hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 Abs. 2 und
4 Abs. 2 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
1.1 Der
Rat beschließt, den Antrag auf Durchführung einer weiteren Planänderung
betreffend Abrücken der Bauflächen in den Änderungsbereichen von der
Pionierstraße auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung zurückzuweisen.
1.2 Der
Rat beschließt, den Hinweis im Bebauungsplan betreffend Zulässigkeit der
Grundwassernutzung den Ergebnissen im Gutachten der Fa. TAUW vom 20.06.2008
anzupassen.
2 Der
Rat beschließt den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 1. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. P 3/2
-Pionierstraße / Nordost- mit Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung.
Abstimmungsergebnis
ASE: wird in der Sitzung bekannt
gegeben
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit
in diesem nach § 13 BauGB durchgeführten vereinfachten Änderungsverfahren
erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurfes nach § 3
Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.06.11
bis 27.07.11. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen dieser
beiden Beteiligungen wurden folgende Anregungen vorgetragen.
1.1 Abrücken der Bauflächen in den
Änderungsbereichen von der Pionierstraße
Die Volksbank
Emmerich-Rees eG (VOBA) ist Eigentümerin des an das Bebauungsplangebiet
angrenzenden Grundstückes Pionierstraße 9 und unterhält hier eine Filiale. Sie
regt an, die vorderen Baugrenzen auf den von der Planänderung erfassten
Grundstücken soweit von der Pionierstraße abzurücken, dass in etwa eine gleiche
Bauflucht eingehalten wird, wie sie die nach Süden anschließende Bebauung
Pionierstraße 9 bis 15 aufweist.
Begründet wird
dieser Antrag damit, dass das Filialgebäude infolge der nach dem derzeitigen
Planungsrecht vorrückenden Bebauung im Bebauungsplanbereich optisch schlechter
als bisher wahrgenommen werden könne und die angeregte Bauflächenverschiebung
die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nur
unwesentlich beeinträchtige.
Stellungnahme der
Verwaltung
Es ist zunächst
festzustellen, dass sich die Stellungsnahme der VOBA nicht auf den Inhalt des
Entwurfes zur 1. Änderung des Bebauungsplanes P 3/2 bezieht, mit der die
Aufhebung des Ausschlusses einer reinen Wohnnutzung ohne Gewerbeanteil auf den
Grundstücken innerhalb des Bebauungsplanes an der Pionierstraße bezweckt wird.
Hierzu trägt die VOBA weder Anregungen noch Bedenken vor.
Die
Öffentlichkeitsbeteiligung in diesem Bebauungsplanänderungsverfahren wird von
der VOBA stattdessen zum Anlass genommen, einen Antrag für eine zusätzliche
Änderung des Bebauungsplanes zu stellen, um die Bebauungsmöglichkeit für die
Nachbargrundstücke zum Erhalt der bisherigen Sichtbarkeit der eigenen Immobilie
Pionierstraße 9 von Straßenraum aus einzuschränken. Im Rahmen des
seinerzeitigen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden zu dieser
Angelegenheit seitens der VOBA keine Anregungen vorgetragen, so dass die
damaligen Entwürfe zur Bauflächenfestsetzung im Bebauungsplan geltendes Baurecht
darstellen.
Eine Rückfrage bei
der Eigentümerin der betroffenen Grundstücke im Bebauungsplanbereich hat
ergeben, dass dererseits Bedenken gegen die angeregte zusätzliche Planänderung
bestehen, da eine Rückverlegung der Bauflächen zur Folge hätte, dass die
zukünftigen Hausgärten nur zur Pionierstraße hin ausgerichtet werden könnten.
Insofern würde das städtebauliche Ziel, auf den Grundstücken ruhige
Aufenthaltsbereiche im Freien abgewandt von den Emissionsflächen (Straßen)
anlegen zu können, konterkariert.
Mit einer
nachträglichen Einbeziehung dieser Angelegenheit in das laufende
Änderungsverfahren im Sinne einer Ergänzung des Änderungsentwurfes nach
Offenlage würde ein völlig neuer Sachverhalt im Planverfahren thematisiert
werden, der eine erneute Offenlage erforderlich machen würde. Angesichts der
Ablehnung einer solchen Planänderung durch die betroffene
Grundstückseigentümerin erscheint es nicht angemessen, den Abschluss des
laufenden Änderungsverfahrens hierdurch zu verzögern. Daher sollte das Verfahren
grundsätzlich nur mit dem bisherigen Änderungsentwurf zum Abschluss gebracht
werden und die vorliegende Stellungnahme der VOBA als Antrag auf Durchführung
einer separaten zweiten Planänderung verstanden werden. In der Entscheidung
über die Einleitung eines solchen weiteren Änderungsverfahrens ist zu prüfen,
ob die beantragte Änderung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist. Die 7-Jahresfrist der
Plangewährleistung nach § 42 Abs. 2 BauGB ist bereits abgelaufen, so dass die
betroffene Eigentümerin im Falle einer zusätzlichen Planänderung gemäß Antrag
VOBA keinen Entschädigungsanspruch geltend machen könnte.
Der Wunsch der VOBA,
die derzeit noch bestehende Sichtbarkeit ihres Gebäudes Pionierstr. 9 vom
Straßenraum der Reeser Straße aus zu sichern, mag verständlich sein, kann
jedoch allein keine ausreichende Begründung für die begehrte Änderung des
Bebauungsplanes gegen die Interessenslage der Eigentümerin liefern. Bei dem an
den Bebauungsplanbereich P 3/2 angrenzenden Gebäude der VOBA handelt es sich um
ein zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit ausgebautem Dachgeschoss und
eingeschossigen rückwärtigen Anbauten. Seine Höhenentwicklung hebt sich
insgesamt von der bestehenden Nachbarschaft auf der Westseite der Pionierstraße
ab. Dies wird auch nach Realisierung der eingeschossigen Bebauung innerhalb des
Bebauungsplanes noch zutreffen.
Das Gebäude der VOBA
liegt im Außenbereich und ist in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung
„Pionierstraße“ nach § 35 Abs. 6 BauGB einbezogen. Weder prägt es jedoch den
angrenzenden Bereich in einem Maße, das eine besondere Berücksichtigung und
Anpassung der Bebauung im Rahmen der Satzungsregelungen hätte notwendig
erscheinen lassen, noch weist es herausragende architektonische oder
baukulturelle Merkmale auf, die eine Einzelstellung oder Herausstellung
innerhalb des bestehenden und sich durch die zukünftige Bebauung im
Bebauungsplanbereich ergänzenden Bebauungszusammenhanges rechtfertigen würden.
Das betroffene
Gebäude rückt rd. 12 m von der Fahrbahnkante der Pionierstraße ab, während die
Gebäude im Bebauungsplanbereich nach der dortigen Bauflächenfestsetzung um rd.
4 m vorspringen dürfen. Die sich an der Ostseite der Pionierstraße nach Süden
fortsetzende weitere Bebauung im Bereich der Außenbereichssatzung ist ebenfalls
nicht geprägt durch eine einheitliche Gebäudeflucht. Vielmehr stellt sich diese
als lockere Abfolge überwiegender Einzelhäuser dar mit jeweils
unterschiedlichem Abstand zum Fahrbahnrand, der zwischen 4,5 m und 25 m
beträgt, wobei die großen Abstände durch die Verlagerung des
Entwässerungsgrabens von der Straße in das Gelände hinein begründet sind. Aus
dieser Bestandssituation lässt sich nicht herleiten, dass im nördlichsten
Abschnitt der Pionierstraße die Festsetzung einer einheitlichen Bauflucht
städtebaulich erforderlich wäre.
Darüber hinaus ist
das VOBA-Grundstück zwar zum heutigen Zeitpunkt von der Reeser Straße her
einsehbar, jedoch waren diese Sichtbeziehungen vormals durch das vorrückende Betriebsgebäude auf dem Grundstück der EKC,
welches erst Anfang der 2000er Jahre abgerissen wurden, ebenfalls
eingeschränkt. Darüber hinaus lässt die Lage der betreffenden Filiale der VOBA
mit einer Entfernung von 120 m zum Kreuzungsbereich der Reeser Straße /
Pionierstraße nicht darauf schließen, dass sie auf Laufkundschaft angelegt ist,
die eine besondere Werbewirkung benötigen würde. Vielmehr kann davon
ausgegangen werden, dass sie überwiegend von Kunden aus den umliegenden
Ortsteilen frequentiert wird, die sie aufgrund ihrer Ortskenntnis ohne
Schwierigkeiten auffinden.
Bei Ausnutzung der
planungsrechtlichen Baumöglichkeiten des Bebauungsplanes ist eine Sicht aus dem
Straßenraum der Pionierstraße auf die Hausfassade des VOBA-Gebäudes etwa ab der
Einmündung des Heinrich-Bonnes-Weges möglich. Ein dem Haus straßenseitig
vorgesetzter Werbeträger in Form einer Säule mit Uhr und VOBA-Schriftzug wird
nach dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes durch die zukünftige Bebauung
nicht beeinträchtigt und kann bei längeren Sichtbeziehungen von der Reeser
Straße aus weiterhin als optischer Hinweis auf die Filiale dienen.
Die von der
Eigentümerin vorgetragenen Bedenken, dass ein Abrücken der bestehenden
Bauflächen von der Pionierstraße um ca. 4 m eine Verlegung der
Gartenaufenthaltsbereiche zur Pionierstraße hin bewirke, relativieren sich bei
den vorhandenen Grundstückstiefen der Bauplätze zwischen 31 m und 35 m.
Gemessen an heutzutage üblichen Grundstückszuschnitten würde auch im Falle
einer solchen Verlegung der Bauflächen ein verhältnismäßig üppiger Gartenanteil
in den von der Straße abgewandten Grundstücksbereichen gebildet werden können.
Gemäß den vorstehenden Ausführungen kann jedoch keine städtebauliche Begründung
angeführt werden, die die beantragte Bauflächenverschiebung gegen die
Interessenslage der Eigentümerin erforderlich werden lässt. Die
wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin werden durch die bestehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Daher empfiehlt die Verwaltung, den Antrag auf Durchführung eines weiteren
Bebauungsplanänderungsverfahrens zum Zwecke der Bauflächenveränderung
abschlägig zu bescheiden.
1.2 Konkretisierung der Hinweise auf
Zulässigkeit der Grundwassernutzung
Die Untere Bodenschutzbehörde
(UBSB) beim Kreis Kleve weist darauf hin, dass in den Hinweisen des im Jahre
2004 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. P 3/2 ihrer Ansicht nach
widersprüchliche Aussagen zur Zulässigkeit der Grundwassernutzung gemacht
werden und regt an, diese den Ergebnissen der Nachfolgeuntersuchung des
Grundwassers im Bebauungsplanbereich durch die Firma TAUW Umwelt GmbH, Moers
vom 20.06.2008 anzupassen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Den Anregungen der
UBSB soll gefolgt werden.
Die
Altlastproblematik mit den noch nachgewiesenen Grundwasserverunreinigungen nach
Abräumung der Betriebseinrichtungen der Firma EKC war zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Bebauungsplanes als nicht abgeschlossen erachtet worden. In
Abstimmung mit der UBSB wurde seinerzeit ein Monitoring vorgesehen. Da dieses
Thema nicht im Festsetzungskatalog des BauGB beinhaltet ist, sondern sich nach
Bestimmungen des Wasserrechtes regelt, enthält der Bebauungsplan hierzu keine
Festsetzung sondern einen Hinweis folgenden Inhaltes:
Die Gefährdungsabschätzung der
Firma TAUW Umwelt GmbH, Moers für das ehem. EKC-Gelände ist Bestandteil der
Begründung dieses Bebauungsplanes.
Das Plangebiet ist ohne
Einschränkungen für eine Wohnbebauung nutzbar. Im Grundwasser wurden
schwankende geringe Konzentrationen von leichtflüchtigen Schadstoffen
nachgewiesen. Daher sollte eine Nutzung des Grundwassers zur
Trinkwasserversorgung bzw. Bewässerung von Nutzpflanzen unterbleiben.
Tendenziell sind die gemessenen
Konzentrationen rückläufig und stellen keine Gefährdung dar. Jedoch wird in
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve ein Monitoring des
Grundwassers zunächst für die Dauer eines Jahres durchgeführt. Die Entwicklung
des Baugebietes wird erst dann erfolgen, wenn Klarheit über die Schadstoffsituation
im Grundwasser besteht und eine uneingeschränkte Nutzung des Gebietes möglich
ist.
Die Aussagen des
letzten Absatzes dieser Hinweise zum Monitoring sind durch die zwischenzeitlich
durchgeführten weiteren Sanierungsmaßnahmen, sowie Boden- und Grundwasseruntersuchungen
als erledigt zu betrachten. Das Gutachten der Firma TAUW vom 20.06.2008 weist
nach, dass eine vollständige Sanierung des Bebauungsplanbereiches nicht
stattgefunden hat, da noch immer geringe Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser
nachgewiesen wurden. Die zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung vorliegende
Altlastgefährdungseinschätzung wird hierdurch bestätigt. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit einer Wohnnutzung in den betreffenden MI-Gebieten einschließlich
der Änderungsbereiche wird durch die Ergebnisse des neuen Gutachtens wie bisher
nicht in Frage gestellt, wenn die bestehende Nutzungseinschränkung für das
Grundwasser zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse weiterhin aufrecht
erhalten bleibt. Diese wird auch zukünftig nicht aufgehoben werden.
Zur Aktualisierung
des betreffenden Hinweises Nr. 5 und zur Beseitigung hierin etwaig
widersprüchlicher Aussagen nach Durchführung des Monitorings soll der Hinweis
unter Berücksichtigung der Anregung der UBSB betreffend Aufnahme der Aussagen
zur Bewertung der Altlastenrisiken (Kap. 6) im vorgenannten Gutachten
umformuliert werden (siehe Anlage). Die Begründung des Bebauungsplanes wird
entsprechend ergänzt.
Diese Aktualisierung
der Hinweise im Bebauungsplan wird originär nicht durch die anstehende
Planänderung verursacht, sondern hätte bereits nach Vorlage der Ergebnisse des
Gutachtens im Jahre 2008 erfolgen können und sollen. Das jetzige
Änderungsverfahren hat lediglich den Anlass geboten, auf dieses Versäumnis
hingewiesen zu werden. Der betreffende Hinweis ist keine planungsrechtliche
Festsetzung, deren Abänderung im Rahmen eines Änderungsverfahrens zu regeln
wäre. Insofern findet keine Änderung des Planentwurfes in diesem
Bauleitplanverfahren nach Durchführung der Offenlage statt. Der § 4a Abs.
3 BauGB (erneute Offenlage) ist daher nicht anzuwenden.
Zu 2)
Der beiliegende
Änderungsentwurf der Offenlage kann unverändert und ohne Ergänzung der in
seiner Begründung beinhalteten Abwägung als Satzung beschlossen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2.1.
Diks
Bürgermeister