Betreff
Änderung der Friedhofsbebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 23.11.1976,
hier: 16. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 15 0575/2011/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

1.      nimmt die Begründung zu den Änderungen der Friedhofsgebührensatzung zur

      Kenntnis

und

2.      beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 16. Nachtragssatzung zur

     Friedhofsgebührensatzung .


 

Sachdarstellung :

 

1.  Gebührenkalkulation 2012 zur Friedhofsgebührensatzung

A) Einleitung

B) Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege

C) Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

D) Benutzungsgebühr der Aufbahrungsräume und Friedhofskapellen

E) Sonstige Gebühren

                       

1.         Gebührenkalkulation 2012 zur Friedhofsgebührensatzung

A)         Einleitung

Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.8.2007 einen Maßnahmenkatalog zur Sanierung der Sparte Friedhof beschlossen. Ziel war es der geänderten Friedhofskultur durch eine Attraktivitätssteigerung entgegenzuwirken und die Rahmenbedingen entsprechend anzupassen. Zu diesem Maßnahmenkatalog gehörte auch die Schaffung neuer Bestattungsformen, die wiederum eine grundlegende Neukalkulation der Friedhofsgebühren erforderlich machte. Zum 1.Mai 2008 trat die neue Friedhofssatzung in Kraft. Für die überarbeitete Gebührensatzung, die ebenfalls am 1.Mai 2008 in Kraft trat , wurde nach den Erfahrungen der Jahre von ca. 240 Bestattungen im Jahr ausgegangen, deren Verteilung auf die neu angebotenen Grabarten in Anlehnung an die Entwicklung der letzten Jahre prognostiziert wurde.

Das Jahr 2009 war das erste Jahr, in dem die neuen Bestattungsformen in vollem Umfang zum Tragen kamen. Der Abschluss des Jahres 2009,  zeigte sich ausgeglichen und machte keine Anpassungen erforderlich. Das Ergebnis des Jahres 2010 zeigt jedoch ein Defizit von 55 T€, womit die Gebührenausgleichsrücklage auf Grund der Vorjahre ein Gesamtdefizit von 78 T€ aufweist.

Die Gründe für den Rückgang der Einnahmen sind zum einen in der geringeren Anzahl der Bestattungen in Folge des demographischen Wandels zu suchen. Zudem wählen die Angehörigen der Verstorbenen vermehrt preisgünstige Bestattungsformen.

Die entstandenen Defizite im Bereich Friedhöfe müssen ausgeglichen werden, um Quersubventionierungen mit anderen Gebührenhaushalten zu vermeiden.

Zudem hat die Stadt Emmerich am Rhein unter Berücksichtigung des „Grünpolitischen Wertes“ bis zum Jahr 2010 einen Zuschuss in Höhe von 45 T€ gewährt, der ab 2011 nur noch eine Höhe von 30 T€ hat.

Hinzu kommt, dass es auch in 2011 einen weiteren Rückgang der Bestattungen  geben wird. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Handlungsbedarf bei den Friedhofsgebühren.

Kalkulatorisch würden sich für den Erwerb der Nutzungsrechte und die Grabbereitung die Erhöhungen pro Bestattung zwischen 530 und 870 Euro bewegen. Da kostendeckende Gebühren den für die Bürger zumutbaren Rahmen sprengen würde, empfiehlt die Betriebsleitung eine moderate, gleichmäßige Erhöhung um ca. 300,00 € pro Bestattung.


 

B.         Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege

Grabbereitung

Die Personalkosten, die durch den Zeitaufwand für das Öffnen und Schließen der Grabstätte und den Vorläufer bei der Bestattung entstehen, können direkt zugeordnet werden. Auch die Erstellung der Streifenfundamente für die Grabsteine, sowie die Bepflanzung der neuen Grabanlagen werden direkt der Grabbereitung zugerechnet. Die darüber hinaus noch zu berücksichtigenden sonstigen Aufwendungen und die Verwaltungsumlage werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsstunden zugeordnet. Die kalkulatorische Abschreibung sowie die Verzinsung werden nach Anzahl der Grabstätten umgelegt. Um die Gebührenfestlegung übersichtlicher zu gestalten wurde auch bei Abweichungen für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen jeweils der gleiche Betrag festgelegt. Für die Grabbereitung wurden folgende Gebühren berechnet:

 

                                                            Bisher                         ab 2012

Kindergrab                                         100,00 €                     100,00 €

Familiengrab                                     300,00 €                     400,00 €

Urnenwahlgrab                                  325,00 €                     350,00 €

Pflegearmes Wahlgrab                    475,00 €                     500,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                               385,00 €                     500,00 €

- Urnenbestattung                              185,00 €                     250,00 €

Aschestreufeld                                  225,00 €                     250,00 €

 

Grabpflege

Die Personalkosten, die durch die Pflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden, Heckenschnitte, Jäten, Wässern usw. entstehen wurden anhand der Flächen der Grabanlagen berechnet. Da die Pflegekosten für einen Zeitraum von 25 Jahren entrichtet werden, wurde von einer Teuerungsrate von 1,5 % pro Jahr ausgegangen. Für die Pflege der Grabstätten wurden folgende Gebühren berechnet:

 

                                                            Bisher                         ab 2012   

Pflegearmes Wahlgrab                    1.150,00 €                 1.300,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                               1.215,00 €                 1.300,00 €

- Urnenbestattung                              1.215,00 €                 1.300,00 €

 

C.        Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich Anzahl der Bestattungen auf die unterschiedlichen  Bestattungsarten zukünftig verteilen wird. Ausgehend von den Bestattungszahlen im Jahr 2010 und den Zahlen im laufenden Jahr muss von einem mittelfristigen Rückgang der Bestattungen ausgegangen werden. Auf Grund der Gebührenhöhe wird angenommen, dass sich die Bestattungszahlen in den Bereichen der Urnenbeisetzungen zu Lasten der Familiengräber erhöhen werden.


 

Für die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr so gerundet, dass sie durch 25 Jahre teilbar ist. Damit wird bei Nutzungsverlängerungen der Gebührenbescheid für den Bürger übersichtlicher und nachvollziehbarer. Somit ergeben sich folgende Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes:

           

                                                            Nutzungszeit              bisher                              ab 2112

Kindergrab                                         20 Jahre                        350,00 €                     400,00 €

Familiengrab                                     25 Jahre                     1.275,00 €                 1.375,00 €

Urnenwahlgrab                                  25 Jahre                        775,00 €                     950,00 €

Pflegearmes Wahlgrab                    25 Jahre                     1.025,00 €                 1.150,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                               25 Jahre                     1.025,00 €                 1.125,00 €

- Urnenbestattung                              25 Jahre                        600,00 €                     700,00 €

Aschestreufeld                                  25 Jahre                        540,00 €                     640,00 €

 

Eine Zusammenstellung aller anfallenden Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich in der Anlage 2.

 

D.        Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume                   

Die Kosten für den Betrieb, die Reinigung, die Pflege und die Instandhaltung der Kapellen und der Aufbahrungszellen werden kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.

Es entfallen auf die Aufbahrungszellen                      151 qm           

und auf die Friedhofskapellen                         150 qm.          

 

Auf eine Erhöhung der Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle wird verzichtet, lediglich die Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle wird von 55 auf 60 Euro erhöht.

 

E.      Sonstige Benutzungsgebühren und Satzungsrelevante Änderungen

Die Position für die Benutzungsgebühr des Obduktionsraumes entfällt zukünftig auf Grund der fehlenden Inanspruchnahme. Diese Leistung wird zukünftig nicht mehr angeboten.

Die Gebühren für Umbettung und Ausgrabung werden dem tatsächlichen Aufwand und der damit verbundenen Erschwernis entsprechend erhöht:

                                                                                    bisher                                     neu

Umbettung  auf demselben Friedhof

einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes                                                                                                 Verstorbene bis 12 Jahre                               100,00                                                175,00

                 Verstorbene über 12 Jahre                     380,00                                                700,00

                        Urnen                                                  190,00                                               350,00

 

Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung

                        Verstorbene bis 12 Jahre                  70,00                                                100,00

                        Verstorbene über 12 Jahre              190,00                                                350,00

                        Urnen                                                    95,00                                               175,00


 

Die Gebühr für die Ausstellung eines Berechtigungsscheines gemäß § 7 der Friedhofssatzung wird ebenfalls angepasst. Bisher wurde lediglich alle 2 Jahre eine Gebühr von 13,00 Euro erhoben. Dieser Berechtigungsschein erlaubt den Gärtnern, Steinmetzen und Bestattern die Wege des Friedhofes mit ihren Fahrzeugen zu befahren. Für die Instandhaltung der Weg, die zum Teil mit schweren Fahrzeugen befahren werden, wird ein hoher Aufwand betrieben, der mit der bisherigen Gebühr nicht annähernd gedeckt werden kann. Zudem nutzen die Gärtner auch die Entsorgungsmöglichkeiten des Friedhofs. Auch in anderen Kommunen werden hierfür wesentlich höher Gebühren erhoben.

Die Berechtigungsscheine sollen zukünftig jährlich für eine Gebühr von 50,00 € ausgestellt werden.

Die Gebühr für die Genehmigung von, gemäß § 25 der Friedhofssatzung genehmigungspflichtigen, Grabgestaltungen wird von 13,00 Euro auf 35,00 Euro erhöht.

Auf eine Gebühr für die Umschreibung der Nutzungsrechte soll zukünftig verzichtet werden.

Gelegentlich kommt es vor, dass Bestatter auch außerhalb der Geschäftszeiten die Friedhofsgebäude nutzen und die Anwesenheit von Friedhofspersonal notwendig ist. Da hierdurch höhere Personalkosten entstehen, soll hierfür eine Gebührenposition eingerichtet werden, die die Gebühr von 50,00 Euro pro angefangene Stunde festlegt.

 

2.    Redaktionelle Änderungen zur Friedhofsgebührensatzung

In § 4 der Gebührensatzung unter Punkt 3.3.1 wird die Bestattungsgebühr für Urnen im Wahlgrab festgelegt. Da Urnen nicht nur in Uhrenwahlgräbern, sondern auch in Familiengräbern und Pflegearmen Wahlgräbern beigesetzt werden können, werden diese Grabarten zum besseren Verständnis zukünftig mit aufgeführt.

Unter Punkt 8.1 des § 4 wird ergänzt, dass bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes von Pflegearmen Wahlgräber ebenfalls pro Jahr 1/25 der Pflegegebühr erhoben wird.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 16.Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 23.11.1976 dem Rat der Stadt Emmerich zum Beschluss vorzulegen.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr  vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister