Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein vom 04.11.1999,
hier: Neufassung der Verordnung
Vorlage
06 - 16 0492/2015
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt gemäß § 27 Abs. 1 und 4 und  § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein, die bis zum 31.12.2016 Gültigkeit haben soll.

 

Sachdarstellung :

 

Die z. Zt. gültige Verordnung zur Aufrechterhaltung zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung stammt aus dem Jahr 1999 und bedarf der Ergänzung und Überarbeitung. Da die Veränderungen sehr umfangreich sind, ist der Übersichtlichkeit halber eine Neufassung der Verordnung erforderlich. Die sich ergebenden inhaltlichen und redaktionellen Änderungen wurden in die bestehende Verordnung eingearbeitet und in der beigefügten Synopse kenntlich gemacht. Grundsätzlich ist zu bedanken, dass Ordnungsbehördliche Verordnungen nur in unabweisbar notwendigen Fällen erlassen werden dürfen. Dabei ist immer zur prüfen, ob bereits einschlägige Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen vorhanden sind, die den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ausschließen oder überflüssig machen.

 

Zu den Änderungen:

 

§ 1 Ergänzung der Verkehrsflächenbegriffe und Übernahme der Möblierung in den Anlagen und Verkehrsflächen

 

§ 2 lediglich eine redaktionelle Änderung zur Vermeidung doppelter Formulierungen

 

§ 3 zusätzliche Schutzmaßnahmen der Verkehrsflächen und Anlagen

 

§ 4 durch die Formulierung ist nunmehr verdeutlicht, dass die Anleinpflicht für Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch besteht

 

§ 5 die Aufnahme der Verunreinigungsverbote räumt der Verwaltung die Möglichkeit ein in Verbindung mit § 12 der Verordnung Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

 

§ 6 regelt die Aufstellmöglichkeiten für Abfallbehälter und die Zeiträume in denen sie aufgestellt werden dürfen

 

§ 7 verbietet das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in den Anlagen, sowie die Einrichtung von Wohnmobilparkplätzen

 

§ 8 neu aufgenommen wurden in der Verordnung auch die Regularien, die die Kinderspielplätze betreffen. Hier insbesondere das Verbot des Rauchens auf Kinderspielplätzen, weil durch regelmäßig nicht ordnungsgemäß entsorgte Zigarettenstummel („Kippen“) eine Gefahr für die Gesundheit der dort spielenden Kinder besteht. Auch der Alkoholkonsum wurde verboten, obwohl eigentlich keine Ermächtigungsgrundlage dafür besteht.

 

§§ 9 + 10 nach § 126 des Baugesetzbuches ist der Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, dieses mit einer von der Gemeinde vorgegebenen Hausnummer zu versehen. Eine Eingriffsgrundlage, diese Verpflichtung auch durchzusetzen bietet das Baugesetzbuch aber nicht. Insofern muss die Verpflichtung in der Verordnung aufgenommen werden.

 

§ 11 regelt Ausnahmen, über die der Bürgermeister entscheiden muss

 

§ 12 Festlegung der Ordnungswidrigkeitstatbestände

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister