hier: 1) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach
§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Festsetzung eines Ausschlusses
von Ein- und Ausfahrten an der Straßengrenze der Gerhard-Storm-Straße längs der
geplanten Stellplatzfläche nördlich des Gebäudes Gerhard-Storm-Straße 56 im
Offenlageentwurf vorzusehen und zur Erschließung des Stellplatzbereiches die
Begründung einer Wegebaulast über das Grundstück des Schulparkplatzes des
Willibrord-Gymnasiums in Aussicht zu stellen.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Stellungnahme
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Aufnahme eines Hinweises in den
Bebauungsplan berücksichtigt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den beigefügten Bebauungsplanentwurf als Entwurf
der Offenlage und beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist in Form einer
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 27.06.2012 bis 27.07.2012 erfolgt.
Gleichzeitig fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft
weder Bedenken noch Anregungen zu den Planungsabsichten der Stadt Emmerich am
Rhein vorgetragen.
Bei der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen
folgende Stellungnahmen ein, die im Bebauungsplanentwurf zu berücksichtigen
sind.
1.1 Stellungnahme des städtischen
Fachbereiches 5 -Tiefbau- betreffend Ausschluss
einer Stellplatzzufahrt an der Gerhard-Storm-Straße, Schreiben
vom 12.07.12
Der
Bebauungsplanvorentwurf sieht zur Erfüllung des erforderlichen
Stellplatznachweises für ein Umbau- oder Neubauvorhaben im Plangebiet die
Festsetzung zweier Stellplatzflächen vor, von denen eine auf der derzeitigen
Freifläche nördlich des Gebäudes Gerhard-Storm-Str. 56 angeordnet ist. Die
betroffene Fläche grenzt an die Gerhard-Storm-Straße im Einmündungsbereich zum
Kreisverkehr ’s-Heerenberger Straße. Bei dessen Ausbau erfolgte seinerzeit eine
Aufweitung des Straßenraumes der Gerhard-Storm-Straße in das Grundstück
Gerhard-Storm-Str. 56 hinein. Dies diente u.a. zur Anlage einer Verkehrsinsel
als Trennung zwischen den Fahrbahnspuren der Kreisverkehrsaus- und -einfahrt
sowie zum Ausbau eines Radweges, der durch einen Grünstreifen gegen die
Fahrbahn abgetrennt ist, was insbesondere zum Schutz des Schülerradverkehrs vom
Willibrord-Gymnasium im Bereich dieses Knotenpunktes eingeplant wurde. Die
trennende Wirkung der besagten Verkehrsinsel wird in die Gerhard-Strom-Straße
hinein noch durch die nachfolgende Markierung einer Sperrfläche und einen
durchgezogenen Fahrbahnstrich verlängert.
Die Anlage einer
Zufahrt zu der geplanten Stellplatzfläche in diesem Abschnitt der
Gerhard-Storm-Straße ergäbe u. a. das Problem, dass sie aus Richtung
Kreisverkehr im Prinzip nicht angefahren werden könnte. Da dies die
Verkehrssicherheit im Umfeld des Knotenpunktes beeinträchtigen würde, wird
angeregt, eine Anbindung des betroffenen Stellplatzbereiches an dieser Stelle
planungsrechtlich auszuschließen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung soll im
Bebauungsplanentwurf durch die Festsetzung eines Ausschlusses von Ein- und
Ausfahrt längs der Straßengrenze der Gerhard-Storm-Straße im Bereich der
Stellplatzfestsetzung gefolgt werden. Die Erschließung der betroffenen
Stellplatzfläche kann über den an der Rückseite angrenzenden Schulparkplatz
erfolgen, ohne dass sich dessen Gestaltung ändern müsste. Hierbei besteht die
Möglichkeit eine Wegeverbindung des Stellplatzbereiches im Plangebiet mit einer
der Fahrgassen des Parkplatzes herzustellen. Die im dortigen Bereich liegenden
Parkstände würden hierdurch nicht berührt.
Gesichert werden
müsste eine solche Erschließung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch
Begründung einer Baulast auf dem städtischen Parkplatzgrundstück. Da nur auf
diese Weise eine ordnungsgemäße Erschließung zustande kommen kann und die
Stellplatznutzungsmöglichkeit für die zukünftige Wohnnutzung auf dem von der
Stadt Emmerich am Rhein veräußerten Grundstück unabdingbar ist, verdichtet sich
der Anspruch des Erwerbers im Nachgang noch ein entsprechendes Wegerecht über
die Parkplatzfläche eingeräumt zu bekommen.
1.2
Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes; Schreiben vom 20.07.12
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) zu der Einschätzung, dass für den Bebauungsplanbereich ein diffuser
Kampfmittelverdacht zu benennen ist. Er empfiehlt den Bauherren vor
Durchführung von Erdarbeiten eine geophysikalische Untersuchung der Flächen,
auf denen ein Eingriff in den Boden erfolgen soll, vornehmen zu lassen. Darüber
hinaus werden weitere Handlungsempfehlungen für den Fall der Durchführung von
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten oder
Pfahlgründungen) gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Bauleitplanungen zur
Information der Bauherren grundsätzlich Hinweise auf ein evtl. Vorhandensein
von Kampfmitteln in der jeweiligen Lage sowie auf Verhaltensmaßregeln
aufgenommen, auch wenn sich bei der Prüfung durch den KBD keine konkreten
Anhaltspunkte auf entsprechende Kampfmittelablagerungen ergeben haben.
Die Empfehlung des KBD, für den Bebauungsplanbereich E 7/7 im
Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen eine geophysikalische
Untersuchung der Eingriffsflächen vorzunehmen, lässt sich im Bebauungsplan
nicht durch eine planungsrechtliche Festsetzung gemäß dem abschließenden
Festsetzungskatalog des § 9 BauGB regeln. Mit dem entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan und der Übergabe der Stellungnahme des KBD an den Antragsteller
und voraussichtlich einzigen zukünftigen Bauherrn ist der Informationspflicht
der Gemeinde im Rahmen dieses Planverfahrens Genüge getan.
Zu 2)
Der Bebauungsplanbereich trägt dem städtebaulichen Grundsatz
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer
Nachverdichtung bereits erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren
Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung
eines Bebauungsplanes soll die Um- oder Wiedernutzung des ehemals öffentlichen
Zwecken dienenden Grundstücks Gerhard-Storm-Straße 56 ermöglicht werden und dabei
die zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und
gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur
gesteuert werden. Die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen vor. Von diesen
verfahrenserleichternden Vorschriften soll Gebrauch gemacht werden. Es wird in diesem Planverfahren daher von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB Abstand genommen und auf die
Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB verzichtet.
Der vom Erwerber
vorgelegte Bebauungsplanentwurf bereitet planungsrechtlich eine Nachnutzung des
von der Stadt Emmerich am Rhein veräußerten Grundstückes Gerhard-Storm-Straße
56 in Form einer Wohnnutzung vor. Der
Planentwurf sieht daher die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor,
die sich jedoch nicht aus der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes
als „Fläche für Gemeinbedarf“ entwickeln lässt. Aus diesem Grunde soll unter
Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Anpassung der FNP-Darstellung mit
der Umwandlung in eine Wohnbauflächendarstellung im Wege der Berichtung nach
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen. Im Rahmen der Abstimmung mit den
Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz hat die
Landesplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf hierzu bereits ihre
Zustimmung erteilt.
Der Erwerber will
sich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sowohl die Option einer Sanierung
des bestehenden Gebäudes mit Umgestaltung in Wohnraum als auch die einer Neubebauung
nach Grundstücksfreiräumung offen halten. Die vorgesehenen Planfestsetzungen
reagieren hierauf mit einer Bauflächenausweisung, die sowohl das bestehende
Gebäude einfasst, als auch eine Bebauungserweiterung um einen Querriegel längs
der Hansastraße ermöglicht.
Das Maß der
baulichen Nutzung des bestehenden Gebäudes Gerhard-Storm-Straße 56 entspricht
der in der Nachbarschaft überwiegend anzutreffenden Zweigeschossigkeit. Wegen der
Hochparterrelage des Erdgeschosses in Verbindung mit überhohen Geschosshöhen
weist das bestehende Gebäude jedoch eine von der Umgebungsbebauung abweichende
größere Gebäudehöhe auf, was sich insbesondere an der erheblich höheren
Trauflage ablesen lässt. Bei der jetzigen Solitärstellung des Gebäudes ist diese
Situation bislang städtebaulich unbedenklich, was sich jedoch im Falle einer
gleich gestalteten Gebäudeerweiterung längs der Hansastraße infolge der
entstehenden Massivität des Gesamtbaukörpers anders darstellen würde. Das
beabsichtigte harmonische Einfügen in die Umgebungsbebauung wäre dabei insbesondere
im Vergleich zu der eingeschossigen Bebauung auf der Südseite der Hansastraße in
Frage zu stellen.
Zur Anpassung der
Neubebauung an die Bebauungsstrukturen in der Umgebung soll daher eine
Gebäudehöhenbeschränkung durch Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen im
Plangebiet erfolgen, die sich an den durchschnittlichen Gebäudehöhen der
zweigeschossigen Bebauung in der Gerhard-Storm-Straße zwischen
van-Gülpen-Straße / Goebelstraße und ’s-Heerenberger Straße orientieren und
eine zeitgemäße Ausnutzung der Dachgeschossebene über zwei Vollgeschossen
ermöglichen. Der Fall einer Gebäudesanierung des bestehenden Gebäudes soll
durch eine Ausnahmeregelung von dieser Höhenfestsetzung planungsrechtlich
ermöglicht werden, wobei die vorhandenen Trauf- und Gebäudehöhen als Obergrenze
festgesetzt werden, damit durch einen Ausbau der Dachgeschossebene keine
zusätzliche Aufstockung des vorhandenen Gebäudes bewirkt werden kann.
Die beigebrachte
immissionsschutzrechtliche Begutachtung der auf die geplante Wohnnutzung
einwirkenden Lärmimmissionen aus der Nutzung des Schulparkplatzes sowie aus dem
Fahrverkehr in den Umgebungsstraßen gelangt zu dem Ergebnis, dass dem
Schutzanspruch des zukünftigen Wohnens durch bauliche passive
Schallschutzmaßnahmen (Fenster mit entsprechender Schalldämmung) entsprochen
werden kann. In den Bebauungsplan sollen daher entsprechende Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen werden. Die benachbarte Sporthalle des
Gymnasiums ist rundum geschlossen, so dass aus ihrem Betrieb keine im Rahmen
der Planung zu berücksichtigende Emissionslast hervor geht.
Eine Realisierung
des Bebauungsplanes läuft im Falle einer Neubauung bis auf den
planungsrechtlich dokumentierten Erhalt der bestehenden Gasreglerstation der
Stadtwerke Emmerich auf eine vollständige Abräumung des Grundstückes hinaus.
Nach § 13a BauGB gilt der durch die Planung vorbereitete Eingriff in Natur und
Landschaft als vor der planerischen Entscheidung bereits erfolgt. Auf der
derzeitigen Freifläche im Bebauungsplanbereich stehen neun der
Baumschutzsatzung unterliegende Bäume, deren Erhalt durch eine Neubaumaßnahme
größtenteils gefährdet wäre. Dies gilt auch für mindestens zwei weitere große
Bäume, die ihrem Standort zwar am Rande des Schulparkplatzes unmittelbar an der
Grenze zum Verfahrensbereich haben, sich mit ihren Kronen aber teilweise bis
zum bestehenden Gebäude ausdehnen. Im Rahmen der Baugenehmigung ist seitens des
Antragstellers eine entsprechende Fällgenehmigung zu beantragen, in der eine
entsprechende Ersatzmaßnahme nach Baumschutzsatzung gesichert werden wird.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter