Betreff
Fällen von Bäumen auf dem Grundstück der Probat Werke von Gimborn Maschinenfabrik GmbH
Vorlage
05 - 15 0454/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der Bäume nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.

 

Sachdarstellung :

 

Der Architekt Stefan Driesen hat den als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Antrag gestellt.

Der Bauherr beabsichtigt die im Lageplan mit Buchstaben A – K gekennzeichneten Bäume zu fällen.

Die Entnahme der Bäume B und C werden durch die Anlage 3 begründet. In einem weiteren Bauabschnitt, für den noch kein Bauantrag vorliegt, soll ein neues Pförtnerhäuschen und Fahrradunterstände errichtet werden.

Bei den Bäumen H und I handelt es sich um Nadelbäume, die nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen.

 

Die baurechtliche Nutzung des Grundstücks ist durch den Bebauungsplan Nr. E 15/1 geregelt. Dieser lässt eine Bebauung mit dem beantragten Ausstellungsgebäudes, sowie die in einem weiteren Bauabschnitt beabsichtigte Errichtung eines neuen Pförtnerhäuschen und der Fahrradunterstände zu. Die Lage der geplanten Gebäude wird durch die Anbindung an das Sozialgebäude im Süden, die Zufahrt im Norden und mit den Flächen für den innerbetrieblichen Verkehr begründet.

Damit besteht nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung. Die Entnahme der Bäume ist somit zu genehmigen.

 

Entsprechend § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.

 

Die Probat Werke beabsichtigen den Eingriff durch eine Ersatzpflanzung auf Ihrem Betriebsgelände auszugleichen.

Dafür ist vorab ein Pflanzplan zu erstellen und der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen der Bäume zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung der Bäume erst durchgeführt werden kann, wenn die Bauvorhaben realisiert und tatsächlich durchgeführt werden und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2 und 2.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter