Betreff
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL R/1 - Wasserstraße -,
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Vorlage
05 - 15 0830/2012
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. EL R/1 -Wasserstraße- im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für das Grundstück Wasserstraße 31, Gemarkung Elten, Flur 19, Flurstück 444 dahin gehend zur ändern, dass die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf der westlichen Teilfläche umgewandelt wird in „Reines Wohngebiet“ (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl GRZ=0,4 bei gleichzeitiger Erweiterung der auf dem Grundstück bestehenden überbaubaren Fläche.

 

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. EL R/1 -Wasserstraße- liegende Grundstück Wasserstr. 31 im Ortsteil Elten ist mit einem über die Wasserstraße erschlossenen Wohnhaus bebaut. Es liegt mit seiner westlichen Grundstücksgrenze am Brunnenweg, wobei der dort angrenzende Gartenbereich im Bebauungsplan als private Grünfläche ohne überbaubare Fläche festgesetzt ist. Seine bauliche Nutzung ist somit planungsrechtlich unzulässig. Der Eigentümer beabsichtigt, die betroffene Teilfläche nunmehr einer Bebauung zuzuführen, und stellt mit Schreiben vom 12.10.12 einen Antrag auf Durchführung eines entsprechenden Bebauungsplanänderungsverfahren zur Vorbereitung eines weiteren Baurechtes auf seinem Hinterland.

 

Die Festsetzung einer „Privaten Grünfläche“ in dem im Jahre 1980 aufgestellten Bebauungsplan EL R/1 kam seinerzeit auf Betreiben des Eigentümers zustande. Dieser wollte den 1.650 qm großen Hausgrundstücksteil seines damals sich noch weiter nach Westen erstreckenden Gesamtgrundstückes in der Planung so berücksichtigt haben, dass die betroffene Fläche nach Planrealisierung unverändert erhalten bliebe. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanverfahren erklärte er, ausdrücklich auf eine zweite Erschließung seines Hausgrundstückes über die angrenzend geplante Erschließungsstraße (heutiger Brunnenweg) sowie die planungsrechtliche Vorbereitung einer Baumöglichkeit auf der Hinterlandfläche verzichten zu wollen. Dies vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. Da eine Umplanung des Erschließungssystems im Bebauungsplan seinerzeit nicht gewollt war, wurde dem Begehren so gefolgt, dass besagte Festsetzung einer privaten Grünfläche gewählt wurde und sich die Bauflächenausweisung auf dem Grundstück nur auf das bestehende Wohnhaus Wasserstr. 31 beschränkte.

 

Auch wenn die Grünflächenfestsetzung nach heutiger rechtlicher Wertung möglicherweise nicht geeignet ist, ein anliegendes Grundstück von Erschließungsbeiträgen freizustellen, wurde bei der Erhebung der Beiträge für den Ausbau der Planstraßen im Plangebiet im Jahre 1995 der seinerzeitigen Planungsintention folgend kein Beitragsbescheid für das Grundstück Wasserstr. 31 erlassen. Wohl aber ist das betroffene Grundstück mit der Größe eines fiktiven Bauplatzes auf der Hinterlandfläche in die Ermittlung des Erschließungsbeitragssatzes eingegangen, so dass die übrigen Beitragszahler im Falle einer zukünftigen Nutzung des Brunnenweges zur Erschließung eines weiteren Bauplatzes nicht schlechter gestellt werden. De Facto wurde der Erschließungsbeitrag für das Antragsgrundstück in Höhe von rd. 19.800 DM unbefristet gestundet. Eine solche Stundung läuft dann aus, wenn die beantragte Bebauungsplanänderung durchgeführt und rechtskräftig werden sollte. Der Antragsteller ist sich darüber im Klaren, dass er zu diesem Zeitpunkt nachträglich die vorgenannte Beitragszahlung zu leisten hat.

 

Die beantragte Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine bauliche Ergänzung der umgebenden Bebauungsstruktur und ist im Sinne einer Nachverdichtung des Eltener Siedlungsbereiches unter Nutzung einer noch unbebauten Reservefläche bei vorhandener Infrastruktur städtebaulich wünschenswert.

 

Zur Vorstellung der Planungsabsichten legt der Antragsteller einen von einem Planungsbüro gefertigten Vorentwurf vor. Mit der Bebauungsplanänderung soll die zukünftige bauliche Entwicklung der Fläche in Anpassung an die bestehende Bebauungsstruktur der Nachbarschaft gewährleistet werden. Dementsprechend soll anstelle der privaten Grünfläche ein „Reines Wohngebiet“ (WR) mit Übernahme des Maßes der baulichen Nutzung des angrenzenden WR-Bereiches festgesetzt werden. Hiermit einher geht die Festsetzung einer erweiterten überbaubaren Fläche, die sich einerseits an dem durch die Nachbarbauung vorgegebenen Ordnungsrahmen orientiert und andererseits dem Bauherrn einen individuellen Spielraum zur Verwirklichung seines Bauvorhabens einräumt.

 

 

 

Zu 2)

 

Mit dem vorliegenden Antrag wird zunächst der Aufstellungsbeschluss für die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beantragt, um dem Antragsteller eine gewisse Planungssicherheit für weitergehende Bebauungsüberlegungen zu verschaffen. Die Grundzüge der Planung werden durch die beantragte Änderung nicht berührt. Aus diesem Grund wird das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewandt. Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen (kein UVP- pflichtiges Vorhaben, keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebieten) werden durch die vorgesehene Änderung erfüllt.

 

Die vorgelegten Planungsunterlagen sind in Hinblick auf die Darlegung der Änderungsabsichten bereits recht detailliert. Zur Erstellung eines konkreten Entwurfes für die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bedarf es nur noch geringer Ergänzungen wie der artenschutzrechtlichen Vorprüfung und der Eingriffsbilanzierung.

 

Nach Einsichtnahme in das Fundortregister geschützter Arten des Landes NW kann davon ausgegangen werden, dass die vom Planungsbüro noch zu erstellende artenschutzrechtliche Vorprüfung nicht zu einer das Vorhaben verhindernden Aussage kommt. Der kleinteilige, gärtnerisch genutzte Änderungsbereich bietet in Verbindung mit seiner unmittelbaren Umgebung keinen Lebensraum für die im angrenzenden Außenbereich vorkommenden geschützten Tierarten, so dass voraussichtlich keine Beeinträchtigung einer lokalen Population geschützter Tierarten durch die Planung vorbereitet wird.

 

Der Änderungsbereich stellt sich als großzügige Gartenanlage mit überwiegenden Rasenflächen und randlichen Grünstrukturen dar. Im Sinne der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein geschützte Gehölze sind nicht vorhanden. Bei der noch zu erstellenden Eingriffsbilanzierung wird sich vermutlich ein geringfügiges Ausgleichsdefizit ergeben, zu dessen Kompensation ggf. die Anrechnung auf ein Ökokonto zur Anwendung kommt.

 

Der vorgenannte Ergänzungsbedarf der Planungsunterlagen zur Erstellung des Offenlageentwurfes wird von der Verwaltung als unkritisch eingeschätzt. Daher soll zur Beschleunigung auf den verfahrenstechnisch nicht erforderlichen formellen Beschluss des Fachausschusses zum Entwurf der Offenlage verzichtet werden. Stattdessen wird angeregt, die Verwaltung mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung zu beauftragen, sobald der ergänzte Änderungsentwurf vorliegt. Sollten sich im Rahmen der Ergänzung wider Erwarten wichtige Gründe ergeben, dass der Entwurf vor Durchführung der Offenlage dem Ausschuss nochmals zur Kenntnis gegeben werden sollte, so würde ein entsprechender erneuter Offenlagebeschluss in einer der nächsten Sitzungen eingebracht werden.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter