hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 und 4
BauGB
2) Städtebaulicher Vertrag
3) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Rat nimmt den
Bericht zur durchgeführten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB
zur 10. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes EL K/3 -Luitgardisstraße-.
Zu 3)
Der Rat beschließt den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 10.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/3 -Luitgardisstraße- mit Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs.
1 BauGB als Satzung. Hierdurch wird der Bebauungsplan für das Grundstück
Lindenallee, Gemarkung Elten, Flur 9, Flurstück 364 dahin gehend geändert, dass
a)
die
Festsetzung der überbaubaren Fläche geringfügig verlagert und ihr Zuschnitt
verändert wird,
b)
die Zahl
der Vollgeschosse von einem Geschoss auf maximal 2 Geschosse erweitert wird,
c)
die
Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,6 erhöht wird,
d)
eine
maximale Gebäudehöhe von 80,0 m über NHN festgesetzt wird,
e)
zusätzlich
eine Fläche für Garagen festgesetzt wird,
f)
längs
der Straßengrenze zur Lindenallee bis auf den westlichen Teilabschnitt von
3,0 m Breite ein Verbot von Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird.
Sachdarstellung :
Zu 1) Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit in diesem nach § 13 BauGB durchgeführten vereinfachten
Änderungsverfahren erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung des
Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17. Oktober 2014 bis 17. November 2014 einschließlich. Parallel
hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen dieser
beiden Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit noch seitens der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abwägungsrelevante
Stellungnahmen zur geplanten Bebauungsplanänderung vorgetragen. Der beiliegende
Änderungsentwurf der Offenlage kann daher unverändert und ohne Ergänzung der in
der Begründung beinhalteten Abwägung als Satzung beschlossen werden.
Zu 2) Städtebaulicher Vertrag
Die Realisierung des
Bebauungsplanes in Hinblick auf die Durchführung der sich aus der Begründung
des Bebauungsplanes ergebenden Maßnahmen soll den Antragstellern übertragen
werden. Die durch die Planänderung vorbereitete Mehrversiegelung durch die
zusätzlichen Garagen stellt einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und
Landschaft in Höhe von 178 ökologischen Wertpunkten dar, der bei
Ersatzgeldzahlung durch die Antragsteller in der Form einer Anrechnung auf ein
städtisches Ökokonto kompensiert werden soll. Hierzu bedarf es eines
städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB.
Die Abfassung des
städtebaulichen Vertrages ist vor dem Satzungsbeschluss erforderlich, da
hierin die Durchführung einer sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Maßnahme
gesichert wird. Unter anderem ergänzt dieser Vertrag die Regelung der
Ausgleichsfestsetzungen und ist daher als Bestandteil des Bebauungsplanes zu
betrachten.
Beiliegender Vertragsentwurf wird vor der Beratung im Rat zum
Satzungsbeschluss vom Vorhabenträger unterzeichnet vorliegen.
Zu 3) Satzungsentwurf
Der Änderungsentwurf
sieht entsprechend dem Antrag der Grundstückseigentümer eine Anpassung der
bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen eines WA-Gebietes mit
eingeschossiger Bauweise an das geplante Bauvorhaben eines Wohnhauses auf dem
freigeräumten Grundstück östlich des öffentlichen Parkplatzes in Hochelten im
Bereich Lindenallee / Luitgardisstraße vor. Vom bestehenden Planungsrecht
weicht dieses Vorhaben durch ein im Sinne der Landesbauordnung als Vollgeschoss
zählendes Staffelgeschoss als zweite Geschossebene sowie durch eine
geringfügige Überschreitung der überbaubaren Fläche infolge einer Verschiebung
des Baukörpers nach Norden ab. Darüber hinaus soll auf dem nicht überbaubaren
Grundstücksbereich, für den bislang ein Ausschluss baulicher Nebenanlagen und
Garagen festgesetzt ist, eine Dreifachgarage entstehen.
Angesichts der
restriktiven Siedlungsflächenentwicklung auf dem Eltenberg durch die bestehende
Bauleitplanung, die auf einen Erhalt, nicht jedoch auf eine Verdichtung und
Erweiterung der bestehenden Bebauung abzielt, stellt das Antragsgrundstück
eines der letzten bebauungsfähigen Grundstücke im Siedlungsbereich von
Hochelten dar. Das geplante Wohnhaus entspricht von seiner Ausgestaltung und
seiner Dimensionierung her einer gehobenen Wohnqualität und fügt sich in die
aufgelockerte Bauweise der bevorzugten Wohnlage auf dem Eltenberg ein. Das
Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Schutzansprüche der benachbarten
Wohnbebauung wird weiterhin gewahrt bleiben, da das Vorhaben im Vergleich zur
den Bebauungsmöglichkeiten nach dem bestehenden Planungsrecht nur geringfügig
an diese heranrückt und ein Mindestabstand zum nächsten Wohnhaus von über 17 m
eingehalten wird. Die Gebäudehöhenentwicklung wird durch die
Staffelgeschossausbildung mit Flachdach die vorhandenen Gebäudehöhen der
eingeschossigen Wohnbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht
überschreiten. Mit den im Beschlussvorschlag aufgeführten Planänderungen
erfolgt eine Angebotsplanung, die den Bauherren einen Spielraum zur
Verwirklichung ihres Vorhabens einräumt.
Durch den
Satzungsbeschluss wird ferner, wie in den Erläuterungen zum
Aufstellungsbeschluss dargelegt, ein bestehender Zeichenfehler im Bebauungsplan
für den Bereich des Antragsgrundstückes bereinigt. Hier ist der Verlauf der
nördlichen Grundstücksgrenze des Antragsgrundstückes, Flurstück 364 fehlerhaft
dargestellt, indem sie zeichnerisch von der nordwestlichen Grundstücksecke auf
einen rd. 1 m südlich des nordöstlichen Eckpunktes gelegenen Vermessungspunkt
gezogen wurde. Die auf dem angrenzenden städtischen Grundstück festgesetzte
öffentliche Grünfläche der Zweckbestimmung „Parkanlage“ hat von der
Planungsabsicht her jedoch nie das Privatgrundstück Lindenallee 31-33
betroffen. Die Einbeziehung der betroffenen Teilfläche in die
WA-Gebietsfestsetzung für den gesamten Änderungsbereich schafft hierzu Klarheit
und ersetzt mit Rechtskraft der 10. vereinfachten Änderung die benannte fehlerhafte
Darstellung.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter