hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 und 4
BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung das Baufeld im Bereich des Vereinsheimes über die
Abgrenzung des bestehenden Gebäudes hinaus an zupassen, sodass sich dort eine
Entwicklungsmöglichkeit eröffnet, zu folgen.
Zu I.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung auf dem Flurstück 377, Flur 31, Gemarkung
Emmerich ein Baufeld zu ergänzen, gefolgt wird.
Zu I.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt zur Kenntnis, dass derzeit keine Bäume in der Erschließungsplanung
vorgesehen sind.
Zu I.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Vereinsheim zur Kenntnis.
Zu I.5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, eine textliche Festsetzung im Entwurf aufzunehmen, dass in den
Bereichen WA 1 und WA 2 maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig sind.
Zu I.6) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Einfügen des geplanten
Mehrfamilienhauses in die Umgebung zur Kenntnis.
Zu I.7 - 10) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Zu II.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt den Hinweis der DB AG zur Kenntnis.
Zu II.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
stellt fest, dass ein entsprechender Hinweis, zu Kampfmittelablagerungen im
Bebauungsplanentwurf aufgenommen ist.
Zu II.3 - 7) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Zu III) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Zu IV.1 - 6) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Zu V) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Zu VI.1 - 4) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Zu VI.5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, einen Hinweis auf die Nebenbestimmungen der Artenschutzprüfung im
Bebauungsplan zu ergänzen.
Zu 2)
Der Rat
beschließt den vorlegten Entwurf des Bebauungsplanes E 31/5 Im Polderbusch West
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei
der Bebauungsplanaufstellung im Rahmen einer Bürgerversammlung, die am
05.07.2016 stattgefunden hat. Anschließend wurde eine Frist bis zum 05.08.2016
gewährt um eine Stellungnahme abzugeben. Die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde
im Zeitraum vom 16.06.2016 bis zum 16.07.2016 durchgeführt.
Die
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 09.02.2017 bis zum 10.03.2017
einschließlich stattgefunden. Die Beteiligungen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde parallel dazu
durchgeführt.
Der seit
dem 14.06.2017 rechtskräftige Bebauungsplan E 31/5 Im Polderbusch/West enthält
für das WA 2 und WA 3 folgende unterschiedliche Höhenfestsetzungen:
Maximal
zulässige Gebäudehöhe jeweils in m über NHN
Plan Textliche
Festsetzung
WA 2 29,7 28,6
WA 3 32,0 29,5
Maximal
zulässige Traufhöhe jeweils in m über NHN
Plan Textliche
Festsetzung
WA 2 24,7 24,6
Die im Plan festgesetzten Angaben sind die maßgebenden Werte, die der
Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligungen vorgestellt worden sind. Im Rahmen der Erarbeitung des
Offenlageentwurfes sind im Bereich der textlichen Festsetzungen fehlerhafte
Werte aufgenommen worden.
Der
Bebauungsplan kann nach Inkraftsetzung durch ein ergänzendes Verfahren
rückwirkend geheilt werden. Hierbei greifen die Vorschriften des § 214 Abs. 4
BauGB. Die Verfahrensschritte, seit der Fehler auftrat, sind zu wiederholen.
Die o. g. Fehler sind im Entwurf des Bebauungsplans erschienen, somit ist das
Verfahren ab der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB zu wiederholen. Die Offenlage wurde hierbei nach § 4a Abs. 3 BauGB
durchgeführt, das heißt, dass lediglich zu den geänderten oder ergänzten
Aspekten Stellungnahmen abgegeben werden durften.
Im Rahmen
eines ergänzenden Verfahrens wurde der Plan erneut in der Zeit vom 29.03.2018
bis zum 02.05.2018 einschließlich ausgelegt.
Gem. § 214
Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die
Inkraftsetzung des Bebauungsplans mit Veröffentlichung im Amtsblatt vom
14.06.2017 bleibt bestehen.
Bei den
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
I.1) Baufeld im Bereich Vereinsheim
Im Rahmen
der Bürgerversammlung wurde angeregt, dass das Baufeld im Bereich des
bestehenden Vereinsheimes nicht wie im Vorentwurf dargestellt entlang der
Gebäudegrenzen verlaufen solle, sondern Entwicklungsmöglichkeiten bieten solle.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Verwaltung hält diese Anregung für sinnvoll und schlägt vor, dem zu
entsprechen. Sollte das Vereinsheim künftig anbauen wollen oder sollte die
Nutzung aufgegeben werden und die Fläche einer neuen Nutzung zugeführt werden,
wäre dies nach Anpassung des Baufeldes künftig möglich.
I.2)
Ergänzung eines Baufeldes
Im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist die Anregung eingegangen, ein Baufeld
auf dem Flurstück 377, Flur 31, Gemarkung zu ergänzen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Im Sinne
des städtebaulichen Zieles der Nachverdichtung hält die Stadtverwaltung diesen
Vorschlag für sinnvoll und schlägt dem Ausschuss für Stadtentwicklung vor, der
Anregung zu folgen.
I.3) Keine
Bäume im Straßenraum
Es wird
gewünscht, dass keine Bäume im Straßenbereich geplant werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Der
aktuelle Straßenplan sieht keine Bäume vor. Der Bebauungsplan setzt keine Bäume
im Straßenraum fest. Die endgültige Ausgestaltung der Verkehrsfläche erfolgt
auf der nachfolgenden Genehmigungsebene.
I.4)
Umformulierung der Begründung in Punkt 11.2
Im Rahmen
der Bürgerversammlung ist es unter Punkt 11.2 der Begründung zum Vorentwurf zu
einem Missverständnis gekommen. Um dies zu vermeiden wurde der ursprüngliche
Satz „Auch unzumutbare Beeinträchtigungen aus Sport- und Freizeitlärm sind in
der direkten Umgebung auszuschließen“ umformuliert in „Auch unzumutbare
Beeinträchtigungen aus Sport- und Freizeitlärm sind in der direkten Umgebung
nicht zu erwarten“.
Hier ist
festzuhalten, dass das Vereinsheim von dieser Festsetzung nicht betroffen ist.
Das Vereinsheim mit dem Schießstand ist im allgemeinen Wohngebiet im Sinne
einer Anlage für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
I.5)
Ergänzung einer textlichen Festsetzung zur Regelung der Wohneinheiten
Im Rahmen
der Bürgerversammlung wurde deutlich, dass die Bürger kritisch gegenüber
Mehrfamilienhäuser im südöstlich angrenzenden Bereich zur vorhandenen
Wohnbebauung stehen. Aufgrund dessen soll eine textliche Festsetzung regeln,
dass in den Bereichen WA 1 und WA 2 maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude
zulässig sind.
I.6)
Das geplante Mehrfamilienhaus soll in Höhe und Gestaltung der umgebenden
Bebauung angepasst werden
Es wird
gebeten, das geplante Mehrfamilienhaus in Höhe und Gestaltung den umliegenden
Einfamilienhäusern anzupassen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Das
geplante Mehrfamilienhaus soll im Bereich des WA3 errichtet werden. WA3 enthält
die Festsetzungen, dass lediglich zwei Vollgeschosse, eine offene Bauweise und
eine Grundflächenzahl von 0,4 möglich sein sollen. Dies entspricht zum einen
den anderen Bereichen des Bebauungsplangebietes und zum andren finden sich in
der Umgebung ebenfalls diverse zweigeschossige Häuser. Die Bestimmung der
Obergrenze der Grundflächenzahl mit 0,4 entspricht den Vorgaben der BauNVO (§
17). Die festgesetzten Bauhöhen für die Fläche des geplanten Mehrfamilienhauses
gehen geringfügig über die Höhen der Umgebung
hinaus. Anders wäre das geplante Bauvorhaben nicht realisierbar. Die
Höhenfestsetzungen für die vier Teilflächen sind gestaffelt und orientieren
sich an den jeweils durch den Investor geplanten Bauformen. Insgesamt leitet
sich die Höhenentwicklung aus der näheren Umgebung ab. Zwischen dem geplanten
Mehrfamilienhaus und den nächstgelegenen bestehenden Einfamilienhäusern besteht
zudem ein angemessener und ausreichender Abstand. Aufgrund der Lage und
Ausrichtung der Gebäude tritt zudem keine Verschattung der Bebauung am Borgheeser
Weg auf. Im Zuge der Vorentwurfsplanung wurde im Übrigen für das gesamte Gebiet
eine Verschattungsprognose für verschiedene Jahreszeiten erarbeitet, aus der
hervorging, dass die bestehende Verschattung des Geländes nur unwesentlich von
der zukünftigen unterscheiden wird. Bezüglich der Gestaltung sollen keine
weiteren Festsetzungen getroffen werden. Der Vorhabenträger und die späteren
Eigentümer sollen bezüglich der Gestaltung nicht zu sehr eingeschränkt werden.
Dazu gibt es an dieser Stelle keinen Anlass. Die genaue Gestaltung des neuen
Mehrfamilienhauses ist Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
I.7)
Die geplante Straße möge eine Anwohnerstraße werden
Es wird
angeregt, dass die geplante Straße eine Anliegerstraße werden soll, da befürchtet
wird, dass Autofahrer die neu geplante Straße zum Abkürzen nutzen könnten.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zum
Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war die Erschließung des
Bereiches der ehemaligen Gaststätte durch einen Durchstich der Straßen Im
Polderbusch und dem Borgheeser Weg geplant. Inzwischen hat der Vorhabenträger
das Ingenieurbüro Kottowski mit einer Straßenplanung beauftragt. Aufgrund von
Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Büros priorisiert der Vorhabenträger nun
einen Stichweg mit einer Wendeanlage vom Polderbusch aus zur Erschließung der
neuen Baufelder im Innenbereich des Plangebietes. Die Stadtverwaltung begrüßt
diese Lösung.
I.8)
Keine Parkbuchten auf der geplanten Straße
Es wird
angeregt, auf Parkbuchten in der neuen Straße zu verzichten. Als Gründe werden
eine mögliche Beeinträchtigung der Nachtruhe durch Ein- und Ausparkvorgänge und
ein mögliches Sicherheitsrisiko beim Verlassen von privaten Ausfahrten aufgrund
einer Beeinträchtigten Sicht auf Fußgänger und Radfahrer genannt. Des Weiteren
würden parkende Fahrzeuge Reinigungsmaschinen der Stadt behindern, sodass die
Regenabflussrinnen nicht vernünftig gereinigt werden könnten.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die bisher
vorliegende Straßenplanung sieht für die neue Straße keine Parkbuchten vor. Die
endgültige Detailplanung der Straße ist aber nicht Gegenstand des
Bebauungsplans.
I.9)
Erschließungskosten
Die
Anwohner fürchten, dass Erschließungskosten für die neue Straße für sie
anfallen könnten und fordern, dass der Vorhabenträger die Kosten übernehmen
soll.
Stellungnahme
der Verwaltung
Es wird
ein Erschließungsvertrag mit dem Vorhandenträger geschlossen, in dem
sichergestellt wird, dass er sich verpflichtet, die neu geplanten Erschließungsanlagen
auf seine Kosten zu errichten. Die Verkehrsfläche, die im Bebauungsplanentwurf
als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen ist, geht anschließend in die
öffentliche Hand über.
I.10)
Stellplätze
Es wird
gefragt, ob Stellplätze in den Vorgärten möglich sein werden. Denn die
textliche Festsetzung Nummer 2 (Stand: Vorentwurf) schließt überdachte
Stellplätze und Garagen aus. Der Antragsteller erklärt, dass seiner Ansicht
nach ein Stellplatz pro Wohneinheit zu wenig seien und möchte so gesichert
wissen, dass die künftigen Eigentümer die Möglichkeit bekommen, sich neben dem
ohnehin notwendigen Stellplatz einen weiteren Stellplatz anzulegen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Stellplätze
werden in den Vorgärten möglich sein, überdachte Stellplätze aus städtebaulichen
Gründen nicht.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II 1.
Stellungnahme der DB AG
Seitens
der DB AG bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden
Hinweise beachtete werden: Durch den eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht
werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist.
Stellungnahme
der Verwaltung
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
II 2.
Stellungnahme der Kampfmittelbeseitigungsdienst
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt eine
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel.
Stellungnahme
der Verwaltung
Ein Hinweis mit den
entsprechenden Inhalten zur Aufklärung der Bauherren befindet sich auf der
Planzeichnung.
II.3 Stellungnahme des der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve
Die Untere Landschaftsbehörde stellt fest, dass die erforderliche
Artenschutzprüfung im weiteren Verfahren vorgelegt werden soll, sodass hierzu
keine Stellungnahme erfolgen kann.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Artenschutzprüfung liegt vor und wird der Unteren Landschaftsbehörde im
Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Die Beeinträchtigung
artenschutzrechtlicher Belange ist nicht zu erwarten.
II.4 Stellungnahme des der Unteren
Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve
Die Untere Immissionsschutzbehörde äußert keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Planung, weist jedoch darauf hin, dass sich im nördlichen Bereich des
Plangebietes das Vereinsheim der St. Michael Schützenbrüderschaft, wo auch eine
Schießanlage betrieben wird, befindet. Durch das Heranrücken der Wohnbebauung
an das vorhandene Vereinsheim könne eine Konfliktsituation vor allem in Bezug
auf Lärmimmissionen entstehen. Durch die Vorlage einer Lärmprognose sei der
Nachweis zu erbringen, dass durch das Heranrücken der Wohnbebauung an das
Vereinsheim die nach TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte an der
Wohnbebauung eingehalten werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Diese
mögliche Konfliktsituation, die die Untere Immissionsschutzbehörde anspricht,
wurde seitens der Stadtverwaltung ebenfalls erkannt. Der Vorhabenträger hat
bereits ein Gutachterbüro eingeschaltet.
Im Rahmen
des Gutachtens wurde im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme
ermittelt, ob die Verträglichkeit bezüglich des Schießstandes und Vereinsheim
St. Michael mit der heranrückenden Wohnbebauung gegeben ist. Das Gutachten
kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass kein Konflikt entstehen wird.
Das
Gutachten hat sich des Weiteren mit dem Lärm der B220, der auf das Plangebiet
auswirkt, auseinandergesetzt. Hierzu wurden unter Punkt 5 der textlichen
Festsetzungen umfangreiche Festsetzungen getroffen.
II.5 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke Emmerich stellen fest, dass ihre Belange in den
Erläuterungen zum Vorentwurf unter Punkt 8.1 berücksichtigt sind. Sie stellen
klar, dass eine Erschließung des Baugebietes mit Erdgas nur erfolgt, wenn die
Nutzung/Abnahme dessen gesichert ist.
Stellungnahme
der Verwaltung
Eine
Regelung zur Erdgasabnahme kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht
getroffen werden. Dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB
entsprechend kann keine planungsrechtliche Festsetzung zu dieser Thematik
getroffen werden. Die Thematik ist eine Verhandlungssache zwischen dem Vorhabenträgers
und den Stadtwerken.
II.6 Stellungnahme von Straßen NRW
StraßenNRW äußert keine Bedenken sofern die folgenden vier Punkte
Berücksichtigung finden.
- Die
Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG ist darzustellen. Hochbauten und
zwingend zu Hochbauten außerhalb der Anbauverbotszone gehörende bauliche
Anlagen sind innerhalb dieser Zone verboten.
- Gegenüber der
Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus diesen Planungen
Ansprüche auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz geltend gemacht
werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion hin.
- Vom
Straßeneigentum der B220 inkl. Böschungsflächen dürfen keine Arbeiten an
den Baumaßnahmen ausgeführt werden. Auch das Abstellen von Geräten und
Fahrzeugen sowie das Lagern von Baustoffen, Bauteilen, Boden- und
Aushubmassen oder sonstigen Materialien auf Straßeneigentum ist nicht
zulässig.
- Dem
Straßengrundstück darf weder mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser
zugeführt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1: Die Anbauverbotszone wird
nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Die überbaubaren Grundstücksflächen
liegen außerhalb dieses Bereichs.
Zu 2: Lärmschutzansprüche werden
nicht geltend gemacht. Ein Schallgutachten wurde erarbeitet, um das
schallschutzbezogene Abwägungsmaterial zusammenzutragen.
Zu 3: Die Baumaßnahmen werden vom
Polderbusch aus erschlossen.
Zu 4: Eine Entwässerung von
Flächen im Plangebiet auf das Straßengrundstück ist nicht vorgesehen.
II.7 Stellungnahme der Telekom
Die Telekom geht in ihrer Stellungnahme davon aus, dass eine Versorgung
der neu zu errichtenden Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die
Telekom erforderlich ist. Es ist eine
Koordinierung der Neuverlegung mit dem Straßenbau notwendig. Bestehende
Leitungen im Gebiet dürfen nicht beschädigt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Im Rahmen der Ausführungsplanung der neu zu errichtenden Straße soll eine
Koordinierung mit der Telekom stattfinden.
III Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Es sind
keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangen.
IV Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
IV.1 Stellungnahme von Straßen NRW
StraßenNRW äußert keine Bedenken sofern die folgenden vier Punkte
Berücksichtigung finden.
- Die
Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG ist darzustellen. Hochbauten und
zwingend zu Hochbauten außerhalb der Anbauverbotszone gehörende bauliche
Anlagen sind innerhalb dieser Zone verboten.
- Gegenüber der
Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus diesen
Planungen Ansprüche auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz geltend
gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion
hin.
- Vom
Straßeneigentum der B220 inkl. Böschungsflächen dürfen keine Arbeiten an
den Baumaßnahmen ausgeführt werden. Auch das Abstellen von Geräten und
Fahrzeugen sowie das Lagern von Baustoffen, Bauteilen, Boden- und
Aushubmassen oder sonstigen Materialien auf Straßeneigentum ist nicht
zulässig.
- Dem
Straßengrundstück darf weder mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser
zugeführt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Ebendiese
Anregungen hat Straßen NRW im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach
§ 4 Abs. 1 BauGB angeregt.
Zu 1: Die Anbauverbotszone wird
nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Die überbaubaren Grundstücksflächen
liegen außerhalb dieses Bereichs.
Zu 2: Lärmschutzansprüche werden
nicht geltend gemacht. Ein Schallgutachten wurde erarbeitet, um das
schallschutzbezogene Abwägungsmaterial zusammenzutragen.
Zu 3: Die Baumaßnahmen werden vom
Polderbusch aus erschlossen.
Zu 4: Eine Entwässerung von
Flächen im Plangebiet auf das Straßengrundstück ist nicht vorgesehen.
IV.2 Stellungnahme vom Eisenbahnbundesamt
Gegen das Verfahren werden keine Bedenken geäußert, soweit der
Bebauungsplan der bestehenden Planung für den Ausbau der Strecke Oberhausen –
Emmerich – Staatsgrenze nicht widerspricht.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass etwaige
Entschädigungsansprüche wegen Lärm oder Erschütterungen ausgeschlossen sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass für die Grundstücke, die für den
dreigleisigen Ausbau benötigt werden, kraft Gesetzes die Veränderungssperre des
§ 19 AEG gilt.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Planung steht in keinem Widerspruch zu der Ausbau-Planung der Bahn.
IV.3 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Auf dem
Grundstück bzw. Areal des Bauvorhabens befinden sich Versorgungsanlagen
(Leitungen und/oder Anlagen) der Stadtwerke Emmerich GmbH. Vor Beginn der
Bauausführung (Neubau, Umbau, Anbau, Abbruch u.ä) ist der Bauherr verpflichtet,
sich über das Vorhandensein von Versorgungsanlagen zu erkundigen, um ggf.
erforderliche Schutzvorkehrungen, Mindest- bzw. Sicherheitsabstände und
Auflagen zum Schutz der Versorgungsanlagen einzuhalten.
Veränderungen
des Geländeniveaus durch Geländemodellierungen (Aufschüttungen oder
Abtragungen) führen zur Veränderung der Leitungsdeckung und können den
Leitungsbestand gefährden. Diese Maßnahmen sind mit der Stadtwerke Emmerich
GmbH abzustimmen.
Es besteht
Erkundigungspflicht für den Bauherrn und die planenden sowie bauausführenden
Firmen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Diese Hinweise werden weitergegeben, erfordern allerdings keine
Festsetzung im Bebauungsplan.
IV.4 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Kleve weist darauf hin, dass
die Nebenbestimmungen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten sind.
Die Nebenbestimmung lautet:
Um die Störwirkung der künstlichen Beleuchtungsquellen (Außenbeleuchtung
und Straßenbeleuchtung) im plangebiet zu minimieren sind als
Vermeidungsmaßnahmen Beleuchtungsquellen mit kleiner Streuung und gezielter
Ausleuchtung zu verwenden. Der Spektralbereich der Lampen soll so gewählt
werden, dass eine Anlockung von Insekten (und damit indirekt von
Fledermausarten) unterbleibt.
Geeignet sind hierfür Lampen mit einem geringen Spektralbereich (570-630
mm) wie Natriumdampf-Hochdrucklampen. Möglichst sollen Lampen mit einem engen
Spektralbereich (590 nm) wie Natriumdampf-Niederdrucklampen eingesetzt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Eine entsprechende Regelung wird im Erschließungsvertrag aufgenommen. Im
Rahmen des Bebauungsplanes kann dazu keine Festsetzung getroffen werden, da der
abschließende Festsetzungskatalog § 9 BauGB dazu keine Grundlage bietet.
IV.5 Stellungnahme Unteren
Wasserschutzbehörde
Die Untere
Wasserbehörde des Kreises Kleve weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass
der für die Planung der Versickerungsmulden zur Regenwasserbeseitigung der
öffentlichen Verkehrsflächen angegebene kf-Wert 10-4 m/s als
„Betriebswert“ nicht erreichbar sei. Selbst bei optimaler Einstellung der
Bodenmatrix sei allenfalls ein kf-Wert von 5 10-5 m/s umsetzbar.
Das mit
der Straßenplanung betraute Ingenieurbüro Kottowski nimmt dazu wie folgt
Stellung:
Für die Herstellung der
Versickerungsmulden ist es geplant, den vorhandenen recht inhomogenen Boden
gegen einen versickerungsfähigen Boden mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 * 10-4
oder besser auszutauschen und die Oberflächen der Mulde, d.h. die belebte
Bodenschicht, mit min. 20 cm Mutterboden anzudecken. Da sich erfahrungsgemäß
die Versickerungsanlagen mit der Zeit verdichten und leicht zusetzen,
wurde für die Dimensionierung der
Mulden - wie auch von der Unteren Wasserbehörde vorgeschlagen – ein
Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 * 10-5 zu Grunde gelegt. Die
Mulden sind also ausreichend groß dimensioniert.
IV.6 Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde
Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve weist darauf hin,
dass sie lediglich für anlagenbezogenen Immissionsschutz zuständig ist und es
dazu keinerlei Bedenken gegen die Planung gibt.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der schalltechnischen
Untersuchung Überschreitungen im Bereich des Verkehrslärms der B220
prognostiziert werden. Für die Überwachung des Immissionsschutzes sei hier
allerdings der Träger der Baulast, in dem Fall der Landesbetrieb Straßenbau NRW
zuständig.
Stellungnahme
der Verwaltung
Der
Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde im Rahmen der beiden im Verfahren
durchgeführten Behördenbeteiligungen um Stellungnahme gebeten. Zur
Lärm-Thematik hat Straßen NRW folgende Stellungnahme abgegeben:
„Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus
diesen Planungen Ansprüche auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz geltend
gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion hin.“
Resultierend
aus der schalltechnischen Untersuchung wurden im Bebauungsplan
Lärmpegelbereiche und Maßnahmen festgesetzt, die sicherstellen sollen, dass die
geplanten Gebäude entsprechend „ausgestattet“ werden. So wird bspw.
festgesetzt, dass die Grundrisse der Gebäude innerhalb der ersten Baugrenze
südöstlich der B220 sowie der ersten Baugrenze südöstlich der neuen
Erschließungsstraße so anzuordnen sind, dass die Fenster, Dachgauben etc. der
schutzbedürftigen Räume – insbesondere die der Schlaf- und Kinderzimmer – auf
den der B 220 abgewandten Seiten der Gebäude liegen.
V Ergebnisse
der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Es sind
keine Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB eingegangen.
VI Ergebnisse
der erneuten Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
VI.1 Stellungnahme von Straßen NRW
StraßenNRW teilt in seiner Stellungnahme mit, dass die Anregungen und
Bedenken der Nachricht vom 01.03.2017 bestehen bleiben und die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden dürfe.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Anregungen von der Nachricht vom 01.03.2017 wurden unter Punkt IV.1 der
Abwägung bereits bearbeitet.
VI.2 Stellungnahme der DB AG
Die DB AG äußert keine Bedenken, sondern gibt folgenden Hinweis:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen
Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe
z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder
etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schall- oder Ersatzmaßnahmen können
gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine
planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in
geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
VI.3 Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde
Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve äußert keinerlei
Bedenken aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes gegen die Planung.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass für die Überwachung des
Immissionsschutzes im Bereich der B8 und der B220 der Träger der Baulast, in
dem Fall der Landesbetrieb Straßenbau NRW, zuständig sei.
Stellungnahme
der Verwaltung
Der
Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde im Rahmen der drei im Verfahren
durchgeführten Behördenbeteiligungen um Stellungnahme gebeten.
VI.4 Stellungnahme der Gesundheitsbehörde
Die dauerhafte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in dem als
Wohnbaufläche vorgesehenen Plangebiet sollte gemäß der Vorgaben des erstellten
Schallgutachtens sichergestellt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Es sind im
Bebauungsplan entsprechende Regelungen auf dem Gutachten festgesetzt und
übernommen worden. Die Einhaltung wird im des Baugenehmigungsverfahrens
geprüft.
VI.5 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass aufgrund dessen,
dass die im Protokollbogen C der Artenschutzprüfung aufgeführten
Nebenbestimmungen nicht im BPlan übernommen worden sind, ein Verstoß nach § 44
(1) BNatSchG ausgelöst werden kann. Daher seien die Nebenbestimmungen im Baugenehmigungsverfahren
zu übernehmen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die aufgrund § 44 (5) BNatSchG
durchzuführende Artenschutzprüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde
beurteilt wird und einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich sei.
Stellungnahme
der Verwaltung
Um
sicherzustellen, dass die Nebenbestimmungen beachtet werden und im
Baugenehmigungsverfahren Eingang finden, wird ein entsprechender ergänzender
Hinweis im BPlan aufgenommen.
„Um die Störwirkung der künstlichen Beleuchtungsquellen
(Außenbeleuchtung und Straßenbeleuchtung) im Plangebiet zu minimieren sind als
Vermeidungsmaßnahme Beleuchtungsquellen mit kleiner Streuung und gezielter
Ausleuchtung zu verwenden. Der Spektralbereich der Lampen soll so gewählt
werden, dass eine Anlockung von Insekten (und damit indirekt von Fledermäusen)
unterbleibt.
Geeignet hierfür sind Lampen mit einem geringen Spektralbereich (570 bis
630 nm) wie Natriumdampf-Hochdrucklampen. Möglichst sollen Lampen mit einem
engen Spektralbereich (590 nm) wie Natrium-Niederdrucklampen eingesetzt werden.
Die Verletzungs- und Tötungsverbote des § 44 (1) BNatSchG sind bei der
Baufeldfreiräumung zu beachten.
Der Verbotstatbestand des § 39 (5) BNatSchG ist zu berücksichtigen
(Verbot Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.
März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.).
Demnach dürfen Hecken nur im Zeitraum 01. Oktober bis 29. Februar beseitigt
werden.“
Zu 2)
Das Vorhaben entspricht im Bereich einer Teilfläche nicht den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP), da dieser dort eine
Gemeinbedarfsfläche der Zweckbestimmung Schießsportanlage darstellt. Die
Darstellung soll im Wege der Berichtigung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
angepasst und als Wohnbaufläche dargestellt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Für die Übernahme
der Planungskosten, die der Stadt Emmerich am Rhein durch dieses Verfahren
entstehen, wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der
Antragsteller verpflichtet, die Planungskosten zu übernehmen. Des Weiteren wird
ein Erschließungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter