hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
2) Städtebaulicher Vertrag
3) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Rat beschließt, dass die
Stellungnahme des Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Aufnahme
eines Hinweises in den Bebauungsplan auf evtl. noch vorhandene
Kampfmittelablagerungen und Verhaltensmaßregeln im Falle tiefer Bodeneingriffe
mit erheblichen mechanischen Belastungen abgewogen ist.
1.2 Der Rat beschließt, dass die
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde bzgl. der Forderung nach einer
Gefährdungsabschätzung im Falle von Grundwasserhaltungen/-absenkungen im
Plangebiet in Bezug auf den benachbarten Altstandort einer
Tierkörperverwertungsanlage an der Goebelstraße mit der Aufnahme eines
entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan nach Durchführung der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung
abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat beschließt den vorliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen
Vertrag gemäß § 11 BauGB zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 7/4
-Hansastraße-.
Zu 3)
Der Rat beschließt den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E
7/4 -Hansastraße- mit der Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 7/4 -Hansastraße- gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die
parallel laufende Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit
vom 26.09.2012 bis 26.10.2012
einschließlich durchgeführt.
Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden seitens der
Öffentlichkeit/Bürgerschaft keine Anregungen und Bedenken zum Planungsentwurf
vorgetragen, wie auch in der vorgelaufenen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben
wurden.
Bei der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ging eine
abwägungsrelevante Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde ein. Im Vorlauf
der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB gab es darüber
hinaus eine Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. Über die
betreffenden Stellungnahmen hat der Rat eine abschließende Entscheidung unter
Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander zu treffen.
1.1 Stellungnahme des staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 20.07.12
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) zu der Einschätzung, dass insbesondere für die noch zu bebauende
Teilfläche des Bebauungsplanbereiches ein diffuser Kampfmittelverdacht zu
benennen ist. Hierbei könnte es sich um einen noch vorhandenen
Bombenblindgänger im Bereich der Hansastraße handeln. Daher wird den Bauherren
vor Durchführung von Erdarbeiten eine geophysikalische Untersuchung der
Verdachtsstelle sowie der sonstigen überbaubaren Flächen durch den KBD
empfohlen. Darüber hinaus werden weitere Handlungsempfehlungen für den Fall der
Durchführung von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B.
Rammarbeiten) gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Satzungsverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch entsprechende Anhaltspunkte auf
eine evtl. noch vorhandene Kampfmittelablagerung. Hierzu empfiehlt der KBD im
Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen die Überprüfung der
betroffenen Bereiche. Der Eigentümerin der betroffenen Fläche wurde die betreffende
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Bitte um Beachtung
zur Kenntnis gegeben. Mit der Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf
mögliche Ablagerungen und die Handlungsempfehlungen des KBD in den
Bebauungsplan werden alle Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen.
Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens
noch die zusätzliche Übergabe des Merkblattes des KBD.
Der betreffende Hinweis war Bestandteil des Planentwurfes der Offenlage
nach § 3 (2) BauGB. Anregungen und Bedenken sind hierzu im Rahmen der
Beteiligungen nach den §§ 3 (2) und 4 (2) nicht vorgetragen worden.
1.2 Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde, Schreiben vom 22.10.2012
Die Untere Bodenschutzbehörde beim Kreis Kleve (UBSB) weist darauf hin,
dass ihr hinsichtlich des in einem Abstand von weniger als 100 m an der
Goebelstraße benachbart zum Plangebiet gelegenen Altstandortes einer ehemaligen
Tierkörperverwertungsanlage keine konkreten Erkenntnisse über etwaige
Bodenverunreinigungen aus dem seinerzeitigen Betrieb dieser Anlage vorliegen.
Da solche ggf. in das Grundwasser einwirkenden Verunreinigungen aber nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden können, wird vorsorglich darauf
hingewiesen, dass im Falle eines innerhalb des Plangebietes E 7/4
stattfindenden Eingriffes in den Grundwasserhaushalt, wie z.B. einer
Grundwasserabsenkung, vorab nachzuweisen sei, dass hieraus keine Gefährdung
entstehe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der UBSB ist so zu
verstehen, dass eine akute Gefährdung der Bewohner im Plangebiet E 7/4 aus
etwaigen Rückständen der ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanlage in
Nachbarschaft u. a. infolge der Sanierung und Bebauung des betroffenen
Bereiches nicht zu befürchten ist. Allenfalls im Rahmen evtl. geplanter
Grundwasserhaltungen wird ein Eintrag entsprechender Verunreinigungen über den
Pfad Grundwasser in das Plangebiet hinein für denkbar gehalten.
Es ist nicht bekannt und eher zu verneinen,
dass bei der Errichtung der im Plangebiet erstellten Einfamilienhäuser bislang
jemals eine Grundwasserhaltung durchgeführt wurde. Die Bebauungsabsichten des
Bauträgers für die noch unbebauten Flächen laufen auf die Errichtung nicht
unterkellerter Häuser hinaus, so dass die angesprochene Problematik aller
Voraussicht nach gar nicht zum Tragen kommen wird. Die zukünftigen
Entwicklungen im Plangebiet können aber im Prinzip nicht verbindlich benannt
werden und ein Eingriff in den Grundwasserhaushalt, wie von der UBSB
beispielhaft angeführt, könnte durchaus auch noch zu einem späteren Zeitpunkt
in Ergänzung der bestehenden Bebauung durchgeführt werden.
Die betreffende Forderung der UBSB auf einen
Nachweis, dass aus etwaigen Bodenverunreinigungen im Bereich des Altstandortes
an der Goebelstraße im Fall eines Eingriffes in den Grundwasserhaushalt keine
Gefährdungen für die Bewohner des Plangebietes E 7/4 erwachsen, kann
planungsrechtlich nicht in eine entsprechende Bebauungsplanfestsetzung
übernommen werden, da im abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht
vorgesehen. Vielmehr regelt sie sich nach den einschlägigen wasser- und
bodenschutzrechtlichen Bestimmungen und wird im Rahmen der bei der zuständigen
Behörde für eine solche Maßnahme einzuholenden wasserrechtlichen Erlaubnis durchzusetzen
sein. Von daher genügt es im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens,
vorsorglich einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan zur Information
der Eigentümer und Bauherren im Plangebiet über den betreffenden Sachverhalt
aufzunehmen.
Die vorgesehene Aufnahme des zusätzlichen Hinweises in den
Bebauungsplanänderungsentwurf nach Durchführung der Offenlage gemäß § 3 (2)
BauGB betrifft keine erst durch den Bauleitplan begründete Festsetzung.
Vielmehr ergänzt sie den Plan nachrichtlich um eine Information über einen
durch andere gesetzliche Bestimmungen zu regelnden Sachverhalt, der für die
betroffenen Eigentümer und Bauherren im Plangebiet E 7/4 darüber hinaus nur
unter ganz bestimmten Voraussetzungen eintritt. Insofern wird kein zusätzliches
Planungsrecht geschaffen, so dass die Grundzüge der Planung des Entwurfes der
Offenlage nicht berührt werden. Unter Anwendung des § 4a (3) Satz 3 BauGB soll
daher von der Durchführung einer erneuten Offenlage Abstand genommen werden. Da
die betreffende Forderung der UBSB auch ohne die Aufstellung des
Bebauungsplanes, respektive seiner Änderung bereits auf der Grundlage anderer
gesetzlicher Bestimmungen besteht, sind weder die Öffentlichkeit noch Behörden
von der vorgesehenen Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes um besagten Hinweis
betroffen, so dass kein Erfordernis besteht, ihnen diesbezüglich eine weitere
Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens im Sinne
des § 13 (2) BauGB einzuräumen.
Eine weitere Ergänzung des Änderungsentwurfes der Offenlage erfolgt
durch entsprechende Darlegung in der Begründung in Pkt. 5.5 sowie im
Umweltbericht in Pkt 2.7 c). Die Ergänzungen sind in den betreffenden Anlagen
zur Vorlage fett gedruckt und gekennzeichnet.
Zu 2)
Zur Sicherung der sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebenden
Ausgleichsmaßnahme für den Entfall der Festsetzung eines Pflanzgebotes an der
Hansastraße soll ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen
werden. In diesem städtebaulichen Vertrag sind folgende Punkte zu sichern:
- Abdeckung des
Ausgleichsdefizites von 180
Ökopunkten über eine Verrechnung mit dem noch vorhandenen
Aufwertungsguthaben auf dem städtischen Ökokonto „Knauheide“,
- Verpflichtung
der durch die genannte Änderung begünstigten Bauträgerin zur Zahlung eines
Geldbetrages in Höhe von 462,00 EUR.
Die Abfassung des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan ist vor
dem Satzungsbeschluss erforderlich, da hierin die Durchführung der sich aus dem
Bebauungsplan ergebenden Maßnahmen gesichert wird. Unter anderem ergänzt dieser
Vertrag die Regelung der Ausgleichsfestsetzungen und ist daher als Bestandteil
des Bebauungsplanes zu betrachten.
Der beiliegende Vertragsentwurf ist inhaltlich im Rahmen der
Behördenbeteiligung mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Der
Vorhabenträger hat den Vertrag bereits unterzeichnet.
Zu 3)
Die Bebauungsplanänderung dient einerseits der planungsrechtlichen
Anpassung an die entstandene Bebauungsstruktur im Plangebiet zur Vermeidung von
städtebaulichen Fehlentwicklungen sowie andererseits der baulichen
Innenbereichsverdichtung mit einer der Umgebungsbebauung adäquaten Nutzung auf
den noch nicht bebauten Flächen. Zur Realisierung dieser Planungsabsichten soll
das Maß der baulichen Nutzung für alle WA-Bereiche auf die im
Bebauungsplanbereich entstandene ein- bis zweigeschossige
Einfamilienwohnhausbebauung angepasst werden, indem
a) Festsetzungen
maximal zulässiger Gebäudehöhen für die Erdgeschossfußbodenhöhe, die Traufhöhe
und die Gebäudehöhe / Firsthöhe über EFH getroffen werden,
b) als Dachformen Sattel-
oder Walmdächer festgesetzt werden,
c) die maximal zulässige
Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei beschränkt wird.
Darüber hinaus soll eine geringfügige Bebauungsverdichtung für das
unbebaute Eckgrundstück Hansastraße / Norbert-Giltjes-Straße, Gemarkung
Emmerich, Flur 7, Flurstücke 1329 und 1330 ermöglicht werden durch
d) die Festsetzung einer
erweiterten überbaubaren Fläche
e) die Aufhebung der
Beschränkung auf Einzel- und Doppelhausbauweise
f) die Aufhebung der
Festsetzung des Pflanzgebotes längs der Hansastraße
g) die
Festsetzung einer Ausnahmeregelung von der zwingenden Zweigeschossigkeit an der
Hansastraße im Fall einer Gruppenbaumaßnahme.
Nach Durchführung der formellen Beteiligungsverfahren kann der Offenlageentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 -Hansastraße- mit den unter Pkt. 1.2 beschlossenen Ergänzungen der Begründung und des Umweltberichtes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist voraussichtlich
noch im Haushaltsjahr 2012 vorgesehen. Produkt:
1.100.13.01.01 Sachkonto 44880000. Einnahme des Geldausgleichsbetrages in Höhe von 462,00 EUR,
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1. Ziel 2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter