Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein 1.
nimmt die
Begründung zu den Änderungen der Friedhofsgebührensatzung zur
Kenntnis und 2.
beschließt die
als Anlage 1 gekennzeichnete 16. Nachtragssatzung zur
Friedhofsgebührensatzung . |
Sachdarstellung :
1. Gebührenkalkulation
2012 zur Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
B) Gebühren für die
Grabbereitung und die Grabpflege
C) Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des
Nutzungsrechtes
D) Benutzungsgebühr der
Aufbahrungsräume und Friedhofskapellen
E) Sonstige Gebühren
1.
Gebührenkalkulation 2012 zur
Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.8.2007 einen
Maßnahmenkatalog zur Sanierung der Sparte Friedhof beschlossen. Ziel war es der
geänderten Friedhofskultur durch eine Attraktivitätssteigerung entgegenzuwirken
und die Rahmenbedingen entsprechend anzupassen. Zu diesem Maßnahmenkatalog
gehörte auch die Schaffung neuer Bestattungsformen, die wiederum eine
grundlegende Neukalkulation der Friedhofsgebühren erforderlich machte. Zum
1.Mai 2008 trat die neue Friedhofssatzung in Kraft. Für die überarbeitete
Gebührensatzung, die ebenfalls am 1.Mai 2008 in Kraft trat , wurde nach den
Erfahrungen der Jahre von ca. 240 Bestattungen im Jahr ausgegangen, deren
Verteilung auf die neu angebotenen Grabarten in Anlehnung an die Entwicklung
der letzten Jahre prognostiziert wurde.
Das Jahr 2009 war das erste Jahr, in dem die neuen Bestattungsformen in
vollem Umfang zum Tragen kamen. Der Abschluss des Jahres 2009, zeigte sich ausgeglichen und machte keine
Anpassungen erforderlich. Das Ergebnis des Jahres 2010 zeigt jedoch ein Defizit
von 55 T€, womit die Gebührenausgleichsrücklage auf Grund der Vorjahre ein
Gesamtdefizit von 78 T€ aufweist.
Die Gründe für den Rückgang der Einnahmen sind zum einen in der
geringeren Anzahl der Bestattungen in Folge des demographischen Wandels zu
suchen. Zudem wählen die Angehörigen der Verstorbenen vermehrt preisgünstige
Bestattungsformen.
Die entstandenen Defizite im
Bereich Friedhöfe müssen ausgeglichen werden, um Quersubventionierungen mit
anderen Gebührenhaushalten zu vermeiden.
Zudem hat die Stadt Emmerich am
Rhein unter Berücksichtigung des „Grünpolitischen Wertes“ bis zum Jahr 2010
einen Zuschuss in Höhe von 45 T€ gewährt, der ab 2011 nur noch eine Höhe von 30
T€ hat.
Hinzu kommt, dass es auch in
2011 einen weiteren Rückgang der Bestattungen
geben wird. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Handlungsbedarf bei den
Friedhofsgebühren.
Kalkulatorisch würden sich für den Erwerb der Nutzungsrechte und die Grabbereitung
die Erhöhungen pro Bestattung zwischen 530 und 870 Euro bewegen. Da
kostendeckende Gebühren den für die Bürger zumutbaren Rahmen sprengen würde,
empfiehlt die Betriebsleitung eine moderate, gleichmäßige Erhöhung um ca.
300,00 € pro Bestattung.
B. Gebühren für die Grabbereitung und die
Grabpflege
Grabbereitung
Die Personalkosten, die durch
den Zeitaufwand für das Öffnen und Schließen der Grabstätte und den Vorläufer
bei der Bestattung entstehen, können direkt zugeordnet werden. Auch die
Erstellung der Streifenfundamente für die Grabsteine, sowie die Bepflanzung der
neuen Grabanlagen werden direkt der Grabbereitung zugerechnet. Die darüber
hinaus noch zu berücksichtigenden sonstigen Aufwendungen und die
Verwaltungsumlage werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsstunden
zugeordnet. Die kalkulatorische Abschreibung sowie die Verzinsung werden nach
Anzahl der Grabstätten umgelegt. Um die Gebührenfestlegung übersichtlicher zu
gestalten wurde auch bei Abweichungen für Sargbestattungen und für
Urnenbestattungen jeweils der gleiche Betrag festgelegt. Für die Grabbereitung
wurden folgende Gebühren berechnet:
Bisher ab 2012
Kindergrab 100,00
€ 100,00 €
Familiengrab 300,00
€ 500,00 €
Urnenwahlgrab 325,00
€ 350,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 475,00 € 500,00
€
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 385,00 € 500,00 €
- Urnenbestattung 185,00 € 350,00 €
Aschestreufeld 225,00
€ 250,00 €
Grabpflege
Die Personalkosten, die durch
die Pflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden, Heckenschnitte, Jäten,
Wässern usw. entstehen wurden anhand der Flächen der Grabanlagen berechnet. Da
die Pflegekosten für einen Zeitraum von 25 Jahren entrichtet werden, wurde von
einer Teuerungsrate von 1,5 % pro Jahr ausgegangen. Für die Pflege der
Grabstätten wurden folgende Gebühren berechnet:
Bisher ab 2012
Pflegearmes Wahlgrab 1.150,00 € 1.300,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 1.215,00 € 1.300,00 €
- Urnenbestattung 1.215,00 € 1.300,00 €
C. Kalkulation
der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich Anzahl der Bestattungen auf die
unterschiedlichen Bestattungsarten
zukünftig verteilen wird. Ausgehend von den Bestattungszahlen im Jahr 2010 und
den Zahlen im laufenden Jahr muss von einem mittelfristigen Rückgang der
Bestattungen ausgegangen werden. Auf Grund der Gebührenhöhe wird angenommen,
dass sich die Bestattungszahlen in den Bereichen der Urnenbeisetzungen zu
Lasten der Familiengräber erhöhen werden.
Für die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr so gerundet, dass sie
durch 25 Jahre teilbar ist. Damit wird bei Nutzungsverlängerungen der
Gebührenbescheid für den Bürger übersichtlicher und nachvollziehbarer. Somit
ergeben sich folgende Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes:
Nutzungszeit bisher ab
2112
Kindergrab 20 Jahre 350,00 € 650,00 €
Familiengrab 25 Jahre 1.275,00 € 1.375,00 €
Urnenwahlgrab 25 Jahre 775,00 € 1.050,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 25 Jahre 1.025,00 € 1.150,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 25 Jahre 1.025,00 € 1.125,00 €
- Urnenbestattung 25 Jahre 600,00 € 700,00 €
Aschestreufeld 25 Jahre 540,00 € 840,00 €
Eine Zusammenstellung aller anfallenden Gebühren im
Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich in der Anlage 2.
D. Benutzungsgebühr
der Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume
Die Kosten für den Betrieb, die
Reinigung, die Pflege und die Instandhaltung der Kapellen und der
Aufbahrungszellen werden kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.
Es entfallen auf die Aufbahrungszellen 151 qm
und auf die Friedhofskapellen 150 qm.
Auf eine Erhöhung der
Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle wird verzichtet, lediglich die
Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle wird von 55 auf 60 Euro erhöht.
E. Sonstige
Benutzungsgebühren und Satzungsrelevante Änderungen
Die Position für die Benutzungsgebühr des Obduktionsraumes
entfällt zukünftig auf Grund der fehlenden Inanspruchnahme. Diese Leistung wird
zukünftig nicht mehr angeboten.
Die Gebühren für Umbettung und Ausgrabung
werden dem tatsächlichen Aufwand und der damit verbundenen Erschwernis
entsprechend erhöht:
bisher neu
Umbettung auf demselben Friedhof
einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes Verstorbene bis 12 Jahre 100,00 250,00
Verstorbene über 12 Jahre 380,00 800,00
Urnen 190,00 450,00
Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung
Verstorbene bis 12 Jahre 70,00 150,00
Verstorbene über 12 Jahre 190,00 500,00
Urnen 95,00 300,00
Die Gebühr für die Ausstellung
eines Berechtigungsscheines gemäß § 7 der Friedhofssatzung wird
ebenfalls angepasst. Bisher wurde lediglich alle 2 Jahre eine Gebühr von 13,00
Euro erhoben. Dieser Berechtigungsschein erlaubt den Gärtnern, Steinmetzen und
Bestattern die Wege des Friedhofes mit ihren Fahrzeugen zu befahren. Für die Instandhaltung
der Weg, die zum Teil mit schweren Fahrzeugen befahren werden, wird ein hoher
Aufwand betrieben, der mit der bisherigen Gebühr nicht annähernd gedeckt werden
kann. Zudem nutzen die Gärtner auch die Entsorgungsmöglichkeiten des Friedhofs.
Auch in anderen Kommunen werden hierfür wesentlich höher Gebühren erhoben.
Die Berechtigungsscheine
sollen zukünftig jährlich für eine Gebühr von 50,00 € ausgestellt werden.
Die Gebühr für die Genehmigung
von, gemäß § 22 der Friedhofssatzung genehmigungspflichtigen, Grabgestaltungen
wird von 13,00 Euro auf 35,00 Euro erhöht.
Auf eine Gebühr für die Umschreibung
der Nutzungsrechte soll zukünftig verzichtet werden.
Gelegentlich kommt es vor,
dass Bestatter auch außerhalb der Geschäftszeiten die Friedhofsgebäude nutzen
und die Anwesenheit von Friedhofspersonal notwendig ist. Da hierdurch
höhere Personalkosten entstehen, soll hierfür eine Gebührenposition
eingerichtet werden, die die Gebühr von 50,00 Euro pro angefangene Stunde
festlegt.
2. Redaktionelle Änderungen zur Friedhofsgebührensatzung
In § 4 der Gebührensatzung
unter Punkt 3.3.1 wird die Bestattungsgebühr für Urnen im Wahlgrab festgelegt.
Da Urnen nicht nur in Uhrenwahlgräbern, sondern auch in Familiengräbern und
Pflegearmen Wahlgräbern beigesetzt werden können, werden diese Grabarten zum
besseren Verständnis zukünftig mit aufgeführt.
Unter Punkt 8.1 des § 4 wird
ergänzt, dass bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes von Pflegearmen
Wahlgräber ebenfalls pro Jahr 1/25 der Pflegegebühr erhoben wird.
Die Betriebsleitung empfiehlt
den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1
gekennzeichnete 16.Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 23.11.1976 dem Rat der Stadt Emmerich zum Beschluss
vorzulegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister