Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung
der Bäume nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich
am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Der Architekt Stefan Driesen hat den als
Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Antrag gestellt.
Der Bauherr beabsichtigt die im Lageplan
mit Buchstaben A – K gekennzeichneten Bäume zu fällen.
Die Entnahme der Bäume B und C werden
durch die Anlage 3 begründet. In einem weiteren Bauabschnitt, für den noch kein
Bauantrag vorliegt, soll ein neues Pförtnerhäuschen und Fahrradunterstände
errichtet werden.
Bei den Bäumen H und I handelt es sich
um Nadelbäume, die nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen.
Die baurechtliche Nutzung des
Grundstücks ist durch den Bebauungsplan Nr. E 15/1 geregelt. Dieser lässt eine
Bebauung mit dem beantragten Ausstellungsgebäudes, sowie die in einem weiteren
Bauabschnitt beabsichtigte Errichtung eines neuen Pförtnerhäuschen und der
Fahrradunterstände zu. Die Lage der geplanten Gebäude wird durch die Anbindung
an das Sozialgebäude im Süden, die Zufahrt im Norden und mit den Flächen für
den innerbetrieblichen Verkehr begründet.
Damit besteht nach § 6 Abs. 1 Buchst. b)
der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung. Die
Entnahme der Bäume ist somit zu genehmigen.
Entsprechend § 7 der Baumschutzsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder wenn eine
Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn auf
der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.
Die Probat Werke beabsichtigen den
Eingriff durch eine Ersatzpflanzung auf Ihrem Betriebsgelände auszugleichen.
Dafür ist vorab ein Pflanzplan zu erstellen
und der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem
Antragsteller die Genehmigung zum Fällen der Bäume zu erteilen mit der Auflage,
dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird. Des
Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung der Bäume erst
durchgeführt werden kann, wenn die Bauvorhaben realisiert und tatsächlich
durchgeführt werden und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2 und 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter