hier: 1) Bericht über die Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
2) Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass der Anregung der Eigentümer des
landwirtschaftlichen Betriebes gefolgt wird und der Bereich Gemarkung Emmerich,
Flur 13, Flurstück 559 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt
wird.
I.2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass aufgrund der landesplanerischen
Abstimmung der Grünstreifen entlang des östlichen Verfahrensgebietes auf 30 m
verbreitert wird und somit die Stellungnahme aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB, die ebendiese Anregung zum Gegenstand hat, berücksichtigt wird.
I.3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass für den Lehmweg die Festsetzung
der Straßenfläche in nördliche Richtung auf insgesamt 7,5 m verbreitert wird,
sodass sich LKW-Verkehre in dem Bereich begegnen können.
I.4) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung, den östlich
angrenzenden Bereich des Verwertungsbetriebes in das Plangebiet einzubeziehen,
nicht zu folgen.
I.5) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der Anregung, die auf die
Nachbarschaft einwirkenden Störungspotenziale zu begrenzen, bereits gefolgt
worden ist.
II.1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass der Anregung der
Kreisbauernschaft mit dem Beschluss zu I.1 gefolgt wurde.
II.2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Hinweis, dass seitens Unitymedia noch
keine Versorgungkabel im Verfahrensgebiet liegen, zur Kenntnis.
II.3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der Empfehlung des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf, die konkreten
Verdachtsflächen zu überprüfen, nachgekommen wurde.
II.4) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der Kommunalbetriebe
Emmerich dahingehend zu folgen, dass ein Hinweis zur Regelung der Entwässerung
im Bebauungsplan aufgenommen wird und der Bereich der Leitungstrasse mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt wird.
II.5) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der Westnetz GmbH zu
folgen und nimmt die Hochspannungsfreileitung mit den Masten und den
geforderten Schutzabständen nachrichtlich mit einer textlichen Festsetzung, die
regelt, was in den Schutzstreifen zulässig ist, in dem Bebauungsplan auf. Zudem
wird der geforderte Hinweis, zur Abstimmung der Vorhaben im Schutzstreifen, im
Bebauungsplan aufgenommen.
II.6) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Gasfernleitungen nicht wie
im Vorentwurf dargestellt, entlang der Duisburger Straße im Verfahrensgebiet
verläuft, sondern entlang der Weseler Straße und der Bahnlinie. Der Ausschuss
beschließt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend anzupassen und die
Gasfernleitungen mit den jeweils erforderlichen Schutzabständen nachrichtlich in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
II.7) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis im Bebauungsplan
aufzunehmen, dass Veränderungen des Geländeniveaus mit den Stadtwerken Emmerich
abzustimmen sind und stellt fest, dass das geforderte Leitungsrecht im Bereich
Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 52 bereits im Bebauungsplanvorentwurf
eingetragen ist.
II.8) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahren ein Geruchsgutachten erstellt worden ist,
welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie
nicht überschritten werden und somit dem Hinweis der unteren
Immissionsschutzbehörde gefolgt worden ist.
II.9) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der
landesplanerischen Abstimmung der Grünstreifen entlang des östlichen
Verfahrensgebietes auf 30 m verbreitert wurde und somit die Stellungnahme der
unteren Landschaftsbehörde berücksichtigt wurde und dass im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung durchgeführt worden ist, welche
der unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt werden soll.
II.10) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass aufgrund der
Bodenuntersuchungen und der Abstimmungen mit der unteren Bodenschutzbehörde,
der Bereich der gekennzeichneten Altlastenfläche, aus der überbaubaren Fläche
herausgenommen wird.
II.11) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Hinweise der Deutschen Bahn AG, dass
im Rahmen des drei-gleisigen Ausbaus der Strecke ABS 46/2 im Verfahrensgebiet
Baustraßen erstellt werden sollen und dass bei Umwidmungen in Wohngebiete keine
Forderungen an die DB AG bezüglich des höheren Schallschutzes entstehen dürfen,
zur Kenntnis.
II.12) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Forderung des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze, der Gewährleistung der Erreichbarkeit der
im Verfahrensgebiet befindlichen Gewässer, berücksichtigt ist.
II.13) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anregung des LVR-Amtes mit
dem Beschluss zu I.2 ebenfalls Berücksichtigung findet.
II.14) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen von StraßenNRW, die
Bereiche entlang der L90 mit dem Planzeichen „Bereich ohne Zugänge und
Zufahrten“ zu kennzeichnen, die Sichtdreiecke und eine entsprechende textliche
Festsetzung, die regelt, was in den Sichtdreiecken berücksichtigt werden muss,
im Plan aufzunehmen und einen Hinweis bezüglich der Werbeverbotszone
aufzunehmen, zu folgen.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung, die Festsetzung
der Grünfläche entlang der Weseler Straße bis zum südlichen Ende des
Verfahrensgebietes fortzuführen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen, die
landwirtschaftliche Zufahrt an der Weseler Straße zu beseitigen und den
Abbindungsbereich des südlichen Endes des Groendahlschen Weges zurückzubauen,
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die weiteren Hinweise von StraßenNRW zur
Kenntnis.
III.1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung, weitere Wohnnutzungen
im Verfahrensgebiet zuzulassen, nicht zu folgen.
III.2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung, eine weitere
Erschließung von der Duisburger Straße aus Richtung Norden festzusetzen, nicht
zu folgen.
III.3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Forderung eines Fuß- und Radweges entlang der Netterdenschen Straße zur
Kenntnis.
III.4) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der Forderung eines
Verkehrsgutachtens gefolgt wurde und nimmt das Ergebnis des Gutachtens zur
Kenntnis.
III.5) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung, bezüglich
der Forderung eines Lärmgutachtens für den zu erwartenden Verkehrslärm aufgrund
der zu erwartenden Zunahme des Schwerlastverkehrs, zur Kenntnis.
III.6) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung, bezüglich
der Berücksichtigung von Erschütterungen im Bereich der Netterdenschen Straße
aufgrund der zu erwartenden Zunahme des Schwerlastverkehrs, zur Kenntnis.
III.7) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung, bezüglich
der Entwertung des Grundstücks Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 515 zur
Kenntnis.
IV.1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung der Stadtwerke Emmerich
GmbH, die überbaubare Fläche im Bereich Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück
502 entsprechend der Ausführungen anzupassen, zu folgen.
IV.2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung der Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein, die im Verfahrensgebiet liegenden Kanäle mit einem
Leitungsrecht zu kennzeichnen, zu folgen.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung der Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein, den Betriebspunkt Vorwerk an den geplanten nördlichen
Wendehammer anzubinden, zu folgen. Der Bereich wird als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt.
IV.3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Hinweis der Kreisbauernschaft,
bezüglich der möglichen Errichtung eines Altenteilerhauses zur Kenntnis.
IV.4) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme des Dezernats 35.4 der
Bezirksregierung Düsseldorf zur Kenntnis.
IV.5) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt der Stellungnahme des Dezernats 53
der Bezirksregierung Düsseldorf zu folgen und öffentliche Betriebe in den
geplanten Gewerbe- und Industriegebieten auszuschließen und einen Hinweis zur
Fixierung des Erfordernisses zur Einzelfallprüfung bei Ansiedlung eines
Störfallbetriebes im Bebauungsplan aufzunehmen.
IV.6) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen des Kreises Kleve als
Geschäftsstelle für Baulandumlegung und die Ausführungen der Verwaltung zu
diesen Ausführungen zur Kenntnis.
IV.7) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Forderung der Unteren
Immissionsschutzbehörde, einen Hinweis bezüglich eines Lärmschutznachweises für
sich ansiedelnde Betriebe im Bebauungsplanentwurf aufzunehmen, zu folgen.
IV.8) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde bezüglich der Thematik
Kompensation zur Kenntnis.
IV.9) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den bereits vorhandenen Hinweis zur
Artenschutzprüfung, um den Hinweis der Beachtung der Nebenbestimmungen zu
ergänzen.
IV.10) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der Stellungnahme
des NABU zur Kenntnis.
IV.11) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, textliche Festsetzungen und Hinweise
bezüglich der konkreten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
entsprechend des Landschaftspflegerischen Begleitplanes im Bebauungsplanentwurf
aufzunehmen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung eine 2. öffentliche Auslegung nach §
3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten geänderten
Bebauungsplanentwurfes durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der
Bebauungsplanaufstellung im Rahmen einer Bürgerversammlung, die am 12.06.2014
stattgefunden hat. Anschließend wurde eine Frist bis zum 12.07.2014 gewährt um
eine Stellungnahme abzugeben. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB hat vom
01.02.2016 bis zum 01.03.2016 einschließlich stattgefunden. Die Beteiligungen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 4 Abs. 1 und 4
Abs. 2 BauGB wurden jeweils parallel dazu durchgeführt.
Bei diesen Beteiligungen
gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss
herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen
im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
I.1 Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht Wegeparzelle für Hofstelle
Die Eigentümer des
landwirtschaftlichen Betriebes regen an, die derzeitige Verbindung ihrer
Hofstelle an den nördlichen Bereich des Groendahlschen Weges über die Wegeparzelle
Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 559 planungsrechtlich zu sichern und
künftig fortbestehen zu lassen. Andernfalls müsse man zur Bewirtschaftung der
angrenzenden Felder einen langen Weg auf sich nehmen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Anregung der
Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes wird gefolgt. Der
Bebauungsplanentwurf wurde dahingehend angepasst, dass das im Vorentwurf
geplante Leitungsrecht auf der Wegeparzelle Gemarkung Emmerich, Flur 13,
Flurstück 559 ausgeweitet wurde in ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.
I.2 Ausweitung Grünstreifen an den Gewässern
und Nutzung eines Teilbereiches als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
Es wird angeregt,
den 5 m breiten Grünstreifen entlang der Löwenberger Landwehr und entlang der
toten Landwehr auszuweiten und durch angrenzende Flächen für Maßnahmen gemäß §
1a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu ergänzen. Für den Bereich zwischen der
Hochspannungsleitung und der Löwenberger Landwehr gebe es kaum
Nutzungsmöglichkeiten, sodass angeregt wird, an der Stelle Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Dies würde dazu beitragen, die Biotop-Funktion der
Löwenberger Landwehr zu stützen.
Im Zuge der
Argumentationsreihe wird der 20 m breite Grünstreifen entlang der Weseler
Straße infrage gestellt, er hätte lediglich eine „abschirmende“ Wirkung.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der
Flächennutzungsplan stellt den besagten Grünstreifen entlang der Löwenberger
Landwehr mit einer Breite von ca. 30 m dar. Dieser Bereich sollte im Rahmen
einer parallel zu dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren laufenden
Flächennutzungsplanänderung verkleinert werden. Die Landesplanung hat dem nicht
zugestimmt. Die Darstellung des Grünstreifens im Flächennutzungsplan bleibt
somit bei einer Breite von ca. 30 m. Der Bebauungsplan muss sich aus dem Flächennutzungsplan
entwickeln, somit muss hier ebenfalls eine Grünfläche mit einer Breite von 30 m
festgesetzt werden. Diese Stellungnahme aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wird somit auch berücksichtigt.
Der Anregung, den
Bereich zwischen der Hochspannungsleitung und der Löwenberger Landwehr für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu nutzen, wird ebenfalls gefolgt. Die Fläche
ist im Landschaftpflegerischen Begleitplan als Ausgleichsfläche berücksichtigt.
Im Bebauungsplanentwurf ist die Fläche als öffentliche Grünfläche mit der
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft festgesetzt.
Der 20 m breite
Grünstreifen entlang der Weseler Straße ist eine Fortsetzung des Grünstreifens
des nördlich angrenzenden Bebauungsplangebietes E 11/1 -Spillingscher
Weg/Gewerbegebiete Ost-.
I.3 Ausbau
des Lehmweges
Der östlich an das
Verfahrensgebiet angrenzende PKW-Verwertungsbetrieb regt an, zu berücksichtigen,
dass der Lehmweg sich begegnenden LKW-Verkehr aufnehmen können soll. Der
Lehmweg stellt die Erschließung des Betriebes sicher.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Dieser Anregungen
wurde insofern gefolgt, dass die Festsetzung der Straßenfläche in nördliche
Richtung um 1,5 m auf insgesamt 7,5 m verbreitert wurde. Dies ist die
empfohlene Fahrbahnbreite für sich begegnenden LKW-Verkehr. Die für den Ausbau
benötigte Fläche ist nicht in kommunaler Hand. Ein Ausbau des Lehmwegs wird
derzeit erst in Betracht gezogen, wenn eine Nutzung auf der nördlich an den
Lehmweg angrenzende Fläche realisiert wird. Die Fläche des
Verbreiterungsstückes müsste von der Stadt erworben werden und eine Einigung
über die Erschließungskosten gefunden werden.
I.4 Erweiterung
des Verfahrensgebietes
Der Eigentümer des
östlich an das Verfahrensgebiet grenzenden Verwertungsbetriebes regt an, sein
Grundstück in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, da es kaum
Nutzungsmöglichkeiten für die Freifläche seines Grundstückes gebe.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Für das betroffene Betriebsgrundstück gibt es einen
selbstständigen Bebauungsplan, der sich nahtlos an den aktuellen
Verfahrensbereich anschließt. Für den betroffenen Bereich wird keine
Notwendigkeit für eine Neuplanung gesehen. Dem Eigentümer wurde im Rahmen der
Bürgerversammlung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung empfohlen, seine
zukünftigen Nutzungsvorstellungen für den betroffenen Bereich zu konkretisieren
und auf die Verwaltung zuzukommen. Man könne bei Bedarf ein separates Verfahren
zur Änderung des betroffenen Bebauungsplanes anstoßen.
I.5 Begrenzung
der auf die Nachbarschaft einwirkenden Störungspotenziale
Ein in der Nähe des
Verfahrensgebietes wohnender Bürger hat sich im Rahmen der Bürgerversammlung
nach Begrenzungsmöglichkeiten der auf die Nachbarschaft einwirkenden
Störungspotenziale erkundigt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen der Bürgerversammlung wurde der Bürger darauf
hingewiesen, dass das Verfahrensgebiet bezüglich Nutzungseinschränkungen
gegliedert ist. Diese Nutzungsbeschränkungen sind in Abhängigkeit von ihrem
Abstand zu sensiblen benachbarten Nutzungen eingeteilt worden.
Des Weiteren wurde im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ein Geruchsgutachten erstellt, welches zu
dem Ergebnis kommt, dass der im Verfahrensgebiet ansässige landwirtschaftliche
Betrieb die Immissionsgrenzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie einhält.
Betriebe, die sich in dem Gebiet ansiedeln möchten,
müssen im Rahmen ihrer Baugenehmigungsverfahren nachweisen, dass von ihnen
keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Nachbarschaft ausgehen.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II.1 Stellungnahme
der Kreisbauernschaft Kleve
Die
Kreisbauernschaft Kleve hat um einen gemeinsamen Gesprächstermin mit den
Eigentümern des landwirtschaftlichen Betriebes und der Stadtverwaltung gebeten.
Thema dieses Gesprächstermines am 21.08.2014 war zum einen die Erschließung des
Betriebes (Ausführungen hierzu siehe Punkt I.1).
Zudem wird angeregt,
dem Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten offen zu halten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Den Anregungen in
Bezug auf die Erschließung des Betriebes wird Folge geleistet. Der
Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend der Ausführungen angepasst.
Die Stadtverwaltung
hat ein Geruchsgutachten erstellen lassen, um die Thematik der
Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebes abzuprüfen. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass weder bei derzeitigem Tierbestand noch bei einer Verdopplung der
Tierzahl die Grenzwerte der GIRL-Richtlinie überschritten werden. Bei einer
weiteren Erhöhung der Tierzahl ist eine Einzelfallbetrachtung vonnöten. Im
Bedarfsfall besteht zudem die Möglichkeit technische Anlagen zu installieren um
die Luft zu filtern.
II.2 Stellungnahme
Unitymedia
Der Betrieb Unitymedia weist in seiner Stellungnahme vom 11.06.2014
darauf hin, dass in dem Verfahrensgebiet noch keine Versorgungskabel der
Unitymedia NRW GmbH liegen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei einem Ausbau der Straßenflächen
im Verfahrensgebiet wird die Thematik der Verlegung von Leitungen jeglicher Art
abgestimmt werden.
II.3 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf hat bei der
beantragten Luftbildauswertung Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im
Verfahrensgebiet festgestellt. Er empfiehlt eine Überprüfung der konkreten
Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht
vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die im Rahmen der Auswertung vier
festgestellten Blindgängerverdachtspunkte wurden weitergehend untersucht. An
einem der vier Punkte wurde eine amerikanische
Fünf-Zentner-Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden. Im Januar 2015 wurde
diese Gefahrenquelle beseitigt. Ein Hinweis auf mögliche weitere
Kampfmittelrückstände wurde in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.
II.4 Stellungnahme
der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein
Die Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein führen in ihrer Stellungnahme aus, dass der Zufahrtsbereich
zum Betriebspunkt Vorwerk dauerhaft mit Lastkraftwagen erreichbar anzubinden
ist.
Die Leitungstrasse
entlang des Groendahlschen Weges sei in ihrer Lage dinglich zu sichern und mit
einem Schutzstreifen von mindestens 2,0 m rechts und links der Trasse, der frei
von Gebäuden und Gehölz zu halten ist, zu versehen.
Die Entwässerung des
Gebietes muss über den Betriebspunkt Vorwerk erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der
Bebauungsplanentwurf sieht eine Erschließung des Betriebspunktes Vorwerk über
einen für Lastkraftwagen ausreichend dimensionierten Kreisverkehr vor.
Die Thematik der
Entwässerung wurde in den Hinweisen und in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
„Die Entwässerung des Gebietes (Schmutz- und
Regenwasser) hat über den Betriebspunkt Vorwerk zu erfolgen. Das unbelastete
Niederschlagswasser von Dachflächen soll ortsnah in die Löwenberger Landwehr
eingeleitet werden.“
In dem, der Stellungnahme der Kommunalbetriebe
beigefügten Karte, dargestellten Bereich, für den die Trasse mit Schutzstreifen
dargestellt werden soll, ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
II.5 Stellungnahme
Westnetz GmbH
Die Westnetz GmbH
stimmt dem Bauleitplan unter den folgenden Bedingungen zu:
1) Die
Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und
Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
dargestellt.
2) Der
Schutzstreifen der Leitung wird für Bauwerke mit einer Bauhöhe von max. 8,00 m
über Gelände (bei einer Geländehöhe von 14,00 m über NN entspricht dies einer
Bauhöhe von max. 22,0 m über NN) ausgewiesen. Die Gebäude erhalten eine
Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, Teil 7.
Glasdächer sind nicht zulässig.
3) Im Schutzstreifen
der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine
Endwuchshöhe von max. 10 m erreichen.
Um die Maste herum
muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und Bepflanzung
freigehalten werden. Dieser Bereich kann teilweise als Parkplatz oder
Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung mit
dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die
Masten erforderlich werden.
Durch höherwachsende
Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen
angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen
Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund
bittet die Westnetz GmbH zu veranlassen, dass in den Bereichen Gehölze zur
Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird
eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich.
Sollten dennoch
Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe
erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf
seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der
Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und
Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die RWE Deutschland AG
berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des
Bauherrn durchführen zu lassen.
Die Leitung und die
Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine
Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die
Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind untersagt.
4) Es soll folgender
Hinweis im Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen werden:
„Von den einzelnen
ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der
Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG
Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN)
zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer
Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten
Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die
Hochspannungsfreileitung wurde eingemessen und mit dem geforderten
Schutzstreifen von 15,0 m in dem Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen. Für
den Schutzstreifen wurde eine entsprechende textliche Festsetzung aufgenommen:
„5. Schutzstreifen der
Hochspannungsfreileitung
5.1. Der
Schutzstreifen der Leitung wird für Bauwerke mit einer Bauhöhe von max. 8,00 m
über Gelände (bei einer Geländehöhe von 14,00 m über NN entspricht dies einer
Bauhöhe von max. 22,0 m über NN) ausgewiesen. Die Gebäude erhalten eine
Bedachung nach DIN 4102 „ Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, Teil 7.
Glasdächer sind nicht zulässig.
5.2. Im
Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden,
die eine Endwuchshöhe von max. 10 m erreichen. „
Der Forderung der
Aufnahme des unter Punkt 4 genannten Hinweises wurde ebenfalls gefolgt.
Die Forderung, die
Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere
ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten, muss vertraglich
mit den Eigentümern der betroffenen Flächen geregelt werden. Dies kann nicht im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens geregelt werden.
II.6 Stellungnahme
Thyssengas GmbH
Die Thyssengas GmbH
regt an, dass die in ihrem Eigentum stehenden Gasfernleitungen inklusive
Schutzstreifen von 4 m bzw. 6 m je nach Leitung im Bebauungsplan nachrichtlich
dargestellt werden. Des Weiteren wird angeregt, dass Gasfernleitungen bei Bau-
und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt werden sollen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im
Bebauungsplanvorentwurf ist eine Erdgasleitung entlang der Duisburger Straße
aufgenommen worden. Den Unterlagen der Thyssengas GmbH zufolge, verläuft eine
Gasfernleitung von der Duisburger Straße aus kommend in südlicher Richtung entlang
der Weseler Straße, an der Bahnlinie Richtung Osten hin abknickend. Der Verlauf
der Leitung ist dem beigefügtem Anlageplan der Stellungnahme der Thyssengas
GmbH zu entnehmen. Der Anregung folgend wurde die Leitung mit den
entsprechenden Schutzstreifen im Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Die
Gasfernleitungen werden grundsätzlich bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen
berücksichtigt.
II.7 Stellungnahme
Stadtwerke Emmerich GmbH
Die Stadtwerke
Emmerich GmbH führen in Ihrer Stellungnahme vom 17.06.2014 aus, dass
Veränderungen des Geländeniveaus aufgrund einer Gefährdung des
Leitungsbestandes mit den Stadtwerken abzustimmen sind. Weiter führen sie aus,
dass die städtische Wegeparzelle Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 52
aufgrund mehrerer Mittelspannungsleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit
Leitungsrechten zugunsten der Versorgung zu kennzeichnen ist. Als dritten Punkt
führen die Stadtwerke Emmerich an, dass im Bereich zwischen dem Groendahlscher
Weg 130 und der Einmündung Netterdensche Straße eine Sanierung einer
Gas-Hochdruckleitung ansteht und eine Erschließung mit Niederspannung nicht
durchgängig gegeben ist. Die Stadtwerke regen an, diese Arbeiten im
Zusammenhang mit der neu zu errichtenden Erschließungsstraße durchzuführen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Anregung,
Veränderungen des Geländenivaus mit den Stadtwerken Emmerich abzustimmen, wird
als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
Auf der städtischen
Wegeparzelle Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 52 wurde bereits im
Bebauungsplanvorentwurf ein Leitungsrecht vorgesehen. Dieses geplante
Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bleibt im Bebauungsplanentwurf
erhalten.
Die Verwaltung ist
ebenfalls der Ansicht, dass die seitens der Stadtwerke aufgeführten geplanten
Arbeiten im Zusammenhang mit der neu zu errichtenden Erschließungsstraße
durchgeführt werden sollen. Dieser Aspekt wurde in der Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
II.8 Stellungnahme
der unteren Immissionsschutzbehörde
Die untere
Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve führt in ihrer Stellungnahme aus,
dass die bereits vorhandenen Wohnnutzungen Groendahlscher Weg 130 und Lehmweg 2
im Bestand zulässig sind. Zudem weist die Behörde darauf hin, dass Nachweis zu
führen ist, dass an den vorhandenen Wohnnutzungen die zulässigen Grenzwerte an
Lärm, Geruch etc., welche von den neu ansiedelnden Betrieben versursacht
werden, eingehalten werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Bei der Ansiedlung
von Wohnnutzungen sind Emissionskonflikte zu befürchten. Die im Verfahrensgebiet
vorhandenen Wohnnutzungen, Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 533
(Duisburger Straße 80) und Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstück 106 (Lehmweg
2) werden in den textlichen
Festsetzungen ausdrücklich unter Punkt 2.3 als Ausnahmeregelung gesichert:
„Erneuerungen und Änderungen der bestehenden
Betriebsleiterwohnungen Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 533 (Duisburger
Straße 80) und Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstück 106 (Lehmweg 2) sind
zulässig (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Für den landwirtschaftlichen Betrieb wurde eine Fremdkörperfestsetzung
aufgenommen.
„Gemäß
§ 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt, dass im Industriegebiet (GI) für den an
der Weseler Straße im Bereich Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstücke 500 und
516 vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb Erweiterungen, Änderung und
Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG durch die von dem Betrieb und den
Betriebsgebäuden ausgehenden Emissionen zu den nächstgelegenen Wohnnutzungen
ausgeschlossen bleiben.“
Es wurde ein
Geruchsgutachten erstellt, um zum einen nachzuweisen, dass die von dem
landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen die Grenzwerte der
GIRL-Richtlinie einhalten und um zum anderen die Erweiterungsmöglichkeiten der
Hofstelle in Bezug auf den Aspekt des Geruchs zu analysieren.
Aufgrund des
Gutachtens wurde folgender Hinweis in dem Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mit
landwirtschaftlichen Gerüchen zu rechnen. Die nach der
Geruchsimmissions-Richtlinie geltenden Immissionswerte werden eingehalten.“
II.9 Stellungnahme
untere Landschaftsbehörde
Die untere
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve regt in ihrer Stellungnahme an, die
Darstellung einer Grünfläche von mindestens 5 m Breite bis an das Gewässer
„Tote Landwehr“ vorzunehmen.
Entlang der
Löwenberger Landwehr regt die untere Landschaftsbehörde an, einen 20 m breiten
Grünstreifen aufzunehmen.
Bezüglich des
Artenschutzes hält die untere Landschaftsbehörde fest, sobald eine
Artenschutzprüfung vorliegt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es wird auf
Vorkommen des Eisvogels und der Saatkrähe als planungsrelevante Arten hingewiesen.
Zudem erfolgt der Hinweis, dass die Löwenberger Landwehr ein Nahrungshabitat
für die benachbarte Fortpflanzungsstätte des Bibers darstellt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche
Prüfung durch das Planungsbüro STERNA aus Kranenburg durchgeführt. Die Prüfung
kommt zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen
keine negativen Auswirkungen auf lokale Populationen von Tierarten, speziell
bei den als planungsrelevant eingestuften Tierarten zu erwarten sind.
Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische
Funktion“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planung für keine
Population einer planungsrelevanten Art betroffen. Außerdem ist nicht
erkennbar, dass sich durch das Planvorhaben für die im Untersuchungsgebiet
nachgewiesenen Arten ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ergibt.
Damit stehen dem Planvorhaben keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Zusammenfassung der Vermeidungsmaßnahmen
Es sind lediglich für die Brutvögel Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen:
- Erhalt des Angelteiches am
östlichen Rand des Plangebietes (Brutplatz Eisvogel, Teichhuhn)
- Erhalt des Ufergehölzes
entlang der Löwenberger Landwehr (Brutplatz Klappergrasmücke,
Teichhuhn)
- Erhalt des Grünlandes im
Nordosten des Plangebietes bis zur Realisierung von
Baumaßnahmen (Revier Gartenrotschwanz)
- Erhalt der Brachstruktur am
Rande des Geländes des Recyclingbetriebes bis zur Realisierung
von Baumaßnahmen (Brutplatz Bluthänfling)
- Duldung der
Heringsmöwenkolonie auf Flachdächern.
Zusammenfassung der CEF-Maßnahmen
CEF-Maßnahmen sind nur für zwei Brutvogelarten relevant und auch erst
dann, wenn es bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu einer Bebauung ihrer
(Teil-)reviere kommt:
- Bluthänfling: 2 ha
Brachfläche in der weiteren Umgebung des Plangebietes
- Gartenrotschwanz: das
verloren gehende Grünland ist im Verhältnis 1:1 im unmittelbaren
Umfeld zu ersetzen. Bei Totalverlust
entspricht dies im vorliegenden Falle einer Maßnahme
von 2 ha.
Der Grünstreifen
entlang des östlichen Verfahrensgebietes wurde aufgrund der landesplanerischen
Abstimmung auf eine Breite von 30 m festgesetzt. Somit wurde der Anregung der
Verbreiterung des Grünstreifens seitens der unteren Landschaftsbehörde
ebenfalls gefolgt.
II.10 Stellungnahme
untere Bodenschutzbehörde
Die untere
Bodenschutzbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass geprüft werden
muss, ob durch die Altablagerung bei der gewerblichen Nutzung die gesunden
Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind und ob eine Grundwassergefährung
besteht, so dass vor einer möglichen Bebauung noch saniert werden müsste.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens wurden Untersuchungen durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass der Prüfwert „Pfad Boden-Grundwasser“ der
Bodenschutzverordnung für den Summenparameter PAK (typisch u.a. für
teerhaltiges Material) und im seitlichen Abstrom für den Parameter Arsen
überschritten wird.
Aufgrund dieser Tatbestände hat man sich mit
der Bodenschutzbehörde darauf geeinigt, den Bereich aus der überbaubaren Fläche
herauszunehmen. Der vor Ort ansässige Betrieb der Recyclinganlage wird dadurch
in seinen Abläufen nicht beeinträchtigt.
II.11 Stellungnahme
der Deutsche Bahn AG
Die Deutsche Bahn AG
weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie in Teilbereichen des
Verfahrensgebietes Maßnahmen für den drei-gleisigen Ausbau der Strecke ABS 46/2
plant, wie bspw. Stützwände, und dabei sichergestellt werden muss, dass die
Erstellung von Baustraßen, um eine An- und Abfuhr von Material zu
gewährleisten, möglich ist.
Weiter weist die
Deutsche Bahn AG darauf hin, dass durch die Umwidmung in ein Wohngebiet keine
Forderungen an die DB AG bezüglich eines höheren Schallschutzes entstehen
dürfen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Fläche in ein Wohngebiet umgewidmet.
Somit entsteht keine Forderung bezüglich eines höheren Schallschutzes.
Die Erstellung von
Baustraßen für den drei-gleisigen Ausbau der Strecke ABS 46/2 steht in keinem
Widerspruch zur Aufstellung des Bebauungsplanes.
II.12 Stellungnahme
Deichverband Bislich-Landesgrenze
Der Deichverband
Bislich weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass die Erreichbarkeit der
sich im Verfahrensgebiet befindlichen Gewässer dauerhaft gewährleistet sein
muss.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Gewässer stellen
die Verfahrensgebietsgrenze dar und liegen nicht mehr im Verfahrensgebiet. An
die Gewässer schließt eine Grünflächenfestsetzung von 30 m Breite an. Somit ist
die Erreichbarkeit der Gewässer gewährleistet.
II.13 Stellungnahme
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland hat in seiner
Stellungnahmen Bedenken gegen die Verkleinerung der Grünstreifen entlang der im
Bebauungsplanentwurf gekennzeichneten Bodendenkmäler geäußert.
Das LVR-Amt führt aus, dass Landwehren grundsätzlich aus einem tieferen
Graben, einem bepflanzten Erdwall und einem kleineren vorgelagerten
Entwässerungsgraben bestehen. Bei der Löwenberger Landwehr habe sich obertägig
sichtbar nur der tiefere Graben erhalten. Im Schutzbereich des Bodendenkmals
wurde jedoch auch der obertägig nicht mehr sichtbare Erdwall und der diesem
vorgelagerte kleinere Entwässerungsgraben erfasst. Die Breiten von Wall und
Entwässerungsgraben schwanken bis zu einer Breite von rund 15 m. Zusätzlich mit
dem tieferen Graben ergibt sich die Gesamtbreite von 35 m, wobei ein
Schutzbereich von rund 5 m beidseitig eingerechnet ist. Diese Schutzbereiche
dienen vor allem der dauerhaften Standfestigkeit von Graben und Wall, aber auch
vor möglichen geringfügigen Schwankungen im erhaltenen Verlauf der Landwehr.
Zudem weißt das LVR-Amt darauf hin, dass nicht nur zu prüfen ist, ob in
die Bodendenkmalsubstanz eingegriffen wird, sondern auch, ob eine
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes vorliegt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Bebauungsplanentwurf wird die Grünfläche entlang der beiden Gewässer
festgesetzt. Somit wird der Anregung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im
Rheinland gefolgt.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan erstellt. Dieser wurde u.a. mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
abgestimmt, sodass die Bedenken des Amtes ausgeräumt wurden.
II.14 Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau Nordrhein-Westfalen / Regionalniederlassung Niederrhein /
Außenstelle Wesel
Der Landesbetrieb
Straßenbau hat folgende Bedingungen und Auflagen für die Planung gestellt:
1) Entlang der von
hier betreuten klassifizierten Straßen ist das Gebiet in der Plandarstellung
als
„Bereich ohne Zugänge und Zufahrten“ nach
PlanzV zu kennzeichnen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Dieser Forderung
wurde durch Aufnahme des Planzeichens gefolgt.
2) Die Sichtdreiecke
sind im Bebauungsplan darzustellen. Sie sind von sichtbehindernden
Anlagen jeglicher Art sowie Aufwuchs ab
einer Höhe von 80 cm dauerhaft freizuhalten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Dieser Forderung
wurde durch darstellen der Sichtdreiecke gefolgt. In den textlichen
Festsetzungen zu dem Bebauungsplan wurde ergänzt, dass die Sichtdreiecke von
sichtbehindernden anlagen jeglicher Art sowie Aufwuchs ab einer Höhe von 80 cm
dauerhaft freizuhalten sind.
3) Werbeanlagen
jeglicher Art, also auch Fahnen, Hinweisschilder etc., sind innerhalb der
Werbeverbotszonen grundsätzlich verboten
und bedürfen in den wenigen möglichen
Ausnahmefällen der gesonderten Zustimmung
der Straßenbauverwaltung.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Eine entsprechende
Darstellung der Werbeverbotszonen einschließlich einer textlichen Festsetzung
wurde im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
4) Gegenüber der
Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus diesen
Planungen Ansprüche auf aktiven und/oder
passiven Lärmschutz geltend gemacht werden.
Für Hochbauten weise ich auf das Problem
der Lärm-Reflexion hin.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
5) Dem
Straßengrundstück darf weder mittelbar und unmittelbar Oberflächenwasser
zugeführt
werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Thematik der Entwässerung
wurde nach Abstimmung mit den Kommunalbetrieben ein Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen: „Die Entwässerung des
Gebietes (Schmutz- und Regenwasser) hat über den Betriebspunkt Vorwerk zu
erfolgen. Das unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen soll ortsnah in
die Löwenberger Landwehr eingeleitet werden.“
6) Vom
Straßeneigentum der L90 dürfen keine Arbeiten an der Baumaßnahme ausgeführt
werden. Auch das Abstellen von Geräten und
Fahrzeugen sowie das Lagern von Baustoffen,
Bauteilen, Boden- und Aushubmassen oder
sonstigen Materialien auf Straßeneigentum ist
nicht zulässig.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
7) Lückenlose
dauerhafte nicht übersteigbare Einfriedung entlang der von hier betreuten
Straßen ist im Bereich der freien Strecke
grundsätzlich erforderlich.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
8) Die Erschließung
hat ausschließlich, auch während der Bauzeit, über die bereits vorhandenen
und verkehrsgerecht ausgebauten
Knotenpunkte zu erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
9) Die ehemalige
landwirtschaftliche Zufahrten entlang des B-Plan-Gebietes ist vor Baubeginn
ersatzlos zu beseitigen und die Fläche auf
Straßeneigentum zu rekultivieren.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu diesem Punkt
wurden im Rahmen des Verfahrens weitere Abstimmungen durchgeführt. Man hat sich
mit dem betroffenen Landwirt und StraßenNRW darauf geeinigt, dass der Bereich
im Bebauungsplan als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechte belegte Fläche
festgesetzt wird. Dies soll sicherstellen, dass der Landwirt die Zufahrt
künftig weiterhin nutzen kann, der Bereich für die Allgemeinheit jedoch nicht
nutzbar sein soll.
10) Entlang der
Weseler Straße ist eine private Grünfläche festgesetzt, die jedoch nicht bis
zum
südlichen Ende des Gebietes reicht. Es
wird angeregt, den Grünstreifen bis zur Bahnlinie
fortzusetzen zumal dort zum jetzigen
Zeitpunkt ohnehin Grünflächen vorhanden sind.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Ein Großteil der
besagten Fläche ist versiegelt und wird im Rahmen der Betriebszwecke genutzt.
Aufgrund dessen hat die Stadtverwaltung für diesen Bereich eine gewerbliche
Baufläche festgesetzt, die jedoch nicht überbaut werden darf. Grünstrukturen
sind lediglich sporadisch vorhanden.
11) Die Abbindung
des südlichen Endes des Groendahlschen Weges – heute landwirtschaftliche
Erschließung- wird aus
Verkehrssicherheitsgründen sehr befürwortet. Der vorhandene
Anbindungsbereich ist rückstandslos
zurückzubauen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu diesem Punkt
wurden im Rahmen des Verfahrens weitere Abstimmungen durchgeführt. Man hat sich
mit dem betroffenen Landwirt und StraßenNRW darauf geeinigt, dass der Bereich
im Bebauungsplan als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechte belegte Fläche
festgesetzt wird. Dies soll sicherstellen, dass der Landwirt die Zufahrt
künftig weiterhin nutzen kann, der Bereich für die Allgemeinheit jedoch nicht
nutzbar sein soll.
12) Die Abbindung
und der Rückbau auf Landesstraßeneigentum der Gemeindestraße
„Vorwerk“ haben vor Baubeginn im
B-Plan-Gebiet zu erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Forderung wird
zur Kenntnis genommen.
13) Es ist ein
Ausbau des Groendahlschen Weges als Planstraße geplant. Die vorhandene
Knotenpunktsform von dessen Anbindung an
die L90 hat sich an andren Orten als
unfallauffällig erwiesen. Im Rahmen der
Ausbaumaßnahmen sollte auch dieser Knotenpunkt
umgestaltet werden. Darüber hinaus
bestehen seitens StraßenNRW Zweifel, ob der
seinerzeit gewählte Pflasteraufbau den
Anforderungen einer Haupterschließungsstraße für
ein Gewerbegebiet mit entsprechendem
Schwerverkehr genügt. Daher hat die Befestigung
zumindest in den Radienbereichen
bituminös zu erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Forderung wird
zur Kenntnis genommen. Sobald es an den Ausbau der Straße geht, werden die
angemerkten Aspekte mit StraßenNRW abgeklärt werden.
III Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
III.1 Zulassung weiterer Wohnnutzungen
Ein Eigentümer eines
im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücks regt an, Wohnnutzungen im
Verfahrensgebiet zuzulassen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Wohnnutzungen sind
aufgrund ihrer hohen Schutzansprüche im Verfahrensgebiet nicht vorgesehen. Eine
Ausnahme stellen die bereits bestehenden Betriebsleiterwohnungen dar. Für diese
wurde in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 2.4 bereits eine Ausnahmeregelung
getroffen. Die Zulassung weiterer Wohnnutzungen würde im Widerspruch zum
Planungsziel stehen, nämlich die Sicherung des Gebietes für die Ansiedlung von
Betrieben im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO.
III.2 Festsetzen einer weiteren Erschließung
Es wird angeregt,
eine weitere Erschließung, ausgehend von der Duisburger Straße Richtung Norden,
vorzusehen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Für den Bereich ist
bereits eine Erschließung vorgesehen. Eine weitere Erschließung ist nach
jetzigem Kenntnisstand nicht vonnöten.
III.3 Fuß- und Radweg entlang der Netterdenschen
Straße
Es wird angeregt,
die Netterdensche Straße mit einem Fuß- und Radweg auszustatten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Bebauungsplan E
12/2 können hierfür keinen Festsetzungen getroffen werden, da die Netterdensche
Straße nicht im Verfahrensgebiet liegt. Der Bereich der Netterdenschen Straße,
der nördlich an das Verfahrensgebiet angrenzt, verfügt über einen Fuß- und
Radweg. Der Fachbereich 5 plant seit geraumer Zeit eine Fortsetzung des
Radweges an der Netterdenschen Straße. In Zusammenarbeit mit Fachbereich 3
Immobilien wurde versucht, den dazu notwendigen Grunderwerb vorzunehmen.
Vereinzelte Eigentümer sind nicht bereit, die Flächen zu verkaufen. Aufgrund
dessen wird seit den Verhandlungen eine alternative Wegeführung verfolgt. Diese
Maßnahme ist im Haushalt der Stadtverwaltung für das Jahr 2017 vorgesehen.
III.4 Forderung
eines Verkehrsgutachtens
Seitens der Anwohner
der Netterdenschen Straße wird ein Verkehrsgutachten gefordert. Es wird
befürchtet, dass sich die Verkehrsdichte auf der Netterdenschen Straße im
Hinblick auf den Schwerlastverkehr aufgrund der Ausweisung der Gewerbeflächen
im Verfahrensgebiet erheblich ändern wird.
Bestehende
Verkehrskonflikte, wie die Nutzung der Netterdenschen Straße als Zufahrt zu
verschiedenen Ackerflächen oder Sichtbehinderungen, würden durch das geplante
Gewerbe-/Industriegebiet verschärft.
Des Weiteren wird
gefordert, dass die Verkehrsprognose aus dem Planfeststellungsverfahren zum
dritten Autobahnanschluss aktualisiert wird.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Forderung der
Aktualisierung der Verkehrsprognose des Planfeststellungsbeschlusses kann im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht nachgekommen werden. Die Stadt
Emmerich am Rhein ist zum einen nicht die Behörde, die das
Planfeststellungsverfahren durchführt. Zum anderen ist das Verfahren mit dem
Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen.
Die angeführten
Verkehrskonflikte lassen sich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht
bewältigen, da die Netterdensche Straße nicht im Verfahrensgebiet des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes E 12/2 liegt.
Um der
Stellungnahme, der Zunahme des Schwerlastverkehres und die Überprüfung der
Auswirkungen auf die Umgebung, gerecht zu werden, wurde ein Verkehrsgutachten
in Auftrag gegeben.
Dieses kommt zu dem
Ergebnis:
In der
Verkehrsuntersuchung wurde der Knotenpunkt Netterdensche Straße /
Max-Planck-Straße / Groendahlscher Weg auf die zukünftigen Leistungsfähigkeiten
hin untersucht.
Bei der zukünftigen Belastung
wird davon ausgegangen, dass es sich zum einen um die Belastung der Prognose
aus dem Planfall 1b aus der verkehrlichen Untersuchung zur geplanten
Anschlussstelle Emmerich-Süd und zum anderen um den zusätzlichen Verkehr des
Plangebiets E12/2 handelt.
Über den Knotenpunkt
Netterdensche Straße / Max-Planck-Straße / Groendahlscher Weg soll die
Erschließung des Plangebiets gesichert werden. Es stellt sich heraus, dass in
Bezug auf den fließenden Verkehr eine befriedigende Verkehrsqualität
(Qualitätsstufe C) erreicht wird. Der Auslastungsgrad des Knotenpunktes liegt
bei maximal 32 %. Die Qualitätsstufe richtet sich nach dem links
abbiegenden Verkehrsstrom der Max-Planck-Straße, da dieser die geringsten
Kapazitätsreserven aufweist.
Eine überschlägige
Betrachtung der Schallimmissionen entlang der Netterdenschen Straße an den
Immissionsorten, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens betrachtet wurden,
führt zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der verhältnismäßig geringen Steigerung
der Verkehrsmengen zum Bezugsfall nicht zu einer Neueinstufung der
Lärmpegelbereiche an diesen Immissionsorten kommt.
III.5 Forderung
einer schalltechnischen Untersuchung
Die Anwohner der
Netterdenschen Straße fordern neben einem Verkehrsgutachten ein Lärmschutzgutachten,
welches ihre Belange im Hinblick auf den Schutz der Wohn- und Nachtruhe
ausreichend berücksichtigt. Diese Forderung beruht auf der Annahme, dass es
durch die Ausweisung von den Gewerbe- und Industriegebieten des E 12/2 zu einer
ehrblichen Verkehrszunahme kommen könnte.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Ergänzend zu der
Verkehrsuntersuchung, wurden die schalltechnischen Auswirkungen von dem
Gutachterbüro IGS folgendermaßen eingeschätzt:
Im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens zur geplanten Anschlussstelle Emmerich-Süd wurde
eine erste Ermittlung der schalltechnischen Auswirkungen entlang der
Netterdenschen Straße durchgeführt. Hierzu wurde eine Verfahren zur
überschläglichen Berechnung der Immissionen (Verfahren „lange gerade Straße“)
durch die verkehrlichen Zunahmen angewendet, dass die Immissionen eher
überschätzt. Aus diesen Berechnungen ergeben sich je nach Immissionsort die
Lärmpegelbereiche III-V an den betroffenen Immissionsorten.
Die im Rahmen der
vorliegenden Verkehrsuntersuchung ermittelten zusätzlichen Verkehrsbelastungen
entlang der Netterdenschen Straße führen einerseits zwar naturgemäß zu Zunahmen
der Schallimmissionen an den betrachteten Immissionsorten entlang der
Netterdenschen Straße, andererseits führen diese aufgrund der verhältnismäßig
geringen Steigerung der Verkehrsmengen zum Bezugsfall, wie eine überschlägliche
Nachberechnung mit demselben Verfahren ergab, nicht zu einer Neueinstufung der
Lärmpegelbereiche.
III.6
Berücksichtigung von Erschütterungen im Bereich der Netterdenschen Straße durch
die Zunahme des Schwerlastverkehres
Die Anwohner der
Netterdenschen Straße fordern neben einem Verkehrsgutachten und einer
Lärmprognose die Berücksichtigung von Erschütterungen im Bereich der
Netterdenschen Straße. Durch die Zunahme des Schwerlastverkehres würden sich
die einwirkenden Schwingungen verstärken. Dies sei eine unmittelbare
Folgewirkung des Bauleitplanverfahrens.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens wurde die Thematik der Erschütterung bereits
erörtert.
Aufgrund des
Ergebnisses der Verkehrsuntersuchung, wird nicht davon ausgegangen, dass die
Erschütterungen aufgrund der Ausweisung des Gebietes erheblich zunehmen werden.
Es kann nicht abgesehen werden, welche Betriebe sich künftig auf den noch
freien Bereichen des Verfahrensgebietes ansiedeln werden. Somit kann auch keine
pauschale Aussage getroffen werden, ob und inwieweit der Schwerlastverkehr
zunehmen wird.
An dieser Stelle
wird zudem nochmals darauf hingewiesen, dass Teilbereiche des
Verfahrensgebietes bereits einer Nutzung zugeführt worden sind und die damit
verbundenen Verkehre bereits in dem Verkehrsgutachten mit in den Zahlen der
Verkehrserhebung berücksichtigt worden sind.
III.7 Entwertung
des Grundstückes Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 515
Die folgenden
Anregungen des Eigentümers des Grundstücks Gemarkung Emmerich, Flur 13,
Flurstück 515 beziehen sich ausschließlich auf sein Grundstück.
1) Festsetzung für
Änderungen, Neuerungen und Erweiterungen am Marktgebäude
Es wird für das ehemalige Marktgebäude
gefordert, dass Änderungen, Neuerungen und
Erweiterungen möglich sein sollen, ähnlich
wie es für den landwirtschaftlichen Betrieb
vorgenommen wurde.
2) Ausschluss von
Anlagen für kulturelle und religiöse Zwecke
Es wird kritisiert, dass das Gebäude nicht
als Veranstaltungsraum für kulturelle und religiöse
Zwecke genutzt werden kann.
3) Infragestellung
des Planungszieles
Das Verfahrensgebiet umfasse 28,7 ha, auf
denen sich in den letzten 40 Jahren keine
belästigenden Betriebe angesiedelt hätten.
Somit sei kein Flächennotstand vorhanden. Des
Weiteren werden die Restriktionen im
Freiraum bezweifelt.
4) Infragestellung
Nutzungsausschlüsse und Differenzierung; Forderung Ermöglichung weniger
störungsintensiver Nutzungen
Der Einwender stellt die Gliederung des
Gebietes einschließlich der Nutzungsausschlüsse für
sein Grundstück in Frage und fordert die
Gliederung des Plangebietes so abzuändern, dass
auf seinem Grundstück Nutzungen möglich
sind, die weniger störungsintensiv sind.
Stellungnahme der
Verwaltung:
1) Die Nutzung des
bestehenden Gebäudes als Markt wurde gänzlich aufgegeben. Es wurden
sämtliche
Hinweise, dass die Nutzung fortgesetzt werden sollte, beseitigt. Die
Bauvoranfrage
zur Nutzung des Gebäudes als Bordell
unterstreicht dies. Der Ausschluss von Einzelhandel
und Handelsbetrieben dient der Umsetzung
des Einzelhandelskonzeptes. Es gibt keinen
Anlass, eine Festsetzung zu treffen, die
Änderungen, Neuerungen oder Erweiterungen der
nicht mehr vorhandenen Markt-Nutzung
gewähren.
Die Fremdkörperfestsetzung für den
Landwirtschaftlichen Hof hat einen anderen Hintergrund.
Der Hof wird noch betrieben. Die Nutzung
des Marktgebäudes wurde abschließend
aufgegeben.
2) Der Ausschluss
von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke dient zum einen der Umsetzung des
Planungszieles und zum andren ist dies eine
Forderung der Bezirksregierung Düsseldorf.
Diese hat im Rahmen der Beteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB aufgrund der Lage des
Verfahrensgebietes innerhalb eines
Achtungsabstandes eines Störfallbetriebs
gefordert, dass ebendiese Anlagen mit
schutzbedürftigen Nutzungen ausgeschlossen
werden.
3) Das
Verfahrensgebiet umfasst tatsächlich 28,7 ha. Allerdings sind die weiteren
Ausführungen
des Einwenders nicht zutreffend. Auf
Teilflächen des Verfahrensgebietes haben sich bereits
Betriebe angesiedelt. Im südlichen Bereich
des Verfahrensgebietes hat sich eine Spedition
angesiedelt. Des Weiteren sind eine
Steinbrecheranlage und eine Bauunternehmung im
Verfahrensgebiet ansässig. Der These, es
hätten sich keine Betriebe angesiedelt, kann somit
nicht zugestimmt werden.
Der zur Ansiedlung von Betrieben zur
Verfügung stehende Bereich ist somit wesentlich
geringer.
An dieser Stelle soll zudem nochmal
verdeutlicht werden, dass ein weiteres Planungsziel ist,
einen qualifizierten Bebauungsplan
entsprechend der heutigen Gesetzeslage zu erstellen. Die
bestehenden Bebauungspläne sind zum
Großteil nicht qualifiziert, sie setzen keine
Straßenfläche fest. Der in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan setzt eine zur heutigen Zeit
typische und angebrachte Breite der
Verkehrsflächen fest.
Des Weiteren soll der in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan E 12/2 die heutigen
Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes
der baulichen Nutzung der BauNVO festsetzen.
Die Festsetzungen der alten, nicht
qualifizierten Pläne sahen nicht eine solch hohe
Ausschöpfung bezüglich des Maßes der
baulichen Nutzung vor.
Durch die Festsetzung einer der heutigen
Ansprüchen von Gewerbebetrieben
entsprechenden Straßenfläche und die
bessere Ausschöpfung des Maßes der baulichen
Nutzung sind die Voraussetzungen zur
Ansiedelung neuer Betriebe verbessert.
Weiter zweifelt der Einwender an, dass es
sich bei der Fläche aufgrund von
naturschutzrechtlichen Restriktionen um die
letzte zur Verfügung stehende Reservefläche für
die Ansiedelung von belästigendem Gewerbe
handelt.
Zur Veranschaulichung dieses Sachverhaltes
enthält die Begründung zum Bebauungsplan
seit dem Verfahrensstand der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB
eine entsprechende Karte (vgl. Begründung
Seite 8, Abbildung 3). Neben Restriktionen aus
dem Themenbereich Natur und Wasserwirtschaft
stellt die Karte landesplanerische Vorgaben
aus dem Gebietsentwicklungsplan dar. Diese
sind in der Planungshierarchie den
kommunalen Bauleitplänen übergeordnet,
sodass die Kommunen an diese Vorgaben
gebunden sind.
Die bestehenden, rechtskräftigen, nicht
qualifizierten Bebauungspläne E 12/2 und E 13/3
haben bereits vor der Aufstellung des E
12/2 ein Industriegebiet festgesetzt. Diese
Zielsetzung rührt daher, dass der Bereich
sich aufgrund der o.a. Restriktionen und des
Abstandes
zum sich westlich ausdehnenden Siedlungsbereich für die Ansiedlung
emittierender Betriebe eignet.
4) Wie der Einwender
selbst in seinen Ausführungen darlegt, gibt es sehr wohl einen
städtebaulichen Grund für die vorgenommene
Differenzierung und der damit verbundenen
Nutzungsausschlüsse, nämlich eben das
Zitat, welches der Einwender aus der Begründung
aufführt. Es handelt sich bei der Fläche
aufgrund der zuvor angesprochenen Restriktionen im
Freiraum um die letzte zur Verfügung
stehende Reservefläche im Stadtgebiet, die für die
Ausweisung industriegebietstypischer
Betriebe geeignet ist.
Des Weiteren wird der Ausschluss von
schutzbedürftigen Nutzungen von der
Bezirksregierung Düsseldorf gefordert, da
das Verfahrensgebiet innerhalb eines
Achtungsabstandes eines Störfallbetriebes
liegt.
Der Einwender fordert, die Möglichkeit
weniger störungsintensive Betriebe zuzulassen.
Der angesprochene Bereich des Einwenders
soll als Industriegebiet festgesetzt werden. In
Industriegebieten sind nach § 9 Abs. 2
BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,
Lagerplätze, öffentliche Betriebe und
Tankstellen zulässig. Ausnahmsweise sind
Betriebsleiterwohnungen und Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke zulässig. Der Ausschluss
der ohnehin nach der Baunutzungsverordnung
lediglich ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen, beruht zum einen auf dem Planungsziel und
zum anderen wird dies seitens der
Bezirksregierung Düsseldorf gefordert.
IV Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
IV.1
Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke
Emmerich regen in Ihrer Stellungnahme vom 01.02.2016 an, die überbaubare Fläche
im Bereich Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 502 im Bereich der kürzlich
errichteten Erweiterung des Schalthauses anzupassen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Dieser Anregung wird
gefolgt. Der Bebauungsplanentwurf wird an der besagten Stelle entsprechend
angepasst.
IV.2
Stellungnahme der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE)
1) Die KBE fordern
in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2016 ein Leitungsrecht vom Betriebspunkt
Vorwerk aus, entlang der östlichen
Verfahrensgebietsgrenze mit einem Schutzstreifen von
jeweils 3,00 m links und rechts der Trasse
zur Sicherung einer Abwasserleitung. Die Flächen
im Abstand von jeweils drei Meter zu beiden
Seiten dieser Trasse sind von Bebauung und
Baumpflanzungen freizuhalten.
2) Als zweiten
Aspekt fordern die KBE eine Anbindung des Betriebspunktes Vorwerk vom
geplanten nördlichen Wendehammer aus. Der
Betriebspunkt muss mit einem 3-achsigen
LKW erreichbar sein. Die vorhandene
Anbindung der Straße Vorwerk an die Netterdensche
Straße kann dabei entfallen.
3) Die dritte
Forderung der KBE bezieht sich auf eine Druckrohrleitung entlang der
vorhandenen
Straße Groendahlscher Weg. Auch hier soll
ein Leitungsrecht mit einem Schutzstreifen von
jeweils 2,00 m links und rechts der Trasse
die Leitung schützen.
4) Weiter fordern
die KBE die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Kleinpumpstation auf dem
Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 13,
Flurstück 516 und die dauerhafte Sicherung der
Station.
5) Im Bereich
Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 358 und 359 verläuft ein
Schmutzwasserkanal. Zur Absicherung des
Bestandes fordert die KBE hier ebenfalls ein
Leitungsrecht.
6) Des Weiteren
geben die KBE bezüglich der Entwässerung des Gebietes folgende
Stellungnahme ab:
„Die Entwässerung des Inneren neu zu
erschließenden Gebietes muss über den
Betriebspunkt Vorwerk erfolgen. Dies gilt
insbesondere für Schmutzwasser und
behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser
von befestigten Flächen. Ausgenommen ist
allenfalls Niederschlagswasser von
Dachflächen, das sofern als ausreichend unbelastet
anzusehen ist, auch einer Versickerung oder
ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt
werden kann“.
Stellungnahme der
Verwaltung:
1) Das Leitungsrecht
wurde entsprechend der Forderung aufgenommen. Die Leitung liegt in
einer geplanten Grünfläche, sodass ohnehin
sichergestellt ist, dass der Bereich nicht bebaut
wird. Die Forderung bezüglich der
Freihaltung der Bereiche von Pflanzungen wurde mit dem
Landschaftsplaner, der den
Landschaftspflegerischen Begleitplan erstellt hat, abgestimmt.
2) Die derzeit noch
vorhandene Verbindung der Straße Vorwerk zur Nettderdenschen Straße
soll abgebunden werden. Dies ist eine
Forderung von StraßenNRW. Die Anbindung des
geplanten nördlichen Wendehammers zum
Betriebspunkt Vorwerk wird als öffentliche
Straßenfläche im Bebauungsplan aufgenommen.
Im Bebauungsplan ist zudem
nachgewiesen, dass das Wenden eines 3-achsigen
Lastkraftwagens möglich ist.
3) Durch das Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zwischen der Weseler Straße und dem Teil der
Groendahlschen Weges, der als Straßenfläche
festgesetzt wird, ist diese Forderung bereits
teilweise berücksichtigt. Das Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht wird entsprechend der Pläne und
der Forderung der KBE um 2,00 Meter
verbreitert.
4) Durch das Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zwischen der Weseler Straße und dem als
Straßenfläche festgesetzten Teil des
Groendahlschen Weges ist die Erreichbarkeit der
besagten Kleinpumpstation gewährleistet.
Die Kleinpumpstation dient ausschließlich
dem im Verfahrensgebiet ansässigen
Landwirtschaftlichen Betrieb und daher eher
die Qualität eines Hausanschlusses. Eine
Festsetzung als Fläche für Ver- und
Entsorgung wäre aufgrund dessen nicht zielführend.
5) Das Leitungsrecht
wurde entsprechend der Pläne der KBE im Bebauungsplan aufgenommen.
6) Ein
entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplanentwurf enthalten. Ob das
Niederschlagswasser als ausreichend
unbelastet anzusehen ist, muss vor der Versickerung
oder ortsnahen Einleitung geprüft werden.
IV.3
Stellungnahme der Kreisbauernschaft Kleve
Die
Kreisbauernschaft Kleve fordert in Ihrer Stellungnahme vom 22.02.2016, dass ein
Altenteilerhaus als spätere mögliche Option für die derzeitigen Betreiber des
landwirtschaftlichen Hofes berücksichtigt wird.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Für den
Landwirtschaftlichen Hof wurde in den textlichen Festsetzungen folgende
Formulierung getroffen:
Fremdkörperfestsetzung:
„Gemäß
§ 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt, dass im Industriegebiet (GI) für den an
der Weseler Straße im Bereich Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstücke 500 und
516 vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb Erweiterungen, Änderung und
Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG durch die von dem Betrieb und den
Betriebsgebäuden ausgehenden Emissionen zu den nächstgelegenen Wohnnutzungen
ausgeschlossen bleiben“
Ein Altenteilerhaus fällt unter die Erweiterung bzw. Änderung des
bestehenden Betriebes. Die Fremdkörperfestsetzung nach § 10 Abs. 1 BauNVO erfasst
deshalb auch die Errichtung eines Altenteilerhauses, sofern das Vorhaben dem
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, der durch die Fremdkörperfestsetzung
gesichert wird, dient. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage bei einer
Beurteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf der Grundlage von § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Belange des Eigentümers sind durch die
Fremdkörperfestsetzung ausreichend berücksichtigt.
IV.4
Stellungnahme des Dezernats 35.4 der Bezirksregierung Düsseldorf
Hinsichtlich der
Belange der Denkmalangelegenheiten äußert das Dezernat 35.4 der
Bezirksregierung Düsseldorf keine Bedenken. Zur Wahrung sämtlicher
denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen, die entsprechenden Fachämter zu
beteiligen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die entsprechenden
Behörden wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens beteiligt. Insbesondere die
Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege abgestimmt. Dieses hat im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs.
2 BauGB bestätigt, dass Ihre Belange im Verfahren ausreichend berücksichtigt
wurden.
IV.5
Stellungnahme des Dezernats 53 der Bezirksregierung Düsseldorf
Das Dezernat 53 der
Bezirksregierung Düsseldorf weist in seiner Stellungnahme vom 25.02.2015 darauf
hin, dass das Verfahrensgebiet E 12/2 innerhalb des Achtungsabstandes eines
Störfallbetriebes liegt. Es soll mit planungsrechtlichen Mitteln Vorsorge
getroffen werden, dass innerhalb von Achtungsabständen möglichst keine
schutzbedürftigen Nutzungen, wie Wohnhäuser, errichtet werden. Dies sei in dem
Entwurf des Bebauungsplanes E 12/2 überwiegend berücksichtigt. Es wird
empfohlen zudem die öffentliche Nutzung/Anlagen mit regelmäßigem Publikumsverkehr
und Anlagen für Freizeitnutzung im Plangebiet zu untersagen.
Des Weiteren muss
durch die Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten die mögliche Ansiedlung
von Störfallbetrieben berücksichtigt werden.
Das Dezernat 53
zeigt in seiner Stellungnahme drei verschiedene Möglichkeiten auf, das Thema
„Ansiedlung von Störfallbetrieben“ gebührend zu würdigen.
Die erste
Möglichkeit sei der grundsätzliche Ausschluss von Störfallbetrieben im
Verfahrensgebiet, die zweite Möglichkeit ist die planerische Steuerung und die
dritte eine Fixierung des Erfordernisses einer Einzelfallprüfung als textliche
Festsetzung im Bebauungsplan.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Wie aus der
Stellungnahme des Dezernates 53 bereits hervor geht, sind im
Bebauungsplanentwurf bereits schutzbedürftige Nutzungen weitestgehend
ausgeschlossen. Die drei bestehenden Wohnnutzungen im Verfahrensgebiet genießen
Bestandsschutz. Bezüglich der Empfehlung, öffentliche Nutzungen/Anlagen mit
regelmäßigem Publikumsverkehr und Anlage für Freizeitnutzung im Plangebiet zu
untersagen, wurde sich in einem Abstimmungsprozess mit der Bezirksregierung
Düsseldorf darauf geeinigt, die nach Baunutzungsverordnung sowohl in Gewerbe-
als auch in Industriegebieten zulässigen Nutzungen „öffentliche Betriebe“ im
Verfahrensgebiet auszuschließen.
Zu den drei
Möglichkeiten, dem Thema Störfallbetriebe im Bebauungsplan gerecht zu werden
gibt es folgendes auszuführen:
Ein grundsätzlicher
Ausschluss von Störfallbetrieben würde zum einen dem Planungsziel, das Gebiet
für emittierende Gewerbe-/Industriebetriebe zu sichern, widersprechen. Zum
anderen würde dies eine weitere Einschränkung des Bebauungsplangebietes
bedeuten.
Die Steuerung auf
Bebauungsplanebene ist für das vorliegende Bebauungsplanverfahren nicht
geeignet, da schutzwürdige Nutzungen, die im Bestand gesichert werden sollen,
im Gebiet vorhanden sind. Aufgrund dessen könnten sich lediglich
Störfallbetriebe ansiedeln, die ein sehr geringes Abstandserfordernis haben.
Sollten die im Gebiet vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen aufgegeben werden,
wäre die Steuerung hinfällig bzw. es müsste eine Aktualisierung vorgenommen
werden. Da dies für den Bebauungsplan nicht zielführend ist, wird die dritte
Möglichkeit, der Fixierung einer Einzelfallprüfung, für das vorliegende
Verfahren gewählt. Die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände
besteht nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG auch in Genehmigungsverfahren.
Daher wird im Einzelfall die Möglichkeit der Ansiedlung von Betriebsbereichen
als textliche Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen, wenn im
Zulassungsverfahren durch Gutachten eines nach § 29 BImSchG bekannt gegebenen
Sachverständigen die angemessenen Abstände ermittelt werden und der Nachweis
erbracht wird, dass durch die Ansiedlung kein planerischer Konflikt im Sinne des
§ 50 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen wird.
Im Bebauungsplan
wird somit folgender Hinweis aufgenommen:
„Im
Genehmigungsverfahren ist durch Gutachten eines nach § 29b BImSchG bekannt
gegebenen Sachverständigen der angemessene Abstand zu ermitteln und der Nachweis
zu erbringen, dass durch die Ansiedlung kein planerischer Konflikt im Sinne des
§ 50 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen wird.“
IV.6
Stellungnahme Kreis Kleve als Geschäftsstelle für Baulandumlegung
Aufgrund der
vorhandenen Grundstücksstruktur ist eine Neuordnung der im Verfahrensgebiet
liegenden Grundstücke notwendig. Da es nicht zu erwarten sei, dass die
Eigentümer ihre Grundstücke auf privatrechtlicher Basis entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst umgestalten können und wollen, werde eine
Umlegung erforderlich.
Die Umlegung ist
nach § 46 BauGB anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur
Verwirklichung eines Bebauungsplanes oder aus Gründen einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Verwaltung nimmt
die Ausführungen des Kreises Kleve zur Kenntnis. Es soll zunächst versucht
werden, freihändig Grundstücksverhandlungen zu führen. Sollte dies nicht
gelingen, würde die Stadtverwaltung eine Umlegung anordnen.
IV.7
Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve
Die Untere
Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve fordert in Ihrer Stellungnahme die
Aufnahme einer textlichen Festsetzung bezüglich des Lärmschutzes zum Schutz der
sowohl im Verfahrensgebiet als auch außerhalb des Verfahrensgebietes
vorhandenen Wohnnutzungen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Folgender Hinweis
wurde entsprechend der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im
Bebauungsplan aufgenommen:
Sich ansiedelnde
Betriebe, soweit diese einen maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Einfluss
auf die in der Umgebung befindlichen Immissionsorten haben können, müssen im
Genehmigungsverfahren durch eine Lärmprognose den Nachweis erbringen, dass an
den in der Umgebung befindlichen Immissionsorten die nach TA-Lärm zulässigen
Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
IV.8
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve
In Ihrer
Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve vorsorglich Bedenken bezgl. der
Eingriffsregelung erhoben. Entsprechend der Eingriffs- und
Ausgleichbilanzierung im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Begleitplans verbleibt ein rechnerisches
Defizit von 75.568 Punkten. Der Ausgleich dieses Defizits müsse vor
Satzungsbeschluss mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt werden, sodass
die angeführten Bedenken nicht greifen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die geforderte
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde hat stattgefunden. Aufgrund
dessen greifen die Bedenken entsprechend der Ausführungen der Stellungnahme
nicht. Das verbleibende Defizit wird über städtische Ökokonten beglichen.
IV.9
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde bzgl. des Artenschutzes des
Kreises Kleve
Das Protokoll der
artenschutzrechtlichen Prüfung hat die Untere Landschaftsbehörde der
Stellungnahme beigefügt. Die Nebenbestimmungen sind zu beachten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der bereits
vorhandene Hinweise des Bebauungsplanes auf die Artenschutzprüfung wurde um
folgenden Passus ergänzt: „Die Nebenbestimmungen in dem der Artenschutzprüfung
beigefügten Protokollbogen C sind zu beachten“.
IV.10
Stellungnahme des NABU
1) Der NABU schreibt
in seiner Stellungnahme, dass für die im Umweltbericht genannten
Gehölzanpflanzungen (S. 34) festgelegt
werden soll, wo in welchem Umfang die
Anpflanzungen erfolgen sollen.
2) Des Weiteren wird
die Frage gestellt, warum die Reserven aus den alten Flächen nicht in den
Gewerbeflächenpool eingebucht worden sind.
Stellungnahme der
Verwaltung:
1) Entsprechend der
Abstimmung der Kompensation wurde der Umweltbericht ergänzt.
2) Die besagten „Reserve-Flächen“
wurden nicht in den Gewerbeflächenpool eingebucht. Die
Einbuchung von Flächen in den
Gewerbeflächenpool erfolgte auf Ebene des
Flächennutzungsplanes. Für die im
Verfahrensgebiet liegenden Flächen gab es zum
Zeitpunkt der Einführung des
Gewerbeflächenpools bereits rechtskräftige Bebauungspläne,
auf Grundlage derer sich auch teilweise
Nutzungen angesiedelt haben. Deshalb wurde auf
eine Einbuchung dieser Flächen zum
damaligen Zeitpunkt verzichtet.
IV.11 Empfehlung
des Rechtsbeistandes
Aufgrund der
Empfehlung des Rechtsbeistandes im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens werden
folgende textliche Festsetzung und Hinweise ergänzt:
Hinweis Nr. 14:
Schutz vor Nährstoffeintrag durch Immissionen in gesetzlich geschützte
Biotope
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für
zukünftige Betriebe sind mögliche Nährstoffeinträge
in die als natürliche oder naturnahe, unverbaute stehende Binnengewässer
ausgewiesenen, gesetzlich geschützten Biotope (GB-4103-219, GB-4103-220) zu
berücksichtigen und gegebenenfalls durch technische Maßnahmen zu vermeiden.
Textliche Festsetzung Nr. 8:
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende
Festsetzungen getroffen:
M 1 Anpflanzung von standortgerechten
heimischen Bäumen und Sträuchern
Auf
der festgesetzte Fläche ist eine Anpflanzung von standortgerechten, heimischen
Baum- und Staucharten der nachfolgenden Artenliste anzulegen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind.
Pflanzabstand 1x1m, Pflanzstreifen und Saumbereiche sind mit der
Saatgutmischung DSV 850 für Extensivrasen-DSV
850 einzusäen.
Botanischer Name |
Deutscher Name |
Pflanzqualität |
Acer campestre |
Feldahorn |
l. Heister 1x v.
100-125 |
Alnus glutinosa |
Schwarzerle |
l. Heister 1x v.
100-150 |
Carpinus betulus |
Hainbuche |
l. Heister 1x v.
100-150 |
Cornus mas |
Kornelkirsche |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Cornus sanguniea |
Roter Hartriegel |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Corylus avellana |
Hasel |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Crataegus monogyna |
Eingriffliger
Weißdorn |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Euonymus europaea |
Pfaffenhütchen |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Fraxinus excelsior |
Esche |
Heister 2 x v. STU
10-12 |
Ligustrum vulgare |
Gemeine Reinweide |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Lonicera xylosteum |
Gemeine
Heckenkirsche |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Populus tremula |
Espe |
l. Heister 1x v.
100-150 |
Prunus avium |
Vogel-Kirsche |
l. Heister 1x v.
100-150 |
Prunus spinosa |
Schlehe |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Quercus robur |
Stieleiche |
l. Heister 1x v.
100-150 |
Rhamnus frangula |
Faulbaum |
l. Strauch 1x v.
60-100 |
Rosa canina |
Hundsrose |
l. Strauch 1x v.
60-100 |
Salix aurita |
Öhrchenweide |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Salix caprea |
Salweide |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Salix cinera |
Grauweide |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Salix vimminalis |
Hanfweide |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Sambucus nigra |
Schwarzer Holunder |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Viburnum opulus |
Wasser-Schneeball |
I. Str. 1x v. 60-100 |
M 2 Anlage von Extensivgrünland mit Hecken und Kopfbäumen
Entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereiches wird auf
den festgesetzten Flächen in einer Breite von 30 m die Anlage von
Extensivgrünland mit Hecken und Kopfbäumen in Anlehnung an die gegenwärtigen
Bedingungen für Grünlandextensivierung des Kreiskulturlandschaftsprogrammes
festgesetzt. Auf dem nicht mehr sichtbaren 2. Wall der Landwehre wird durch die
Anlage einer 2-reihige Hecke aus nachstehenden Arten die Lage des 2. Walles
markiert. Die Hecke wird in Teilbereichen unterbrochen, damit ausreichend Raum
für den Artenschutz zur Verfügung bleibt. Zusätzlich werden die vorhandenen 11
Kopfweiden aus dem Plangebiet in diese Fläche fachgerecht umgepflanzt. Diese
Maßnahme dient gleichzeitig als CEF-Maßnahme für den Gartenrotschwanz. Die
Fläche wird insgesamt mit einer autochthonen Saatgutmischung für Extensivweiden
angelegt und anschließend nach Maßgabe des Kulturlandschaftsprogrammes des
Kreises Kleve bewirtschaftet (Bewirtschaftungspakete 4131 bis 4142 bzw. 4151
bis 4160).
In Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland wird der Verlauf des 2. Walles vor Ort bestimmt und dieser mit einer
zweireihigen Hecke aus standortgerechten, heimischen Baum- und Staucharten der
nachfolgenden Artenliste bepflanzt, gepflegt und dauerhaft erhalten, wobei
nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Pflanzabstand 1x1m, Pflanzstreifen
und Saumbereiche sind mit der Saatgutmischung DSV 850 für Extensivrasen-DSV 850
einzusäen.
Botanischer Name |
Deutscher Name |
Pflanzqualität |
Carpinus betulus |
Hainbuche |
l. Heister 1x v.
100-150 |
Cornus sanguniea |
Roter Hartriegel |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Crataegus monogyna |
Eingriffliger
Weißdorn |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Euonymus europaea |
Pfaffenhütchen |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Prunus spinosa |
Schlehe |
I. Str. 1x v. 60-100 |
Rosa canina |
Hundsrose |
l. Strauch 1x v.
60-100 |
Viburnum opulus |
Wasser-Schneeball |
I. Str. 1x v. 60-100 |
M 3 Erhalt und Visualisierung des Bodendenkmals an der Löwenberger
Landwehr
Zum
Erhalt und zur Optimierung des Bodendenkmals Löwenberger Landwehr wird nördlich
der Duisburger Straße auf dem Flurstück 310 innerhalb der als
Bodendenkmalbereich ausgewiesen Fläche auf einer Länge von ca. 100 m die
Herstellung des 2. Walles der Löwenberger Landwehr festgesetzt. Der Wall wird
nach dem im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellte Regelquerschnitt
mit dem örtlich vorhandenen Bodenmaterial durch eine beidseitige Ausmuldung
unter fachlicher Begleitung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege
errichtet. Der Wall wird anschließend mit einer zweireihigen Hecke nach
Maßnahme M2 bepflanzt. Dies dient zur Visualisierung einer Landwehranlage.
Unterstützt wird dies durch eine Schautafel zur Information, deren Inhalt und
Standort vor Ort in Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
erfolgt.
Zu 2)
Aufgrund der Vielzahl an Stellungnahmen im
Rahmen der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, der Änderungen
und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes soll eine erneute Offenlage
durchgeführt werden. Parallel dazu wird nochmals eine Behördenbeteiligung
durchgeführt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2016 vorgesehen. Produkt:
1.100.09.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter