hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Streuffstraße für die
Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs aus den geplanten Vorhaben im Plangebiet
ausreicht und beschließt, den erforderlichen Stellplatzbereich im
Bebauungsplanentwurf über die Festsetzung einer Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtsfläche auf der Fläche des vorhandenen Privatweges
planungsrechtlich zu sichern.
1.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt im Bebauungsplanentwurf keine
planungsrechtliche Festsetzung für eine Tiefgarage vorzunehmen.
1.3 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass im Bebauungsplanentwurf
planungsrechtlich ein ausreichendes Angebot an Stellplätzen für die Vorhaben im
Plangebiet einschließlich ihrer Erschließung über den bestehenden Privatweg von
der Streuffstraße gesichert wird.
1.4 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, in den Bebauungsplan keine
gestalterischen Festsetzungen für die Bebauung im Bereich des Allgemeinen
Wohngebietes WA 2 zu treffen.
1.5 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, in den Bebauungsplan keine
gestalterischen Festsetzungen für die Bebauung im Bereich der Mischgebiete an
der klosterstraße zu treffen.
1.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes durch die Aufnahme eines Hinweises in den
Bebauungsplan gefolgt wird.
1.7 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den Anregungen der Bedenken der
Handwerkskammer auf Ausdehnung des Bebauungsplanbereiches auf die angrenzenden
Bereiche der Klosterstraße zur rechtssicheren Ausweisung von Mischgebieten
nicht zu folgen und stattdessen im Bebauungsplanentwurf eine Umwandlung des
Bereiches der geplanten Hinterlandbebauung in ein Allgemeines Wohngebiet (WA 2)
vorzunehmen.
1.8 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass die Belange des Brandschutzes im nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren geprüft werden und im Bebauungsplanentwurf die
Nachbargebäude bei der Festsetzung der geschlossenen Bauweise in den
MI-Bereichen berücksichtigt werden.
1.9 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass der Anregung der Landesstraßenbaubehörde auf Verzicht einer
planungsrechtlichen Erschließung des Stellplatzbereiches von der Klosterstraße
im Bebauungsplanentwurf gefolgt wird.
1.10 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt
die Ergebnisse der archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Kenntnis und
stellt fest, dass den Belangen des Bodendenkmalschutzes in diesem Planverfahren
damit Genüge getan ist und ansonsten auf der Grundlage des
Denkmalschutzgesetzes NRW gesichert werden.
1.11 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt der Anregung auf Ausschluss von Bodeneingriffen im Kronenbereich des
zu schützenden Straßenbaumes in der Streuffstraße vor dem Plangebiet durch die
Festsetzung einer Maßnahmenfläche und konkretisierende textliche Festsetzung im
Bebauungsplanentwurf zu folgen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung als
vorläufigen Entwurf der Offenlage und beauftragt die Verwaltung die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bericht
über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden
Auf der Grundlage
des zum Aufstellungsbeschluss vom 21.04.2015 vorgelegten Bebauungskonzeptes fand die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer
Bürgerversammlung am 23.06.2016 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Juni
2016 durchgeführt.
Im Rahmen der
benannten Beteiligungen wurden nachfolgende Anregungen vorgetragen, über deren
Behandlung oder Berücksichtigung im weiteren Planverfahren ein Beschluss durch
den Ausschuss für Stadtentwicklung herbeigeführt werden muss.
Die betreffenden
Anregungen und Bedenken sind der beigefügten Niederschrift zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie den schriftlichen
Stellungnahmen der Bürger und Behörden zu entnehmen. Sie sind hierin mit
Bezifferungen versehen, die auf die entsprechenden Ausführungen der Verwaltung
und die Beschlussempfehlungen dieser Vorlage hinweisen. Inhaltlich gleiche
Anregungen und Bedenken verschiedener Stellungnahmen werden dabei
zusammengefasst.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 BauGB)
1.1 Bedenken gegen die Mehrbelastung der
Streuffstraße durch den Verkehr mit den Vorhaben im Plangebiet entstehenden
Zielverkehr
Ein Anlieger der
Streuffstraße erhebt Bedenken dagegen, dass die Streuffstraße zusätzlich mit
dem Mehrverkehr, der durch das Vorhaben entstehen wird, belastet werden soll.
Er regt an, die Zufahrt zu den erforderlichen Stellplätzen im Planinnenbereich
von der Klosterstraße aus vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie unter Pkt 1.3
dieser Vorlage dargelegt, soll der erforderliche Stellplatznachweis für das
Gesamtvorhaben Klosterstr. 11-13 und das geplante Wohnhaus auf der
Hinterlandfläche dieser Grundstücke auf einer zusammenhängenden
Stellplatzflächenausweisung im Planinnenbereich gesichert werden. Es werden
dabei rd. 20 Stellplätze entstehen, die je nach Zuweisung zu den verschiedenen
Nutzungen innerhalb des Gesamtvorhabens unterschiedlich frequentiert sein
werden.
Über die
Streuffstraße fließt der Zielverkehr zu den anliegenden Wohnbereichen
Streuffstraße und Stockmanns Kamp, die eine Anzahl von 50 Häusern umfassen.
Überwiegend handelt es sich hierbei um Einfamilienhäuser. Darüber hinaus nimmt
die Streuffstraße Besucherverkehr zur Pfarrkirche St. Martinus Elten sowie zu
dessen Pfarrheim auf und darüber hinaus über den bestehenden Privatweg neben
dem Pfarrheim den Parkverkehr der Grundstücke Klosterstraße 1-13. Zu Zeiten des
Betriebes eines Drogeriemarktes im Gebäude Klosterstr. 13 erfolgte hierüber
auch die Anlieferung durch einen LKW. Auch bei der bestehenden
Grundstückszufahrt vom Eltener Markt zu den Hinterlandflächen der genannten
Grundstücke an der Klosterstraße wird sicherlich ein Teil des Gewerbeverkehrs
aus diesem Bereich über die Streuffstraße fahren.
Die Streuffstraße
befindet sich innerhalb des historisch gewachsenen Zentralbereiches von Elten,
der sich zugegebenermaßen teilweise durch eine gewisse Beengtheit auszeichnet.
Die betrifft insbesondere den Bereich unmittelbar um die Kirche. Es ist jedoch
nicht bekannt, dass es hier in der Vergangenheit zu wesentlichen
Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf gekommen ist oder dass sich ein
Unfallschwerpunkt eingestellt hat. Den Verkehrsteilnehmern in diesem Bereich
muss die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse unterstellt werden, so dass sie
ihre Verhaltensweise entsprechend anpassen. Darüber hinaus drosseln
verkehrsrechtliche Anordnungen die Geschwindigkeit.
In diesen
Rahmenbedingungen wird die Aufnahme des aus dem Vorhaben erwachsenden
Mehrverkehrs durch die Streuffstraße als verträglich erachtet. Eventuelle weitere verkehrsregelnde Maßnahmen sollten
einer nachfolgenden Überprüfung, wie sich die Verkehrsverhältnisse im
betroffenen Bereich nach Vorhabenrealisierung entwickeln, vorbehalten bleiben.
Da die Landesstraßenbaubehörde darüber hinaus eine Anbindung der Erschließung
des motorisierten Verkehrs aus dem Vorhaben über die Klosterstraße ablehnt
(siehe Pkt. 1,9 dieser Vorlage), soll im Bebauungsplanentwurf weiterhin die
Erschließung des Innenbereiches über den bestehenden Privatweg festgesetzt
werden.
1.2 Anregung zur Sicherung des
Stellplatznachweises durch Festsetzung einer Tiefgarage
Es wurde die
Anregung vorgetragen, den Stellplatznachweis für das geplante Gesamtvorhaben
durch eine Tiefgarage zu führen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Errichtung einer
Tiefgarage kann im Bereich zentraler Ortslagen mit dichtester Bebauung eine
Lösung zum Nachweis der erforderlichen Stellplätze auf eigenem Grundstück
darstellen. In der Regel ist dies eine sehr teure Lösung, die dann gewählt
wird, wenn das Grundstück anderweitig keine oberirdischen Stellplätze in
ausreichendem Umfang anbieten kann. Da im Planinnenbereich über den im
vorgestellten Bebauungsplanvorentwurf bereits vorgesehenen Stellplatzbereich
hinaus angrenzend weitere Freiflächen bestehen, für die der Vorhabenträger eine
Erwerbsoption hat, besteht für ihn die Möglichkeit, in diesem Bereich
Stellplätze im erforderlichen Umfang für das Gesamtvorhaben errichten zu
können. Der Vorhabenträger hat daraufhin erklärt, auf die Errichtung einer
Tiefgarage verzichten zu wollen.
Im vorliegenden Fall
scheidet zumindest eine Unterkellerung im Bereich des Baudenkmales, welches in
seiner Bausubstanz nahezu unverändert erhalten bleiben soll, für die Anlage
einer Tiefgarage aus. Der Zuschnitt des verbleibenden Grundstückes wäre für die
Errichtung eines ausreichend großen Tiefgaragenuntergeschosses des
erforderlichen Umfanges relativ knapp bemessen, so dass davon auszugehen wäre,
dass für die Fahrzeugbewegungen eines z.T. stets wechselnden Nutzerkreises
(Besucher der geplanten Arztpraxis) nur beengte Verhältnisse zustande kommen
könnten. Viele Autofahrer meiden solche Abstellmöglichkeiten.
Es soll daher auf
die planungsrechtliche Sicherung einer Gesamttiefgarage durch entsprechende
Festsetzung im Bebauungsplanentwurf verzichtet werden. Da es sich bei der
Planung um eine Angebotsplanung handelt, bestünde für den Bauherrn dennoch die
Möglichkeit,- so er denn wollte- innerhalb der ausgewiesenen Bauflächen in den
jeweiligen Kellergeschossen der neu zu errichteten Gebäude Tiefgaragenteile
vorzusehen.
1.3 Bedenken
gegen die Erfüllung des erforderlichen Stellplatznachweises im Plangebiet
Im Rahmen der
Bürgerversammlung wurde von verschiedenen Seiten angezweifelt, dass die im
vorgestellten Bebauungsplanvorentwurf vorgesehene Stellplatzfläche von ihrer
Größe her ausreichend sei, um den erforderlichen Stellplatznachweis für das
Gesamtvorhaben erfüllen zu können. Es wurde darauf hingewiesen, dass im
angrenzenden Straßenraum hierfür kein zusätzlicher Parkraum zur Verfügung
gestellt werden könne.
In der
Behördenbeteiligung wurden Bedenken gegen eine ausreichende planungsrechtliche
Sicherung der Erschließung der Stellplätze im Bebauungsplanvorentwurf wegen
fehlender Wegebreite der Zuwegung von der Streuffstraße geäußert und auf das Erfordernis
der Sicherung der Erreichbarkeit des im Planinnerbereich geplanten
Solitärgebäudes durch die Feuerwehr über besagten Weg hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bereits in der
Bürgerversammlung wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass der im
Bebauungsplanvorentwurf auf der Grundlage der Bebauungsstudie darstellte
Stellplatzbereich für den anfallenden Bedarf aus dem Gesamtvorhaben nicht
ausreichen werde. Zur Erarbeitung des Bebauungsplankonzeptes wurde der
Vorhabenträger daher aufgefordert, eine Zusammenstellung der erforderlichen
Stellplatzanzahl für alle geplanten Nutzungen im Gesamtvorhaben vorzulegen.
Hiervon betroffen sind sowohl die Wohnnutzungen im geplanten
Mehrfamilienwohnhaus auf der hinteren Grundstücksfläche sowie im Gebäude an der
Klosterstraße als auch die in Rede stehenden Praxen für Arzt und ggf.
Physiotherapeut oder eine andere Gesundheitseinrichtung an der Klosterstraße.
Nach den Berechnungen des Architekten wird eine Anzahl von rd. 20 Stellplätzen
nötig, um den erforderlichen Stellplatzbedarf des Gesamtvorhabens abzudecken.
Die genaue Anzahl wird sich im Rahmen der nachfolgenden konkreten
Genehmigungsplanung bei Kenntnis der beantragten Nutzungen ergeben.
Über den im
vorgestellten Bebauungsplanvorentwurf bereits vorgesehenen Stellplatzbereich
hinaus bestehen angrenzend weitere Freiflächen, auf die der Vorhabenträger eine
Erwerbsoption hat. Da insofern der Zugriff auf diese Fläche gesichert ist, kann
im Bebauungsplanentwurf ein erweiterter Stellplatzbereich zur Abdeckung des
Stellplatzerfordernisses für das Gesamtvorhaben des Vorhabenträgers festgesetzt
werden. Dem ursprünglich dargestellten Stellplatzbereich wird dabei eine
Teilfläche des Gartenteils des Grundstückes Streuffstraße 12 zugeschlagen. Die
in eine Stellplatzreihe und eine Reihe von Garagen/Carports mit gemeinsamer
Fahrgasse gegliederte Gesamtstellplatzfläche wird durch den bestehenden
Privatweg von der Steuffstraße aus erschlossen. Dieser wird planungsrechtlich
als Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert und wird in dem
Verbindungsabschnitt zwischen Streuffstraße und Stellplatzbereich in der
bestehenden Wegebreite von 4,0 m festgesetzt. Danach besteht in der Örtlichkeit
eine Kehre, die eine größere Aufweitung der Fahrfläche bewirkt und zu Zeiten
des Betriebes eines Drogeriemarktes im Gebäude Klosterstr. 13 die rückwärtige
Grundstückszufahrt zur Anlieferung mit einem LKW ermöglicht hat. Mit der
Begrenzung der Privatwegefläche entsprechend dem vorhandenen Ausbau wird die
bisherige Zufahrtmöglichkeit gesichert. Nach Abstimmung mit der Feuerwehr
reicht die Fahrfläche auch aus, um im Rettungsfall dem im Ortsteil Elten
eingesetzten Löschwagen an das Wohnhausgrundstück heranzufahren.
Die dingliche und
öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung über das Privatgelände Dritter
erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung.
1.4 Anregungen
zur Gestaltung der Bebauung im Bereich WA 2
Der Eigentümer des
Nachbargrundstückes Klosterstr. 15 regt an, die transparente Ausgestaltung des
geplanten Treppenhauses und Durchganges zum Wohngebäude an der Klosterstraße
aus Gründen des Gebotes der Rücksichtnahme sowie in Anwendung der
Gestaltungssatzung für den Denkmalbereich Elten auf den Prüfstand zu stellen.
Ferner regt er an, in der seinem Grundstück zugewandten Hausfassade des
geplanten Wohnhauses im Gebiet WA 2 keine Fenster zuzulassen. Des Weiteren
wünscht er bei Entfall der bisherigen Grenzbebauung eine Abtrennung der
hinteren Freibereiches seines Grundstückes gegenüber dem Neubaubereich durch eine
mindestens 1,8 m hohe Mauer. Letztlich regt er an, den Neubau des Wohngebäudes
in Anpassung an die historische Umgebungsbebauung als Klinkerbau und nicht in
Putzbauweise auszuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die bestehende,
aktuell leer stehende Wohn- und Geschäftshausbebauung auf dem Grundstück
Klosterstr. 13 gliedert sich in unterschiedliche Gebäudeteile. Das
ursprüngliche, zweigeschossige Haus mit einer Tiefe von im Durchschnitt 25 m
ist zum Nachbargrundstück Klosterstr. 15 grenzständig errichtet. Die Tiefe des
dortigen Wohnhauses wird hierbei um 14 m überschritten, so dass das
Nachbargrundstück derzeit in dieser Länge durch eine zweigeschossige Grenzwand
abgeschlossen wird. Hieran schließen sich auf dem Grundstück Klosterstr.13
entlang besagter Grenze zusätzlich noch ein eingeschossiger Anbau sowie eine
Garage von insgesamt 10,5 m Länge an.
Der
Erdgeschossbereich des Hauses Klosterstraße 13 besteht aus einem Ladenlokal
einschließlich Lagerräumen, während das Obergeschoss bisher als Wohnung genutzt
wurde. Diese Wohnung verfügt in allen Außenwänden über Fensteröffnungen, so
auch in der Grenzwand zum Nachbargrundstück Klosterstr. 15. Von daher kann von
hier aus Einblick in den Freibereich Nachbargrundstückes und auf die
rückwärtige Fassade des dortigen Wohnhauses genommen werden. Darüber hinaus ist
auf dem vorgenannten eingeschossigen Anbau an der Grenze eine Dachterrasse
eingerichtet, von der aus die Bewohner bisher ebenfalls Einblick in die
nachbarlichen Aktivitäten nehmen konnten.
Der Nachbar macht
nunmehr geltend, dass das Gebot der Rücksichtnahme mit der Errichtung des
geplanten dreigeschossigen Wohnhauses sowie infolge der transparenten
Ausgestaltung des Treppenhauses/Durchganges an der Klosterstraße verletzt
werden könnte. Um eine Beeinträchtigung seiner Grundstücksnutzungen
auszuschließen, regt er an, den Glasanteil des geplanten Treppenhauses zu
minimieren und Fensteröffnungen in der Nordwestfassade des geplanten Wohnhauses
auszuschließen.
Mit dem Abriss des
Altgebäudes und dem Entfall der Grenzwandfenster wird zweifellos ein
bestehender Mangel beseitigt. Auch wenn sich die zukünftige Situation durch die
Neubebauung in jedem Fall bessern wird, darf dies nicht dazu führen, dass die
Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes hierbei ungeprüft außer Acht gelassen
wird. Charakteristisch für die
Nachverdichtung eines innerstädtischen Siedlungsbereiches ist es, dass sich
bisherige Verhältnisse ändern. Ein Schutzanspruch gegen eine solche Veränderung
könnte seitens der Nachbarn jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn mit
der Neubebauung für sie unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden sind, wobei
die Unzumutbarkeit nicht der subjektiven Betrachtung unterworfen ist. Für das
zu beachtende Rücksichtnahmegebot ergeben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
die landesrechtlich festgesetzten Maße den Beurteilungsrahmen dafür, was im
Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung und letztlich auch
Einsichtnahmemöglichkeit im nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist. Der
Landesgesetzgeber hat dies durch die Festsetzung von Mindestabständen
(Abstandflächen) insoweit abschließend entschieden.
Das geplante
Solitärgebäude im hinteren Bereich der Grundstücke Klosterstr. 11-13 hält die
bauordnungsrechtlich erforderlichen Grenzabstände ein und rückt daher vom Grundstück
Klosterstr. 15 ab. Dies wird auch durch eine entsprechende Positionierung der
überbaubaren Fläche für den betroffenen Bereich im Bebauungsplanentwurf
vorgegeben. Da der Bebauungsplan keinen Einfluss auf die innere Aufteilung des
Baukörpers nimmt und die nach Rechtsprechung erforderlichen Abstände
eingehalten werden, bestehen keine städtebaulichen Gründe zu etwaigen weiteren
einschränkenden Bebauungsplanfestsetzungen. Es obliegt daher dem nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren, die Fragen des Einhaltens des Rücksichtnahmegebotes,
welches sich selbstverständlich auch auf die Richtungen der Umgebung bezieht,
abschließend zu prüfen. Im Übrigen sind die Wohnungen im geplanten Neubau nach
den Vorstellungen des Vorhabenträgers so geschnitten, dass die Hauptaufenthaltsräume
nach Südosten und Südwesten, also vom Grundstück des Peteten weg orientieren.
Der Anspruch auf
eine gemeinsame Grundstückseinfriedigung begründet sich aus den Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vorhabenträger erhebt gegen die Errichtung
der gewünschten Grenzwand auch zum Schutz der zukünftigen Bewohner keine
Einwände. Darüber hinaus dient eine solche Einrichtung der Abschottung des
Verbindungsweges zwischen dem rückwärtigen Stellplatzbereich und den Gebäuden
an der Klosterstraße und räumt von vornherein ggf. entstehende Nachbarprobleme
aus. Insofern hat der Vorhabenträger signalisiert, eine solche Grenzwand im
Rahmen der Ausführung seines Vorhabens mit zu errichten. Eine städtebauliche
Begründung für eine planungsrechtliche Festsetzung der gewünschten Grenzmauer
im Bebauungsplan, wie z.B. der Schutz vor unzulässigen Schallimmissionen,
ergibt sich nicht. Daher wird auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet.
1.5 Anregung
zur Gestaltung der Bebauung an der Klosterstraße
Es wird angeregt,
das für das Gesamtvorhaben Klosterstraße 11-13 längs seiner Grenze vorgesehene
Treppenhaus an die Stelle der früheren Durchfahrt auf dem Grundstück
Klosterstraße 13 direkt neben das Baudenkmal Klosterstraße 11 zu verschieben.
Ferner regt er an, den Erweiterungsneubau an der Klosterstraße in Anpassung an
die bestehende historische Umgebungsbebauung mit einer Klinkerfassade zu
versehen. Darüber hinaus erhebt er Bedenken gegen die planungsrechtlich
ermöglichte Staffelgeschossausbildung und regt an, für den Neubau Gebäudehöhen
und Dachform der angrenzenden Bebauung festzuschreiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der
Angebotsbebauungsplan gibt den planungsrechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen
der Vorhabenträger sein Vorhaben verwirklichen kann. Von der Aufstellung eines
Vorhaben- und Erschließungsplanes, in welchem die zukünftigen Gebäude mit ihrer
Ausgestaltung und ihrer Nutzung im Detail festgeschrieben werden, wird
abgesehen. Zum Verfahrensbeginn lag lediglich eine Entwicklungsstudie des
Projektentwicklers vor, zu deren Umsetzung erst konkrete Baupläne unter
Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen erarbeitet werden müssen.
Darüber hinaus sind offensichtlich noch keine verbindlichen Vereinbarungen mit
zukünftigen Nutzern abgeschlossen worden, so dass das Nutzungsspektrum derzeit
noch nicht endgültig festsetzt. Da das Teilvorhaben an der Klosterstraße die
Sanierung und Erweiterung des zu erhaltenden Baudenkmals Klosterstr. 11
umfasst, verursacht die Erstellung der Baupläne einen entsprechend erhöhten
Aufwand. In Hinblick hierauf will der Vorhabenträger daher mit der Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens zunächst eine gewisse Planungssicherheit erlangen
und lässt die Architektenplanung parallel zum Verfahrensdurchführung erstellen,
was die Möglichkeiten der gegenseitigen Anpassung im Rahmen der Erarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes bot.
Die Baumaßnahme an
der Klosterstraße läuft darauf hinaus, auf den beiden Grundstücken
Klosterstraße 11 und 13 ein zusammenhängendes Gesamtgebäude auszubilden,
welches nur in der Straßenansicht die vormalige Kleinteiligkeit der bestehenden
Bebauung widerspiegelt. Geplant ist u.a, im Erdgeschoss eine durchgängige
Arztpraxis einzurichten. Dieser Absicht stünde die angeregte Verschiebung des
Treppenhauses in die Mitte des Gesamtgebäudes entgegen, da dieser Trakt eine
Verbindungsfunktion mit der im hinteren Grundstück liegenden Wohnbebauung als
Durchgang zur Klosterstraße übernehmen soll und eine Trennung der Nutzflächen beider
Gebäudeteile an der Klosterstraße bewirken würde. Abgesehen davon, dass eine
solche Lagezuweisung den im Bebauungsplan zulässigen Festsetzungskatalog
überschreiten würde, liegt es im städtischen Interesse zur Sicherung der
Gesundheitsversorgung des Ortsteiles Elten die Möglichkeiten der Errichtung
einer funktionsfähigen Arztpraxis, wie sie vom Vorhabenträger beabsichtigt
wird, planungsrechtlich vorzubereiten. Dazu bieten die vorgesehenen
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes einen ausreichenden Spielraum.
Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb des Denkmalbereiches für den
Ortsteil Elten sowie im Geltungsbereich der hierfür erlassenen
Gestaltungssatzung. Diese Satzungen dienen dem Schutz des Erscheinungsbildes
der Bebauung in Proportion, Form und Verdichtung entlang der historischen
Straßenzüge und sind neben dem Planungsrecht aus dem Bebauungsplan anzuwenden. Den Bestimmungen der Gestaltungssatzung
zufolge soll sich eine Neubebauung innerhalb ihres Geltungsbereiches so
gestalten, dass u. a.
- die in der
Umgebung vorhandene kleinteilige Parzellenstruktur in der neuen
Architektur ablesbar bleibt,
- die
Baukörperstellung und Gebäudemasse sich in den Umgebungszusammenhang
einpassen,
- First-, Trauf- und Sockelhöhen dem
Durchschnitt der vorhandenen typischen Gebäudehöhen derselben Straßenseite in der
zugehörigen Ortsbildzone entsprechen.
Die Einhaltung der
Ziele der Gestaltungssatzung wird im Rahmen der nachfolgenden
Genehmigungsplanung in Abstimmung mit der Denkmalbehörde beurteilt. Die
Forderung nach einer historisierenden Ausgestaltung für Neubauten lässt aus der
Satzung nicht begründen. Vielmehr kann sich die Denkmalbehörde -wie im
vorliegenden Fall- in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem geschützten Denkmal
mit einer hiervon abweichenden modernen Ausgestaltung einverstanden erklären,
die sich bewusst von dem angrenzenden historischen Baustil absetzt und
hierdurch kontrapunktiv eine Herausstellung des Denkmals bewirkt. In
Vorabstimmungen des Projektentwicklers mit der Denkmalbehörde hat diese
signalisiert, einen solchen Weg mittragen zu können. Im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung wurden seitens der Denkmalbehörde Anpassungen des Neubaues
an die Höhenentwicklung des bestehenden Denkmals gefordert, die in die
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes aufgenommen wurden. Hierdurch wird die
bestehende Abstufung der Gebäudehöhen auf der Südseite der Klosterstraße vom
Eltener Markt nach Westen gesichert. Ein Erfordernis, weitere gestalterische
Vorgaben in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird nicht gesehen.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
1.6 Stellungnahme
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 09.06.2016
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) zu der Erkenntnis, dass während des Zweiten Weltkrieges vermehrte
Kampfhandlungen im Antragsbereich stattgefunden haben. Er empfiehlt den
Bauherren eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel
durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Satzungsverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall wurde die Stellungnahme des KBD mit der Bitte um
Beachtung und Veranlassung an die Vorhabenträger weitergeleitet. Mit der
Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf mögliche Ablagerungen und die
Handlungsempfehlungen des KBD in den Bebauungsplan werden alle weiteren
Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen. Darüber hinaus erfolgt im
Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche
Übergabe des Merkblattes des KBD. Planungsrechtliche Festsetzungen im
Bebauungsplan zum öffentlichen Belang der Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu
treffen.
1.7 Stellungnahme
der Handwerkskammer, Schreiben vom 07.06.2016
Die Handwerkskammer
regt an, angesichts der vom Vorhabenträger in der Bebauungsstudie zum
Einleitungsbeschluss angegebenen Nutzungsstruktur innerhalb der geplanten
Vorhaben eine Erweiterung des Verfahrensgebietes vorzunehmen. Hierbei solle der
gesamte im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“ darstellte Bereich auf
der Südseite der Klosterstraße in das Verfahrensgebiet einbezogen werden, um
die Mischgebietsfestsetzung soweit zu vergrößern, dass das im Planvorentwurf
ausgewiesene Mischgebiet mit den dann einbezogenen Mischnutzungen rechtssicher
als Mischgebiet einzustufen sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Ausdehnung des
Verfahrensgebietes auf den gesamten im FNP als Mischbaufläche dargestellten
Bereich auf der Südseite der Klosterstraße wird zum jetzigen Zeitpunkt als
problematisch erachtet. Es ist bekannt, dass sich einige Eigentümer zumindest
im westlichen Straßenabschnitt der Absicht tragen, ihre Grundstücke sowie
insbesondere auch deren rückwärtige Freiflächen einer geänderten Nutzung
zuzuführen. Allerdings sind die dortigen Planungen in Abhängigkeit von noch zu
findenden Investoren noch nicht so konkret, dass hierfür ein Planungsrecht
geschaffen werden kann.
Der Hinweis der
Handwerkskammer, dass die beabsichtigte Nutzungsstruktur innerhalb der bisher
vorgesehenen Mischgebiete auf den Grundstücken Klosterstraße 11-13 und ihrer
Hinterlandfläche im nachgelagerten Genehmigungsverfahren voraussichtlich zu
versagen sei, ist im Prinzip nicht von der Hand zu weisen. Immerhin ist neben
einer vom Umfang her deutlich überwiegenden Wohnnutzung zunächst kein echtes
Gewerbe sondern nur freiberufliche Tätigkeit vorgesehen. Um die im
Planinnenbereich geplante alleinige Wohnnutzung, mit der eine städtebauliche
gewollte Innenbereichsverdichtung und ein im Ortsteil Elten fehlendes Angebot
barrierefreier Mietwohnungen im zentralen Versorgungsbereich geschaffen werden
sollen, planungsrechtlich sicher zu ermöglichen, soll dieser Bereich daher
abweichend von der FNP-Darstellung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt
werden. Die Ansiedlungsmöglichkeit eines neuen Gewerbes in dieser
Hinterlandlage erscheint im Vergleich zur angrenzenden Geschäftsstraßenlage
unmittelbar an der Klosterstraße ohnehin problematisch.
Weiterhin als
Mischgebiet festgesetzt werden sollen die Grundstückteilflächen an der
Klosterstraße. Der Bebauungsplan stellt dabei eine Angebotsplanung und keine
vorhabenbezogene Planung dar. Seitens der Antragsteller sind hinsichtlich der
geplanten Nutzungen in diesen Gebäuden bisher nur Absichtsbekundungen, jedoch
keine verbindlichen vertraglichen Vereinbarungen mit zukünftigen Nutzern
erfolgt. Daher könnte sich ein anderer Nutzungsmix, als er bislang in Rede
steht, einstellen. Dessen Zulässigkeit wird im Rahmen der nachfolgenden
Genehmigungsplanung zu prüfen sein.
Bei Erhalt des
Baudenkmales in seiner jetzigen Bauform sind der Unterbringung von
Gewerbebetrieben gewisse Grenzen gesetzt. Die vorgelegte Planung dient der
Beseitigung eines langwährenden Leerstandes in Verbindung mit einer
Denkmalsanierung und ist daher städtebaulich gewollt. Dasselbe gilt für die
erstmalige Schaffung einer barrierrefrei erreichbaren Arztpraxis im Ortsteil
Elten, mit der die Gesundheitsversorgung der dortigen Bevölkerung für die
nächste Zukunft gesichert würde. Von daher will die Stadt Emmerich am Rhein
ihre Möglichkeiten dieses Vorhaben zu stützen ausschöpfen.
1.8 Stellungnahme der Unteren
Bauaufsichtsbehörde zum Brandschutz und zur
Festsetzung einer geschlossenen Bauweise , Vermerk vom 15.06.16
Die Untere
Bauaufsichtsbehörde weist auf die Möglichkeit der Errichtung von Gebäuden
mittlerer Höhe hin, die sich mit der Festsetzung einer dreigeschossigen
Bauweise ergeben und im Ortsteil Elten wegen der nicht gesicherten
Einsatzmöglichkeit des in Emmerich stationierten Drehleiterwagens der Feuerwehr
zu Problemen beim Rettungseinsatz führen könnte. Ferner wird die fehlende
Berücksichtigung der östlichen Grenzbebauung Klosterstraße 9 bei der im
Bebauungsplanvorentwurf vorgesehenen Baufeldfestsetzung an der Klosterstraße in
Verbindung mit der dort vorgesehenen geschlossenen Bauweise bemängelt
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen
frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden die Planungsabsichten der Stadt
Emmerich am Rhein mit einem nicht in allen Details ausgearbeiteten
Planungsvorentwurf vorgestellt, um in einem weiteren Schritt eine Anpassung des
Bebauungsplanentwurfes an eine konkretere Bauplanung des Vorhabenträgers
vorzunehmen, der bis dato u.a. keine Angaben zu den geplante Gebäudemaßen
vorgelegt hatte. Der nunmehr erarbeitete Bebauungsplanentwurf enthält neben der
Festsetzung von Geschossigkeiten auch die Begrenzung der zulässigen
Gebäudehöhen.
Nach den
Begrifflichkeiten der Landebauordnung sind Gebäude mittlerer Höhe als Gebäude
definiert, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel
mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt. Die Anleiterungsmöglichkeiten der Feuerwehr ohne Drehleitereinsatz im
Ortsteil Elten zur Gewährleitung eines zweiten Rettungsweges über
Wohnungsfenster beschränken sich auf Brüstungshöhen über dem Gelände von
maximal 8,0 m. Für den nur über den Privatweg erreichbaren geplanten Baukörper
im Planinnenbereich (WA 2) setzt der Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe
von 30,4 m über NHN fest, was einer Höhe über dem vorhandenen Gelände von etwa
10 m entspricht, sich knapp unterhalb der vorhandenen Höhen der Gebäude an der
Klosterstraße bewegt und sich von daher an die Umgebungsbebauung anpasst. Diese
Höhenfestsetzung lässt eine Errichtung von lediglich 3 Geschossebenen normaler
Höhe zu, bei dem es sich voraussichtlich nicht um ein Gebäude mittlerer Höhe
handeln wird. Die brandschutztechnische Prüfung und das etwaige Erfordernis der
Errichtung eines bauseitigen zweiten Rettungsweges ergeben sich im Rahmen des
nachfolgenden bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens. Um dem Bauherren einen
gewissen Spielraum in der Planung ihres Vorhabens einzuräumen, sollen im
Bebauungsplanentwurf keine weiteren Einschränkungen festgesetzt werden.
Die im
Bebauungsplanentwurf festgesetzte überbaubare Fläche im Mischgebiet MI 2 passt
sich an die vorhandene deckungsgleiche Grenzbebauung des Denkmalgebäudes
Klosterstraße 11 zum Nachbargebäude Klosterstraße 9 an und löst den zutreffenderweise
bemängelten Widerspruch zur Festsetzung der geschlossenen Bauweise im
vorhergehende Bebauungsplanvorentwurf auf. Der geplante erdgeschossige
Erweiterungsbau, der sich teilweise auch entlang der Rückseite des
Denkmalgebäudes erstreckt, wird zum Nachbargrundstück das erforderliche
Abstandmaß von 3,0 m einhalten. Hierdurch wird das Gebot der Rücksichtnahme
eingehalten.
1.9 Stellungnahme
des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Schreiben vom 01.07.2016
Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW regt als Straßenbaulastträger der B8 im Abschnitt Klosterstraße
an, die Erschließung des mit den geplanten Bauvorhaben verbundenen
motorisierten Verkehrs nicht von der Klosterstraße aus vorzusehen. Ferner
werden etwaige Ansprüche gegen die Straßenbauverwaltung auf aktiven oder
passiven Schallschutz aufgrund des bestehenden Straßenlärms auf der B 8
abgelehnt. Des Weiteren wird eine Nutzung der Straßenfläche zur Durchführung
von Arbeiten für die zukünftigen Baumaßnahmen wie das Abstellen von
Baufahrzeugen oder das Lagern von Baustoffen etc. untersagt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anlage einer
Zufahrt zu den geplanten Stellplätzen im Plangebiet von der Klosterstraße aus
ist seitens des Vorhabenträgers nicht geplant. Der betroffene Abschnitt der B 8
liegt innerhalb der Ortsdurchfahrt, so dass eine Zufahrt von der B 8 seitens
des Straßenbaulastträgers nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann,
sondern deren Errichtung davon abhängig ist, ob die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs hiervon beeinträchtigt wird. Dies wird die Straßenbaubehörde bei
dem relativ geringen Abstand der Grundstücke Klosterstr. 11-13 zum Eltener
Markt und den dortigen Einmündungen und Abzweigungen vortragen können. Bei der
bestehenden Beengtheit der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche für das
Gesamtvorhaben an der Klosterstraße sowie der geschlossenen Bauweise in diesem
Bereich könnte allenfalls eine ebenerdige Gebäudedurchfahrt zum hinteren
Grundstücksbereich errichtet werden. Dies kann wegen der Unübersichtlichkeit
des Straßenraums an dieser Stelle städtebaulich und verkehrlich nicht erwünscht
sein. Daher wird planungsrechtlich im Bebauungsplanentwurf eine Sicherung der
Grundstückszufahrt über den bestehenden Privatweg von der Streuffstraße aus
vorgenommen und damit den Anregungen der Behörde gefolgt.
Die geplante
sensible reine Wohnnutzung im Planinnenbereich wird durch den vorgelagerten
neuen Baukörper und das weiter bestehende Baudenkmal Klosterstraße 11 sowie
deren angrenzende Nachbarhäuser zur Klosterstraße hin abgeschottet und insofern
keinen Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr auf der Klosterstraße ausgesetzt.
Die Schutzansprüche der Mischgebietsfestsetzungen an der Klosterstraße werden
durch die Immissionen aus dem innerörtlichen Verkehr auf der Klosterstraße
nicht überschritten. Hierzu tragen auch die Verkehrslenkungsmaßnahmen für den
Fernverkehr für den Ortsteil Elten im Zusammenhang mit dem Thema
Feinstaubbelastung bei, die auf eine Verlagerung des Schwerverkehrs auf andere
Straßen abzielen. Daher sind etwaige Ansprüche der zukünftigen Bauherren gegen
die Straßenbaubehörde durch den Verkehrslärm nicht zu erwarten.
Die Vereinbarung von
Sondernutzungen von Straßenflächen, z.B. auch im Zusammenhang mit angrenzenden
Baumaßnahmen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Die Angelegenheit ist
daher nicht im Bauleitplanverfahren zu regeln. Vielmehr ist der Landesbetrieb
im vorliegenden Fall mit im Geschäft und kann die angekündigte Versagung
aussprechen. Dem Vorhabenträger wurde die betreffende Stellungnahme zugeleitet,
so dass er frühzeitig eine Abwicklung seiner Baumaßnahmen ohne Inanspruchnahme
der in der Baulast des Landesbetriebes stehenden Straßenfläche planen kann.
1.10 Stellungnahme
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 05.07.2016
Das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege fordert infolge der Lage des Planbereiches im
unmittelbaren Ortszentrum von Elten sowie der Entwicklungsgeschichte des Ortes,
dessen erste urkundliche Erwähnung über 1000 Jahre zurückliegt, im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eine vorab durchzuführende archäologische
Sachverhaltsermittlung. Es sei davon auszugehen, dass sich im Planbereich an
einer der Hauptstraßen des Ortsteiles in der Nähe des zentralen Marktbereiches
Relikte mittelalterlicher oder neuzeitlicher Geschichte des Ortes erhalten
haben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinden haben
im Rahmen der Bauleitplanung die Sicherung der Bodendenkmäler zu gewährleisten.
Dazu bedarf es der Ermittlung von Bodendenkmälern und der Klärung ihrer
Denkmalqualität. Nur auf Grundlage dieser Ergebnisse ist eine abschließende
Bewertung möglich. Daher wurde eine archäologische Voruntersuchung in
Abstimmung mit dem LVR -Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege- durchgeführt.
Während das
bestehende Baudenkmal Klosterstr. 11 bei Realisierung des Bebauungsplanes in
seinem Bestand erhalten bleibt und für das abgängige Gebäude Klosterstraße 13
kein über den bestehenden Bodeneingriff im Kellerbereich hinausgehender
weiterer Bodeneingriff zu erwarten ist, könnte im Bereich der untermittelbar
angrenzenden geplanten Hinterlandbebauung bei Realisierung des Bebauungsplanes
in Bodendenkmalsubstanz eingegriffen werden. Der vom Geländeniveau tiefer
liegende Planbereich an der Streuffstraße wird von der Bodendenkmalbehörde
hingegen als früherer Siedlungsrandbereich und damit als in Bezug auf die
Vermutung von Bodenfunden unkritisch erachtet.
Zur Ermittlung
etwaig vorhandener Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet wurde in der Örtlichkeit
im unbebauten Bereich des geplanten Wohnhauses eine Sondage angelegt. Es wurden
im Verlauf der Untersuchung Fundament- und Fußbodenreste von Gewerbegebäuden
aus den 1950/60er Jahre sowie eine Kalklöschgrube gefunden. Die gefundenen
Bebauungsreste könnten laut Gutachter aus dem 19. Jhd. stammen.
Insgesamt wurden
jedoch keine Hinweise auf mittelalterlich/frühneuzeitliche Befunde gefunden, so
dass davon auszugehen ist, dass mit einer Bebauung der Fläche keine
archäologischen Belange beeinträchtigt werden. Betreffende planungsrechtliche
Festsetzungen oder nachrichtliche Übernahmen sind im Bebauungsplanentwurf daher
nicht vorgesehen.
Es gilt jedoch
weiterhin der allgemeine Hinweis, dass ein etwaiges Auffinden von
Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden
kann. Die denkmalrechtlichen Bestimmungen gelten prinzipiell für alle Bereiche,
in denen Erdeingriffe durchgeführt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern
ist der Stadt Emmerich am Rhein oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
unverzüglich anzuzeigen (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW).
1.11 Stellungnahme
des Fachbereiches 5, -Straßenbau-, Schreiben vom 19.07.16
Es wird angeregt,
zum Schutz des in unmittelbarer Nähe zum Planbereich in der Streuffstraße
aufstehenden Straßenbaumes dessen Darstellung in der Bebauungsplanzeichnung
vorzunehmen und eine Festsetzung zum Ausschluss von Bodeneingriffen, z.B. durch
die Anlage von Garagenzufahrten im Kronenbereich des Baumes zu treffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem Baum handelt
es sich um eine markante Linde auf städtischer Fläche in der Streuffstraße, die
mit einer zweiten gleich großen Linde die Einfahrt in den Privatweg zum inneren
Planbereich markiert. Die Bäume sind bereichsprägend und in der Denkmalbereichssatzung
für den Ortsteil Elten als erhaltenswerte Einzelbäume gekennzeichnet. Sie
unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Der Anregung soll im
Bebauungsplan gefolgt werden, indem der Kronenbereich des Baumes, der gleichzeitig
als Ausdehnung des Wurzelbereiches zu betrachten ist, durch die Festsetzung
einer Maßnahmenfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit einer
konkretisierenden textlichen Festsetzung vor Erdeingriffen geschützt wird.
Hierdurch wird unter
anderem die Errichtung einer befestigten Garagenzufahrt im betroffenen Bereich
unzulässig. Vom Grundstückszuschnitt im Falle der Bildung eines eigenständigen
Bauplatzes her könnte eine solche Zufahrt jeweils außerhalb der Baumkrone
entweder längs der ideellen nordwestlichen Grundstücksgrenze von der
Streuffstraße abgehend oder zurückgesetzt in das Grundstück vom Privatweg
abzweigend angeordnet werden. Die Bebaubarkeit des Gesamtgrundstückes wird
insofern nicht beeinträchtigt.
Zu 2) Beschluss
zur Offenlage
Der Bebauungsplanentwurf
EL 15/1 -Klosterstraße / Streuffstraße- gibt den planungsrechtlichen Rahmen zur
Verwirklichung des vom Antragsteller geplanten Vorhabens einer Sanierung und
Erweiterung des Baudenkmals Klosterstr. 11 sowie der Errichtung eines im Planinnenbereich
liegenden Mehrfamilienwohnhauses. Zur Erfüllung des erforderlichen
Stellplatznachweises des Gesamtvorhabens erfolgt die Ausweisung eines
oberirdischen PKW-Stellplatzes im Planinnenbereich, der in eine Stellplatzreihe und aus Gründen der
schallschutztechnischen Vorsorge in eine Reihe von Garagen/Carports mit
gemeinsamer Fahrgasse gegliedert ist. Die Erschließung des innenliegenden
Gebäudes und des Stellplatzes wird planungsrechtlich über einen bestehenden Weg
von der Streuffstraße aus gesichert. Die Vorhabenplanung beinhaltet darüber
hinaus die Errichtung eines fußläufigen Durchganges für die hinterliegenden
Wohnungen von der Klosterstraße aus über den dortigen separaten
Treppenhaustrakt.
Das Verfahren wird
nach den Bestimmungen des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt. Daher kann auf eine Umweltprüfung verzichtet werden. Des Weiteren
erfolgt keine Regelung für einen Ausgleich der durch die Planung vorbereiteten
Eingriffe in Natur und Landschaft.
Von dem durch die
Planung vorbereiteten konkreten Vorhaben auf den nahezu vollständig
versiegelten Grundstücken Klosterstr. 11 u. 13 sind größere Bäume nicht
betroffen. Wohl aber steht im Straßenbereich der Streuffstraße an der Grenze
zum Planbereich ein markanter großer Baum, auf den die Planung durch Abrücken
der nächstgelegenen Baufläche Rücksicht nimmt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2 und 4.2.
Peter Hinze
Bürgermeister