hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den
Aufstellungsbeschluss für die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 30/2 –
Fulkskuhle –.
Die Änderung des
Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Das Plangebiet
umfasst einen Bereich westlich der ´s-Heerenberger Straße sowie nördlich der
Bahnlinie Amsterdam – Oberhausen und ist in der beigefügten Karte durch eine
gestrichelte Linie dargestellt und abgegrenzt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den in der Anlage
gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
1. Planungsanlass
Im Zuge einer
geplanten Neuerrichtung und Erweiterung des netto-Marktes an der
´s-Heerenberger Straße hat die Firma Ratisbona als Eigentümerin der Flächen
einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 30/2 – Fulkskuhle –
gestellt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen in Hinblick auf die Verwirklichung des beantragen Vorhabens ist
eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. E 30/2 – Fulkskuhle –
erforderlich.
2. Planungsziel
Zur
Sicherung der Nahversorgung in Emmerich am Rhein soll der bestehende
netto-Markt an der ´s-
Heerenberger Straße abgerissen und mit einer geringfügigen Erweiterung der
Verkaufsfläche im südlichen Bereich des Grundstücks neu errichtet werden.
Innerhalb des Neubaukörpers soll auch eine eigenständige Bäckerei mit Café
untergebracht werden.
Ziel ist es, durch
die veränderte Lage des Baukörpers den Parkplatzbereich zu optimieren und das
Gebäude ansprechender und energetisch hochwertiger auszuführen.
Der bestehende Baukörper im Plangebiet
entspricht hinsichtlich seiner Größe und seiner Gebäudeform nicht mehr den
Anforderungen eines zeitgemäßen Lebensmittelmarktes. Er soll daher abgerissen
und durch einen modernen Neubau ersetzt werden. Durch die angestrebte neue
Positionierung des Marktes wird eine attraktivere und praktikablere
Parkplatzgestaltung mit ca. 60 Stellplätzen ermöglicht.
Im Plangebiet wird
derzeit ein Netto-Lebensmittelmarkt betrieben. Der Bestandsbau verfügt über
eine Verkaufsfläche von ca. 680 m². Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes
soll um ca. 120 m² auf ca. 799 m² Verkaufsfläche erweitert werden. Ein
zusätzlicher Backshop mit ca. 70 m² Verkaufsfläche ist geplant. Die
dargestellte Verkaufsfläche ist erforderlich, um die Ware modern, übersichtlich
und mit ausreichend breiten Gängen auch in Zukunft entsprechend präsentieren zu
können.
Die im derzeit gültigen Bebauungsplan
festgelegte Baulinie kann bei dieser Neuplatzierung nicht eingehalten werden,
so dass eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich ist.
3. Einzelhandelskonzept
Die Planung steht mit den Zielen und
Grundsätzen des vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 31.05.2011 i. S. eines
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossenen Einzelhandelskonzeptes in Einklang.
Die Nahversorgungsfunktion des erweiterten
Betriebes wurde im Rahmen einer durch das Büro Junker & Kruse
durchgeführten Kompatibilitätsprüfung rechnerisch nachgewiesen.
Gemäß dem Einzelhandelskonzept für die Stadt
Emmerich am Rhein ist für die Nahversorgungsfunktion eine fußläufige
Erreichbarkeit in Abhängigkeit von Einwohnerdichte, Siedlungs- und
Bevölkerungsstruktur festgelegt. Für das geplante Erweiterungsvorhaben ist in
diesem Zusammenhang von einem Radius von 600 m auszugehen. Der fußläufige
Einzugsbereich des Vorhabenstandortes und der fußläufige Einzugsbereich des
zentralen Versorgungsbereiches der Emmericher Innenstadt überschneiden sich nur
am südlichen bzw. am nördlichen Rand. Eine mehr als unwesentliche
Überschneidung ist damit nicht gegeben.
Der prognostizierte Umsatz in der Warengruppe
Nahrungs- und Genussmittel liegt deutlich unter der im Einzelhandelskonzept
definierten 35%-Quote der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Einzugsbereich
des Vorhabens. Demnach ist davon auszugehen, dass die Vorhabenumsätze im Wesentlichen
im fußläufigen Nahbereich des Lebensmitteldiscounters erzielt werden, womit das
Erweiterungsvorhaben einen Beitrag zur Sicherung der wohnortnahen
Grundversorgung leisten kann.
Bei dem Vorhabenstandort handelt es sich um
einen Bestandsstandort eines Lebensmitteldiscounters, dem bereits im Rahmen des
beschlossenen Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Emmerich am Rhein die
Funktion eines solitären Nahversorgungsstandortes zugewiesen wird. Somit dient
dieser Nahversorgungsstandort heute und perspektivisch der ergänzenden
wohnortnahen Grundversorgung, die nicht allein durch die Zentren geleistet
werden kann.
Die vom Antragsteller beabsichtigte
Verkaufsflächenerweiterung ist als „maßvoll“ zu bewerten und dient in erster
Linie der Standortsicherung. Städtebaulich negative Auswirkungen insbesondere
auf das wohnortnahe Grundversorgungsnetz sind nicht zu erwarten.
Da der künftige erweiterte
Lebensmitteldiscounter mit einer geplanten Verkaufsfläche von 799 qm unterhalb
der Schwelle zur Großflächigkeit bleibt und die Verkaufsfläche der Bäckerei mit
Café als eigenständiger Betrieb nicht zur Verkaufsfläche des Discounters
hinzugerechnet werden kann, ist das beantragte Vorhaben weiterhin innerhalb
eines Allgemeinen Wohngebietes i.S. des § 4 BauNVO planungsrechtlich zulässig.
3. Planungsrechtliche Vorgaben
Das Plangebiet ist
im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Emmerich am Rhein als
Wohnbaufläche dargestellt.
Der Änderungsbereich
befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 30/2 – Fulkskuhle –.
Für den Änderungsbereich ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Eine
zur ´s-Heerenberger Straße hin festgesetzte Baulinie definiert derzeit die
Position der Bebauung.
4. Räumlicher Geltungsbereich der Planänderung
Das Plangebiet
befindet sich zentral innerhalb der Ortslage von Emmerich am Rhein westlich der
´s- Heerenberger Straße und nördlich der Bahnlinie Amsterdam – Oberhausen. Es
umfasst die Flurstücke 866 und 867, Flur 30, Gemarkung Emmerich mit einer Größe
von ca. 4.300 qm.
5. Umweltschutz/Natur und Landschaft
Bei der Aufstellung
bzw. Änderung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes sowie die
Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5
Nr. 7 BauGB). Die Abwägung dieses allgemeinen Planungsleitsatzes wird durch die
Regelung des § 1 a BauGB konkretisiert.
Die vorliegende
Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
durchgeführt. Da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt
sind (die im Rahmen der Änderungsplanung festgesetzte zulässige Grundfläche
beträgt weniger als 20.000 qm) gelten Eingriffe, die auf Grund dieser Änderung
zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung eventueller
Eingriffe in Natur und Landschaft ist daher im Rahmen der vorliegenden Planung
nicht erforderlich. Eine zusätzliche Bodenversiegelung wird durch die
Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet, da das Grundstück bereits mit einem
Lebensmitteldiscounter bebaut und durch die bestehende Stellplatzanlage bis auf
einige Beete mit Baum- und Strauchstrukturen fast vollständig versiegelt ist.
Zur Begrünung des Plangebietes sollen
Laubbäume gepflanzt werden. Die Standorte werden nicht zwingend vorgegeben,
sondern sind der Detailplanung überlassen. Die auf dem Vorhabengrundstück
vorhandenen Bäume sollen nach Möglichkeit erhalten werden.
6. Artenschutz
Eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe
1) wird im Rahmen des durchzuführenden Bebauungsplanänderungsverfahrens
beauftragt.
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von
FFH- und Vogelschutzgebieten bestehen nicht.
7. Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des geplanten
Marktes erfolgt über eine neue zentrale Zufahrt von der ´s- Heerenberger
Straße.
Die Anlieferung des Marktes soll im hinteren
Bereich des Grundstückes liegen. Durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Einhausung
und Schallschutzwand) wird die angrenzende Wohnbebauung geschützt.
Die Anordnung weiterer potenzieller
Schallemissionsquellen (Kühlaggregate, Lüfter etc) wird so gewählt, dass eine
geringst mögliche Beeinträchtigung auftritt.
Die Einhaltung der maximal zulässigen
Emissionswerte ist im Zuge der Erstellung eines Schallgutachtens im Rahmen des
Bebauungsplanänderungsverfahrens sicherzustellen.
8. Ver-
und Entsorgung
Das Plangebiet ist über die bestehenden Ver-
und Entsorgungsleitungen an die örtliche Infrastruktur angeschlossen.
Zu 2)
Verfahren
Die Flächen
betreffen einen bebauten durch Einzelhandel genutzten Bereich, welcher durch
einen Neubau mit einer geringfügigen baulichen Erweiterung ersetzt werden soll.
Durch diese Bauleitplanung werden keine über die Bestandssituation
hinausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet.
Das
Bebauungsplanverfahren setzt Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO in
einem Gesamtumfang von weniger als 20.000 qm fest. Somit treffen die in § 13 a
Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufstellung von „Bebauungsplänen
der Innenentwicklung“ im Rahmen „beschleunigter Verfahren“ zu. Diese
verfahrenserleichternden Bestimmungen sollen für die Durchführung dieses
Bebauungsplanverfahrens zur Anwendung kommen.
Für die Aufstellung
von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB gelten die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.
Danach kann u. a. von den formellen frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Vor
der Offenlage muss der Öffentlichkeit in diesem Fall aber Gelegenheit gegeben
werden, sich auf andere Weise über die wesentlichen Ziele und Zwecke der
Planung informieren und sich zur Planung äußern zu können.
Von dieser Möglichkeit des Verzichtes auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB soll Gebrauch gemacht werden, indem der Planvorentwurf
bei der Verwaltung zur Einsichtnahme und Erläuterung vorgehalten wird. Um die
betroffenen Grundstückseigentümer in die aktuelle Planung einzubeziehen, werden
diese unter Anwendung der städtischen Richtlinien über die Bürgerbeteiligung an
Bauleitplanverfahren nach BauGB neben der öffentlichen Bekanntmachung auch noch
persönlich über die Frist der Einsichtnahmemöglichkeit des Planvorentwurfes und
der späteren öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, bei der
wiederum Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden können, in Kenntnis
gesetzt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter