Betreff
Aufstellung eines Lärmaktionsplans Stufe II für das Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz,
hier: Abschlussbericht Schalltechnische Untersuchung zum Straßenlärm
Vorlage
05 - 16 0060/2014
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) beschließt die Veröffentlichung des Abschlussberichtes der Schalltechnischen Untersuchung zum Straßenlärm des Lärmaktionsplanes Stufe II für das Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz.

 

Sachdarstellung :

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

 

Im Jahr 2002 trat die EG-Umgebungsrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft, die im Juni 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt wurde. Hier wurden Regelungen getroffen, Lärmaktionspläne für bestimmte Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen aufzustellen. Der Lärmaktionsplan soll die besonders von Verkehrslärm betroffenen Straßenabschnitte kennzeichnen, die Anzahl der betroffenen Personen ermitteln sowie Maßnahmen entwickeln und vorschlagen, die zur Lärmreduzierung beitragen.

Die Umgebungslärmrichtlinie sieht ein mehrstufiges Konzept vor. Bereits 2007 waren in einer 1. Stufe Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr zu kartieren, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt wurde. Die Stadt Emmerich am Rhein hat die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung Ende 2010 mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen (siehe ASE am 23.11.2010). Der im November 2010 im ASE vorgestellte Entwurf der Lärmaktionsplanung Stufe I war die nötige Vorarbeit, um die 2. Stufe zu erstellen. Seitens der Öffentlichkeit gab es für die 1. Stufe keinerlei Stellungnahmen, weshalb die Stufe II direkt angeschlossen werden konnte.

 

Im folgenden Schritt, der Stufe II, wurden Straßen mit über 3 Mio. Kfz/Jahr erfasst, diese sind in der Stadt Emmerich am Rhein:

 

 

BAB A 3         im gesamten Stadtgebiet

B 220              im gesamten Stadtgebiet

B 8                  zwischen K 16 und Zubringer B 220

 

Auf Wunsch der Stadtverwaltung wurden auch die folgenden Straßen zusätzlich kartiert, weil davon auszugehen ist, dass diese in besonderem Maße von Lärm betroffen sind:

 

B 8                                          zwischen Stadtgrenze Rees und K 16

‘s Heerenberger Straße        zwischen B 8 und B 220

Wassenbergstraße               zwischen B 8 und K 16

Speelberger Straße              zwischen B 8 und K 16

K16                                         zwischen B 220 und B 8

 

Die Eisenbahnstrecke, als eine wesentliche Lärmquelle im Stadtgebiet, erfüllt die Kriterien der 2. Stufe. Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung von Eisenbahnstrecken nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) wurde inzwischen neu geregelt. Sie liegen ab 2015 beim Eisenbahnbundesamt (EBA). Die strategischen Lärmkarten konnten bisher seitens des EBA noch nicht zur Verfügung gestellt werden. Auf eine Aufnahme der Eisenbahnstrecke in die Lärmaktionsplanung soll, laut Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) vom 18.10.2013, noch gewartet werden. Mit einer Kartierung wird frühestens Ende 2014 zu rechnen sein.

 

 

Rechtliche Würdigung

 

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen.

Mit Einführung der EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt es erstmals einen gemeinsamen europäischen Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung. Durch eine Änderung des Bundesimmissionschutzgesetzes wurde diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und befindet sich jetzt im 6. Teil des BImSchG in den Paragrafen 47 a bis 47 f. Auf diesen Rechtsgrundlagen werden nach vergleichbaren Verfahren Lärmschwerpunkte durch eine umfassende, strategische Lärmkartierung ermittelt. Auf Basis der Lärmkarten werden unter aktiver Mitwirkung der Öffentlichkeit Lärmaktionspläne aufgestellt. Es werden drei Lärmindizes unterschieden, den Lday (6:00 - 18:00 Uhr), den Levening (18:00 - 22.00 Uhr) und den Lnight (22:00- 6:00 Uhr), die in Dezibel (dB(A)) angegeben werden. Aus diesen drei Werten ist für die Lärmkarten ein Index für den gesamten Tag, Lden, zu berechnen.

Für die Stadt Emmerich am Rhein liegen die Werte Lnight  und Lden vor (siehe Anlage 1 Seite 84ff).

 

 

Zuständigkeiten

 

Für die Durchführung der Maßnahmen sind häufig die Kommunen selbst nicht zuständig, obwohl sie zur Aufstellung der LAP verpflichtet sind.

Je nachdem um welche Straße es sich handelt, liegt die Zuständigkeit beim Maßnahmenträger, d.h. entweder bei der Stadt Emmerich am Rhein, dem Kreis oder beim Landesbetrieb Straßenbau NRW. Zuständig für Kreisstraßen ist der Kreis Kleve. Gemeindestraßen werden von der Stadt Emmerich am Rhein betreut (siehe Anlage 2).

In Emmerich sind die betroffenen Behörden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) schriftlich beteiligt worden. Somit hatten diese die Möglichkeit zum Entwurf der LAP Stellung zu nehmen.

Die zuständige Behörde für Bundesstraßen ist der Straßenbaulastträger Landesbetrieb Straßenbau NRW. Bewohner haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf straßenverkehrlichen Lärmschutz nach der StVO, wenn die nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV zulässigen Lärmwerte überschritten werden und hierdurch eine Gesundheitsgefährdung konkret zu befürchten ist. Jedoch besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Lärmschutz, sondern lediglich das Recht auf eine geeignete Schutzmaßnahme.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen für die strategischen Lärmkarten zur LAP nach der Richtlinie VBus nicht als Grundlage zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden dürfen. Sie liefern Hinweise auf hochbelastete Gebiete, es sind auf jeden Fall abschließende Berechnungen nach der nationalen Richtlinie RLS 90 erforderlich, die deutlich über dem Untersuchungsaufwand gemäß den Regelungen zur LAP hinausgehen.

Ein Anspruch auf eine Lärmsanierung, d.h. Lärmschutzmaßnahmen in baulicher Hinsicht, besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht, sondern ist eine freiwillige Leistung, die sich nach haushaltsrechtlichen Regelungen bemisst.

Weiter ist zu erwähnen, dass sich Schutz gegen Lärm nur auf den einzeln Betroffenen beim Aufenthalt im Inneren des Gebäudes (und bei geschlossenen Fenstern) bezieht. (Terrassen, Balkone, und Gärten werden nicht entlastet.)

Für Emmerich am Rhein ergibt sich der unglückliche Umstand, dass eine wesentliche Lärmquelle (die Bahnstrecke) aus genannten Gründen noch nicht berücksichtigt werden kann.

 

 

Zusammenfassung der Schalltechnischen Untersuchung

 

Gemäß § 47d BImSchG sollen Gemeinden oder die zuständigen Behörden anschließend an die strategische Lärmkartierung Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen erarbeiten. Ziel der Aktionspläne soll sein, dass die Lärmbelastungen reduziert und die Anzahl betroffener Wohnungen und Menschen verringert wird. Aktionspläne sind eine Hilfestellung zu unterschiedlichen Planungen, wie geeignete Maßnahmen gefunden werden können, um Lärmbelastungen zu vermindern. Die LAP soll stetig an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden. Es werden Brennpunkte ausgewiesen und Prioritäten gesetzt, um kurzfristig realisierbare Maßnahmen zügig umsetzen zu können.

Die vorliegende Untersuchung wird auf Grundlage der vom LANUV bereitgestellten Modelldaten und weiteren Erhebungen analysiert. Lärmkonflikte werden ausgewiesen und Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung von Lärmproblemen vorgeschlagen, sowie für die Berichtspflicht notwendigen Angaben vorbereitet.

Insgesamt wurden auf dem Emmericher Stadtgebiet die folgenden fünf Brennpunkte von Lärm ermittelt:

1.  B 8 zwischen Post und Altenzentrum

2.  B220 Bebauung Zeisigweg

3.  ‘s-Heerenberger Straße zwischen Grollscher Weg und Bahnübergang – Ortsteil Emmerich

4.  Bebauung an der B8 - Ortsteil Vrasselt

5.  Bebauung an der B8 - Ortsteil Praest

 

Basierend auf den Lärm-Brennpunkten wurden durch das Büro Accon fünf Lärmminderungsvorschläge gemacht (Zusammenfassung siehe Anlage 3). Diese sind in die Prioritäten hoch und mittel unterteilt. Zudem werden kurzfristig umsetzbare Maßnahmen und mittel- bzw. langfristig umsetzbare Maßnahmen unterschieden.

Demnach sind die beiden ersten Brennpunkte als hoch priorisiert. Die anderen Brennpunkte 3. bis 5. wurden als mittel wichtig bewertet.

Der vollständige Bericht wird dieser Vorlage angehangen (Anlage 1).

 

Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung

 

In der Zeit vom 24.03. bis zum 02.05.2014 hat die Stadt Emmerich am Rhein den Bürgern im Rahmen der Offenlage Gelegenheit gegeben, sich an der LAP zu beteiligen und Anregungen vorzubringen. Zusätzlich fand am 10.04.2014 eine Bürgerabendinformation statt. Anregungen in Bezug auf die kartierten Straßen und Brennpunkte wurden von den Anwohnern des Zeisigwegs gemacht. Des Weiteren gab es Anregungen in Bezug auf Straßen außerhalb des kartierten Bereichs oder sonstigen Ortsteilen. Die Anregungen wurden zur Kenntnis genommen, liegen jedoch auf Grund des Verkehrsaufkommens teilweise erheblich unterhalb des Auslösewertes. Das Büro Accon empfiehlt, den Anregungen in der alle 5 Jahre erforderlichen Überprüfung gezielter nachzugehen und diese Straßen ggf. mit in die Kartierung aufzunehmen.

 

Anregungen und Stellungnahmen von den Trägern öffentlicher Belange

 

Der Landesbetrieb Straßen NRW hat im Rahmen der Offenlage Anregungen als Träger öffentlicher Belange geäußert. Es besteht kein Dissens zu den Aussagen von Straßen NRW.

 

 

Weitere Schritte

 

Die LAP soll fortwährend an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden. Bei starken Veränderungen, spätestens aber nach 5 Jahren, werden neue Lärmkartierungen vorgenommen und die Gegebenheiten überprüft. Das Büro Accon empfiehlt in den ausgewiesenen Brennpunkten in der Reihenfolge der Priorisierung die kurzfristig realisierbaren Maßnahmen umzusetzen.

Am 09.04.2014 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein außerdem beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, im Bereich Elten 2016 erneut eine Verkehrszählung vorzunehmen, um daraus konkrete Lärmminderungsmaßnahmen für den Bereich Klosterstraße, Bergstraße und Schmidtstraße ableiten zu lassen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1 und 6.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter