hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für das Grundstück des St.
Martinus-Stiftes an der Martinusstraße im Ortsteil Elten einen Bebauungsplan
zur Sicherung und Fortentwicklung der bestehenden Pflegeeinrichtung
aufzustellen.
Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung EL 13/2 -St. Martinus-Stift-.
Das
Aufstellungsverfahren wird nach den Bestimmungen des § 13a BauGB als
„Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Sein Bereich ist begrenzt:
-
im
Norden durch die westliche und nördliche Grenze der Parzelle Gemarkung Elten,
Flur 13, Flurstück 397 (städtischer Fußweg zwischen dem Gelände des St. Martinus-Stiftes
und den Grundstücken Schmidtstraße 2 bis 42),
-
im Osten
durch westliche Straßengrenze der Sandstraße,
-
im Süden
durch die nördliche Straßengrenze der Martinusstraße,
-
im
Westen durch die östliche Grenze der Parzelle Gemarkung Elten, Flur 13,
Flurstück 396 (städtischer Fußweg zwischen dem Gelände des St. Martinus-Stiftes
und den Grundstücken Martinusstr. 3 und Pastor-Woltering-Weg 2).
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt
die Verwaltung, auf der Grundlage des vorgelegten Planungsvorentwurfes eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „besondere
Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.2 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer
Bürgerversammlung sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Träger des Seniorenpflegeheimes St. Martinus-Stift beabsichtigt,
einen neuen Anbau an der Sandstraße zu errichten, um die bisher im Souterrain
untergebrachten Plätze der Tagespflege zu verlagern. Gleichzeitig sollen die im
Untergeschoss betriebene Arztpraxis sowie 8 bestehende stationäre Pflegeplätze
in dem Ergänzungsbau untergebracht werden. Durch den Erweiterungsbau sollen
keine zusätzlichen Pflegekapazitäten im Pflegeheim geschaffen werden, vielmehr
ist eine räumliche Entflechtung angestrebt mit der Absicht, die frei werdenden
Räumlichkeiten als derzeit zusätzlich benötigte Pflegearbeitsräume zu nutzen.
Das geplante Vorhaben betrifft den bislang unbebauten zusammenhängenden Freibereich
des Stiftes an der Sandstraße. In Anpassung an die vorhandene Bauweise und
äußere Gestaltung des Seniorenheimes ist ein im Eckbereich
Martinusstraße/Sandstraße an das bestehende Gebäude ansetzender
zweigeschossiger Flachdachbau vorgesehen. Es handelt sich dabei um einen rd. 65
m breiten Riegel, der soweit von der Straßengrenze abrückt, dass vor der
Gebäudefront zusätzliche Stellplatzflächen mit Senkrechtaufstellung an der
Sandstraße angeordnet werden können.
Das Grundstück des St. Martinus-Stiftes liegt innerhalb des unbeplanten
zusammenhängenden Siedlungsbereiches im Ortsteil Elten. Die Beurteilung einer
Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach § 34 BauGB birgt in Hinblick auf die
Rechtssicherheit einer Baugenehmigung innerhalb der allseits umgebenden
Wohnbaubereiche, in die sich das Vorhaben nach Form und Nutzung im Prinzip
nicht einfügt, gewisse Risiken, denen mit der Schaffung eines konkreten
Baurechtes durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes entgegen gewirkt werden
kann. Der Heimträger stellt daher u.a. auch in Hinblick auf die Absicherung von
Fördermaßnahmen einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens.
Die vorgesehene bauliche Erweiterung ist in Umfang und Gestaltung als
städtebaulich verträglich zu erachten. Die beantragte Bauleitplanung dient der
Sicherung und Entwicklung einer der notwendigen Infrastruktur nicht nur dem
Stadtteil Elten sondern auch dem übrigen Stadtgebiet dienenden
Sozialeinrichtung. Von daher liegt eine Erforderlichkeit zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vor, wobei die Planaufstellung
den Gesamtbereich des St. Martinus-Stiftes einzubeziehen hat. Entsprechend der
bestehenden Nutzung ist geplant, das betroffene Grundstück im Bebauungsplan als
„Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen -Altenpflegeheim-“ festzusetzen. Eine solche
Art der baulichen Nutzung steht mit der aktuellen Darstellung des
Flächennutzungsplanes als „Gemeinbedarfsfläche“ in Einklang.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umgebung darzulegen und unter Gegenüberstellung der privaten
Interessen mit den öffentlichen Belangen abzuwägen. Hierunter fallen
insbesondere auch verkehrliche Aspekte, die nach Ansiedlung der Arztpraxis
eines Allgemeinmediziners innerhalb des Seniorenheimes, die neben der
Versorgung der Patienten in der Pflegeeinrichtung auch allgemein der Eltener
Bevölkerung dient, in der Vergangenheit von den Anliegern bemängelt wurden. Die
Thematisierung des mit der Erweiterung neu zu ermittelnden
Gesamtstellplatznachweises im Rahmen des Planverfahrens wird zur Ausräumung
eines etwaig bestehenden Missstandes beitragen.
Der Standort des geplanten Erweiterungsbaues betrifft teilweise die
bestehende Grünanlage des Seniorenheimes und greift in einen Teil der längs der
Sandstraße aufstehenden Baumreihe ein. Sofern es sich hierbei um im Sinne der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein geschützte Bäume handelt, wird in
der Planung für einen entsprechenden Ersatz Sorge getragen.
Der Bebauungsplan dient u.a. der baulichen Erweiterung des bestehenden
Seniorenheimes und bereitet insofern die Nachverdichtung einer
Innenbereichsfläche vor. Mit einer Gesamtfläche des Verfahrensgebietes von nur
rd. 16.500 qm wird der Bebauungsplan zukünftig Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO in einem Gesamtumfang von
nur weniger als 20.000 qm festsetzen können. Somit treffen die in § 13a Abs. 1
BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufstellung von „Bebauungsplänen der
Innenentwicklung“ im Rahmen „beschleunigter Verfahren“ zu. Diese
verfahrenserleichternden Bestimmungen sollen für die Durchführung dieses
Bebauungsplanverfahrens zur Anwendung kommen.
Zu 2)
Nach den
verfahrenserleichtenden Bestimmungen der § 13a Abs. 2 und 3 BauGB kann u. a.
von den formellen frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen nach
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Vor der Offenlage muss der
Öffentlichkeit in diesem Fall aber Gelegenheit gegeben werden, sich auf andere
Weise über die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung informieren und sich
zur Planung äußern zu können.
Angesichts der
Auswirkungen der geplanten baulichen Erweiterung auf das direkte Umfeld und die
bestehenden Spannungen in der Nachbarschaft soll von einem Verzicht auf die
formelle frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden. Der
Antragsteller bietet vielmehr an, die Nachbarschaft im Rahmen einer Versammlung
in seinen Räumlichkeiten über die Planungsabsichten in Kenntnis zu setzen. Eine
solche von der Verwaltung durchgeführte Bürgerversammlung entspricht der
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter