Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 - Hansastraße -,
hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen nach §§ 3 (1 und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Vorlage
05 - 15 0775/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen nach den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB zur Kenntnis.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den beiliegenden Entwurf als Entwurf der Offenlage und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Änderungsverfahren erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.06.2012 bis 27.07.2012 einschließlich. Gleichzeitig fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.

 

Im Rahmen dieser beiden Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft noch seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anregungen oder Bedenken zur geplanten Änderung vorgetragen.

 

 

Zu 2)

 

Das Planungsziel dieser Änderung besteht in der Anpassung der zukünftigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten an die im Baugebiet entstandene Bebauungsstruktur von Einfamilienhäusern in bis zu zweigeschossiger Bauweise, deren 2. Vollgeschoss sich jeweils im ausgebauten Dachraum unter einem Sattel- oder Walmdach befindet. Diese Änderung wirkt sich im Wesentlichen auf die beiden letzten noch nicht genutzten Baugrundstücke im Bereich Hansastraße / Ecke Norbert-Giltes-Straße aus. Für diese Flächen soll als Ausgleich für die geplante Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten eine flächige Ausdehnung der Bebauung durch Bauflächenerweiterung unter Berücksichtigung der zu erhaltenden angrenzenden Grünstrukturen ermöglicht werden.

 

Zur bezweckten Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung für alle WA-Bereiche an die im Bebauungsplanbereich entstandene ein- bis zweigeschossige Einfamilienwohnhausbebauung sieht der Änderungsentwurf vor,

a)  Festsetzungen maximal zulässiger Höhen für die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) in Bezug auf das Straßenniveau vor dem Baugrundstück, die Traufhöhe über EFH und die Gebäudehöhe / Firsthöhe über EFH in Anpassung an die vorhandenen Gebäudehöhen im Baugebiet zu treffen,

b)  als Dachformen Sattel- oder Walmdächer festzusetzen,

c)  die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei zu beschränken;

 

Des Weiteren sollen zur Erweiterung der baulichen Nutzbarkeit des unbebauten Eckgrundstückes Hansastraße / Norbert-Giltjes-Straße, Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flst. 1329 und 1330

d)  die Festsetzung der überbaubaren Fläche erweitert werden,

e)  die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhausbauweise aufgehoben werden,

f)   im Fall einer Gruppenbaumaßnahme eine Ausnahme von der zwingenden Zweigeschossigkeit im WA-Bereich an der Hansastraße zugelassen werden,

g) die Festsetzung des Pflanzgebotes längs der Hansastraße aufgehoben werden.

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden abhängig von den zwischenzeitlich erfolgten Umplanungen und der Entwicklung des Gebietes in 2 Bauabschnitten zwei Gestaltungssatzungen erlassen. Die erste erlassene Gestaltungssatzung aus 1997 für den östlichen Bebauungsplanteilbereich enthält Bestimmungen zu Dachform, äußerer Gestaltung der baulichen Anlagen, Gebäudehöhen und der Gestaltung der Freiflächen, während sich die zweite Gestaltungssatzung aus 1999 für den westlichen Bebauungsplanteilbereich ausschließlich auf Regelungen zu den Gebäudehöhen beschränkt. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 werden die wesentlichen gestalterischen Festsetzungen dieser Gestaltungssatzungen in den Bebauungsplan übernommen.

 

Infolge der bereits nahezu vollständigen Verwirklichung des Bebauungsplanes in Verbindung mit der Übernahme von gestalterischen Festsetzungen zu Gebäudehöhe und Dachform in den Bebauungsplan kommt den betreffenden Gestaltungssatzungen zukünftig nur noch eine geringe städtebauliche Steuerungsfunktion zu. Da hinsichtlich der nicht von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bestimmungen in der Gestaltungssatzung für den östlichen Bebauungsplanteilbereich zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen sowie zur Gestaltung der Freiflächen in der Örtlichkeit z.T. erhebliche Abweichungen anzutreffen sind, die aus heutiger Sicht im Gesamtbaugebiet als städtebaulich unbedenklich zu erachten sind, und die nachträgliche Durchsetzbarkeit der betroffenen Bestimmungen darüber hinaus in Zweifel zu ziehen ist, kann eine Aufhebung beider Gestaltungssatzungen parallel zum Satzungsbeschluss im Verfahren der 4. Änderung des Bebauungsplanes E 7/4 in Erwägung gezogen werden. Es soll dann daher ein entsprechender Aufhebungsbeschluss zum Ende dieses Bauleitplanverfahrens vorbereitet werden.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter