hier: Erneute Beteiligung der öffentlichen Stellen
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum
überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) vom 22.09.2015 als Grundlage für die im Rahmen der erneuten Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum
15.01.2016 abzugebende Stellungnahme.
Sachdarstellung :
I. Verfahren
Die Landesregierung
hat am 25.06.2013 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung
erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.
Im
Erarbeitungsverfahren für den LEP NRW werden die Öffentlichkeit und die in
ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2
Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt. Des Weiteren erfolgt mit den an
Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine
grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3 ROG.
Im Rahmen der ersten
Beteiligung hat die Stadt Emmerich am Rhein der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen ihre Stellungnahme mit Datum vom 04.02.2014 fristgerecht
übersandt.
Nach Auswertung der
eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung NRW am 28.04.2015,
23.06.2015 und am 22.09.2015 beschlossen, den Entwurf des neuen
Landesentwicklungsplans NRW in wesentlichen Teilen zu ändern und ein zweites
Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans
durchzuführen.
In diesem zweiten Beteiligungsverfahren für den Landesentwicklungsplan
NRW werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG beteiligt.
Die erneute
Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein ist der Staatskanzlei des Landes NRW
bis zum 15.01.2016 zuzusenden.
II. Bedeutung und wesentliche
Inhalte des Entwurfes zum LEP NRW
Der vorliegende
Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW ´95), den
Landesentwicklungsplan IV ´Schutz vor Fluglärm´ und das am 31.12.2011
ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.
Außerdem sind die Ziele und Grundsätze des separat erarbeiteten sachlichen
Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen
LEP NRW eingestellt.
Damit werden auf
Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit
das System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht.
Festlegungen in
Raumordnungsplänen sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden
Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.
Der Entwurf des LEP
NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung –
insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der
Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel – sowie die von der Ministerkonferenz
für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in
Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur
flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung
erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung.
Der
Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen für einen Zeitraum
von ca. 15 Jahren fest. Seine übergreifenden Festlegungen für die Sachbereiche
- räumliche Struktur des Landes
- erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
- regionale und grenzübergreifende
Zusammenarbeit
- Siedlungsraum
- Freiraum
- Verkehr und technische Infrastruktur
- Rohstoffversorgung
- Energieversorgung
sowie die
zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und
Fachplanung zu beachten und zu berücksichtigen.
Der LEP-Entwurf
unterscheidet zwischen
- Zielen
der Raumordnung, welche von
den Gemeinden zu beachten sind, d.h.
es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht
durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht
für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele
der Raumordnung.
- Grundsätzen
der Raumordnung, welche
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für
nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sind. Sie sind gemäß § 4
Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) zu
berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten
Belangen überwunden werden.
Umgekehrt werden die
bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der
Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte
„Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung für eine Kooperation zwischen den
unterschiedlichen Planungsebenen.
Der überarbeitete
Entwurf des LEP NRW, Stand: 22.09.2015 kann im Internet unter https://land.nrw/de/thema/landesplanung
heruntergeladen werden.
III. Synopse der Staatskanzlei
NRW – Landesplanungsbehörde – zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Im Rahmen der ersten
Beteiligung der öffentlichen Stellen zum LEP NRW hat die Stadt Emmerich am
Rhein mit Schreiben vom 04.02.2014 zu verschiedenen Themenschwerpunkten eine
Stellungnahme abgegeben (s. Anlage 1).
Im Zuge der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des
Landesentwicklungsplans vom 25.06.2013 hat die Staatskanzlei NRW –
Landesplanungsbehörde – eine Synopse erstellt, aus der ersichtlich ist, wie die
Einzelpunkte der Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein im überarbeiteten
Entwurf des LEP NRW vom 22.09.2015 bewertet wurden und ob sie Berücksichtigung
gefunden haben (s. Anlage 2).
Die Einzelpunkte der städtischen Stellungnahme sind im Folgenden in
Form einer Kurzwiedergabe aufgeführt, daran schließen sich die Erwiderung der
Staatskanzlei NRW (Synopse) und der Text der zweiten städtischen Stellungnahme
an.
1. Zentralörtliche Gliederung
Erste Stellungnahme Stadt
Die Aussage, die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden
noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüfen zu wollen, sollte
gestrichen werden, weil zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und den
Niederlanden starke Verflechtungen bestehen und für Emmerich ein
Bevölkerungswachstum prognostiziert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass
die Funktion der Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum auch weiterhin
gegeben sein wird.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Die Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein wurde zur Kenntnis
genommen. Der Entwurf des LEP wurde nicht geändert.
Angesichts des demographischen Wandels kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die im LEP-Entwurf erneut übernommene zentralörtliche Gliederung
Nordrhein-Westfalens auch langfristig unverändert Bestand haben kann. Eine
Überprüfung bedarf aber zunächst einer wissenschaftlichen Aufbereitung und
einer bundesweiten Diskussion bzw. grundsätzlichen Abstimmung. Das Thema kann
deshalb noch nicht in die vorliegende Neuaufstellung des LEP einbezogen werden.
Zweite Stellungnahme Stadt
Die Argumentation, dass das System der zentralörtlichen Gliederung
aufgrund des demographischen Wandels und der in diesem Zusammenhang zu
diskutierenden Ausstattungsstandards einer grundsätzlichen Überprüfung bedarf,
kann inhaltlich nachvollzogen werden.
Die Stadt Emmerich am Rhein gibt weiterhin den Hinweis, dass zwischen
dem Emmericher Stadtgebiet und der Region Arnheim/Nijmegen (NL) vielfältige
funktionale Wechselbeziehungen bestehen (Wohnen, Arbeiten, Gesundheit, Bildung,
Einkaufen, Kultur, Freizeit und Erholung) und die niederländischen
Ballungsräume stark auf den deutschen Grenzraum ausstrahlen.
Darüber hinaus wird für die Stadt Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2040
ein Bevölkerungswachstum von ca. 9 % prognostiziert (Bezug:
Gemeindemodellrechnung Information und Technik – IT.NRW, Stand: 21.09.2015).
Aus diesen Gründen geht die Stadt davon aus, dass die Funktion der
Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum weiterhin gegeben sein wird.
2. Flächensparende Siedlungsentwicklung
Erste Stellungnahme Stadt
Das Ziel „6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung“ schränkt die
Planungshoheit der Gemeinden in unangemessener Weise ein, da es sehr
restriktive Festlegungen enthält, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit
Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums erweitert werden kann.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, dass Ziel „6.1-11
Flächensparende Siedlungsentwicklung“ in einen Grundsatz umformuliert
wurde. Grundsätze sind bei Planungen zu berücksichtigen, d.h. sie sind
mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei
der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Es wird auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente
der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen ein Planungs- und Flexibilitätszuschlag für die
Gemeinden von 10% bis maximal 20% vorgegeben wird.
Zweite Stellungnahme Stadt
Die in dem überarbeiteten Entwurf zum LEP NRW enthaltenen Änderungen
werden begrüßt, da sie den Kommunen deutlich mehr Handlungsspielraum bei der
Entwicklung von Siedlungsflächen geben und die Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit herabgesetzt wird.
3. Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
Erste Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein fordert auf der Ebene des Regionalplans die
Darstellung von zwei zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen
(zASB), einen für den Ortsteil Emmerich und einen zweiten für den Ortsteil
Elten.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Ziel 6.2-1 wird zu einem Grundsatz abgestuft. An der Ausrichtung der
Siedlungsentwicklung auf zASB wird aber grundsätzlich festgehalten.
Darüber hinaus wird auf den Regionalplan verwiesen, in welchem über die
konkrete Handhabung der zASB entschieden werden kann. In den Erläuterungen ist
klargestellt, dass die Feststellung der zASB Grundlage der regionalplanerischen
Steuerung der Siedlungsentwicklung ist.
Zweite Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein hat neben der Darstellung eines zASB für
den Stadtteil Emmerich auch die Darstellung eines zASB für die Ortslage Elten
gefordert.
Demnach wird die Stadt Emmerich am Rhein im Zuge des laufenden
Verfahrens zur Regionalplanüberarbeitung im Rahmen einer zweiten Beteiligung
eine erneute Stellungnahme zum Thema zASB einbringen.
4. Konversionsflächen
Erste Stellungnahme Stadt
Im Grundsatz „6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen“ wird ausgeführt,
dass „eine Neudarstellung von
Siedlungsflächen auf Freiflächen nur dann erfolgen soll, wenn auf der Grundlage
des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten
Brachflächen zur Verfügung stehen.“
Damit wäre die Siedlungsflächenentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein
in den nächsten Jahren auf den Brachflächenstandort der
Moritz-von-Nassau-Kaserne reduziert.
Der Grundsatz sollte entfallen, da er die Planungshoheit der Gemeinde
in unangemessener Weise einschränkt.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Satz 2 „Eine Neudarstellung von
Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten
Brachflächen zur Verfügung stehen“ des Grundsatzes 6.1-8 Wiedernutzung von
Brachflächen wurde gestrichen.
Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin
über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet.
Zweite Stellungnahme Stadt
Damit wurde der Anregung der Stadt, eine bedarfsgerechte
Siedlungsflächenentwicklung und neben der Entwicklung der Brachfläche der
Moritz-von-Nassau-Kaserne auch eine Entwicklung der Ortsteile zu ermöglichen
gefolgt und die Handlungsspielräume der Stadt für eine flexible Flächenentwicklung
erweitert.
Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin
über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet.
Dieser Fall greift in Emmerich für die Moritz-von-Nassau-Kaserne nicht,
da es sich bei der geplanten Wohnbauflächenentwicklung um eine Sonderform des
Wohnens (Wohnen mit Pferd) in nicht verdichteter Bauweise handelt und bei der
geplanten Gewerbeflächenentwicklung aufgrund der Brachflächenentwicklung
gleichzeitig eine Ein- und Ausbuchung aus dem „Virtuellen Gewerbeflächenpool
des Kreises Kleve“ erfolgen kann.
5. Grenzüberschreitender Verkehr
Erste Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, die Strecke RB Düsseldorf –
Emmerich – Elten – Arnheim in die Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-5 aufzunehmen.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verbindung Arnheim – Emmerich in
den Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-4 in ihrem Verlauf auf deutscher Seite
dargestellt wird.
Zweite Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein hält ihre Stellungnahme zum Thema
„Grenzüberschreitender Verkehr“ aufrecht. In Grundsatz 8.1-4 werden die
geplanten Güterverkehrstrassen im Sinne eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
erläutert.
Insofern deckt der Verweis der Staatskanzlei NRW auf den Grundsatz
8.1-4 nicht das von Seiten der Stadt als wichtig erachtete Thema
grenzüberschreitender Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Richtung Niederlande
ab.
Der angesprochene Grundsatz 8.1-5 thematisiert den
Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Hier regt die Stadt weiterhin an, die
geplante grenzüberschreitende Schienenverbindung Düsseldorf – Emmerich – Elten
– Arnheim in die Liste der Strecken, die im Regionalplan gesichert werden
sollen, aufzunehmen (s. Liste in den Erläuterungen zu 8.1-5
Grenzüberschreitender Verkehr, S. 148).
6. Kraftwerksstandorte
Erste Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein plädiert dafür, den noch im GEP (99)
dargestellten STEAG-Standort für ein Kohlekraftwerk auf Emmericher Stadtgebiet
aus den zeichnerischen Darstellungen des neuen Regionalplans herauszunehmen.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Es wird darauf hingewiesen, dass der LEP NRW keine Aussagen zu
konkreten Kraftwerksplanungen trifft. Bezüglich des Regionalplans wird an die
zuständige Regionalplanungsbehörde verwiesen.
Zweite Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein hat in ihren Stellungnahmen zum LEP NRW vom
04.02.2014 und zum Erarbeitungsverfahren des Regionalplans Düsseldorf (RPD) vom
20.03.2015 zum Thema Kraftwerksstandorte ausgeführt, dass der bisher im
Regionalplan (GEP 99) raumplanerisch gesicherte STEAG-Standort für ein
Kohlekraftwerk im Bereich der Lage der Sondermülldeponie an der Alten Reeser Landstraße
im Ortsteil Vrasselt gestrichen werden soll.
Dieser Anregung wurde von Seiten der Bezirksregierung bereits gefolgt.
Der Kraftwerksstandort ist nicht mehr Gegenstand der Entwurfsunterlagen des
Erarbeitungsbeschlusses des Regionalrates vom 18.09.2014.
7. Hafen Emmerich
Erste Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, den Emmericher Hafen mit einer
Signatur als landesbeutsamer Hafen in der Planzeichnung zum LEP NRW
darzustellen.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Der Anregung wird vollständig entsprochen. In Ziel „8.1-9
Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen“ wird Emmerich in die Liste der
landesbedeutsamen öffentlich zugänglichen Häfen aufgenommen.
Zweite Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein begrüßt die Einstufung des Emmericher
Hafens als landesbedeutsam.
8. Windenergie
Erste Stellungnahme Stadt
Gegen die verbindliche Festlegung von ha-Zahlen für Vorranggebiete für
die Windenergienutzung bestehen erhebliche Bedenken.
Auf der Ebene der Regionalplanung ist sicherzustellen, dass die in
kommunalen Windenergiekonzepten bzw. die im Zuge der Bauleitplanung konkret
ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie im Sinne der Anwendung des
„Gegenstromprinzips“ vollumfänglich berücksichtigt und damit planerische
Widersprüche vermieden werden.
Erwiderung Staatskanzlei NRW (Synopse)
Es wurde ein neuer Grundsatz „10.2-3 Umfang der
Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ eingeführt. Dieser enthält
nunmehr – anstatt vorher Ziel 10.2-2 – die konkreten ha-Zahlen an
Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie für die verschiedenen
Planungsgebiete (3.500 ha Planungsgebiet Düsseldorf).
Ziel „10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ mit der
Formulierung, bis 2020 mindestens 15% der nordrhein-westfälischen
Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen
Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken und proportional zum
jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung der Windenergie als
Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen, wird beibehalten.
Zweite Stellungnahme Stadt
Die Stadt Emmerich am Rhein hat in ihrer Stellungnahme zum
Erarbeitungsverfahren des Regionalplans Düsseldorf (RPD) vom 20.03.2015 bereits
ausführlich zum Thema Windenergieanlagen Stellung genommen. Wesentlicher
Dissenz besteht in Hinblick auf die Lage der regionalplanerisch ausgewiesenen
Vorrangflächen im Vergleich zu den Flächen des Emmericher Windenergiekonzeptes.
Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass alle von der Regionalplanung
vorgeschlagenen Windvorrangbereiche im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein nicht
vereinbar sind mit den Schutzgütern und Erhaltungszielen des großräumigen
Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ wie auch der angrenzenden
FFH-Gebiete.
Die Stadt Emmerich am Rhein wird das Thema im Rahmen des im Zuge der
Regionalplanüberarbeitung anstehenden zweiten Beteiligungsverfahrens erneut
kritisch prüfen und einen Abgleich mit dem Emmericher Windkraftkonzept bzw. mit
dem sich in Aufstellung befindenden Teilflächennutzungsplan Windenergie
herbeiführen.
IV. Weiteres Verfahren
Nach Ablauf der
Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der
Landesregierung ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander
abgewogen. Danach wird der vorliegende Entwurf des neuen LEP NRW überarbeitet.
Im Anschluss leitet die Landesregierung den Planentwurf dem Landtag mit einem
Bericht über das Aufstellungsverfahren (§ 17 LPlG) zu.
Gemäß § 11 Abs. 3
ROG wird dem Entwurf des neuen LEP NRW eine zusammenfassende Erklärung
beigefügt, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren
berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsalternativen gewählt
wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt
durchzuführenden Maßnahmen.
Der neue
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsverordnung
aufgestellt. Er wird mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen rechtswirksam.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter