Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Ver-
kaufstellen aus Anlass der Veranstaltung
"Emmerich im Lichterglanz" am 30.07.2017
"Stadtfest" am 30.09.2017
Vorlage
06 - 16 1132/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten  Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass.

 

Sachdarstellung :

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. (EWG) hat den Antrag gestellt, am

a)    30.07.2017 „Emmerich im Lichterglanz

b)    03.09.2017 das „Stadtfest“

durchführen zu dürfen und mit dem Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung  entsprechende verkaufsoffene Sonntage zu gestatten (Anlage 1).

 

I. Gesetzliche Grundlagen

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).

Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des LÖG NRW an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Nach § 6 Abs. 4 des LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

 

II. Rechtliche Erfordernisse nach dem Bundesverwaltungsgericht

 

Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di hat in den vergangenen Jahren bundesweit  Klagen hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage geführt. Mittlerweile liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vor, in dem einige grundsätzliche Aussagen zur Zulässigkeit eines verkaufsoffenen Sonntags gemacht werden:

 

  1. Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (z. B. Messe, Markt) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Der verkaufsoffene Sonntag darf also lediglich als

            „Anhang“ zur Anlassveranstaltung veranstaltet und wahrgenommen werden.

 

  1. Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde, als der alleinige verkaufsoffene

            Sonntag.

 

  1. Eine prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.

 

  1. Die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben, darf nicht größer sein, als die Veranstaltungsfläche, die als Anlass für die Sonntagsöffnung dient. Ansonsten würde dies gegen eine prägende Wirkung der Veranstaltung sprechen.

 

  1. Die räumliche Reichweite der zu erteilenden Ausnahmeregelung muss in Verhältnis zum vermeintlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung stehen.

 

 

 

III. Beurteilung des EWG-Antrages zu a) und b) unter den obigen Vorgaben

zu a)

zu 1: In Zusammenarbeit der EWG mit der Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH finden an diesem Tag in der Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) folgende Veranstaltungen statt:

 

1. Bühnenprogramm im Rheinpark von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr

2. Fest der Kulturen auf dem „Alter Markt“ von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Präsentation verschiedener ausländischer Mitbürgergruppen; diese Mitbürger informieren

    über ihr Heimatland und ihre Interessenvertretungen in Emmerich und werben für eine

    Mitarbeit im Integrationsrat der Stadt Emmerich a.Rh.

    Weiterhin werden landestypische Speisen angeboten und landestypische Folklore bzw.

    Musik präsentiert

3. Büchermarkt auf dem Rathausplatz von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Dieser Spezialmarkt findet zum 22. Mal statt. Anbieter und gemeinnützige Vereine

    bzw. Gruppen werden die Beschicker sein. Zusätzlich wird über einen Förderverein

    Kaffee, Kuchen und Würstchen verkauft. Die gemeinnützigen Gruppen finanzieren über  

    diese Einnahmen teilweise ihre kompletten Aktivitäten für das Jahr

4. Kunsthandwerker- und Krammarkt von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Die ca. 50 Teilnehmer dieses Marktes verteilen sich über die Einkaufsstraßen Steinstr.,

    Neumarkt, Kaßstr. und Kleiner Löwe. Niedergelassene Firmen nutzen den Markt

    gleichermaßen auch zu Präsentations- und Informationszwecken.

 

Bereits seit 12 Jahren wird diese Veranstaltung in Emmerich durchgeführt. Somit ist

dieses Format zu einer Traditionsveranstaltung geworden.

 

zu b)

zu 1):

 

1. Bühnenprogramm zum Stadtfest (Ort steht noch nicht fest) von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

    mit Emmericher Musikgruppen

2. Biathlon-Tour 2017 von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Biathlonschießen für Jedermann und Biathlon-Wettbewerb – Städtevergleich

3. Kunsthandwerker- und Krammarkt von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Dieser Markt findet seit 2002 statt. Die ca. 60 Beschicker verteilen sich über die Einkaufs-

    straßen Steinstr., Alter Markt bzw. Neumarkt (wenn die Bühne nicht auf dem Neumarkt

    stehen kann), Kaßstr., Kleiner Löwe, Christoffelstr.. Trotz Wegfalls des „Tag des Ehren-

    amtes“ zum Stadtfest beteiligen sich zahlreiche Vereine am Stadtfest mit einem Stand und

    bieten neben Information zur Vereinstätigkeit auch verschiedenste Essensangebote und

    tätigen damit Einnahmen. Im Bereich Kleiner Löwe finden Kampfsportvorführungen statt,

    hier wird so für eine Vereinsmitgliedschaft in einem Sportverein geworben. Ergänzt wird

    der Markt mit professionellen Essen- und Getränkeständen.

4. Kindertrödelmarkt der Emmericher Pfadfinder von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    (Platz hierfür ist z.Zt. noch nicht bekannt)

5.  Unterhaltungsprogramm für Kinder

     Für Kinder wird ein Unterhaltungsprogramm organisiert, das je nach gebuchten Akteuren

     an unterschiedlichen Plätzen in den Einkaufsstraßen bzw. an einem zentralen Platz

     stattfindet. Daneben plant auf der Fachbereich 4 neben dem üblichen Informationsstand

     zum Jugendschutz ein Sportangebot in Form eines Bungee-Run.

 

 

zu a) und b)

zu 2:

Durch die Vielseitigkeit der vorgenannten Events ist zu erwarten, dass eine hohe Besucher-

zahl wie in den Vorjahren angelockt wird.

Es ist davon auszugehen, dass –wie schon bei der Autoshow am 02.04.2017- ca. 19.000

Personen in die Innenstadt kommen werden. Die Zahlen haben sich aus der Besucher-

zählung am 02.04.2017 ergeben.   

 

zu 3: Der Veranstaltungsraum liegt innerhalb der „Wälle“ im Stadtgebiet Emmerich am Rhein und auch nur hier werden die Ladenöffnungen gestattet.

 

zu 4.+ 5: Die Veranstaltungsfläche erstreckt sich auf folgende Straßen- und Plätze

              Steinstraße

            • Rheinpromenade (Martinikirche – Krantor)

            • Alter Markt

            • Neumarkt

            • Kaßstraße

            • Kleiner Löwe

           

Somit sind große Teile der Innenstadt als Veranstaltungsfläche einbezogen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltungen eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Besucher/Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

IV. Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:

            • ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

            • IHK Duisburg

            • Einzelhandelsverband Kleve

            • Handwerkskammer Düsseldorf

            • Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus

            • Ev. Kirchengemeinde Emmerich

 

 

Geantwortet haben die Handwerkskammer Düsseldorf, die IHK Duisburg, die keine Veranstaltungsbedenken äußerten und die Gewerkschaft ver.di, die eingeschränkte Bedenken geltend machte (Anlagen 2 bis 5). Die Gewerkschaft bat darum Lebensmittel- und Getränkehandel und Apotheken von der Öffnung auszuschließen.

Der Einzelhandelsverband Kleve und die Ev. Kirche haben nicht geantwortet. Die Kath. Kirchengemeinde St. Christopherus erhebt grundsätzlich keine Bedenken gegen die Offen-

haltung von Verkaufsstellen in Emmerich, teilt jedoch mit, dass sie ihre Grundstücke Alde-

gundiskirchplatz und Nikolaus-Groß-Platz nicht für die Veranstaltungen zur Verfügung stellen.

 

 

V. Fazit

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des LÖG NRW und den hierzu höchstrichterlich entschiedenen Bedingungen kann dem Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft, die  Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ am 30.07.2017 und „Stadtfest“ am 03.09.2017 in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattfinden zu lassen, durch Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung, stattgegeben werden.

 

 


 

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ am 30.07.2017 und „Stadtfest“ am 03.09.2017 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW.2006 S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV NRW S. 208) i. V. m. den §§ 27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom             folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

 

§ 1

 

  1. Verkaufsstellen dürfen am 30.07.2017 und am 03.09.2017 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb der Wälle begrenzt durch Kleinen Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
  2. Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und Getränken sowie für Apotheken.

 

§ 2

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 1 Verkaufsstellen öffnet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu     fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

In Vertretung

Dr. Stefan Wachs

Erster Beigeordneter