hier. 1) Bericht zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass im
Bebauungsplanänderungsentwurf eine Höhenfestsetzung aufgenommen wird.
Zu II 1 & 2) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und
die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Zu II 3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass im
Bebauungsplanänderungsentwurf resultierend aus einer Lärmimmissionsprognose
Lärmpegelbereiche festgesetzt werden.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei dem
Bebauungsplanänderungsverfahren im Rahmen einer öffentliche Auslegung, die vom
05.07.2017 bis zum 05.08.2017 einschließlich stattgefunden hat.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde parallel dazu durchgeführt.
Bei diesen
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB sind keinerlei schriftlichen Stellungnahmen eingegangen.
Höhenbegrenzung
Im Rahmen der Auslegung hat sich ein benachbarter Grundstückseigentümer
über die Planung informiert. Dabei hat er angeregt, die geplante Bebauung in
der Höhe zu deckeln, um die Nachbarschaft vor möglichen Auswirkungen wie
Verschattung, Einsichtnahme o.Ä. zu schützen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stadtverwaltung
hat dem Vorhabenträger bereits vor Einleitung des
Bebauungsplanänderungsverfahrens verdeutlicht, dass sie die Planung nur
mittragen kann, wenn die Bebauung in dem vorliegenden Innenbereich in ähnlicher
Höhe wie die Bebauung an der Gutenbergstraße errichtet wird. Aufgrund dessen
hat der Vorentwurf eine ein-geschossige Wohnbebauung vorgesehen. Um
sicherzustellen, dass die Höhenentwicklung sich tatsächlich an der Bebauung der
Gutenbergstraße orientiert, wird im Bebauungsplanänderungsentwurf folgende
Höhenfestsetzung aufgenommen werden:
„Gemäß § 9 Abs. 3
BauGB wird für den Bereich WA 2 eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 24,5 m
über Normalhöhennull festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB
i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB wird festgesetzt, dass die maximal zulässigen
Gebäudehöhen durch Schornsteine und Empfangsanlagen um bis zu 1,50 m
überschritten werden können.“
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II 1.
Stellungnahme der Thyssengas GmbH
Die Thyssengas GmbH
teilt in seiner Stellungnahme mit, dass am nördlichen Rand des Windmühlenweges
eine Gasfernleitung verläuft um derer ein acht Meter breiter (4,0 m links und
rechts der Leitungstrasse) Schutzstreifen liegt. Innerhalb des Schutzstreifens
seien bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt.
Dem Überfahren der
Leitung mit Baufahrzeugen bei unbefestigter Oberfläche in Längs- bzw.
Querrichtung können wir nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen – wie
Auslegen von Baggermatratzen oder dergleichen- zustimmen.
Des Weiteren sollen
Baumstandorte einen Abstand von 5,0 m von der Leitungstrasse einhalten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Leitung
einschließlich des Schutzstreifens liegt, wie die Thyssengas GmbH selbst in
ihrer Stellungnahme feststellt, außerhalb des Plangebietes, somit können im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Regelungen diesbezüglich getroffen
werden. Die Informationen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
verarbeitet.
Neue Baumstandorte
sind nicht vorgesehen. Es können zudem keine Regelungen zum Schutz der Leitung
vor Wurzeln im Bebauungsplan aufgenommen werden, da der Abstand des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu weit von der Leitung entfernt liegt.
II 2.
Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH
Die Stadtwerke
Emmerich GmbH teilen in Ihrer Stellungnahme mit, dass ihre Belange ausreichend
im Entwurf vom 20.06.2017 berücksichtigt worden sind.
Sie würden im Übrigens
davon ausgehen, dass die Erschließung über den Windmühlenweg erfolgt und nicht
wie im Entwurf festgehalten über den „Mühlenweg“.
Stellungnahme der
Verwaltung
Bei der
Begrifflichkeit „Mühlenweg“ handelt es sich um einen Fehler. Im
Offenlageentwurf ist dieser Fehler behoben worden. Die Erschließung soll, wie
von den Stadtwerken angenommen, über den Windmühlenweg erfolgen.
II 3.
Stellungnahme der DB AG
Die DB AG teilt in
ihrer Stellungnahme mit, dass grundsätzlich keine Bedenken gegenüber dem
Bebauungsplan bestehen. Sie stellt allerdings klar, dass Ansprüche gegen sie
aus dem Betrieb der Eisenbahn in jeglicher Form ausgeschlossen sind.
Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische
Beeinflussung, die vom Bahnbetrieb ausgehen, sind entschädigungslos
hinzunehmen. Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen seien von der
Gemeinde oder dem vorhabenträger auf eigene Kosten vorzunehmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Es wurde eine
Schallimmissionsprognose erstellt. Die Prognose berücksichtigt dabei nicht nur
den Schienenlärm, sondern auch den Lärm, der von den umliegenden stark
befahrenen Straßen (L 7 und ´s-Heerenberger Straße) auf das Gebiet einwirkt.
Die Prognose kommt
zu folgendem Ergebnis:
„Die in Kapitel 6
dokumentierten Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen zeigen auf, dass
die schalltechnischen Orientierungswerte trotz der berücksichtigten aktiven
Lärmminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwand im Bereich der Bahnstrecke) z.T. nicht
eingehalten werden können.“
Im
Bebauungsplanentwurf werden deshalb folgende Maßnahmen festgesetzt:
„Bei der Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden sind entsprechend Anforderungen der
in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche die außenbauteile
schutzwürdiger Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, je nach
Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 `Schallschutz im Hochbau `Tabellen 8 bis 10 mit
den folgenden resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßen auszustatten:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher
Außenlärmpegel Erforderliches
resultierendes
Schalldämmmaß
II 56-60 dB
(A) 30 dB(A)
Für
besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich
Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen, an denen nachts höhere
Außengeräuschpegel als 50 dB(A) vorliegen, sind zusätzlich schallgedämmte und
möglichst motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen notwendig, die auch bei
geschlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten.
Von den
vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn ihm Rahmen eines
Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelästigung
geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.
Die DIN
4109 liegt im Rathaus der Stadt Emmerich am Rhein, Bauamt, innerhalb der
nachfolgend genannten allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur
einsicht aus:
Montag bis
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag
14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis
12 Uhr.“
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Der Antragsteller
hat ein Planungsbüro für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für das
Bebauungsplanänderungsverfahren beauftragt.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter