kaufstellen aus Anlass der Veranstaltung
"Emmerich im Lichterglanz" am 30.07.2017
"Stadtfest" am 30.09.2017
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass.
Sachdarstellung :
Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. (EWG)
hat den Antrag gestellt, am
a)
30.07.2017
„Emmerich im Lichterglanz
b)
03.09.2017
das „Stadtfest“
durchführen zu dürfen und mit dem Erlass
einer Ordnungsbehördlichen Verordnung entsprechende
verkaufsoffene Sonntage zu gestatten (Anlage 1).
I. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an
Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00
Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).
Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach
§ 6 Abs. 1 des LÖG NRW an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen
Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Nach § 6 Abs. 4 des LÖG NRW wird die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG
NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe
der Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer
sowie die Handwerkskammer anzuhören.
II. Rechtliche Erfordernisse nach dem
Bundesverwaltungsgericht
Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft
ver.di hat in den vergangenen Jahren bundesweit Klagen hinsichtlich der verkaufsoffenen
Sonntage geführt. Mittlerweile liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vor, in dem einige grundsätzliche Aussagen zur Zulässigkeit eines
verkaufsoffenen Sonntags gemacht werden:
- Eine sonntägliche
Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer
Veranstaltung (z. B. Messe, Markt) ist nur zulässig, wenn die
Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Der verkaufsoffene
Sonntag darf also lediglich als
„Anhang“
zur Anlassveranstaltung veranstaltet und wahrgenommen werden.
- Eine prägende
Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die
Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde, als der alleinige
verkaufsoffene
Sonntag.
- Eine prägende
Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug
zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also
auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.
- Die Verkaufsfläche
der Geschäfte, die geöffnet haben, darf nicht größer sein, als die
Veranstaltungsfläche, die als Anlass für die Sonntagsöffnung dient.
Ansonsten würde dies gegen eine prägende Wirkung der Veranstaltung
sprechen.
- Die räumliche
Reichweite der zu erteilenden Ausnahmeregelung muss in Verhältnis zum
vermeintlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung stehen.
III. Beurteilung des EWG-Antrages zu a) und
b) unter den obigen Vorgaben
zu a)
zu 1: In
Zusammenarbeit der EWG mit der Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing
Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH finden an diesem Tag in der Innenstadt (=
innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall,
Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab
Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) folgende Veranstaltungen
statt:
1. Bühnenprogramm im Rheinpark von 14.00 Uhr
bis 20.00 Uhr
2. Fest der Kulturen auf dem „Alter Markt“
von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Präsentation verschiedener ausländischer Mitbürgergruppen; diese
Mitbürger informieren
über ihr Heimatland und ihre Interessenvertretungen in Emmerich und
werben für eine
Mitarbeit im Integrationsrat der Stadt Emmerich a.Rh.
Weiterhin werden landestypische Speisen angeboten und landestypische
Folklore bzw.
Musik präsentiert
3. Büchermarkt auf dem Rathausplatz von
11.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dieser Spezialmarkt findet zum 22. Mal statt. Anbieter und gemeinnützige
Vereine
bzw. Gruppen werden die Beschicker sein. Zusätzlich wird über einen
Förderverein
Kaffee, Kuchen und Würstchen verkauft. Die gemeinnützigen Gruppen
finanzieren über
diese Einnahmen teilweise ihre kompletten Aktivitäten für das Jahr
4. Kunsthandwerker- und Krammarkt von 11.00
Uhr bis 18.00 Uhr
Die ca. 50 Teilnehmer dieses Marktes verteilen sich über die
Einkaufsstraßen Steinstr.,
Neumarkt, Kaßstr. und Kleiner Löwe. Niedergelassene Firmen nutzen den
Markt
gleichermaßen
auch zu Präsentations- und Informationszwecken.
Bereits seit 12 Jahren wird diese
Veranstaltung in Emmerich durchgeführt. Somit ist
dieses Format zu einer
Traditionsveranstaltung geworden.
zu b)
zu 1):
1. Bühnenprogramm zum Stadtfest (Ort steht
noch nicht fest) von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
mit Emmericher Musikgruppen
2. Biathlon-Tour 2017 von 11.00 Uhr bis
18.00 Uhr
Biathlonschießen für Jedermann und Biathlon-Wettbewerb – Städtevergleich
3. Kunsthandwerker- und Krammarkt von 11.00
Uhr bis 18.00 Uhr
Dieser Markt findet seit 2002 statt. Die ca. 60 Beschicker verteilen
sich über die Einkaufs-
straßen Steinstr., Alter Markt bzw. Neumarkt (wenn die Bühne nicht auf
dem Neumarkt
stehen kann), Kaßstr., Kleiner Löwe, Christoffelstr.. Trotz Wegfalls des
„Tag des Ehren-
amtes“ zum Stadtfest beteiligen sich zahlreiche Vereine am Stadtfest mit
einem Stand und
bieten neben Information zur Vereinstätigkeit auch verschiedenste
Essensangebote und
tätigen
damit Einnahmen. Im Bereich Kleiner Löwe finden Kampfsportvorführungen statt,
hier wird so für eine Vereinsmitgliedschaft in einem Sportverein
geworben. Ergänzt wird
der Markt mit professionellen Essen- und Getränkeständen.
4. Kindertrödelmarkt der Emmericher
Pfadfinder von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(Platz hierfür ist z.Zt. noch nicht bekannt)
5. Unterhaltungsprogramm
für Kinder
Für Kinder wird ein Unterhaltungsprogramm organisiert, das je nach
gebuchten Akteuren
an unterschiedlichen Plätzen in den Einkaufsstraßen bzw. an einem
zentralen Platz
stattfindet. Daneben plant auf der Fachbereich 4 neben dem üblichen
Informationsstand
zum Jugendschutz ein Sportangebot in Form eines Bungee-Run.
zu a) und b)
zu 2:
Durch die Vielseitigkeit der vorgenannten
Events ist zu erwarten, dass eine hohe Besucher-
zahl wie in den Vorjahren angelockt wird.
Es ist davon auszugehen, dass –wie schon bei
der Autoshow am 02.04.2017- ca. 19.000
Personen in die Innenstadt kommen werden.
Die Zahlen haben sich aus der Besucher-
zählung am 02.04.2017 ergeben.
zu 3: Der
Veranstaltungsraum liegt innerhalb der „Wälle“ im Stadtgebiet Emmerich am Rhein
und auch nur hier werden die Ladenöffnungen gestattet.
zu 4.+ 5: Die
Veranstaltungsfläche erstreckt sich auf folgende Straßen- und Plätze
Steinstraße
•
Rheinpromenade (Martinikirche – Krantor)
•
Alter Markt
•
Neumarkt
•
Kaßstraße
•
Kleiner Löwe
Somit sind große Teile der Innenstadt als
Veranstaltungsfläche einbezogen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der
„Wälle“ haben für die Veranstaltungen eine dienende Funktion als
Erschließungsanlage für die vielen Besucher/Zuschauer, die sich von den
außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die
Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt.
Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche
der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.
IV. Im gesetzlich vorgeschriebenen
Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:
•
ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein
•
IHK Duisburg
•
Einzelhandelsverband Kleve
•
Handwerkskammer Düsseldorf
•
Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus
•
Ev. Kirchengemeinde Emmerich
Geantwortet haben die Handwerkskammer Düsseldorf,
die IHK Duisburg, die keine Veranstaltungsbedenken äußerten und die
Gewerkschaft ver.di, die eingeschränkte Bedenken geltend machte (Anlagen 2 bis
5). Die Gewerkschaft bat darum Lebensmittel- und Getränkehandel und Apotheken von
der Öffnung auszuschließen.
Der Einzelhandelsverband Kleve und die Ev.
Kirche haben nicht geantwortet. Die Kath. Kirchengemeinde St. Christopherus
erhebt grundsätzlich keine Bedenken gegen die Offen-
haltung von Verkaufsstellen in Emmerich,
teilt jedoch mit, dass sie ihre Grundstücke Alde-
gundiskirchplatz und Nikolaus-Groß-Platz
nicht für die Veranstaltungen zur Verfügung stellen.
V. Fazit
Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des
LÖG NRW und den hierzu höchstrichterlich entschiedenen Bedingungen kann dem
Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft, die Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ am
30.07.2017 und „Stadtfest“ am 03.09.2017 in Verbindung mit einem
verkaufsoffenen Sonntag stattfinden zu lassen, durch Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung, stattgegeben werden.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister
–
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Emmerich im
Lichterglanz“ am 30.07.2017 und „Stadtfest“ am 03.09.2017 im Gebiet der Stadt
Emmerich am Rhein.
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.
November 2006 (GV NRW.2006 S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April
2013 (GV NRW S. 208) i. V. m. den §§ 27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und
die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am
Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein vom folgende ordnungsbehördliche Verordnung
erlassen.
§ 1
- Verkaufsstellen
dürfen am 30.07.2017 und am 03.09.2017 im Gebiet der Stadt Emmerich am
Rhein innerhalb der Wälle begrenzt durch Kleinen Wall, Großer Wall,
Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße,
Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade in
der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
- Diese
Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und Getränken
sowie für Apotheken.
§ 2
- Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 1 Verkaufsstellen öffnet.
- Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des LÖG NRW mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster
Beigeordneter