hier: Neufassung der Verordnung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt gemäß § 27 Abs. 1 und 4 und §
32 Ordnungsbehördengesetz NRW die Neufassung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein, die bis zum 31.12.2016 Gültigkeit haben
soll.
Sachdarstellung :
Die z. Zt. gültige
Verordnung zur Aufrechterhaltung zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung stammt
aus dem Jahr 1999 und bedarf der Ergänzung und Überarbeitung. Da die
Veränderungen sehr umfangreich sind, ist der Übersichtlichkeit halber eine
Neufassung der Verordnung erforderlich. Die sich ergebenden inhaltlichen und
redaktionellen Änderungen wurden in die bestehende Verordnung eingearbeitet und
in der beigefügten Synopse kenntlich gemacht. Grundsätzlich ist zu bedanken,
dass Ordnungsbehördliche Verordnungen nur in unabweisbar notwendigen Fällen
erlassen werden dürfen. Dabei ist immer zur prüfen, ob bereits einschlägige
Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen vorhanden sind, die den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung ausschließen oder überflüssig machen.
Zu den
Änderungen:
§ 1 Ergänzung der
Verkehrsflächenbegriffe und Übernahme der Möblierung in den Anlagen und
Verkehrsflächen
§ 2 lediglich
eine redaktionelle Änderung zur Vermeidung doppelter Formulierungen
§ 3 zusätzliche
Schutzmaßnahmen der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4 durch die
Formulierung ist nunmehr verdeutlicht, dass die Anleinpflicht für Hunde
innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34
Baugesetzbuch besteht
§ 5 die Aufnahme
der Verunreinigungsverbote räumt der Verwaltung die Möglichkeit ein in
Verbindung mit § 12 der Verordnung Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
§ 6 regelt die
Aufstellmöglichkeiten für Abfallbehälter und die Zeiträume in denen sie
aufgestellt werden dürfen
§ 7 verbietet das
Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in den Anlagen,
sowie die Einrichtung von Wohnmobilparkplätzen
§ 8 neu
aufgenommen wurden in der Verordnung auch die Regularien, die die
Kinderspielplätze betreffen. Hier insbesondere das Verbot des Rauchens auf Kinderspielplätzen,
weil durch regelmäßig nicht ordnungsgemäß entsorgte Zigarettenstummel
(„Kippen“) eine Gefahr für die Gesundheit der dort spielenden Kinder besteht.
Auch der Alkoholkonsum wurde verboten, obwohl eigentlich keine
Ermächtigungsgrundlage dafür besteht.
§§ 9 + 10 nach §
126 des Baugesetzbuches ist der Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet,
dieses mit einer von der Gemeinde vorgegebenen Hausnummer zu versehen. Eine
Eingriffsgrundlage, diese Verpflichtung auch durchzusetzen bietet das Baugesetzbuch
aber nicht. Insofern muss die Verpflichtung in der Verordnung aufgenommen
werden.
§ 11 regelt
Ausnahmen, über die der Bürgermeister entscheiden muss
§ 12 Festlegung
der Ordnungswidrigkeitstatbestände
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.
Peter Hinze
Bürgermeister