Betreff
Verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes "Die Moiedtjes" in Emmerich-Hüthum;
hier: Eingabe Nr. 5/2017 von Herrn Adalbert Niemers
Vorlage
05 - 16 1116/2017
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Eingabe nicht zu folgen.

 

Sachdarstellung :

 

Die Verwaltung wie auch die örtliche Polizeidienststelle halten die vorgeschlagenen, verkehrsberuhigenden Maßnahmen dort nicht für erforderlich.

 

Lt. § 45, Abs. 9 der STVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht.

 

Die örtliche Polizeidienststelle hat in ihrer schriftlichen Anhörung klar zu erkennen gegeben, dass sie die im Bürgerantrag vorgeschlagenen, verkehrsberuhigenden Maßnahmen dort nicht für erforderlich hält.

 

Die Stellungnahme der Polizeidienststelle Emmerich lautet wie folgt:

 

„Das betreffende Gebiet wird hauptsächlich agrartechnisch genutzt. Die Straßen liegen außerhalb und werden hauptsächlich durch Fußgänger, Radfahrer und freizeitsuchende Fahrzeugführer genutzt.

Unfallmäßig sind diese Straßen nicht auffällig.

Müllbeseitigung ist dort nicht auffälliger als an anderen Straßen.

Eine Einschränkung für Anlieger würde hier vermutlich keine Änderung ergeben.

Verkehrstechnisch ist eine Einschränkung für den Anliegerverkehr nicht sinnvoll.

Aus polizeilicher Sicht wird der Antrag nicht befürwortet.

 

Im Auftrag

Horn“

 

 

Im Übrigen ist die Verwaltung fachlich der Auffassung, dass der Biber durch den gelegentlichen Autoverkehr nicht als ‚akut gefährdet‘ eingestuft werden kann.

 

Eine Einschränkung der genannten Straßen ‚nur für den Anliegerverkehr‘ führt im Übrigen erfahrungsgemäß auch nicht dazu, wilde Müllablagerungen zu verhindern.

Hier ist eine intensivere Beobachtung und ‚Sozialkontrolle‘ durch die Anwohner, Eigentümer, Pächter oder den Gebietsbetreuer wesentlich erfolgversprechender.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter