hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, für den Bereich des
Grundstückes Gerhard-Storm-Str. 56, Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstück 1429
einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB
aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren
erhält die Bezeichnung E 7/7 -Gerhard-Storm-Straße / Nordost-.
Das Verfahrensgebiet
ist begrenzt:
-
im Norden und Osten durch die West- und Südgrenze des Grundstückes Gemarkung
Emmerich, Flur 7, Flurstück 1430 (Parkplatz des Willibrord-Gymnasiums südlich
der Turnhalle),
-
im Süden durch die Hansastraße,
-
im Westen durch die Gerhard-Storm-Straße.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt
die Verwaltung, auf der Grundlage des vorliegenden Planungsvorentwurfes eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „einfache
Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Planungsvorentwurfes sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 05.04.2011 beschlossen, das zuletzt
durch die Arbeiterwohlfahrt genutzte Grundstück Gerhard-Storm-Str. 56 zu
veräußern. Das betroffene
Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1965 aufgestellten
Bebauungsplanes Nr. E 7/1 -Hansastraße - Goebelstraße - Gerhard-Storm-Straße-
und ist dort als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt. Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung fehlen jedoch, so dass es sich für den in Rede stehenden
Bereich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB handelt
und sich die Zulässigkeit von Vorhaben für die fehlenden Ausweisungen nach den
Bestimmungen des § 34 BauGB richtet. Die Darstellung im Flächennutzungsplan
weist den Bereich ebenfalls als „Fläche für den Gemeinbedarf“ aus.
Das Gebäude
Gerhard-Storm-Str. 56 wurde zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes E
7/1 als Schule genutzt. Die bisherigen Nachnutzungen haben sich mit dem
Planungsziel der Gemeinnützigkeit gedeckt. Der demografische Wandel lässt eine
Erweiterung der Schuleinrichtungen des Gymnasiums auf der betroffenen Fläche
nicht mehr für notwendig erscheinen, so dass eine Vorhaltung des Grundstückes
für diesen öffentlichen Zweck entbehrlich wird. Das in der Nachkriegszeit
errichtete/wiederaufgebaute Gebäude weist in seiner Bausubstanz inzwischen
Mängel auf, die für eine Herrichtung nach heutigen Nutzungs- und
Energiestandards einen hohen Sanierungsbedarf bedeuten. Da sich angesichts der
Gebäudegröße absehbar kein sonstiger öffentlicher Nutzungszweck auftut, laufen
alle wirtschaftlich vertretbaren zukünftigen Nutzungen des Grundstückes auf
eine Privatisierung hinaus. Dem ist die Stadt Emmerich am Rhein mit dem Verkauf
gefolgt.
Der Erwerber beabsichtigt, das Grundstück
einer Wohnnutzung zuzuführen. Dies steht nicht mit der im Bebauungsplan E 7/1
festgesetzten Art der baulichen Nutzung „Gemeinbedarfsvorhaben“ in Einklang und
bewirkt somit einen Planungsbedarf. Der Erwerber stellt nunmehr den Antrag auf
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich seines erworbenen
Grundstückes und hat hierzu beiliegenden Planungsentwurf beigebracht.
Die Antragsfläche
trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“
Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits erschlossener
Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu
geben ist. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll daher die
Wiedernutzung des betroffenen Bereiches ermöglicht werden und dabei die
zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch
harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur gesteuert
werden. Die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen vor. Von diesen
verfahrenserleichternden Vorschriften soll daher Gebrauch gemacht werden.
Bei der vom
Schulbereich abgerückten, nahezu separaten Lage des Antragsbereiches bestimmen
die Wohnbebauung und Mischnutzung in der Gerhard-Storm-Straße sowie im Bereich
der Einmündung in die ’s-Heerenberger Straße sowie auf der Südseite der Hansastraße
die Eigenart der unmittelbaren Nachbarschaft. Hieran passt sich die geplante
Wohnnutzung für das veräußerte Grundstück in Form eines Geschosswohnungsbaues
unzweifelhaft an. Da solcher Wohnraum im Emmericher Stadtbereich im
Wesentlichen im Rahmen des Wiederaufbaues in den 50er und den frühen 60er
Jahren des vergangenen Jahrhunderts entstanden ist, fehlt es insbesondere auch
in Hinblick auf den demografischen Wandel an Mietwohnungen zeitgemäßen
Ausbaustandards mit eventueller Barrierefreiheit, für deren Errichtung die
Aufstellung dieses Bebauungsplanes eine Möglichkeit einräumt.
Der vorliegende
Planentwurf sieht entsprechend den Nutzungsabsichten die Festsetzung eines
Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor. Seitens des Erwerbers wurde noch kein
konkreter Bebauungsentwurf entwickelt, der die Grundlage vorhabenbezogener
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bilden könnte. Neben der Neubebauung
des Grundstücks bildet für den Erwerber auch die Sanierung des bestehenden
Gebäudes durchaus auch noch eine Nutzungsoption. Der Entwurf der
Bauflächenfestsetzung berücksichtigt daher einerseits den Gebäudebestand,
eröffnet aber andererseits auch die Möglichkeit für eine Neubebauung mit
Erweiterung um einen zusätzlichen Querriegel an der Hansastraße, wie sie der
Erwerber bei seinen ersten Nutzungsüberlegungen im Rahmen des Erwerbsvorganges
vorgelegt hat.
Das Maß der
baulichen Nutzung des bestehenden Gebäudes Gerhard-Storm-Straße 56 entspricht
der in der Nachbarschaft überwiegend anzutreffenden Zweigeschossigkeit. Wegen
der Hochparterrenlage des Erdgeschosses weist das Gebäude jedoch eine von der
Umgebungsbebauung abweichende größere Gebäudehöhe auf, die ihm auch infolge
seiner Solitärlage eine bereichsprägende Rolle zufallen lässt. Die
planungsrechtliche Einräumung einer Umnutzungsmöglichkeit im Bestand oder einer
Neubebauung im Rahmen der sich nach dem Grundstückszuschnitt ergebenden
beschränkten Erweiterungsmöglichkeiten kann daher als städtebaulich verträglich
erachtet werden.
Eine Realisierung
der Planung läuft im Falle eines Neubaues bis auf den vereinbarten und
planungsrechtlich zu dokumentierenden Erhalt der bestehenden Gasreglerstation neben
dem Gebäude auf eine vollständige Abräumung des Grundstückes einschließlich der
neun aufstehenden, der Baumschutzssatzung unterliegenden Bäume hinaus.
Betroffen hiervon sind vermutlich auch mindestens zwei weitere große Bäume,
deren Erhalt bei einem Standort am Rande des Schulparkplatzes unmittelbar an
der Grenze zum Verfahrensbereich sowie der teilweise bis zum bestehenden
Gebäude reichenden Kronenausdehnung voraussichtlich ebenfalls gefährdet sein
wird. Für den durch die Planung vorbereiteten Entfall aller betroffenen Bäume wird
im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vor Satzungsbeschluss eine
entsprechende Ersatzmaßnahme mit dem Erwerber zu vereinbaren und zu sichern
sein.
Die geplante
Festsetzung eines WA-Gebietes für den Antragsbereich lässt sich nicht aus der
aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes als „Fläche für Gemeinbedarf“
entwickeln. Unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll eine Anpassung
der FNP-Darstellung mit der Umwandlung in eine Wohnbauflächendarstellung im
Wege der Berichtung nach Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen.
Mit Rechtskraft des
Bebauungsplanes E 7/7 werden für seinen Geltungsbereich die bisherigen
Festsetzungen im Altbebauungsplan E 7/1 durch die neu vorgesehenen
Festsetzungen ersetzt. Da der betroffene Bebauungsplan infolge bereits
erfolgter weiterer Bebauungsplanneuaufstellungen für seinen ursprünglichen
Innenbereich nur noch einen rudimentären Festsetzungscharakter für einige
verwirklichte Straßenflächen und das südwestliche Schulgelände (hier den Parkplatz)
aufweist, soll ein formelles Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan E 7/1 im
Sinne einer Bereinigung des Planungsrechtes durchgeführt werden.
Zu 2)
Die
verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB ermöglichen zwar die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB, in welchem auf die
Durchführung formeller frühzeitiger Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.
Gleichwohl ist der Öffentlichkeit vor der Offenlage die Möglichkeit
einzuräumen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung Kenntnis zu verschaffen. Da einerseits im geplanten
Verfahren der Aufhebung des Bebauungsplanes E 7/1 -Hansastraße - Goebelstraße -
Gerhard-Storm-Straße-, welches parallel zu diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren laufen soll, ohnehin eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist und andererseits noch eine
Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde bzgl. einer Verträglichkeit der
nachfolgenden Flächennutzungsplananpassung mit den Zielen der Raumordnung
erforderlich ist, ergeben sich ohnehin keine wesentlichen Zeitersparnisse in
der Verfahrensdurchführung. Da andererseits seitens des Antragstellers auch
kein unmittelbarer Handlungsbedarf dargelegt wird, sollte auch in diesem
Bauleitplanverfahren nicht auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im
Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Einnahme aus dem
Grundstücksverkauf, dessen Durchführung vom Vorbehalt der Schaffung eines
Baurechtes abhängig gemacht ist.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter