hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 BauGB
2) Städtebaulicher Vertrag
3) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Rat beschließt, dass die Stellungnahme
des Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.2 Der Rat beschließt, dass die Stellungnahme
der Stadtwerke Emmerich GmbH mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den beiliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB
zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes EL R/1 -Wasserstraße-.
Zu 3)
Der Rat beschließt
den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 7. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. EL R/1 -Wasserstraße- mit
Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Hierdurch wird der Bebauungsplan
für das Grundstück Wasserstraße 31, Gemarkung Elten, Flur 19, Flurstück 444
dahin gehend geändert, dass die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf der
westlichen Teilfläche umgewandelt wird in „Reines Wohngebiet“ (WR) mit
eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl GRZ=0,4 bei
gleichzeitiger Erweiterung der auf dem Grundstück bestehenden überbaubaren
Fläche.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit in diesem nach § 13 BauGB durchgeführten vereinfachten
Änderungsverfahren erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung des
Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06. Februar 2013 bis 08. März 2013. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchgeführt.
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden seitens der
Bürgerschaft weder Anregungen noch Bedenken zur geplanten Änderung vorgetragen.
Über die beiden nachfolgenden in der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
abgegebenen Stellungnahmen hat der Rat eine abschließende Entscheidung unter
Abwägung der öffentlichen Belange und privaten Interessen gegeneinander und
untereinander zu treffen.
1.1 Stellungnahme des
Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 12.02.2013
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) zu der Einschätzung, dass für den Bebauungsplanänderungsbereich ein
diffuser Kampfmittelverdacht zu benennen ist. Er weist zusätzlich darauf hin,
dass ein Teil des betroffenen Bereiches nicht ausgewertet werden konnte.
Es wird den Bauherren vor Durchführung von Erdarbeiten eine
geophysikalische Untersuchung der Flächen, auf denen ein Eingriff in den Boden
erfolgen soll, empfohlen. Darüber hinaus werden weitere Handlungsempfehlungen
für den Fall der Durchführung von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen (z.B. Rammarbeiten oder Pfahlgründungen) sowie für Erdarbeiten im
Bereich der nicht ausgewerteten Teilfläche gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg zuzurechnen
ist, werden heutzutage im Rahmen von Bauleitplanungen zur Information der
Bauherren grundsätzlich Hinweise auf ein evtl. Vorhandensein von Kampfmitteln
in der jeweiligen Lage sowie auf Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn
sich keine konkreten Anhaltspunkte auf entsprechende Kampfmittelablagerungen
ergeben. Der betreffende Hinweis war Bestandteil des Planentwurfes der
Offenlage. Bedenken sind hierzu im Rahmen der Beteiligungen nach den §§ 3 Abs.
2 und 4 Abs. 2 BauGB nicht vorgetragen worden.
Der KBD gibt vorsorglich eine Empfehlung ab, für den betroffenen
Bebauungsplanänderungsbereich im Zusammenhang mit der Durchführung von
Baumaßnahmen eine geophysikalische Untersuchung der Eingriffsflächen
vorzunehmen. Dieser Belang lässt sich nicht im Bebauungsplan durch eine
planungsrechtliche Festsetzung gemäß dem abschließenden Festsetzungskatalog des
§ 9 BauGB regeln. Es bleibt daher einerseits bei dem entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan. Andererseits wurde die betreffende Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
dem Antragsteller und einzigem zukünftigem Bauherrn sowie seinem Architekten
zur Beachtung bei Durchführung des geplanten Bauvorhabens zur Kenntnis gegeben.
Damit ist der Informationspflicht der Gemeinde im Rahmen dieses Planverfahren
Genüge getan.
1.2 Stellungnahme der
Stadtwerke Emmerich GmbH, Schreiben vom 11.02.2013
Die Stadtwerke
weisen darauf hin, dass sich im Bebauungsplanänderungsbereich
Versorgungsleitungen vom Brunnenweg zum Haus Wasserstraße 31 befinden. Vor
Durchführung von Baumaßnahmen sei der Bauherr verpflichtet, sich über das
Vorhandensein solcher Versorgungsanlagen zu erkundigen, um für deren Schutz
Sorge tragen zu können. Im Falle einer Überbauung bestehender Leitungstrassen
infolge der Bebauungsplanänderung seien die Kosten einer erforderlichen
Verlegung der betroffenen Leitungen von den Bauherren zu tragen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine
planungsrechtliche Sicherung privater Hausanschlussleitungen innerhalb des
Änderungsbereiches ist im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht vorzunehmen.
Die Schaffung des erweiterten Baurechtes wurde vom Eigentümer initiiert, mit
deren Ausnutzung verbundene Aufwendungen gehen somit zu seinen Lasten.
Im Rahmen des
zukünftigen Baugenehmigungsantrages besteht für den Bauherrn bzw. seinen
Architekten eine Erkundigungspflicht bei seinem Versorgungsträger, der er zum
Zwecke des Anschlusses seines neuen Vorhabens an das Versorgungsnetz der
Stadtwerke ohnehin nachkommen wird. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit
der Übergabe der Stellungnahme der Stadtwerke explizit auf die mit dem
bisherigen Versorgungsvertrag bestehenden Pflichten hingewiesen.
Die Begründung wird
nach Offenlage im Pkt. „8 Ver- und Entsorgung“ um den redaktionellen Hinweis
ergänzt, dass private Versorgungsleitungen innerhalb des Änderungsbereiches
vorhanden sind, deren bei Ausnutzung der zukünftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes etwaig erforderlichen Verlegungen entsprechend dem
Versorgungsvertrag mit den Stadtwerken von den Eigentümern zu veranlassen und
zu tragen sind. Eine solche Ergänzung des Begründungstextes nach Offenlage kann
unter Anwendung des § 13 BauGB ohne erneute Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes geregelt werden, da gegenüber dem Offenlageentwurf keine
veränderte planungsrechtliche Festsetzung getroffen und nur eine Klarstellung
bezweckt wird. Insofern sind weder Öffentlichkeit noch Behörden von dieser
Ergänzung berührt.
Zu 2)
Zur Sicherung der sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebenden
Ausgleichsmaßnahme für die Kompensation des durch die Planänderung
vorbereiteten Eingriffes in Natur und Landschaft soll ein städtebaulicher
Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen werden. In diesem städtebaulichen
Vertrag wird das Ausgleichsdefizit von 358
Ökopunkten über eine Verrechnung mit dem noch vorhandenen
Aufwertungsguthaben auf dem städtischen Ökokonto „Knauheide“ abgedeckt. Im
Gegenzug verpflichtet sich der Antragsteller zur Zahlung eines
Ersatzgeldbetrages.
Im Rahmen der Erhebung
der Erschließungsbeiträge für den Ausbau der im Bebauungsplan Nr. EL R/1 neu
festgesetzten Planstraßen im Jahre 1995 wurde das Grundstück des Antragstellers
bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes trotz der Festsetzung einer die
Bebauung ausschließenden privaten Grünfläche als fiktives Baugrundstück
berücksichtigt. Der auf dieses Grundstück anfallende Beitrag ist bislang
infolge der bestehenden planungsrechtlichen Festsetzung noch nicht fällig
geworden und lag seitdem bei der Stadt Emmerich am Rhein. Mit Schaffung eines
neuen Baurechtes durch diese Planänderung kann der Eigentümer den
wirtschaftlichen Vorteil der Erschließung seines Grundstückes durch den
Brunnenweg erstmalig in Anspruch nehmen. Hierfür verpflichtet er sich im
städtebaulichen Vertrag, einen Geldbetrag in Höhe des betreffenden bei der
Stadt Emmerich am Rhein liegenden Erschließungsbeitrages als Ablösung zu
entrichten.
Der beiliegende Vertragsentwurf ist inhaltlich im Rahmen der
Behördenbeteiligung mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Der Vertrag
wird zum Satzungsbeschluss vom Antragsteller unterzeichnet vorliegen.
Zu 3)
Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL R/1
-Wasserstraße- dient der planungsrechtlichen Vorbereitung einer städtebaulichen
Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Wohngebietes mit einer dem
Charakter dieses Gebietes angepassten Nutzung. Hierzu werden die Festsetzungen
für das Grundstück Wasserstraße 31, Gemarkung Elten, Flur 19, Flurstück 444
dahin gehend geändert, dass die
Festsetzung einer privaten Grünfläche auf der westlichen Teilfläche umgewandelt
wird in „Reines Wohngebiet“ (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer
Grundflächenzahl GRZ=0,4 bei gleichzeitiger Erweiterung der auf dem Grundstück
bestehenden überbaubaren Fläche.
Nach Durchführung der formellen Beteiligungsverfahren gemäß den §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB kann der Offenlageentwurf der 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. EL R/1 -Wasserstraße- mit der unter Pkt. 1.2 beschlossenen
Ergänzung der Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen werden.
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er sein Vorhaben schnellstmöglich
durchführen möchte, und kürzlich ein Baugesuch zur Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Das
Vorhaben hält die im Änderungsentwurf vorgesehenen Festsetzungen ein. Da die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen durchgeführt worden sind, das
beantragte Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht
entgegen steht und seine Erschließung gesichert ist, kann unter der
Voraussetzung, dass der Antragsteller die zukünftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger noch schriftlich anerkennt,
von den Bestimmungen des § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung) Gebrauch gemacht werden. Hierbei kann eine Baugenehmigung
bereits vor Satzungsbeschluss und Inkraftsetzung der Planänderung erteilt
werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2013 vorgesehen.
Einnahme in Höhe
von 916,30 €, Produkt 7.000420.715,
Sachkonto 68810000 und
Einnahme in Höhe
von 10.123,53 €, Produkt 7.005030.715, Sachkonto 68810000
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter