hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8
BauGB, den
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein dahin gehend zu än-
dern, dass
a) die Darstellung einer Fläche für die
Landwirtschaft für einen Teilbereich des
Grundstücks
Gemarkung Klein-Netterden, Flur 11, Flurstück 302 am Kapellen-
berger Weg
umgewandelt wird in eine Fläche für Versorgungsanlagen der
Zweckbestimmung
„Wasserwerk“,
b) die bestehende Darstellung einer Fläche
für Versorgungsanlagen der Zweckbe-
stimmung
„Wasserwerk“ auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 1,
Flurstücke
13 und 14 sowie die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft
innerhalb
des Waldstückes Helenenbusch auf den Grundstücken Gemarkung
Emmerich,
Flur 1, Flurstücke 3, 7 und 29 umgewandelt wird in Waldfläche.
2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbe-
teiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden FNP-Änderungs-
konzeptes in der Form
der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen
Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im Zusammenhang mit
der neu erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser
über die Wassergewinnungsanlage Emmerich-Helenenbusch für die langfristige
Trink- und Brauchwasserversorgung der Bevölkerung und der Betriebe in Emmerich
beabsichtigen die Stadtwerke Emmerich GmbH ein neues Wasserwerk zu errichten
und hierin die Wasseraufbereitung auf dem neuesten Stand der Technik
durchzuführen. Im Vorlauf zur Beratung dieser Beschlussvorlage soll im
Fachausschuss die Planung des betreffenden Vorhabens und seiner Betriebsabläufe
durch einen Vortrag der Stadtwerke Emmerich vorgestellt werden.
Das bestehende
Wasserwerk befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Förderbrunnen inmitten
des Waldstückes Helenenbusch und liegt innerhalb der Wasserschutzzonen I und
II. Geänderte wasserrechtliche Bestimmungen richten sich gegen die
Neuerrichtung einer Wasseraufbereitungsanlage in einer solchen Lage. Daher ist
der Versorgungsträger dazu veranlasst, sich für sein Vorhaben einen
Alternativstandort in räumlichem Zusammenhang mit den Schöpfbrunnen in einer
Lage außerhalb der Wasserschutzzonen I und II zu suchen.
Das Gelände um die
bestehende Wassergewinnungsanlage Helenenbusch wurde in der Vergangenheit u. a.
zu deren Schutz großflächig von den Stadtwerken erworben, so dass ein
geeigneter Standort für ein neues Wasserwerk auf eigener Fläche angeboten
werden kann. Da der zukünftige Wasseraufbereitungsprozess den Einsatz größerer
Mengen von physikalischen Filterstoffen u.a. zur Aufnahme der Kalkbestandteile des
Rohwassers vorsieht und diese regelmäßig ausgetauscht werden müssen, wird
gegenüber der bisherigen Wasseraufbereitungstechnik ein vermehrter LKW-An- und
Ablieferverkehr erfolgen. Dies macht einen Standort der neuen Anlage in der
Nähe vorhandener Erschließungsstraßen erforderlich. Daher fokussiert sich die
Planung auf die an den Kapellenberger Weg angrenzende Teilfläche des im
Eigentum der Stadtwerke stehenden Grünlandbereiches, der nördlich an den
Helenenbusch angrenzt. Betroffen ist der nordwestliche Bereich des Grundstückes
Gemarkung Klein-Netterden, Flur 11, Flurstück 302 mit einer Tiefe von etwa 110
m ab dem Kapellenberger Weg.
Der geplante neue
Standort ist bereits ausreichend erschlossen und befindet sich in der
Wasserschutzzone IIIa. Er liegt in rd. 400 m Entfernung zum heutigen
Wasserwerk, welches zukünftig rückgebaut werden soll. An dessen Standort wird
eine Sammelstelle für die Grundwasserförderung aus den umliegenden Brunnen
errichtet, von wo aus das Rohwasser der neuen Wasseraufbereitungsanlage über
Erdleitungen zugeführt wird.
Ein alternativer
Wasserwerksstandort kann auf dem übrigen Gelände der Stadtwerke um die
bestehende Wassergewinnungsanlage nicht angeboten werden, da es sich hierbei im
Wesentlichen um Waldflächen ohne ausreichende Erschließung handelt, die darüber
hinaus in der Wasserschutzzone II liegen. Auch der direkt an die Waldfläche
angrenzende Teil der Grünlandfläche mit einer weniger großen Entfernung zu den
Schöpfbrunnen steht nicht zur Verfügung, da einerseits wegen eines dort angeordneten
neuen Brunnens eine Ausweitung der Wasserschutzzone II vorgesehen ist und der
betroffene Bereich andererseits von der Trasse einer 10-kV-Überlandleitung
überdeckt wird, deren Schutzabstände von einem solchen Vorhaben freizuhalten
sind.
Darüber hinaus ist
das Gelände der Stadtwerke rund um die Wassergewinnungsanlage Helenenbusch
umfänglich in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung für
den Altkreis Rees einbezogen. Der geplante Vorhabenstandort liegt am nördlichen
Rand dieses Landschaftsschutzgebietes benachbart zu
Außenbereichsbebauungsansätzen, die teilweise aus der Schutzgebietsverordnung
herausgelassen wurden. Dies betrifft insbesondere die Tankstelle sowie das
Gasthaus/Hotel im Einmündungsbereich des Kapellenberger Weges in die
’s-Heerenberger Straße / B 220, die bereits eine Vorbelastung des angrenzenden
Landschaftsraumes darstellen. In diesem Zusammenhang verursacht der geplante
daneben liegende Standort für das neue Wasserwerk einen weniger großen
zusätzlichen Eingriff in das Landschaftsbild und die Schutzfunktionen des sich
anschließenden Freiraumes als ein separierter Standort mitten im Schutzgebiet
am Rande der Waldfläche des Helenenbusches. Der Belang des Landschaftsschutzes
wird voraussichtlich durch ein Verfahren zur Herausnahme der betroffenen
Antragsfläche aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelt werden
müssen.
Bei der
Antragsfläche für das neue Wasserwerk handelt es sich um eine
Außenbereichsfläche, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35
BauGB beurteilt. Vorhaben, die wie in diesem Fall der öffentlichen Versorgung
mit Wasser dienen, fallen unter die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1
Nr. 3 BauGB und sind daher im Außenbereich planungsrechtlich zulässig, sofern
keine öffentlichen Belange entgegen stehen. Der § 35 Abs. 3 BauGB führt eine
nicht abschließende Liste von Sachverhalten auf, die eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange bedeuten und die Zulässigkeit ansonsten im Außenbereich
privilegierter Vorhaben ausschließen. Hierunter zählt der Widerspruch zu den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Da sich die aktuelle FNP-Darstellung
des geplanten Wasserwerksstandortes als „Fläche für die Landwirtschaft“ nicht
mit den Entwicklungszielen für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung
deckt, ist der geplante Wasserwerksbau an seinem geplanten neuen Standort
derzeit planungsrechtlich unzulässig.
Aus den oben
genannten Erwägungen ist der geplante Wasserwerksstandort als städtebaulich
verträglich zu erachten. Da aufgrund der wasserrechtlichen Bestimmungen eine
Verlagerung des bisherigen Standortes vonnöten ist und es gilt, die öffentliche
Wasserversorgung für die Zukunft zu sichern, ergibt sich das Erfordernis im
Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes, um
das Vorhaben planungsrechtlich zu ermöglichen. Es soll daher ein Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet werden, in welchem die
bestehende Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft für den geplanten
Standort des neuen Wasserwerkes südlich des Kapellenberger Weges, östlich der
´s Heerenberger Straße in eine Fläche für Versorgungsanlagen nach § 5 Abs. 2
Nr. 4 BauGB der Zweckbestimmung „Wasserwerk“ umgewandelt wird.
In Realisierung des
neuen Wasserwerkes ist ein Rückbau der oberirdischen Gebäulichkeiten der
bestehenden Wasseraufbereitungsanlage im Helenenbusch vorgesehen, während die
Brunnen in der bisherigen Lage erhalten bleiben. Sie bilden im funktionalen
Zusammenhang mit dem neuen Wasserwerk am Kapellenberger Weg stehend einen Teil
der Gesamtanlage. Daher könnte eine planungsrechtliche Sicherung durch die
Anpassung der bisherigen FNP-Darstellung der Versorgungsfläche „Wasserwerk“ an
das Gelände, das alle Wassergewinnungseinrichtungen einbezieht, in Erwägung
gezogen werden. Allerdings sind die einzelnen Brunnenstandorte großflächig
innerhalb des Helenenbusches und z. T. in den nördlich angrenzenden
Grünlandbereich hinein verteilt, so dass sich eine punktuelle Darstellung von
kleinen Einzelversorgungsflächen ergeben müsste. Da im betroffenen
Wassergewinnungsbereich zukünftig keine Entwicklung in Form
bauplanungsrechtlich relevanter Vorhaben mehr stattfinden soll und die
Brunnenstandorte durch die übergeordnete Wasserschutzgebietsverordnung
gesichert sind, bedarf es jedoch im Prinzip keiner weiteren bauleitplanerischen
Regelung zum Schutz der Wassergewinnungsanlage. Durch die nachrichtliche
Übernahme der Wasserschutzzonendarstellungen in Verbindung mit der an den
Kapellenberger Weg verschobenen Versorgungsfläche für das neue Wasserwerk weist
der Flächennutzungsplan ausreichend auf die bestehende Gesamtanlage hin, ohne
der Öffentlichkeit die sensiblen Einzugsbereiche der einzelnen Schöpfbrunnen im
Detail zu enthüllen. Von daher kann bis auf die Fläche des dort verbleibenden
Trinkwasserbehälters auf die bisherige Darstellung einer Versorgungsanlage
„Wasserwerk“ innerhalb des Helenenbusches zukünftig verzichtet werden und die
Darstellung der betroffenen Fläche entsprechend ihrer sonstigen Nutzung in
Waldfläche umgewandelt werden. Hierdurch sind die wasserrechtlichen
Erfordernisse, wie z.B. die Schutzabstände zu Leitungen, die von Anpflanzungen
von Bäumen freizuhalten sind, nicht betroffen. Im Übrigen waren auch bisher die
vom bestehenden Wasserwerk weiter entfernten Brunnenstandorte nicht in die
Darstellung der Versorgungsfläche „Wasserwerk“ einbezogen.
Ferner soll im
Rahmen dieses FNP-Änderungsverfahrens im Sinne einer Berichtigung noch eine
weitere Anpassung an eine geänderte Nutzungssituation im Umfeld des
Wasserwerkes betrieben werden. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt
Emmerich am Rhein wird eine Fläche südlich und westlich des bisherigen
Standortes des Wasserwerkes als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Diese Darstellung rührt offensichtlich her aus der Nutzungssituation zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahre 1979. Aus
historischen Luftbildaufnahmen späterer Jahre lässt sich ablesen, dass die
betroffene Fläche Anfang der 1980er Jahre aufgeforstet wurde und nunmehr zu
einem Teil des Waldstückes Helenenbusch rund um das Wasserwerk geworden ist. Da
eine Rückwandlung des betroffenen Bereiches in Landwirtschaftsfläche in
unmittelbarer Nähe zu den Schöpfbrunnen aus wasserschutzrechtlicher Sicht
obsolet erscheint, gibt die betreffende FNP-Darstellung insofern keine
städtebauliche Entwicklung mehr vor. Daher soll in diesem
FNP-Änderungsverfahren zusätzlich auch noch die Umwandlung der besagten
Landwirtschaftsflächendarstellung in Waldfläche erfolgen, auch wenn sie mit dem
geplanten neuen Wasserwerk nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.
Zu 2)
Die voraussichtlichen Auswirkungen der
Flächennutzungsplanänderung sind auf den geplanten Standort des neuen
Wasserwerkes sowie für die benachbarten Außenbereichsflächen von geringerer
Bedeutung. Die etwaig betroffene Öffentlichkeit kann auf die anwohnende
Nachbarschaft eingegrenzt werden. Daher kann nach den städtischen Richtlinien
für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren anstelle
einer Bürgerversammlung zur Erörterung der Planungsabsichten auf die einfache
Bürgerbeteiligung nach 3.1 der Richtlinien in Form einer Auslegung des
Planungsvorentwurfes zurück gegriffen werden.
Im vorliegenden Fall soll der Planungsvorentwurf nach
öffentlicher Bekanntmachung bei der Verwaltung für die Dauer eines Monats zur
Einsichtnahme ausgelegt werden. Hierbei haben interessierte Bürger die
Möglichkeit, sich über die Planungsabsichten Kenntnis zu verschaffen und
Stellungnahmen hierzu abzugeben. Die Grundstückeigentümer der benachbarten
Flächen werden durch persönliche Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten
hingewiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Für die Übernahme
der Planungskosten, die der Stadt Emmerich am Rhein durch dieses Verfahren
entstehen, wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der
Antragsteller verpflichtet, die Planungskosten zu übernehmen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter