hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan Nr. EL R/1 -Wasserstraße- im Wege eines vereinfachten Verfahrens
nach § 13 BauGB für das Grundstück Wasserstraße 31, Gemarkung Elten, Flur 19,
Flurstück 444 dahin gehend zur ändern, dass die Festsetzung einer privaten
Grünfläche auf der westlichen Teilfläche umgewandelt wird in „Reines
Wohngebiet“ (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl
GRZ=0,4 bei gleichzeitiger Erweiterung der auf dem Grundstück bestehenden
überbaubaren Fläche.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. EL R/1 -Wasserstraße- liegende
Grundstück Wasserstr. 31 im Ortsteil Elten ist mit einem über die Wasserstraße
erschlossenen Wohnhaus bebaut. Es liegt darüber hinaus mit seiner westlichen
Grundstücksgrenze am Brunnenweg, wobei der dort angrenzende Gartenbereich im
Bebauungsplan als private Grünfläche ohne überbaubare Fläche festgesetzt ist.
Seine bauliche Nutzung ist somit planungsrechtlich unzulässig. Der Eigentümer
beabsichtigt, die betroffene Teilfläche einer Bebauung mit Erschließung über
den Brunnenweg zuzuführen, und stellt mit Schreiben vom 12.10.12 einen Antrag
auf Durchführung eines entsprechenden Bebauungsplanänderungsverfahrens zur
Vorbereitung eines weiteren Baurechtes auf seinem Hinterland.
Der betreffende
Antrag wurde dem Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 20.11.12
erstmalig zur Beratung vorgelegt. Nachdem die FDP-Fraktion dabei hinsichtlich
der Problematik der Erschließungsbeitragserhebung für das Antragsgrundstück
weiteren Beratungsbedarf anmeldete, wurde der betreffende Tagesordnungspunkt
vertagt. Der von der FDP-Fraktion vorgelegte Fragenkatalog wurde
zwischenzeitlich von der Verwaltung beantwortet, so dass der Antrag auf Verfahrenseinleitung
nunmehr erneut zur Beratung eingebracht wird.
Die Festsetzung
einer „Privaten Grünfläche“ in dem im Jahre 1980 aufgestellten Bebauungsplan EL
R/1 kam seinerzeit auf Betreiben des Eigentümers zustande. Dieser wollte den
1.650 qm großen Hausgrundstücksteil seines sich damals noch weiter nach Westen
erstreckenden Gesamtgrundstückes in der Planung so berücksichtigt haben, dass
die betroffene Fläche nach Planrealisierung unverändert erhalten bliebe. Im
Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanverfahrens erklärte er,
ausdrücklich auf eine zweite Erschließung seines Hausgrundstückes über die
angrenzend geplante Erschließungsstraße (heutiger Brunnenweg) sowie die
planungsrechtliche Vorbereitung einer Baumöglichkeit auf der Hinterlandfläche verzichten
zu wollen. Dies vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Heranziehung zu
Erschließungsbeiträgen. Da eine Umplanung des Erschließungssystems im
Bebauungsplan seinerzeit nicht gewollt war, wurde dem Begehren so gefolgt, dass
besagte Festsetzung einer privaten Grünfläche gewählt wurde und sich die
Bauflächenausweisung auf dem Grundstück nur auf das bestehende Wohnhaus
Wasserstr. 31 beschränkte.
Auch wenn besagte
Grünflächenfestsetzung nach heutiger rechtlicher Wertung möglicherweise nicht
geeignet ist, ein anliegendes Grundstück von Erschließungsbeiträgen
freizustellen, wurde bei der Erhebung der Beiträge für den Ausbau der
Planstraßen im Plangebiet EL R/1 im Jahre 1995 der seinerzeitigen
Planungsintention folgend kein Beitragsbescheid für die Antragsfläche aus dem
Grundstück Wasserstr. 31 erlassen. Dennoch ist die betroffene Fläche bei der
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt worden. Der hierauf
entfallene Beitrag in Höhe von rd. 19.800 DM liegt seitdem bei der Stadt. Der
Antragsteller ist sich darüber im Klaren, dass er mit der begehrten Änderung
des Bebauungsplanes den vorgenannten Betrag an die Stadt Emmerich am Rhein zu
leisten hat. Da eine solche Forderung infolge der bestehenden
planungsrechtlichen Festsetzungen bislang nicht gestellt werden konnte und erst
mit Rechtskraft der Planänderung fällig wird, liegt kein formaler Akt einer
Stundung vor, so dass zusätzliche Stundungszinsen nicht verlangt werden können.
Das betroffene
Grundstück wurde bisher zwar nicht veranlagt, jedoch bei der Ermittlung des
Erschließungsbeitragssatzes berücksichtigt. Daher werden die Eigentümer der
übrigen für den Ausbau der inneren Erschließungsstraßen herangezogenen
Anliegergrundstücke durch die Planänderung nicht benachteiligt, so dass sich
die Frage nach einer etwaigen Rückabwicklung der Beitragserhebung nicht stellt.
Die beantragte
Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine bauliche Ergänzung der umgebenden
Bebauungsstruktur und ist im Sinne einer Nachverdichtung des Eltener
Siedlungsbereiches unter Nutzung einer noch unbebauten Reservefläche bei
vorhandener Infrastruktur städtebaulich wünschenswert. Zur Vorstellung der
Planungsabsichten legt der Antragsteller einen von einem Planungsbüro
gefertigten Entwurf vor. Mit der Bebauungsplanänderung soll die zukünftige
bauliche Entwicklung der Fläche in Anpassung an die bestehende
Bebauungsstruktur der Nachbarschaft gewährleistet werden. Dementsprechend soll
anstelle der privaten Grünfläche ein „Reines Wohngebiet“ (WR) mit Übernahme des
Maßes der baulichen Nutzung des angrenzenden WR-Bereiches festgesetzt werden.
Hiermit einher geht die Festsetzung einer erweiterten überbaubaren Fläche, die
sich einerseits an dem durch die Nachbarbauung vorgegebenen Ordnungsrahmen
orientiert und andererseits dem Bauherrn einen individuellen Spielraum zur
Verwirklichung seines Bauvorhabens einräumt.
Zu 2)
Die Grundzüge der Planung werden durch die beantragte Änderung nicht
berührt. Aus diesem Grund wird das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB
angewandt. Die in Absatz 1 dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen (kein
UVP- pflichtiges Vorhaben, keine Beeinträchtigung von Gebieten von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebieten) werden durch die
vorgesehene Änderung erfüllt.
Der
Änderungsbereich stellt sich als großzügige Gartenanlage mit überwiegenden
Rasenflächen und randlichen Grünstrukturen dar. Im Sinne der Baumschutzsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein geschützte Gehölze sind nicht vorhanden. Bei der
Eingriffsbilanzierung in der Begründung wird sich ein geringfügiges
Ausgleichsdefizit ergeben, zu dessen Kompensation die Anrechnung auf das
Ökokonto der Stadt Emmerich am Rhein zur Anwendung kommen soll. Diese Regelung
ist im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vor Satzungsbeschluss zu sichern.
Mit der Ergänzung
der Antragsunterlagen nach der Fachausschusssitzung am 20.11.12 um die
artenschutzrechtliche Vorprüfung, deren Erkenntnisse keine Beeinträchtigung
geschützter Arten, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten sowie keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler
Populationen erwarten lassen, sind die vorgelegten Planungsunterlagen in
Hinblick auf die Darlegung der Änderungsabsichten so ausreichend detailliert,
dass auf dieser Basis die Zustimmung zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
erteilt werden kann. Zwar liegt die Begründung zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Beschlussvorlage noch nicht komplett vor, Ergänzungsbedarf ergibt sich
aber lediglich hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung, die vor der Sitzung
vorliegen und dort entsprechend bekannt gegeben wird.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter