Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen(LEP NRW),
hier: Erneute Beteiligung der öffentlichen Stellen
Vorlage
05 - 16 0524/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 22.09.2015 als Grundlage für die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 15.01.2016 abzugebende Stellungnahme.

 

Sachdarstellung :

 

I.     Verfahren

 

Die Landesregierung hat am 25.06.2013 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.

 

Im Erarbeitungsverfahren für den LEP NRW werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt. Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3 ROG.

 

Im Rahmen der ersten Beteiligung hat die Stadt Emmerich am Rhein der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Stellungnahme mit Datum vom 04.02.2014 fristgerecht übersandt.

 

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung NRW am 28.04.2015, 23.06.2015 und am 22.09.2015 beschlossen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans NRW in wesentlichen Teilen zu ändern und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans durchzuführen.

In diesem zweiten Beteiligungsverfahren für den Landesentwicklungsplan NRW werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG beteiligt.

 

Die erneute Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein ist der Staatskanzlei des Landes NRW bis zum 15.01.2016 zuzusenden.

 

 

II.    Bedeutung und wesentliche Inhalte des Entwurfes zum LEP NRW

 

Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW ´95), den Landesentwicklungsplan IV ´Schutz vor Fluglärm´ und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.

Außerdem sind die Ziele und Grundsätze des separat erarbeiteten sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW eingestellt.

 

Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht.

 

Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.

 

Der Entwurf des LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung – insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel – sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung.

 

Der Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren fest. Seine übergreifenden Festlegungen für die Sachbereiche

-      räumliche Struktur des Landes

-      erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

-      Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

-      regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

-      Siedlungsraum

-      Freiraum

-      Verkehr und technische Infrastruktur

-      Rohstoffversorgung

-      Energieversorgung

 

sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten und zu berücksichtigen.

 

Der LEP-Entwurf unterscheidet zwischen

-      Zielen der Raumordnung, welche von den Gemeinden zu beachten sind, d.h. es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.

-      Grundsätzen der Raumordnung, welche Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sind. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte „Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung für eine Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen.

 

Der überarbeitete Entwurf des LEP NRW, Stand: 22.09.2015 kann im Internet unter https://land.nrw/de/thema/landesplanung heruntergeladen werden.

 

 

III.   Synopse der Staatskanzlei NRW – Landesplanungsbehörde – zum Entwurf des Landesentwicklungsplans

 

Im Rahmen der ersten Beteiligung der öffentlichen Stellen zum LEP NRW hat die Stadt Emmerich am Rhein mit Schreiben vom 04.02.2014 zu verschiedenen Themenschwerpunkten eine Stellungnahme abgegeben (s. Anlage 1).

Im Zuge der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Landesentwicklungsplans vom 25.06.2013 hat die Staatskanzlei NRW – Landesplanungsbehörde – eine Synopse erstellt, aus der ersichtlich ist, wie die Einzelpunkte der Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein im überarbeiteten Entwurf des LEP NRW vom 22.09.2015 bewertet wurden und ob sie Berücksichtigung gefunden haben (s. Anlage 2).

Die Einzelpunkte der städtischen Stellungnahme sind im Folgenden in Form einer Kurzwiedergabe aufgeführt, daran schließen sich die Erwiderung der Staatskanzlei NRW (Synopse) und der Text der zweiten städtischen Stellungnahme an.

 

1.  Zentralörtliche Gliederung

 

Erste Stellungnahme Stadt

Die Aussage, die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüfen zu wollen, sollte gestrichen werden, weil zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und den Niederlanden starke Verflechtungen bestehen und für Emmerich ein Bevölkerungswachstum prognostiziert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass die Funktion der Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum auch weiterhin gegeben sein wird.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Die Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein wurde zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wurde nicht geändert.

Angesichts des demographischen Wandels kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im LEP-Entwurf erneut übernommene zentralörtliche Gliederung Nordrhein-Westfalens auch langfristig unverändert Bestand haben kann. Eine Überprüfung bedarf aber zunächst einer wissenschaftlichen Aufbereitung und einer bundesweiten Diskussion bzw. grundsätzlichen Abstimmung. Das Thema kann deshalb noch nicht in die vorliegende Neuaufstellung des LEP einbezogen werden.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Die Argumentation, dass das System der zentralörtlichen Gliederung aufgrund des demographischen Wandels und der in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Ausstattungsstandards einer grundsätzlichen Überprüfung bedarf, kann inhaltlich nachvollzogen werden.

Die Stadt Emmerich am Rhein gibt weiterhin den Hinweis, dass zwischen dem Emmericher Stadtgebiet und der Region Arnheim/Nijmegen (NL) vielfältige funktionale Wechselbeziehungen bestehen (Wohnen, Arbeiten, Gesundheit, Bildung, Einkaufen, Kultur, Freizeit und Erholung) und die niederländischen Ballungsräume stark auf den deutschen Grenzraum ausstrahlen.

Darüber hinaus wird für die Stadt Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2040 ein Bevölkerungswachstum von ca. 9 % prognostiziert (Bezug: Gemeindemodellrechnung Information und Technik – IT.NRW, Stand: 21.09.2015).

Aus diesen Gründen geht die Stadt davon aus, dass die Funktion der Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum weiterhin gegeben sein wird.

 

 

2.  Flächensparende Siedlungsentwicklung

 

Erste Stellungnahme Stadt

Das Ziel „6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung“ schränkt die Planungshoheit der Gemeinden in unangemessener Weise ein, da es sehr restriktive Festlegungen enthält, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums erweitert werden kann.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, dass Ziel „6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung“ in einen Grundsatz umformuliert wurde. Grundsätze sind bei Planungen zu berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

Es wird auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird.

Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen ein Planungs- und Flexibilitätszuschlag für die Gemeinden von 10% bis maximal 20% vorgegeben wird.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Die in dem überarbeiteten Entwurf zum LEP NRW enthaltenen Änderungen werden begrüßt, da sie den Kommunen deutlich mehr Handlungsspielraum bei der Entwicklung von Siedlungsflächen geben und die Einschränkung der kommunalen Planungshoheit herabgesetzt wird.

 

 

3.  Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche

 

Erste Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein fordert auf der Ebene des Regionalplans die Darstellung von zwei zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen (zASB), einen für den Ortsteil Emmerich und einen zweiten für den Ortsteil Elten.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Ziel 6.2-1 wird zu einem Grundsatz abgestuft. An der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird aber grundsätzlich festgehalten.

Darüber hinaus wird auf den Regionalplan verwiesen, in welchem über die konkrete Handhabung der zASB entschieden werden kann. In den Erläuterungen ist klargestellt, dass die Feststellung der zASB Grundlage der regionalplanerischen Steuerung der Siedlungsentwicklung ist.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein hat neben der Darstellung eines zASB für den Stadtteil Emmerich auch die Darstellung eines zASB für die Ortslage Elten gefordert.

Demnach wird die Stadt Emmerich am Rhein im Zuge des laufenden Verfahrens zur Regionalplanüberarbeitung im Rahmen einer zweiten Beteiligung eine erneute Stellungnahme zum Thema zASB einbringen.

 

 

4.  Konversionsflächen

 

Erste Stellungnahme Stadt

Im Grundsatz „6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen“ wird ausgeführt, dass „eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur dann erfolgen soll, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen.“

Damit wäre die Siedlungsflächenentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein in den nächsten Jahren auf den Brachflächenstandort der Moritz-von-Nassau-Kaserne reduziert.

Der Grundsatz sollte entfallen, da er die Planungshoheit der Gemeinde in unangemessener Weise einschränkt.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Satz 2 „Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen“ des Grundsatzes 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen wurde gestrichen.

Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Damit wurde der Anregung der Stadt, eine bedarfsgerechte Siedlungsflächenentwicklung und neben der Entwicklung der Brachfläche der Moritz-von-Nassau-Kaserne auch eine Entwicklung der Ortsteile zu ermöglichen gefolgt und die Handlungsspielräume der Stadt für eine flexible Flächenentwicklung erweitert.

Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet.

Dieser Fall greift in Emmerich für die Moritz-von-Nassau-Kaserne nicht, da es sich bei der geplanten Wohnbauflächenentwicklung um eine Sonderform des Wohnens (Wohnen mit Pferd) in nicht verdichteter Bauweise handelt und bei der geplanten Gewerbeflächenentwicklung aufgrund der Brachflächenentwicklung gleichzeitig eine Ein- und Ausbuchung aus dem „Virtuellen Gewerbeflächenpool des Kreises Kleve“ erfolgen kann.

 

 

5.  Grenzüberschreitender Verkehr

 

Erste Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, die Strecke RB Düsseldorf – Emmerich – Elten – Arnheim in die Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-5 aufzunehmen.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verbindung Arnheim – Emmerich in den Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-4 in ihrem Verlauf auf deutscher Seite dargestellt wird.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein hält ihre Stellungnahme zum Thema „Grenzüberschreitender Verkehr“ aufrecht. In Grundsatz 8.1-4 werden die geplanten Güterverkehrstrassen im Sinne eines transeuropäischen Verkehrsnetzes erläutert.

Insofern deckt der Verweis der Staatskanzlei NRW auf den Grundsatz 8.1-4 nicht das von Seiten der Stadt als wichtig erachtete Thema grenzüberschreitender Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Richtung Niederlande ab.

Der angesprochene Grundsatz 8.1-5 thematisiert den Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Hier regt die Stadt weiterhin an, die geplante grenzüberschreitende Schienenverbindung Düsseldorf – Emmerich – Elten – Arnheim in die Liste der Strecken, die im Regionalplan gesichert werden sollen, aufzunehmen (s. Liste in den Erläuterungen zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr, S. 148).

 

 

6.  Kraftwerksstandorte

 

Erste Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein plädiert dafür, den noch im GEP (99) dargestellten STEAG-Standort für ein Kohlekraftwerk auf Emmericher Stadtgebiet aus den zeichnerischen Darstellungen des neuen Regionalplans herauszunehmen.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Es wird darauf hingewiesen, dass der LEP NRW keine Aussagen zu konkreten Kraftwerksplanungen trifft. Bezüglich des Regionalplans wird an die zuständige Regionalplanungsbehörde verwiesen.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein hat in ihren Stellungnahmen zum LEP NRW vom 04.02.2014 und zum Erarbeitungsverfahren des Regionalplans Düsseldorf (RPD) vom 20.03.2015 zum Thema Kraftwerksstandorte ausgeführt, dass der bisher im Regionalplan (GEP 99) raumplanerisch gesicherte STEAG-Standort für ein Kohlekraftwerk im Bereich der Lage der Sondermülldeponie an der Alten Reeser Landstraße im Ortsteil Vrasselt gestrichen werden soll.

Dieser Anregung wurde von Seiten der Bezirksregierung bereits gefolgt. Der Kraftwerksstandort ist nicht mehr Gegenstand der Entwurfsunterlagen des Erarbeitungsbeschlusses des Regionalrates vom 18.09.2014.

 

 

7.  Hafen Emmerich

 

Erste Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, den Emmericher Hafen mit einer Signatur als landesbeutsamer Hafen in der Planzeichnung zum LEP NRW darzustellen.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Der Anregung wird vollständig entsprochen. In Ziel „8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen“ wird Emmerich in die Liste der landesbedeutsamen öffentlich zugänglichen Häfen aufgenommen.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein begrüßt die Einstufung des Emmericher Hafens als landesbedeutsam.

 

 

8.  Windenergie

 

Erste Stellungnahme Stadt

Gegen die verbindliche Festlegung von ha-Zahlen für Vorranggebiete für die Windenergienutzung bestehen erhebliche Bedenken.

Auf der Ebene der Regionalplanung ist sicherzustellen, dass die in kommunalen Windenergiekonzepten bzw. die im Zuge der Bauleitplanung konkret ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie im Sinne der Anwendung des „Gegenstromprinzips“ vollumfänglich berücksichtigt und damit planerische Widersprüche vermieden werden.

 

Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)

Es wurde ein neuer Grundsatz „10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ eingeführt. Dieser enthält nunmehr – anstatt vorher Ziel 10.2-2 – die konkreten ha-Zahlen an Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie für die verschiedenen Planungsgebiete (3.500 ha Planungsgebiet Düsseldorf).

Ziel „10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ mit der Formulierung, bis 2020 mindestens 15% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken und proportional zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen, wird beibehalten.

 

Zweite Stellungnahme Stadt

Die Stadt Emmerich am Rhein hat in ihrer Stellungnahme zum Erarbeitungsverfahren des Regionalplans Düsseldorf (RPD) vom 20.03.2015 bereits ausführlich zum Thema Windenergieanlagen Stellung genommen. Wesentlicher Dissenz besteht in Hinblick auf die Lage der regionalplanerisch ausgewiesenen Vorrangflächen im Vergleich zu den Flächen des Emmericher Windenergiekonzeptes. Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass alle von der Regionalplanung vorgeschlagenen Windvorrangbereiche im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein nicht vereinbar sind mit den Schutzgütern und Erhaltungszielen des großräumigen Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ wie auch der angrenzenden FFH-Gebiete.

Die Stadt Emmerich am Rhein wird das Thema im Rahmen des im Zuge der Regionalplanüberarbeitung anstehenden zweiten Beteiligungsverfahrens erneut kritisch prüfen und einen Abgleich mit dem Emmericher Windkraftkonzept bzw. mit dem sich in Aufstellung befindenden Teilflächennutzungsplan Windenergie herbeiführen.

 

 

IV.  Weiteres Verfahren

 

Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der Landesregierung ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander abgewogen. Danach wird der vorliegende Entwurf des neuen LEP NRW überarbeitet. Im Anschluss leitet die Landesregierung den Planentwurf dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren (§ 17 LPlG) zu.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 ROG wird dem Entwurf des neuen LEP NRW eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsalternativen gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführenden Maßnahmen.

 

Der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsverordnung aufgestellt. Er wird mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen rechtswirksam.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter