hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan Nr. EL R/1 -Wasserstraße- im Wege eines vereinfachten Verfahrens
nach § 13 BauGB für das Grundstück Wasserstraße 31, Gemarkung Elten, Flur 19,
Flurstück 444 dahin gehend zur ändern, dass die Festsetzung einer privaten
Grünfläche auf der westlichen Teilfläche umgewandelt wird in „Reines
Wohngebiet“ (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl
GRZ=0,4 bei gleichzeitiger Erweiterung der auf dem Grundstück bestehenden
überbaubaren Fläche.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. EL R/1 -Wasserstraße- liegende
Grundstück Wasserstr. 31 im Ortsteil Elten ist mit einem über die Wasserstraße
erschlossenen Wohnhaus bebaut. Es liegt mit seiner westlichen Grundstücksgrenze
am Brunnenweg, wobei der dort angrenzende Gartenbereich im Bebauungsplan als
private Grünfläche ohne überbaubare Fläche festgesetzt ist. Seine bauliche
Nutzung ist somit planungsrechtlich unzulässig. Der Eigentümer beabsichtigt,
die betroffene Teilfläche nunmehr einer Bebauung zuzuführen, und stellt mit
Schreiben vom 12.10.12 einen Antrag auf Durchführung eines entsprechenden
Bebauungsplanänderungsverfahren zur Vorbereitung eines weiteren Baurechtes auf
seinem Hinterland.
Die Festsetzung
einer „Privaten Grünfläche“ in dem im Jahre 1980 aufgestellten Bebauungsplan EL
R/1 kam seinerzeit auf Betreiben des Eigentümers zustande. Dieser wollte den
1.650 qm großen Hausgrundstücksteil seines damals sich noch weiter nach Westen
erstreckenden Gesamtgrundstückes in der Planung so berücksichtigt haben, dass
die betroffene Fläche nach Planrealisierung unverändert erhalten bliebe. Im
Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanverfahren erklärte er,
ausdrücklich auf eine zweite Erschließung seines Hausgrundstückes über die
angrenzend geplante Erschließungsstraße (heutiger Brunnenweg) sowie die
planungsrechtliche Vorbereitung einer Baumöglichkeit auf der Hinterlandfläche
verzichten zu wollen. Dies vor dem Hintergrund der Vermeidung einer
Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. Da eine Umplanung des
Erschließungssystems im Bebauungsplan seinerzeit nicht gewollt war, wurde dem
Begehren so gefolgt, dass besagte Festsetzung einer privaten Grünfläche gewählt
wurde und sich die Bauflächenausweisung auf dem Grundstück nur auf das
bestehende Wohnhaus Wasserstr. 31 beschränkte.
Auch wenn die
Grünflächenfestsetzung nach heutiger rechtlicher Wertung möglicherweise nicht
geeignet ist, ein anliegendes Grundstück von Erschließungsbeiträgen
freizustellen, wurde bei der Erhebung der Beiträge für den Ausbau der
Planstraßen im Plangebiet im Jahre 1995 der seinerzeitigen Planungsintention
folgend kein Beitragsbescheid für das Grundstück Wasserstr. 31 erlassen. Wohl
aber ist das betroffene Grundstück mit der Größe eines fiktiven Bauplatzes auf
der Hinterlandfläche in die Ermittlung des Erschließungsbeitragssatzes
eingegangen, so dass die übrigen Beitragszahler im Falle einer zukünftigen
Nutzung des Brunnenweges zur Erschließung eines weiteren Bauplatzes nicht
schlechter gestellt werden. De Facto wurde der Erschließungsbeitrag für das
Antragsgrundstück in Höhe von rd. 19.800 DM unbefristet gestundet. Eine solche
Stundung läuft dann aus, wenn die beantragte Bebauungsplanänderung durchgeführt
und rechtskräftig werden sollte. Der Antragsteller ist sich darüber im Klaren,
dass er zu diesem Zeitpunkt nachträglich die vorgenannte Beitragszahlung zu
leisten hat.
Die beantragte
Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine bauliche Ergänzung der umgebenden
Bebauungsstruktur und ist im Sinne einer Nachverdichtung des Eltener
Siedlungsbereiches unter Nutzung einer noch unbebauten Reservefläche bei
vorhandener Infrastruktur städtebaulich wünschenswert.
Zur Vorstellung
der Planungsabsichten legt der Antragsteller einen von einem Planungsbüro gefertigten
Vorentwurf vor. Mit der Bebauungsplanänderung soll die zukünftige bauliche
Entwicklung der Fläche in Anpassung an die bestehende Bebauungsstruktur der
Nachbarschaft gewährleistet werden. Dementsprechend soll anstelle der privaten
Grünfläche ein „Reines Wohngebiet“ (WR) mit Übernahme des Maßes der baulichen
Nutzung des angrenzenden WR-Bereiches festgesetzt werden. Hiermit einher geht
die Festsetzung einer erweiterten überbaubaren Fläche, die sich einerseits an
dem durch die Nachbarbauung vorgegebenen Ordnungsrahmen orientiert und
andererseits dem Bauherrn einen individuellen Spielraum zur Verwirklichung
seines Bauvorhabens einräumt.
Zu 2)
Mit dem vorliegenden Antrag wird zunächst der Aufstellungsbeschluss für
die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beantragt, um dem Antragsteller eine
gewisse Planungssicherheit für weitergehende Bebauungsüberlegungen zu
verschaffen. Die Grundzüge der Planung werden durch die beantragte Änderung
nicht berührt. Aus diesem Grund wird das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB
angewandt. Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen (kein UVP- pflichtiges
Vorhaben, keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder Vogelschutzgebieten) werden durch die vorgesehene Änderung erfüllt.
Die vorgelegten Planungsunterlagen
sind in Hinblick auf die Darlegung der Änderungsabsichten bereits recht
detailliert. Zur Erstellung eines konkreten Entwurfes für die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bedarf es nur noch geringer Ergänzungen wie der
artenschutzrechtlichen Vorprüfung und der Eingriffsbilanzierung.
Nach Einsichtnahme
in das Fundortregister geschützter Arten des Landes NW kann davon ausgegangen
werden, dass die vom Planungsbüro noch zu erstellende artenschutzrechtliche
Vorprüfung nicht zu einer das Vorhaben verhindernden Aussage kommt. Der
kleinteilige, gärtnerisch genutzte Änderungsbereich bietet in Verbindung mit
seiner unmittelbaren Umgebung keinen Lebensraum für die im angrenzenden
Außenbereich vorkommenden geschützten Tierarten, so dass voraussichtlich keine
Beeinträchtigung einer lokalen Population geschützter Tierarten durch die
Planung vorbereitet wird.
Der
Änderungsbereich stellt sich als großzügige Gartenanlage mit überwiegenden
Rasenflächen und randlichen Grünstrukturen dar. Im Sinne der Baumschutzsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein geschützte Gehölze sind nicht vorhanden. Bei der
noch zu erstellenden Eingriffsbilanzierung wird sich vermutlich ein
geringfügiges Ausgleichsdefizit ergeben, zu dessen Kompensation ggf. die
Anrechnung auf ein Ökokonto zur Anwendung kommt.
Der vorgenannte
Ergänzungsbedarf der Planungsunterlagen zur Erstellung des Offenlageentwurfes
wird von der Verwaltung als unkritisch eingeschätzt. Daher soll zur
Beschleunigung auf den verfahrenstechnisch nicht erforderlichen formellen
Beschluss des Fachausschusses zum Entwurf der Offenlage verzichtet werden.
Stattdessen wird angeregt, die Verwaltung mit der Durchführung der öffentlichen
Auslegung zu beauftragen, sobald der ergänzte Änderungsentwurf vorliegt.
Sollten sich im Rahmen der Ergänzung wider Erwarten wichtige Gründe ergeben,
dass der Entwurf vor Durchführung der Offenlage dem Ausschuss nochmals zur
Kenntnis gegeben werden sollte, so würde ein entsprechender erneuter
Offenlagebeschluss in einer der nächsten Sitzungen eingebracht werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter