hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einen einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von
Vergnügungsstätten sowie Anlagen und Betrieben, die gewerblich betriebenen
sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, für Teilbereiche der
Innenstadt aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Stadtkern“.
Die
Verfahrensbereiche sind in der Planunterlage mit einer Umrandung
gekennzeichnet.
Sachdarstellung :
Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen
Aufgrund immer
wiederkehrender Anfragen für Vergnügungsstätten jeglicher Art hat die Stadt
Emmerich am Rhein das „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten für die Stadt
Emmerich am Rhein“ aufgestellt, welches am 06.07.2016 vom Rat der Stadt im
Sinne eines Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossen worden ist. Dieses gilt es nun im Rahmen der Bauleitplanung
umzusetzen, um eine Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und
Bordellen im Emmericher Stadtgebiet vorzunehmen.
Bislang gibt es für den zentralen Emmericher Innenstadtbereich den
einfachen Bebauungsplan „Innenstadt“ aus dem Jahr 1989, der für die seinerzeit
nicht in sonstige Bebauungspläne einbezogenen Bereiche der Hauptgeschäftslagen
„Spielhallen und Vorhaben mit vergleichbaren Einrichtungen“ ausschließt. Diese
Formulierung greift nicht weit genug, um auf deren Grundlage andere
Einrichtungen, die der Betriebsform „Vergnügungsstätte“ zuzurechnen sind,
steuern zu können. Hierunter sind z.B. Freizeit-Center, Nachtlokale jeglicher Art,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, Diskotheken, Tanzlokale, Swinger-Clubs,
Multiplex-Kinos, Festhallen zu verstehen.
Für die Innenstadt soll nun ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Bebauungsplan wird als „einfacher
Bebauungsplan“ aufgestellt, für dessen Geltungsbereich keine Festsetzungen über
das Maß von baulichen Nutzungen, überbaubare Grundstücksflächen oder örtliche
Verkehrsflächen getroffen werden.
Im weiteren
Erarbeitungsprozess des aufzustellenden Bebauungsplanes werden die
verschiedenen Teilbereiche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes analysiert
und anschließend einer jeweils passenden Nutzungskategorie nach BauNVO
zugeordnet.
Der bestehende einfache Bebauungsplan für die Spielhallensteuerung im
Innenstadtbereich wird überplant und verliert mit Rechtskraft dieses neu
aufzustellenden Bebauungsplanes seine Gültigkeit.
Ziele der Planung
Es gibt eine Vielzahl an Zielformulierungen für das Bebauungsplanverfahren:
· Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes
· Schutz des zentralen Versorgungsbereiches
· Verhinderung von Beeinträchtigungen von
schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten
· Verhinderung von Beeinträchtigungen der sich
aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets
· Vermeidung von städtebaulichen
Fehlentwicklungen
· Verhinderung von Trading-down-Effekten durch
die Ansiedlung einer Vielzahl von Vergnügungsstätten
· Vermeidung von
einer Verschiebung im Bodenpreisgefüge und Verdrängungseffekt in den
Einkaufslagen der Stadtmitte
· Vermeidung von
Unterbrechungen von Lauflagen in zentralen Einkaufslagen
· Verhinderung einer
Beeinträchtigung des Straßenbilds
· Vermeidung von
Immissionskonflikten.
Verfahrensgebiet
Das Verfahrensgebiet betrifft einige räumlich voneinander getrennte
Teilbereiche der Innenstadt und ist den Anlageplänen zu entnehmen. Diese
Verfahrensteilbereiche beziehen sich auf den Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Innenstadt“ und auf weitere Gebiete, die nach
§ 34 BauGB zu beurteilen sind. Bereiche, die im Geltungsbereich anderer bereits
bestehender Bebauungspläne liegen, werden nicht in das Verfahrensgebiet des
aufzustellenden Bebauungsplanes einbezogen. Dort müssen in den bestehenden
Bebauungsplänen entsprechend eigenständige Regelungen zur Vergnügungsstätten-
und Bordellsteuerung getroffen werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter