Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Ver-
kaufstellen aus Anlass der Veranstaltung
„18. Emmericher Autoshow„ am 02.04.2017
Vorlage
06 - 16 0987/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten  Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass.

 

Sachdarstellung :

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. (EWG) hat den Antrag gestellt, am 2. April 2017 die 18. Emmericher Autoshow durchführen zu dürfen und mit dem Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung einen verkaufsoffenen Sonntag zu gestatten (Anlage 1).

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 in der z. Zt. gültigen Fassung, dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).

Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des LÖG NRW an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Nach § 6 Abs. 4 des LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

 

Rechtliche Erfordernisse nach dem Bundesverwaltungsgericht

 

Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di hat in den vergangenen Jahren bundesweit einige Klagen hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage geführt. Mittlerweile liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vor, in dem einige grundsätzliche Aussagen zur Zulässigkeit eines verkaufsoffenen Sonntags gemacht werden:

 

  1. Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (z. B. Messe, Markt) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Der verkaufsoffene Sonntag darf also lediglich als

            „Anhang“ zur Anlassveranstaltung veranstaltet und wahrgenommen werden.

 

  1. Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde, als der alleinige verkaufsoffene

            Sonntag.

 

  1. Eine prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.

 

  1. Die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben, darf nicht größer sein, als die Veranstaltungsfläche, die als Anlass für die Sonntagsöffnung dient. Ansonsten würde dies gegen eine prägende Wirkung der Veranstaltung sprechen.

 

  1. Die räumliche Reichweite der zu erteilenden Ausnahmeregelung muss in Verhältnis zum vermeintlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung stehen.

 

Beurteilung des EWG-Antrages unter den obigen Vorgaben

 

zu 1: In Zusammenarbeit der EWG mit der Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH werden an diesem Tag große Teile der Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zur Ausstellungsfläche für Autohäuser der gesamten Region. Die Veranstaltung findet bereits zum achtzehnten Mal statt.

 

Besondere Bedeutung soll die diesjährige Autoshow durch die Einbindung eines „Drehleiter-Festivals“ der Feuerwehr Emmerich am Rhein und der Präsentation von Motorrädern durch den Motorradclub Emmerich anlässlich des 50jährigen Bestehens sein. Um letzteres besonders hervorzuheben, sind auch Motorradhändler der Region eingeladen sich an der Autoshow zu beteiligen. Somit wird die gesamte Innenstadt geprägt von den neuen

Modellen des motorisierten Verkehrs.

 

zu 2: Durch die Einbindung aller Marken und Anbieter der Region erhält die Veranstaltung eine besondere Bedeutung und wird, wie auch in den vergangenen Jahren, zahlreiche Besucher in die Innenstadt ziehen. Eine Zählung der Besucherfrequenzen ist in der Vergangenheit nicht erfolgt, allerdings belaufen sich die Schätzungen für die Jahre 2015 und 2016 auf 10.000 – 12.000 Besucher. Die nur rund zu 50 – 60 % geöffneten Geschäfte in der Hühner-, Kaß- und Steinstraße werden diese Besucherzahlen sicher nicht erreichen.

 

zu 3: Der Veranstaltungsraum liegt innerhalb der „Wälle“ im Stadtgebiet Emmerich am Rhein und auch nur hier werden die Ladenöffnungen gestattet.

 

zu 4.+ 5: Die Veranstaltungsfläche erstreckt sich auf folgende Straßen- und Plätze

            • Geistmarkt

            • Steinstraße

            • Rheinpromenade (Martinikirche – Krantor)

            • Alter Markt

            • Neumarkt

            • Kaßstraße

            • Kleiner Löwe

            • Hühnerstraße

            • Großer Löwe

 

Somit sind große Teile der Innenstadt als Veranstaltungsfläche einbezogen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Autoshow eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:

            • ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

            • IHK Duisburg

            • Einzelhandelsverband Kleve

            • Handwerkskammer Düsseldorf

            • Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus

            • Ev. Kirchengemeinde Emmerich

 

Geantwortet hat die Handwerkskammer Düsseldorf, die keine Veranstaltungsbedenken äußerte und die Gewerkschaft ver.di, die eingeschränkte Bedenken geltend machte (Anlagen 2 bis 4). Die Gewerkschaft bat darum Lebensmittel- und Getränkehandel von der Öffnung auszuschließen.

 

Fazit

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des LÖG NRW und den hierzu höchstrichterlich entschiedenen Bedingungen kann dem Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft, die Autoshow am 02.04.2017 in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattfinden zu lassen, durch Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung, stattgegeben werden.

 

 


 

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „18. Emmericher Autoshow“ am 02.04.2017 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW.2006 S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV NRW S. 208) i. V. m. den §§ 27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom             folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

 

§ 1

 

  1. Verkaufsstellen dürfen am 02.04.2017 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb der Wälle begrenzt durch Kleinen Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
  2. Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und Getränken sowie für Apotheken.

 

§ 2

 

  1.  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 1 Verkaufsstellen  
  2.  öffnet.
  3.  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu  
  4.  fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister