hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage des
vorgelegten Bebauungsplanvorentwurfes in der Form der besonderen
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan E 12/2 -Weseler Straße / Südost-
wurde am 09.04.2013 gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
erfolgte am 18.04.2013. Zur Sicherung der Planung hat der Rat mit Beschluss vom
23.04.2013 eine Veränderungssperre erlassen.
Das Plangebiet bildet im Emmericher
Stadtgebiet die letzte Reservefläche, auf der eine Ansiedlung von erheblich belästigenden Betrieben im
Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO betrieben werden kann. Da ihre räumliche
Verlagerung aufgrund der bestehenden umfänglichen naturschutzrechtlichen
Restriktionen im angrenzenden Freiraum nicht möglich ist, will die Stadt
Emmerich am Rhein mit dieser Bauleitplanung den betroffenen Bereich
planungsrechtlich für industriegebietstypisches Gewerbe sichern.
Dies steht im Einklang mit den Zielen der
Raumordnung, nach denen in ausgewiesenen GIB-Bereichen, zu denen auch der
besagte Bereich gehört, insbesondere emittierende Betriebe unterzubringen sind.
Die bisher nicht bebauten Flächen im Plangebiet sollen über neu zu
errichtende Straßen erschlossen werden. Mögliche Nutzungskonflikte zu den in
der Nähe gelegenen Außenbereichswohnnutzungen sollen im Rahmen der
Bauleitplanung durch eine Gliederung der geplanten Industrie- und
Gewerbegebiete nach dem zulässigen Störgrad der Betriebe gelöst werden. Die
Gliederung baut auf dem Abstandserlass 2007 auf.
Zur Vorhaltung der Flächen für erheblich belästigende Betriebe im Sinne
von § 9 Abs. 1 BauNVO, die aufgrund der von ihnen verursachten Immissionen nur
in einem Industriegebiet errichtet werden können, sollen Einzelhandel,
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe als nicht
industriegebietstypische Betriebsart ausgeschlossen werden.
Mit der gleichen Begründung der Vorhaltung
von Entwicklungsflächen für industriegebietstypische Betriebe und Anlagen
werden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und
gesundheitliche Zwecke im Plangebiet ausgeschlossen. Die Nutzungen entsprechen
nicht der Lage innerhalb des Stadtgebietes. Für diese Nutzungen stehen an
anderer Stelle im Stadtgebiet entsprechende Flächen zur Verfügung.
Die in Industriegebieten ausnahmsweise
zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter sollen mit ebendieser Begründung
ausgeschlossen werden. Die mit Wohnnutzung verbundenen Schutzansprüche passen
nicht in ein Industriegebiet, welches für erheblich belästigende Betriebe
vorgesehen sein soll.
Die Teilflächen, die im Plangebiet als Gewerbegebiete festgesetzt
werden, sollen für die Ansiedlung von produzierendem Gewerbe vorgehalten
werden. Aufgrund dessen werden in den Gewerbegebieten ebenfalls die oben
aufgeführten Nutzungen ausgeschlossen.
Die im Plangebiet vorhandene Wasserfläche, die vorhandene
Hochspannungsleitung und das Umspannwerk an der Duisburger Straße werden
entsprechend ihrer Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Baufelder im Verfahrensgebiet, die durch
die Baugrenzen definiert werden, werden großflächig festgesetzt, da bislang
unklar ist, welche Nutzungen sich ansiedeln werden. Sie weisen so eine hohe
Flexibilität auf, um auch die Ansiedlung industrieller bzw. gewerblicher
Betriebe mit einer hohen Flächeninanspruchnahme zu ermöglichen bzw. um den
bereits vor Ort ansässigen Betrieben ausreichend Freiraum für Änderungen in der
Baustruktur zu lassen und die Produktion nicht einzuschränken.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in allen
Bereichen (sowohl GE- als auch GI-Gebiete) des Verfahrensgebietes mit 0,8 und
die Baumassenzahl (BMZ) mit 10,0 festgesetzt. Dies sind die Obergrenzen, die
die Baunutzungsverordnung nach § 17 zulässt. Die Obergrenzen werden für diese
Planung ausgeschöpft, um eine Ansiedlung jeglicher Industrie- und
Gewerbebetriebe, eben auch solcher, die eine hohe Flächeninanspruchnahme oder
ein großes Volumen aufweisen, zu ermöglichen.
Die Erschließung des südlichen
Planbereiches erfolgt über die Duisburger Straße, die des nördlichen Bereiches
erfolgt über die Straße Groendahlscher Weg mit der bestehenden Anbindung an den
Kreuzungspunkt in der Netterdenschen Straße (L 90). Der betroffene Abschnitt
des Groendahlschen Weges weist derzeit eine Straßenbreite von ungefähr 8 m auf.
Für die Entwicklung des Gebietes soll die Straße entsprechend den
Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Erschließung von Gewerbeflächen ausgebaut
werden.
Der ursprüngliche Groendahlscher Weg führte
aus dem Emmericher Wohnsiedlungsbereich in Richtung Osten in den
landwirtschaftlichen Freiraum. Mit dem Ausbau der Ortsumgehung Weseler Straße
erfuhr diese Straße eine Trennung in zwei Abschnitte. Mit der planungsrechtlichen
Abbindung von der Weseler Straße entsteht das Erfordernis den Straßennamen für
den Straßenabschnitt im Plangebiet zu ändern.
Die Straße Vorwerk soll künftig ebenfalls
von der Netterdenschen Straße abgebunden werden, da ansonsten ebenfalls ein
Knotenpunkt ausgebaut werden müsste. Die Erschließung des Grundstückes Vorwerk 1 und des angrenzenden
Regenwasserklärbeckens sollen künftig ausschließlich über die Planstaße im
Plangebiet erfolgen. Die Planstraße stellt somit eine Stichstraße dar. Damit
ist es erforderlich, an beiden Enden der Straße einen Wendehammer zu errichten,
der jeweils für den gewerblichen Schwerverkehr ausgelegt ist. Zudem ist ein
dritter Wendehammer im Bereich des geplanten Gewerbegebietes im östlichen
Verfahrensbereich vorgesehen, sodass auch an der Stelle gewerblicher
Schwerverkehr die Möglichkeit hat, zu wenden.
Die Straßen Lehmweg und Vorwerk bleiben
aufgrund ihrer Erschließungsfunktion im Bestand erhalten.
Die Auswirkungen der Planung gegenüber den Eigentümern / der
Öffentlichkeit sind nicht als nur geringfügig zu erachten. Daher findet die
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
in Form einer Bürgerversammlung im Sinne des Punktes 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren zur Erörterung der
Planungsabsichten statt.
Die Grundstückeigentümer der benachbarten Flächen werden durch
persönliche Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2014 mit Mitteln in Höhe von 5.000,00 für Gutachten im Rahmen
der Planfeststellung vorgesehen. Sachkonto 52910000
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter