kaufstellen aus Anlass der Veranstaltung
„18. Emmericher Autoshow„ am 02.04.2017
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass.
Sachdarstellung :
Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. (EWG) hat den Antrag gestellt, am
2. April 2017 die 18. Emmericher Autoshow durchführen zu dürfen und mit dem
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung einen verkaufsoffenen Sonntag zu
gestatten (Anlage 1).
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom
16. November 2006 in der z. Zt. gültigen Fassung, dürfen Verkaufsstellen an
Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00
Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).
Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des LÖG NRW an
jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von
örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur
Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Nach § 6 Abs. 4 des LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde
ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor
Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage sind die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die
jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.
Rechtliche Erfordernisse nach dem Bundesverwaltungsgericht
Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di hat in den vergangenen
Jahren bundesweit einige Klagen hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage
geführt. Mittlerweile liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vor, in
dem einige grundsätzliche Aussagen zur Zulässigkeit eines verkaufsoffenen
Sonntags gemacht werden:
- Eine sonntägliche Ladenöffnung mit
uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (z. B.
Messe, Markt) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den
Sonntag prägend ist. Der verkaufsoffene Sonntag darf also lediglich als
„Anhang“ zur
Anlassveranstaltung veranstaltet und wahrgenommen werden.
- Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig
voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr
Besucher anziehen würde, als der alleinige verkaufsoffene
Sonntag.
- Eine prägende Wirkung kann nur dann
angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung
und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare
Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.
- Die Verkaufsfläche der Geschäfte, die
geöffnet haben, darf nicht größer sein, als die Veranstaltungsfläche, die
als Anlass für die Sonntagsöffnung dient. Ansonsten würde dies gegen eine
prägende Wirkung der Veranstaltung sprechen.
- Die räumliche Reichweite der zu
erteilenden Ausnahmeregelung muss in Verhältnis zum vermeintlichen Ausmaß
der Anlassveranstaltung stehen.
Beurteilung des EWG-Antrages unter den obigen Vorgaben
zu 1: In Zusammenarbeit der EWG mit der Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing
Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH werden an diesem Tag große Teile der
Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall,
Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße,
Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zur
Ausstellungsfläche für Autohäuser der gesamten Region. Die Veranstaltung findet
bereits zum achtzehnten Mal statt.
Besondere Bedeutung soll die diesjährige Autoshow durch die Einbindung eines
„Drehleiter-Festivals“ der Feuerwehr Emmerich am Rhein und der Präsentation von
Motorrädern durch den Motorradclub Emmerich anlässlich des 50jährigen Bestehens
sein. Um letzteres besonders hervorzuheben, sind auch Motorradhändler der
Region eingeladen sich an der Autoshow zu beteiligen. Somit wird die gesamte
Innenstadt geprägt von den neuen
Modellen des motorisierten Verkehrs.
zu 2: Durch die Einbindung aller Marken und Anbieter der Region erhält
die Veranstaltung eine besondere Bedeutung und wird, wie auch in den vergangenen
Jahren, zahlreiche Besucher in die Innenstadt ziehen. Eine Zählung der
Besucherfrequenzen ist in der Vergangenheit nicht erfolgt, allerdings belaufen
sich die Schätzungen für die Jahre 2015 und 2016 auf 10.000 – 12.000 Besucher.
Die nur rund zu 50 – 60 % geöffneten Geschäfte in der Hühner-, Kaß- und
Steinstraße werden diese Besucherzahlen sicher nicht erreichen.
zu 3: Der Veranstaltungsraum liegt innerhalb der „Wälle“ im Stadtgebiet
Emmerich am Rhein und auch nur hier werden die Ladenöffnungen gestattet.
zu 4.+ 5: Die Veranstaltungsfläche erstreckt sich auf folgende Straßen-
und Plätze
• Geistmarkt
• Steinstraße
• Rheinpromenade
(Martinikirche – Krantor)
• Alter Markt
• Neumarkt
• Kaßstraße
• Kleiner Löwe
• Hühnerstraße
• Großer Löwe
Somit sind große Teile der Innenstadt als Veranstaltungsfläche
einbezogen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für
die Autoshow eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen
Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die
Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich
ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich
größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.
Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende
Institutionen beteiligt:
• ver.di, Bezirk
Duisburg-Niederrhein
• IHK Duisburg
• Einzelhandelsverband
Kleve
• Handwerkskammer
Düsseldorf
• Kath. Kirchengemeinde
St. Christophorus
• Ev. Kirchengemeinde
Emmerich
Geantwortet hat die Handwerkskammer Düsseldorf, die keine
Veranstaltungsbedenken äußerte und die Gewerkschaft ver.di, die eingeschränkte
Bedenken geltend machte (Anlagen 2 bis 4). Die Gewerkschaft bat darum
Lebensmittel- und Getränkehandel von der Öffnung auszuschließen.
Fazit
Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des LÖG NRW und den hierzu
höchstrichterlich entschiedenen Bedingungen kann dem Antrag der Emmericher
Werbegemeinschaft, die Autoshow am 02.04.2017 in Verbindung mit einem
verkaufsoffenen Sonntag stattfinden zu lassen, durch Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung, stattgegeben werden.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „18. Emmericher Autoshow“ am 02.04.2017 im Gebiet
der Stadt Emmerich am Rhein.
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV
NRW.2006 S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV NRW S.
208) i. V. m. den §§ 27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am
Rhein vom folgende ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen.
§ 1
- Verkaufsstellen dürfen am 02.04.2017 im
Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb der Wälle begrenzt durch
Kleinen Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung
Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße,
Parkring und Rheinpromenade in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
geöffnet sein.
- Diese Regelung gilt nicht für
Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und Getränken sowie für Apotheken.
§ 2
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen des § 1 Verkaufsstellen
- öffnet.
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des
LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu
- fünftausend
Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister