hier: 1) Beschluss zum Vorentwurf
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den
anhängenden Vorentwurf zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – inklusive der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit
einer Festsetzung des Änderungsbereichs als Mischgebiet (MI) als Grundlage für
die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und
der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die
Verwaltung, für den in der Anlage gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.2 (besondere
Bürgerbeteiligung) der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung
durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner
Sitzung am 15.03.2011 zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – eine dringliche Entscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) genehmigt.
Im Rahmen dieser dringlichen Entscheidung wurde gemäß § 60
Abs. 2 GO NRW beschlossen, dass das mit Aufstellungsbeschluss vom 23.11.2010
eingeleitete Verfahren zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – mit dem Ziel fortgesetzt wird, für das Plangebiet ein Mischgebiet
i.S.v. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen. Zum Schutz des
angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches sollen zusätzlich einschränkende
Festsetzungen für den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel
getroffen werden.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner
Sitzung am 31.05.2011 einen Grundsatzbeschluss zum „Einzelhandelskonzept
der Stadt Emmerich am Rhein“ im Sinne eines räumlich-funktionalen
Grundkonzeptes für künftige Entscheidungen zu Einzelhandelsansiedlungen in der
Stadt Emmerich am Rhein gefasst.
Das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossene
„Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein“ versteht sich als
freiwillige Selbstbindung an ein städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. der
Vorschriften des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), welches bei der
Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen sowie bei der planungsrechtlichen
Beurteilung von Baugesuchen zu berücksichtigen ist.
Auf Basis der o.g. Beschlüsse ist ein Vorentwurf zur 10.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – inklusive textlichen
Festsetzungen und einer Begründung erstellt worden.
Der Vorentwurf ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Zu 2)
Die im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
anstehenden Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden auf
Basis des unter 1) zu beschließenden Vorentwurfs durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB soll in Form einer öffentlichen Versammlung durchgeführt werden.
Der Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich derzeit
als Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ dar und soll in eine gemischte
Baufläche (M) umgewandelt werden. Der Flächennutzungsplan soll im
Parallelverfahren zur B-Plan-Änderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Die Inhalte der FNP-Änderung sind in einer gesonderten
Vorlage der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 28.06.2011
erläutert (73. Änderung des Flächennutzungsplanes).
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter