hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen nach §§ 3 (1 und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt den Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen nach den
§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den beiliegenden Entwurf als Entwurf der Offenlage
und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Änderungsverfahren erfolgte in Form
einer öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 1 BauGB in
der Zeit vom 27.06.2012 bis 27.07.2012
einschließlich. Gleichzeitig fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Im Rahmen dieser
beiden Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft
noch seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anregungen
oder Bedenken zur geplanten Änderung vorgetragen.
Zu 2)
Das Planungsziel
dieser Änderung besteht in der Anpassung der zukünftigen baulichen
Nutzungsmöglichkeiten an die im Baugebiet entstandene Bebauungsstruktur von
Einfamilienhäusern in bis zu zweigeschossiger Bauweise, deren 2. Vollgeschoss
sich jeweils im ausgebauten Dachraum unter einem Sattel- oder Walmdach
befindet. Diese Änderung wirkt sich im Wesentlichen auf die beiden letzten noch
nicht genutzten Baugrundstücke im Bereich Hansastraße / Ecke
Norbert-Giltes-Straße aus. Für diese Flächen soll als Ausgleich für die
geplante Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten eine flächige
Ausdehnung der Bebauung durch Bauflächenerweiterung unter Berücksichtigung der
zu erhaltenden angrenzenden Grünstrukturen ermöglicht werden.
Zur bezweckten Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung für alle
WA-Bereiche an die im Bebauungsplanbereich entstandene ein- bis zweigeschossige
Einfamilienwohnhausbebauung sieht der Änderungsentwurf vor,
a) Festsetzungen maximal zulässiger Höhen für die
Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) in Bezug auf das Straßenniveau vor dem
Baugrundstück, die Traufhöhe über EFH und die Gebäudehöhe / Firsthöhe über EFH
in Anpassung an die vorhandenen Gebäudehöhen im Baugebiet zu treffen,
b) als Dachformen Sattel- oder Walmdächer
festzusetzen,
c) die
maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei zu beschränken;
Des Weiteren sollen zur Erweiterung der baulichen Nutzbarkeit des unbebauten
Eckgrundstückes Hansastraße / Norbert-Giltjes-Straße, Gemarkung Emmerich, Flur
7, Flst. 1329 und 1330
d) die Festsetzung der überbaubaren Fläche
erweitert werden,
e) die Beschränkung auf Einzel- und
Doppelhausbauweise aufgehoben werden,
f) im Fall einer Gruppenbaumaßnahme eine
Ausnahme von der zwingenden Zweigeschossigkeit im WA-Bereich an der Hansastraße
zugelassen werden,
g)
die Festsetzung des Pflanzgebotes längs der Hansastraße aufgehoben werden.
Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden abhängig von den zwischenzeitlich
erfolgten Umplanungen und der Entwicklung des Gebietes in 2 Bauabschnitten zwei
Gestaltungssatzungen erlassen. Die erste erlassene Gestaltungssatzung aus 1997
für den östlichen Bebauungsplanteilbereich enthält Bestimmungen zu Dachform,
äußerer Gestaltung der baulichen Anlagen, Gebäudehöhen und der Gestaltung der
Freiflächen, während sich die zweite Gestaltungssatzung aus 1999 für den
westlichen Bebauungsplanteilbereich ausschließlich auf Regelungen zu den
Gebäudehöhen beschränkt. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 7/4
werden die wesentlichen gestalterischen Festsetzungen dieser
Gestaltungssatzungen in den Bebauungsplan übernommen.
Infolge der bereits
nahezu vollständigen Verwirklichung des Bebauungsplanes in Verbindung mit der
Übernahme von gestalterischen Festsetzungen zu Gebäudehöhe und Dachform in den
Bebauungsplan kommt den betreffenden Gestaltungssatzungen zukünftig nur noch
eine geringe städtebauliche Steuerungsfunktion zu. Da hinsichtlich der nicht
von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bestimmungen in der
Gestaltungssatzung für den östlichen Bebauungsplanteilbereich zur äußeren
Gestaltung der baulichen Anlagen sowie zur Gestaltung der Freiflächen in der Örtlichkeit
z.T. erhebliche Abweichungen anzutreffen sind, die aus heutiger Sicht im
Gesamtbaugebiet als städtebaulich unbedenklich zu erachten sind, und die
nachträgliche Durchsetzbarkeit der betroffenen Bestimmungen darüber hinaus in
Zweifel zu ziehen ist, kann eine Aufhebung beider Gestaltungssatzungen parallel
zum Satzungsbeschluss im Verfahren der 4. Änderung des Bebauungsplanes E 7/4 in
Erwägung gezogen werden. Es soll dann daher ein entsprechender
Aufhebungsbeschluss zum Ende dieses Bauleitplanverfahrens vorbereitet werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter