und am Sonntag, den 2. September 2018 aus Anlass der Veranstaltung „Stadtfest Emmerich“ im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der
beigefügten Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Offenhaltung von
Verkaufsstellen am Sonntag, den 29. Juli 2018 aus Anlass der Veranstaltung
"Emmerich im Lichterglanz" und am Sonntag, den 02. September 2018 aus
Anlass der Veranstaltung „Stadtfest Emmerich“ im Gebiet der Stadt Emmerich am
Rhein.
Sachdarstellung :
Die Wirtschaftsförderungs-
und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein hat in Zusammenarbeit mit dem
Vorstand der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. am 12.03.2018 den Antrag
gestellt, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Sonntage als
Verkaufssonntage im Rahmen einer Veranstaltung freizugeben:
Sonntag, den
29.07.2018 - „Emmerich im Lichterglanz“
Sonntag, den
02.09.2018 – „Stadtfest Emmerich“
I.
Gesetzliche
Grundlagen
Am 30.03.2018 ist die
Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) als Teil des „Gesetzes zum
Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen –
Entfesselungspaket I“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen beinhaltet die
Gesetzesänderung eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten. Während
Verkaufsstellen bisher an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche
Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein durften, ist die
Ladenöffnungszeit an Samstagen nunmehr unbegrenzt.
Gem. § 6 Abs. 1 LÖG
NRW war bisher an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ eine Öffnung der
Verkaufsstellen maximal 4 mal im Jahr bis zur Dauer von 5 Stunden erlaubt. Die
Öffnung der Verkaufsstellen durfte demnach nur als Anhängsel zu einer
Veranstaltung erscheinen, die aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose in
ihrer öffentlichen Wirkung im Vordergrund steht.
Nunmehr dürfen gem.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen
Interesse“ ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Die möglichen
Sachgründe werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein
öffentliches Interesse liegt gem. § 6
Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung
1.
im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt
2.
dem
Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebot dient,
3.
dem
Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient
4.
der
Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient
5.
die
überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und
lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG
NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1
LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen,
die jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer
anzuhören.
Im Rahmen der
Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt abzuwägen, ob der die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonn- und Feiertages rechtfertigende Sachgrund im Einzelfall den verfassungsrechtlich
verankerten Sonn- und Feiertagsschutz überwiegt.
II. Begründung der
Entscheidung zur Freigabe des 29.07.2018 und 02.09.2018 als verkaufsoffene
Sonntage
Der Einzelhandel in
der Emmericher Innenstadt büßt aufgrund der Grenznähe zu den Niederlanden mit
großzügigen Ladenöffnungszeiten und aufgrund des wachsenden Onlinehandels
deutlich an Frequenz ein. Vor diesem Hintergrund stellen Veranstaltungen wie
„Emmerich im Lichterglanz“ und „Stadtfest Emmerich“, die um einen
verkaufsoffenen Sonntag ergänzt werden, eine wichtige Möglichkeit dar, Kunden
in die Stadt und in die Geschäfte zu locken.
.
1.
Verkaufsoffener
Sonntag am 29.07.2018 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Emmerich im
Lichterglanz“
In Zusammenarbeit
der Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) mit der Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing
Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH, mit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Kultur Künste Kontakte Emmerich am Rhein“ und anderen Partnern werden an
diesem Tag große Teile der Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch
Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße,
Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und
Rheinpromenade) zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste Akteure aus der
Stadt/Region.
Seit 2013 werden im
Rahmen dieses Tages das Hansefest, das Fest der Kulturen sowie ein Büchermarkt
durchgeführt. Die Veranstaltung findet bereits zum 13. Mal statt und ist
somit zu einer Traditionsveranstaltung
geworden. In diesem Jahr ist das Fest der Kulturen allerdings nicht in diesem
Rahmen vorgesehen.
Die Ergänzung der
Veranstaltung „Emmerich im Lichterglanz“ um einen verkaufsoffenen Sonntag wurde
seitens der Besucher in der Vergangenheit ausdrücklich begrüßt. „Emmerich im
Lichterglanz“ ist inzwischen überregional bekannt. Die zahlreichen Gäste nehmen
die Gelegenheit zum Besuch der Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt wahr.
2.
Verkaufsoffener
Sonntag am 02.09.2018 im Zusammenhang mit der Veranstaltung
„Stadtfest
Emmerich“
Bereits seit 2002 wird das Stadtfest organisiert. An diesem Sonntag
werden die Einkaufs-
straßen zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste Akteure der
Stadt/Region.
Die Veranstaltung findet in aller Regel am ersten Wochenende im
September statt und ist in
diesem Format zu einer Traditionsveranstaltung geworden. Neben dem
Kunsthandwerker- und Krammarkt beteiligen sich die Emmericher Vereine mit einem
vielfältigen Angebot und
werben für eine Vereinsmitgliedschaft. Die Emmericher Pfadfinder
veranstalten seit mehr als 10 Jahren
einen Kindertrödelmarkt. Hiesige Unternehmen (Handwerker/Gewerbetreibende)
nutzen die Veranstaltung zu einer Präsentation ihrer Produkte. Großer
Beliebtheit erfreut sich das Bühnenprogramm, welches bisher auf dem Neumarkt
stattfand. In diesem Jahr kann aufgrund der geplanten Baumaßnahmen auf dem
Neumarkt allerdings kein Bühnenprogramm stattfinden. Zur
Attraktivitätssteigerung wird das Streetfood-Festival in das Stadtfest integriert.
Ergänzt wird das Stadtfest seit jeher um einen verkaufsoffenen Sonntag.
Ziel dieser
Veranstaltung ist es, die Stadt Emmerich am Rhein mit einer lebendigen
Innenstadt und einem vielfältigen Vereinsprogramm zu präsentieren. Die Öffnung
der Verkaufsstellen am Sonntag zieht in Zusammenhang mit den kulturellen
Programmpunkten zahlreiche Besucher aus deutschen und niederländischen
Nachbarstädten an. Dies steigert den Bekanntheitsgrad der Stadt. Emmerich am
Rhein wird überregional wahrgenommen
3.
Öffentliches
Interesse
Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m. Art.
139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung „Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“.
Dem gegenüber steht
das Ziel der Stadt Emmerich am Rhein, den ohnehin schon geringen Bestand des
Einzelhandels zu bewahren und bestenfalls zu erweitern, um das Interesse an
Emmerich als Wohn- und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als
Standort für Tourismus zu steigern.
Mit dem
verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Autoshow am 19.04.2018 ist 2018
die Öffnung der Verkaufsstellen an 3 der insgesamt 52 Sonntage vorgesehen. Die
gem. LÖG NRW zulässige Anzahl wird erheblich unterschritten. Die Anzahl von 3
verkaufsoffenen Sonntagen wird in Bezug auf die Größe der Stadt und die Zahl
der Einzelhändler als verhältnismäßig angesehen.
Die Schätzungen der
Besucherzahlen der Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ und „Stadtfest
Emmerich“ der vergangenen Jahre belaufen sich jeweils auf rund 10.000 bis
15.000 Besucher. Im Verlauf des verkaufsoffenen Sonntags im Zusammenhang mit
der Autoshow am 02.04.2017 wurden 19.500 Besucher gezählt.
Die Veranstaltungen
mit ihren verkaufsoffenen Sonntagen stellen die Höhepunkte eines Jahres im
Rahmen des Stadtmarketings dar. Sie bieten die Chance, die Attraktivität der
Innenstadt als Kern des städtischen Lebens zu steigern. Die große Resonanz in
den vergangenen Jahren zeigt, dass sie der Belebung der Innenstadt dienen und
damit auch zum Erhalt und zur Stärkung des Einzelhandelsangebotes beitragen.
III. Anhörung gem.
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW
Im gesetzlich
vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:
• ver.di, Bezirk
Duisburg-Niederrhein
• IHK Duisburg
• Einzelhandelsverband
Kleve
• Handwerkskammer
Düsseldorf
• Kath. Kirchengemeinde
St. Christophorus
• Ev. Kirchengemeinde
Emmerich
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage lagen
Stellungnahmen folgender Institutionen
vor:
- Ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein
Die Gewerkschaft teilt mit, dass
sie generell Sonntagsöffnungen ablehnt, da die Sonn-
und Feiertagsruhe oberste
Priorität genießt und diese weiterhin geschützt werden muss.
Konkret zu den geplanten
Sonntagsöffnungen teilt ver.di ihre eingeschränkten Bedenken
mit. Weiterhin weist sie darauf hin, dass
Lebensmittel- und Getränkehandel
sowie Apotheken
(außer Notdienst) von der Öffnung ausgenommen werden sollten.
- IHK Duisburg, Einzelhandelsverband Kleve
Laut Stellungnahme bestehen
keine Bedenken gegen die Sonntagsöffnungen.
- Handwerkskammer Düsseldorf, Kath. Und Ev. Kirchengemeinden
Zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Verwaltungsvorlage lagen noch keine Stellungnahmen
vor. Es kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass die Handwerkskammer – wie in
den Vorjahren – keine
Veranstaltungsbedenken äußert und die genannten Kirchengemein-
den auf die Anhörung nicht
reagieren.
IV. Fazit
Die Öffnung der
Verkaufsstellen im Rahmen der Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ und
„Stadtfest Emmerich“ liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1
LÖG NRW. Seitens der im Anhörungsverfahren zu beteiligenden Institutionen
wurden keine Bedenken geäußert, die im Rahmen der Abwägung eine Ablehnung
rechtfertigen würden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der
Emmericher Werbegemeinschaft zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt
am Sonntag, den 29.07.2018 und am Sonntag, den 08.09.2018, durch Erlass der
beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben. Dem Hinweis der
Gewerkschaft Ver.di folgend, wird – wie in den vergangenen Jahren –
vorgeschlagen, Lebensmittel- und Getränkehandel sowie Apotheken von der Öffnung
auszunehmen.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Offenhaltung von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ am
Sonntag, den 29.07.2018 und „Stadtfest Emmerich“ am 02.09.2018 im Gebiet der
Stadt Emmerich am Rhein
Aufgrund des § 6
Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S.516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22.03.2018 (GV NRW S. 172) i. V. m. den §§ 27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und die
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am
Rhein vom folgende ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen.
§ 1
- Verkaufsstellen dürfen am 29.07.2018 und 02.09.2018 im Gebiet der
Stadt Emmerich am Rhein innerhalb der Wälle begrenzt durch Kleinen Wall,
Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße,
Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und
Rheinpromenade in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
- Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und
Getränken sowie für Apotheken.
§ 2
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
des § 1 Verkaufsstellen öffnet.
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des LÖG NRW mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister