hier: Abschlussbericht Schalltechnische Untersuchung zum Straßenlärm
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die Veröffentlichung des Abschlussberichtes der
Schalltechnischen Untersuchung zum Straßenlärm des Lärmaktionsplanes Stufe II
für das Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein gemäß § 47d
Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Sachdarstellung :
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Im Jahr 2002 trat die EG-Umgebungsrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft, die
im Juni 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in
nationales Recht überführt wurde. Hier wurden Regelungen getroffen,
Lärmaktionspläne für bestimmte Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen aufzustellen. Der Lärmaktionsplan soll
die besonders von Verkehrslärm betroffenen Straßenabschnitte kennzeichnen, die
Anzahl der betroffenen Personen ermitteln sowie Maßnahmen entwickeln und
vorschlagen, die zur Lärmreduzierung beitragen.
Die Umgebungslärmrichtlinie sieht ein mehrstufiges Konzept vor. Bereits
2007 waren in einer 1. Stufe Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung
von mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr zu kartieren, die vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt wurde. Die Stadt Emmerich am
Rhein hat die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung Ende 2010 mit einer
Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen (siehe ASE am 23.11.2010). Der im
November 2010 im ASE vorgestellte Entwurf der Lärmaktionsplanung Stufe I war
die nötige Vorarbeit, um die 2. Stufe zu erstellen. Seitens der Öffentlichkeit
gab es für die 1. Stufe keinerlei Stellungnahmen, weshalb die Stufe II direkt
angeschlossen werden konnte.
Im folgenden Schritt, der Stufe II, wurden Straßen mit über 3 Mio.
Kfz/Jahr erfasst, diese sind in der Stadt Emmerich am Rhein:
BAB A 3 im gesamten Stadtgebiet
B 220 im gesamten Stadtgebiet
B 8 zwischen K 16 und Zubringer B
220
Auf Wunsch der Stadtverwaltung wurden auch die folgenden Straßen
zusätzlich kartiert, weil davon auszugehen ist, dass diese in besonderem Maße
von Lärm betroffen sind:
B 8 zwischen
Stadtgrenze Rees und K 16
‘s Heerenberger
Straße zwischen B 8 und B 220
Wassenbergstraße zwischen B 8 und K 16
Speelberger Straße zwischen B 8 und K 16
K16 zwischen
B 220 und B 8
Die Eisenbahnstrecke, als eine wesentliche Lärmquelle im Stadtgebiet,
erfüllt die Kriterien der 2. Stufe. Die Zuständigkeit für die
Lärmaktionsplanung von Eisenbahnstrecken nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG) wurde inzwischen neu geregelt. Sie liegen ab 2015 beim Eisenbahnbundesamt
(EBA). Die strategischen Lärmkarten konnten bisher seitens des EBA noch nicht
zur Verfügung gestellt werden. Auf eine Aufnahme der Eisenbahnstrecke in die
Lärmaktionsplanung soll, laut Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) vom 18.10.2013, noch gewartet werden. Mit einer
Kartierung wird frühestens Ende 2014 zu rechnen sein.
Rechtliche Würdigung
Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt den Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und
ähnlichen Vorgängen.
Mit Einführung der
EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt es erstmals einen gemeinsamen europäischen
Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung. Durch eine Änderung des
Bundesimmissionschutzgesetzes wurde diese Richtlinie in deutsches Recht
umgesetzt und befindet sich jetzt im 6. Teil des BImSchG in den Paragrafen 47 a
bis 47 f. Auf diesen Rechtsgrundlagen werden nach vergleichbaren Verfahren
Lärmschwerpunkte durch eine umfassende, strategische Lärmkartierung ermittelt.
Auf Basis der Lärmkarten werden unter aktiver Mitwirkung der Öffentlichkeit
Lärmaktionspläne aufgestellt. Es werden drei Lärmindizes unterschieden, den Lday
(6:00 - 18:00 Uhr), den Levening (18:00 - 22.00 Uhr) und den Lnight
(22:00- 6:00 Uhr), die in Dezibel (dB(A)) angegeben werden. Aus diesen drei Werten
ist für die Lärmkarten ein Index für den
gesamten Tag, Lden, zu berechnen.
Für die Stadt
Emmerich am Rhein liegen die Werte Lnight und Lden vor (siehe Anlage 1 Seite
84ff).
Zuständigkeiten
Für die Durchführung der Maßnahmen sind häufig die Kommunen selbst nicht
zuständig, obwohl sie zur Aufstellung der LAP verpflichtet sind.
Je nachdem um welche Straße es sich handelt, liegt die Zuständigkeit
beim Maßnahmenträger, d.h. entweder bei der Stadt Emmerich am Rhein, dem Kreis
oder beim Landesbetrieb Straßenbau NRW. Zuständig für Kreisstraßen ist der
Kreis Kleve. Gemeindestraßen werden von der Stadt Emmerich am Rhein betreut
(siehe Anlage 2).
In Emmerich sind die betroffenen Behörden im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange (TÖB) schriftlich beteiligt worden. Somit hatten
diese die Möglichkeit zum Entwurf der LAP Stellung zu nehmen.
Die zuständige Behörde für Bundesstraßen ist der Straßenbaulastträger
Landesbetrieb Straßenbau NRW. Bewohner haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch
auf straßenverkehrlichen Lärmschutz nach der StVO, wenn die nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV zulässigen Lärmwerte
überschritten werden und hierdurch eine Gesundheitsgefährdung konkret zu
befürchten ist. Jedoch besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Lärmschutz,
sondern lediglich das Recht auf eine geeignete Schutzmaßnahme.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen für die
strategischen Lärmkarten zur LAP nach der Richtlinie VBus nicht als Grundlage
zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden dürfen. Sie
liefern Hinweise auf hochbelastete Gebiete, es sind auf jeden Fall
abschließende Berechnungen nach der nationalen Richtlinie RLS 90 erforderlich,
die deutlich über dem Untersuchungsaufwand gemäß den Regelungen zur LAP hinausgehen.
Ein Anspruch auf eine Lärmsanierung, d.h. Lärmschutzmaßnahmen in
baulicher Hinsicht, besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht, sondern ist eine
freiwillige Leistung, die sich nach haushaltsrechtlichen Regelungen bemisst.
Weiter ist zu erwähnen, dass sich Schutz gegen Lärm nur auf den einzeln
Betroffenen beim Aufenthalt im Inneren des Gebäudes (und bei geschlossenen
Fenstern) bezieht. (Terrassen, Balkone, und Gärten werden nicht entlastet.)
Für Emmerich am Rhein ergibt sich der unglückliche Umstand, dass eine
wesentliche Lärmquelle (die Bahnstrecke) aus genannten Gründen noch nicht
berücksichtigt werden kann.
Zusammenfassung der Schalltechnischen Untersuchung
Gemäß § 47d
BImSchG sollen Gemeinden oder die zuständigen Behörden anschließend an die
strategische Lärmkartierung Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und
Lärmauswirkungen erarbeiten. Ziel der Aktionspläne soll sein, dass die
Lärmbelastungen reduziert und die Anzahl betroffener Wohnungen und Menschen
verringert wird. Aktionspläne sind eine Hilfestellung zu unterschiedlichen
Planungen, wie geeignete Maßnahmen gefunden werden können, um Lärmbelastungen
zu vermindern. Die LAP soll stetig an die sich ändernden Gegebenheiten
angepasst werden. Es werden Brennpunkte ausgewiesen und Prioritäten gesetzt, um
kurzfristig realisierbare Maßnahmen zügig umsetzen zu können.
Die vorliegende
Untersuchung wird auf Grundlage der vom LANUV bereitgestellten Modelldaten und
weiteren Erhebungen analysiert. Lärmkonflikte werden ausgewiesen und Maßnahmen
zur Verminderung und Vermeidung von Lärmproblemen vorgeschlagen, sowie für die
Berichtspflicht notwendigen Angaben vorbereitet.
Insgesamt wurden
auf dem Emmericher Stadtgebiet die folgenden fünf Brennpunkte von Lärm
ermittelt:
1. B 8 zwischen
Post und Altenzentrum
2. B220
Bebauung Zeisigweg
3. ‘s-Heerenberger Straße zwischen Grollscher Weg
und Bahnübergang – Ortsteil Emmerich
4. Bebauung an
der B8 - Ortsteil Vrasselt
5. Bebauung an
der B8 - Ortsteil Praest
Basierend auf den
Lärm-Brennpunkten wurden durch das Büro Accon fünf Lärmminderungsvorschläge
gemacht (Zusammenfassung siehe Anlage 3). Diese sind in die Prioritäten hoch
und mittel unterteilt. Zudem werden kurzfristig umsetzbare Maßnahmen und
mittel- bzw. langfristig umsetzbare Maßnahmen unterschieden.
Demnach sind die
beiden ersten Brennpunkte als hoch priorisiert. Die anderen Brennpunkte 3. bis
5. wurden als mittel wichtig bewertet.
Der vollständige
Bericht wird dieser Vorlage angehangen (Anlage 1).
Anregungen und
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
In der Zeit vom
24.03. bis zum 02.05.2014 hat die Stadt Emmerich am Rhein den Bürgern im Rahmen
der Offenlage Gelegenheit gegeben, sich an der LAP zu beteiligen und Anregungen
vorzubringen. Zusätzlich fand am 10.04.2014 eine Bürgerabendinformation statt.
Anregungen in Bezug auf die kartierten Straßen und Brennpunkte wurden von den
Anwohnern des Zeisigwegs gemacht. Des Weiteren gab es Anregungen in Bezug auf
Straßen außerhalb des kartierten Bereichs oder sonstigen Ortsteilen. Die Anregungen
wurden zur Kenntnis genommen, liegen jedoch auf Grund des Verkehrsaufkommens
teilweise erheblich unterhalb des Auslösewertes. Das Büro Accon empfiehlt, den
Anregungen in der alle 5 Jahre erforderlichen Überprüfung gezielter nachzugehen
und diese Straßen ggf. mit in die Kartierung aufzunehmen.
Anregungen und
Stellungnahmen von den Trägern öffentlicher Belange
Der Landesbetrieb
Straßen NRW hat im Rahmen der Offenlage Anregungen als Träger öffentlicher
Belange geäußert. Es besteht kein Dissens zu den Aussagen von Straßen NRW.
Weitere Schritte
Die LAP soll
fortwährend an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden. Bei starken
Veränderungen, spätestens aber nach 5 Jahren, werden neue Lärmkartierungen
vorgenommen und die Gegebenheiten überprüft. Das Büro Accon empfiehlt in den
ausgewiesenen Brennpunkten in der Reihenfolge der Priorisierung die kurzfristig
realisierbaren Maßnahmen umzusetzen.
Am 09.04.2014 hat
der Rat der Stadt Emmerich am Rhein außerdem beschlossen, die Verwaltung zu
beauftragen, im Bereich Elten 2016 erneut eine Verkehrszählung vorzunehmen, um
daraus konkrete Lärmminderungsmaßnahmen für den Bereich Klosterstraße,
Bergstraße und Schmidtstraße ableiten zu lassen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1 und 6.1.
Johannes Diks
Bürgermeister