hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I.a) Der Stellungnahme einer Bürgerin wird gefolgt. Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, für den Bereich der 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – bis zum Satzungsbeschluss eine
Gestaltungssatzung zu entwickeln.
Zu
II.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Empfehlungen
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung Düsseldorf in die
Hinweise und in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu
II.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Vorgaben der Stadtwerke
Emmerich GmbH in die Hinweise und in die Begründung zur Bebauungsplanänderung
aufzunehmen.
Zu
II.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Vorgaben der
Telekom Netzproduktion GmbH in die Hinweise und in die Begründung zur
Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu
II.d) Der Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Wasserbehörde wird
gefolgt. Aufgrund des für eine Versickerung erforderlichen massiven
Bodenaustauschs und vor dem Hintergrund des in der Mennonitenstraße vorhandenen
ausreichend dimensionierten Mischwasserkanals wird von einer Versickerung des
Niederschlagswassers im Plangebiet abgesehen. Stattdessen soll das im Plangebiet
anfallende Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen in den in der
Mennonitenstraße vorhandenen ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal
eingeleitet werden.
Entsprechende Ausführungen zum Thema Niederschlagswasserbeseitigung
werden in die Hinweise und in die Begründung zur Bebauungsplanänderung
aufgenommen.
Zu
II.e) Der Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde wird
gefolgt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die von Seiten des
Kreises Kleve als Untere Bodenschutzbehörde aufgeführten Gutachten in die
Hinweise zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, folgenden Textbaustein
zum Thema „Altlasten“ in die Hinweise zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen:
„Abbrucharbeiten an den bestehenden Gebäuden der ehem. Tankstelle und
der Kfz-Werkstatt und Eingriffe in den Boden sind durch einen altlastenerfahrenen
Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren, um die bekannten und
möglicherweise bisher nicht bekannten Schadensherde im Boden zu separieren und
zu dokumentieren. Sanierungsmaßnahmen sind auf die geplante Nutzung
abzustimmen.
Bei Abbruch- und Neubauvorhaben ist der Kreis Kleve zu beteiligen.“
Weiterhin beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung, die weiteren
Ausführungen des Kreises Kleve als Untere Bodenschutzbehörde zum Thema
Bodenverunreinigungen in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf zur 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – als Offenlegungsentwurf und
beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 28.06.2011 den Vorentwurf zur 10.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – sowie die Durchführung
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat in Form einer öffentlichen
Versammlung im Rathaus Emmerich am 05.10.2011 stattgefunden.
In der Zeit von
Mitte August bis Mitte September 2011 wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
im Rahmen des o. g. Verfahrens beteiligt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht,
über die der Ausschuss für Stadtentwicklung nunmehr unter Abwägung der privaten
und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden hat.
I. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit
a)
Stellungnahme betreffend gestalterische Vorgaben
Eine Bürgerin regt
an, für den Änderungsbereich des Bebauungsplanes eine Gestaltungssatzung zu
entwickeln, um den Charakter der Bebauung in diesem städtebaulich wichtigen
östlichen Eingangsbereich zur Emmericher Innenstadt zu steuern.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die Entwicklung einer Gestaltungssatzung für
den Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
wird zum Satzungsbeschluss erfolgen.
In Mischgebieten sind das Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen
nicht wesentlich stören, zulässig. Damit ist eine große Bandbreite an
Entwicklungsmöglichkeiten sowohl die Art der Nutzung als auch die bauliche
Gestalt künftiger Gebäude im Änderungsbereich betreffend denkbar.
In Bezug auf die unterschiedlichen baulichen Strukturen soll die
Gestaltungssatzung Vorgaben z.B. zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und
zu Werbeanlagen enthalten.
Begründet wird die Erstellung einer Gestaltungssatzung mit der
Notwendigkeit, für den städtebaulich wichtigen östlichen Zugang zur Emmericher
Innenstadt eine hochwertige architektonische Gestaltung vorzusehen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen des Eigentums durch die
gestalterischen Vorgaben ein zumutbares Maß nicht überschreiten.
II. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden
a)
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung
Düsseldorf
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf weist in
seiner Stellungnahme vom 17.08.2011 i.V.m. seinen Stellungnahmen vom 09.03.2006
und vom 18.10.2005 darauf hin, dass die Luftbildauswertung negativ war und mit
den Bauarbeiten begonnen werden darf, nach bisherigen Erkenntnissen jedoch
nicht auszuschließen ist, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Aus diesem
Grunde sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Erdarbeit
einzustellen und umgehend der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Vor Durchführung
eventuell erforderlicher größerer Bohrungen (z.B. Pfahlgründung) sind
Probebohrungen (70 bis 120 mm Durchmesser im Schneckenbohrverfahren) zu
erstellen, die ggf. mit Kunststoff- oder Nichtmetallrohren zu versehen sind.
Danach Überprüfung dieser Probebohrungen mit ferromagnetischen Sonden.
Sämtliche Bohrarbeiten sind mit Vorsicht durchzuführen. Sie sind sofort
einzustellen, sobald im gewachsenen Boden auf Widerstand gestoßen wird. In
diesem Falle ist umgehend der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Sollten die v.g. Arbeiten durchgeführt werden, ist dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst ein Bohrplan zur Verfügung zu stellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der
Bezirksregierung Düsseldorf werden in die Hinweise und in die Begründung zur
Bebauungsplanänderung aufgenommen.
b)
Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH
Die Stadtwerke
Emmerich GmbH weisen darauf hin, dass sich im Änderungsbereich bereits
Versorgungsleitungen der Stadtwerke befinden. Vor Arbeiten im Bereich der
Versorgungsleitungen ist eine Leitungsauskunft von den Stadtwerken Emmerich
einzuholen.
Veränderungen des
Geländeniveaus können durch Änderungen der Leitungsdeckung den Leitungsbestand
gefährden und sind daher mit den Stadtwerken Emmerich abzustimmen.
Bauwerke und
Bepflanzungen innerhalb des Schutzstreifens von Leitungen sind nicht zulässig,
ebenso sind bei Freileitungstrassen die Mindestabstände zwingend einzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Vorgaben der Stadtwerke Emmerich GmbH werden in die Hinweise und in
die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.
c)
Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH
Die Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH weist darauf hin, dass sich im Planbereich
Telekommunikationslinien der Telekom befinden, die aus dem beigefügten Plan
ersichtlich sind.
In Teilbereichen
liegen die Kabel auf dem geplanten Baugelände. Es ist erforderlich, diese Kabel
durch Neuverlegungen zu ersetzen, der geplante Trassenverlauf ist in der Anlage
markiert.
Für den
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH so früh wie
möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Vorgaben der Telekom Netzproduktion GmbH werden in die Hinweise und
in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.
d)
Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Wasserbehörde
Der Kreis Kleve – Untere
Wasserbehörde weist darauf hin, dass Aussagen zur Art der beabsichtigten
Niederschlagswasserbeseitigung des Gebietes fehlen.
Sollte eine
Versickerung des Niederschlagswassers ganz oder in Teilen innerhalb des
Plangebietes beabsichtigt sein, bedürften die Versickerungsanlagen der
vorherigen Beantragung und Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Versickerungen durch die im Plangebiet vorhandenen großflächigen Auffüllungen
hindurch wären ohne weiteres jedoch nicht erlaubnisfähig. Bei dieser Entwässerungsvariante
wären daher im Vorfeld Maßnahmen zu treffen, die eine
Grundwasserbeeinträchtigung ausschließen, wie etwa ein Bodenaustausch am
Standort der Versickerungsanlagen.
Die Anlage von
Schachtversickerungen wird im Gebiet als nicht zulässig angesehen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Entsprechend den Vorgaben des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG)
soll Niederschlagswasser von neu bebauten Grundstücken vor Ort versickert
werden.
Entsprechend dem
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
18.05.1998 erfordert die Umsetzung der gesetzlichen Rechtsvorschriften
frühzeitige Planungsaussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung der betroffenen
Baugebiete. Bereits im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die
erforderlichen Erschließungsanlagen zu planen und die dafür notwendigen Flächen
zu sichern.
Zur Beurteilung, ob
eine Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort oder eine ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer möglich ist, sind regelmäßig mindestens
Grundaussagen zu den geohydrologischen Randbedingungen (bei ortsnaher
Einleitung zusätzliche Angaben zur Leistungsfähigkeit des oberirdischen
Gewässers) und zur Sicherstellung der ggf. erforderlichen Flächen für die
Entwässerungsanlagen notwendig.
Eine entsprechende
Versickerungsuntersuchung wurde von dem Büro Böcke – Baugrund und
Wasserwirtschaft im Jahr 2005 durchgeführt. Anhand der Ergebnisse der drei
durchgeführten Sondierungen kann gefolgert werden, dass eine Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet bzw. auf den aufgrund der
städtebaulichen Planung dafür zur Verfügung stehenden Flächen nur für den Fall
möglich ist, dass die angetroffenen Auffüllungen mit Ziegelbruch, Mörtel und
Schlacke entfernt und gegen entsprechend sickerungsfähigen Boden ausgetauscht
werden.
Diese Ergebnisse decken sich mit den in der Stellungnahme des Kreises
Kleve – Untere Wasserbehörde und Untere Bodenschutzbehörde getroffenen
Aussagen.
Aufgrund des für
eine Versickerung erforderlichen massiven Bodenaustauschs und vor dem Hintergrund
des in der Mennonitenstraße vorhandenen ausreichend dimensionierten
Mischwasserkanals wird von einer Versickerung des Niederschlagswassers im
Plangebiet abgesehen. Stattdessen soll das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen in den in der Mennonitenstraße
vorhandenen ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal eingeleitet werden.
Entsprechende
Ausführungen zum Thema Niederschlagswasserbeseitigung werden in die Hinweise
und in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.
e)
Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde
Der Kreis Kleve –
Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass die Ausführungen zum Kapitel
„Altlasten“ sich inhaltlich nur auf das Gutachten des Dipl.-Geol. Petersen, der
hauptsächlich Aussagen zum ehemaligen Tankstellengrundstück „Bahnhofstraße 2 –
4“ trifft, beziehen. Für das übrige Plangebiet werden keine Aussagen gemacht.
Zu dem übrigen
Plangebiet wurden seit 1996 folgende Gutachten aus unterschiedlichen
Veranlassungen heraus erstellt:
- 16.10.1996 Büro Aquatechnik (Bestandsaufnahme
ehemalige Tankstelle Bahnhofstraße und Kfz-Werkstatt Mennonitenstraße)
- 06.01.2006 Dipl.-Geol. Petersen (Eingrenzung
Verunreinigung Tankstelle Bahnhofstraße)
- 13.09.2007 Büro Geokom (Bestandsaufnahme
ehem. Tankstelle Bahnhofstr. und Kfz-Werkstatt Mennonitenstr.)
- 03.05.2011 Büro Geokom (Eingrenzung
Verunreinigung ehem. Lackiererei und Teilewäsche Mennonitenstr.)
Von Seiten des
Kreises als Untere Bodenschutzbehörde wird angeregt, die o.g. Gutachten als
Teil des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Weiterhin wird in
der Stellungnahme des Kreises Kleve ausgeführt:
Als Fazit lässt sich
aus den o.g. Gutachten für die geplante Nutzung folgendes ableiten:
Durch die bisherigen
Untersuchungen wurden zwei lokal begrenzte Bereiche mit schädlichen
Bodenveränderungen (BTEX-Aromaten, Kohlenwasserstoffe, Polyzyklische
Aromatische Kohlenwasserstoffe) identifiziert, die auf die bisherige Nutzung
bzw. auf die flächendeckend vorhandene Anschüttung zurückzuführen sind.
In diesen Bereichen
ist bereits jetzt bekannt, dass keine uneingeschränkte Nutzbarkeit möglich ist.
Aufgrund der Kleinräumigkeit ist aber davon auszugehen, dass durch diese
Verunreinigungen die Durchführbarkeit der vorliegenden Planung nicht insgesamt
gefährdet ist.
Durch die intensiven
Voruntersuchungen kann auch davon ausgegangen werden, dass bisher
möglicherweise nicht bekannte schädliche Bodenveränderungen nur kleinräumig
sind und daher ebenfalls kein Hindernis für die Durchführbarkeit der Planung
darstellen werden.
Obwohl bisher keine
Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-Mensch durchgeführt wurden, liegen
Hinweise vor, dass auf den Flurstücken 255 und 338 Boden- und Schottermaterialien
eingebaut wurden, die möglicherweise die in der Bundesbodenschutzverordnung
genannten Prüfwerte für Kinderspielflächen nicht einhalten.
Außerdem sind im
gesamten Plangebiet flächendeckend Anschüttungen vorhanden, durch die keine
Niederschlagswasserversickerung erfolgen soll.
Die Anschüttungen im
Plangebiet haben unterschiedliche Qualitäten und müssen im Falle von
Tiefbauarbeiten vor einer externen Entsorgung durch Deklarationsanalysen
klassifiziert und dementsprechend entsorgt werden.
Vor der Anlage von
Versickerungsanlagen oder vor Einrichtung von sensiblen Nutzungen wie
Wohngärten ist hierzu eine erneute gutachterliche Überprüfung bzw. ein
Bodenaustausch notwendig.
Folgendes ist daher
festzusetzen, um eine Berücksichtigung der o. g. Punkte zu gewährleisten und
somit eine schadlose Umsetzung der geplanten Nutzung sicher zu stellen:
Für jede
Versickerungsanlage ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Abbrucharbeiten an
den bestehenden Gebäuden der ehem. Tankstelle und der Kfz-Werkstatt und
Eingriffe in den Boden sind durch einen altlastenerfahrenen Gutachter zu
begleiten und zu dokumentieren, um die bekannten und möglicherweise bisher
nicht bekannten Schadensherde im Boden zu separieren und zu dokumentieren.
Sanierungsmaßnahmen sind auf die geplante Nutzung abzustimmen.
Bei Abbruch- und
Neubauvorhaben ist der Kreis Kleve zu beteiligen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die von Seiten des Kreises Kleve als Untere Bodenschutzbehörde aufgeführten
Gutachten werden in die Hinweise zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.
Folgender
Textbaustein wird zum Thema „Altlasten“ in die Hinweise zur
Bebauungsplanänderung aufgenommen:
„Abbrucharbeiten an den bestehenden Gebäuden der ehem. Tankstelle und
der Kfz-Werkstatt und Eingriffe in den Boden sind durch einen
altlastenerfahrenen Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren, um die
bekannten und möglicherweise bisher nicht bekannten Schadensherde im Boden zu
separieren und zu dokumentieren. Sanierungsmaßnahmen sind auf die geplante
Nutzung abzustimmen.
Bei Abbruch- und Neubauvorhaben ist der Kreis Kleve zu beteiligen.“
Die weiteren
Ausführungen des Kreises Kleve als Untere Bodenschutzbehörde zum Thema
Bodenverunreinigungen werden in die Begründung zur Bebauungsplanänderung
aufgenommen.
Aufgrund des für eine Versickerung erforderlichen massiven
Bodenaustauschs und vor dem Hintergrund des in der Mennonitenstraße vorhandenen
ausreichend dimensionierten Mischwasserkanals wird von einer Versickerung des
Niederschlagswassers im Plangebiet abgesehen. Stattdessen soll das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen in den in
der Mennonitenstraße vorhandenen ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal
eingeleitet werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter