Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 29. Juli 2018 aus Anlass der Veranstaltung "Emmerich im Lichterglanz"
und am Sonntag, den 2. September 2018 aus Anlass der Veranstaltung „Stadtfest Emmerich“ im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 16 1475/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten  Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 29. Juli 2018 aus Anlass der Veranstaltung "Emmerich im Lichterglanz" und am Sonntag, den 02. September 2018 aus Anlass der Veranstaltung „Stadtfest Emmerich“ im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Sachdarstellung :

 

Die Wirtschaftsförderungs- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein hat in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. am 12.03.2018 den Antrag gestellt, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Sonntage als Verkaufssonntage im Rahmen einer Veranstaltung freizugeben:

 

                              Sonntag, den 29.07.2018 - „Emmerich im Lichterglanz“

                              Sonntag, den 02.09.2018 – „Stadtfest Emmerich“

 

 

I.      Gesetzliche Grundlagen

 

Am 30.03.2018 ist die Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) als Teil des „Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen beinhaltet die Gesetzesänderung eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten. Während Verkaufsstellen bisher an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein durften, ist die Ladenöffnungszeit an Samstagen nunmehr unbegrenzt.

 

Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW war bisher an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ eine Öffnung der Verkaufsstellen maximal 4 mal im Jahr bis zur Dauer von 5 Stunden erlaubt. Die Öffnung der Verkaufsstellen durfte demnach nur als Anhängsel zu einer Veranstaltung erscheinen, die aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose in ihrer öffentlichen Wirkung im Vordergrund steht.

 

Nunmehr dürfen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen Interesse“ ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Die möglichen Sachgründe werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt gem. §  6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1.    im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt

2.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient

4.    der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient

5.    die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt abzuwägen, ob der die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- und Feiertages rechtfertigende Sachgrund im Einzelfall den verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutz überwiegt.

 

 

II. Begründung der Entscheidung zur Freigabe des 29.07.2018 und 02.09.2018 als verkaufsoffene Sonntage

 

Der Einzelhandel in der Emmericher Innenstadt büßt aufgrund der Grenznähe zu den Niederlanden mit großzügigen Ladenöffnungszeiten und aufgrund des wachsenden Onlinehandels deutlich an Frequenz ein. Vor diesem Hintergrund stellen Veranstaltungen wie „Emmerich im Lichterglanz“ und „Stadtfest Emmerich“, die um einen verkaufsoffenen Sonntag ergänzt werden, eine wichtige Möglichkeit dar, Kunden in die Stadt und in die Geschäfte zu locken.

 

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1.    Verkaufsoffener Sonntag am 29.07.2018 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Emmerich im Lichterglanz“

In Zusammenarbeit der Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) mit der Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH, mit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kultur Künste Kontakte Emmerich am Rhein“ und anderen Partnern werden an diesem Tag große Teile der Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste Akteure aus der Stadt/Region.

 

Seit 2013 werden im Rahmen dieses Tages das Hansefest, das Fest der Kulturen sowie ein Büchermarkt durchgeführt. Die Veranstaltung findet bereits zum 13. Mal statt und ist somit   zu einer Traditionsveranstaltung geworden. In diesem Jahr ist das Fest der Kulturen allerdings nicht in diesem Rahmen vorgesehen.

 

Die Ergänzung der Veranstaltung „Emmerich im Lichterglanz“ um einen verkaufsoffenen Sonntag wurde seitens der Besucher in der Vergangenheit ausdrücklich begrüßt. „Emmerich im Lichterglanz“ ist inzwischen überregional bekannt. Die zahlreichen Gäste nehmen die Gelegenheit zum Besuch der Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt wahr.

 

 

 

2.    Verkaufsoffener Sonntag am 02.09.2018 im Zusammenhang mit der Veranstaltung

„Stadtfest Emmerich“

 

Bereits seit 2002 wird das Stadtfest organisiert. An diesem Sonntag werden die Einkaufs-

straßen zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste Akteure der Stadt/Region.

Die Veranstaltung findet in aller Regel am ersten Wochenende im September statt und ist in

diesem Format zu einer Traditionsveranstaltung geworden. Neben dem Kunsthandwerker- und Krammarkt beteiligen sich die Emmericher Vereine mit einem vielfältigen Angebot und

werben für eine Vereinsmitgliedschaft. Die Emmericher Pfadfinder veranstalten seit  mehr als 10 Jahren einen Kindertrödelmarkt. Hiesige Unternehmen (Handwerker/Gewerbetreibende)

nutzen die Veranstaltung zu einer Präsentation ihrer Produkte. Großer Beliebtheit erfreut sich das Bühnenprogramm, welches bisher auf dem Neumarkt stattfand. In diesem Jahr kann aufgrund der geplanten Baumaßnahmen auf dem Neumarkt allerdings kein Bühnenprogramm stattfinden. Zur Attraktivitätssteigerung wird das Streetfood-Festival in das Stadtfest integriert. Ergänzt wird das Stadtfest seit jeher um einen verkaufsoffenen Sonntag.

 

Ziel dieser Veranstaltung ist es, die Stadt Emmerich am Rhein mit einer lebendigen Innenstadt und einem vielfältigen Vereinsprogramm zu präsentieren. Die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag zieht in Zusammenhang mit den kulturellen Programmpunkten zahlreiche Besucher aus deutschen und niederländischen Nachbarstädten an. Dies steigert den Bekanntheitsgrad der Stadt. Emmerich am Rhein wird überregional wahrgenommen

 

3.    Öffentliches Interesse

 

Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“.

 

Dem gegenüber steht das Ziel der Stadt Emmerich am Rhein, den ohnehin schon geringen Bestand des Einzelhandels zu bewahren und bestenfalls zu erweitern, um das Interesse an Emmerich als Wohn- und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu steigern.

 

Mit dem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Autoshow am 19.04.2018 ist 2018 die Öffnung der Verkaufsstellen an 3 der insgesamt 52 Sonntage vorgesehen. Die gem. LÖG NRW zulässige Anzahl wird erheblich unterschritten. Die Anzahl von 3 verkaufsoffenen Sonntagen wird in Bezug auf die Größe der Stadt und die Zahl der Einzelhändler als verhältnismäßig angesehen. 

 

Die Schätzungen der Besucherzahlen der Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ und „Stadtfest Emmerich“ der vergangenen Jahre belaufen sich jeweils auf rund 10.000 bis 15.000 Besucher. Im Verlauf des verkaufsoffenen Sonntags im Zusammenhang mit der Autoshow am 02.04.2017 wurden 19.500 Besucher gezählt.

 

Die Veranstaltungen mit ihren verkaufsoffenen Sonntagen stellen die Höhepunkte eines Jahres im Rahmen des Stadtmarketings dar. Sie bieten die Chance, die Attraktivität der Innenstadt als Kern des städtischen Lebens zu steigern. Die große Resonanz in den vergangenen Jahren zeigt, dass sie der Belebung der Innenstadt dienen und damit auch zum Erhalt und zur Stärkung des Einzelhandelsangebotes beitragen.

 

III. Anhörung gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW

 

Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:

 

            • ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

            • IHK Duisburg

            • Einzelhandelsverband Kleve

            • Handwerkskammer Düsseldorf

            • Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus

            • Ev. Kirchengemeinde Emmerich

 

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage lagen Stellungnahmen  folgender Institutionen vor:

 

- Ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

  Die Gewerkschaft teilt mit, dass sie generell Sonntagsöffnungen ablehnt, da die Sonn-

  und Feiertagsruhe oberste Priorität genießt und diese weiterhin geschützt werden muss.

  Konkret zu den geplanten Sonntagsöffnungen teilt ver.di ihre eingeschränkten Bedenken

  mit.   Weiterhin weist sie darauf hin, dass Lebensmittel- und Getränkehandel

  sowie  Apotheken  (außer Notdienst) von der Öffnung ausgenommen werden sollten.

- IHK Duisburg, Einzelhandelsverband Kleve

  Laut Stellungnahme bestehen keine Bedenken gegen die Sonntagsöffnungen.

- Handwerkskammer Düsseldorf, Kath. Und Ev. Kirchengemeinden

  Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage lagen noch keine Stellungnahmen

  vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Handwerkskammer – wie in

  den Vorjahren – keine Veranstaltungsbedenken äußert und die genannten Kirchengemein-

  den auf die Anhörung nicht reagieren.

 

 

IV. Fazit

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen im Rahmen der Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ und „Stadtfest Emmerich“ liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW. Seitens der im Anhörungsverfahren zu beteiligenden Institutionen wurden keine Bedenken geäußert, die im Rahmen der Abwägung eine Ablehnung rechtfertigen würden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt am Sonntag, den 29.07.2018 und am Sonntag, den 08.09.2018, durch Erlass der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben. Dem Hinweis der Gewerkschaft Ver.di folgend, wird – wie in den vergangenen Jahren – vorgeschlagen, Lebensmittel- und Getränkehandel sowie Apotheken von der Öffnung auszunehmen.


Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Emmerich im Lichterglanz“ am Sonntag, den 29.07.2018 und „Stadtfest Emmerich“ am 02.09.2018 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S.516),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV NRW S. 172) i. V. m. den §§  27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom             folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

 

§ 1

 

  1. Verkaufsstellen dürfen am 29.07.2018 und 02.09.2018 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb der Wälle begrenzt durch Kleinen Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

  1. Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und Getränken sowie für Apotheken.

 

 

§ 2

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 1 Verkaufsstellen öffnet.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu     fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister