Betreff
Bebauungsplanverfahren D 2/1 - Pioniergelände -;
hier. 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
05 - 16 1546/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des ehemaligen Pioniergeländes in Dornick einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung D 2/1 -Pioniergelände-.

 

Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Karte.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

Anlehnend an die Rahmenplanung aus dem Jahr 2008 hat sich eine Bietergemeinschaft gefunden, die das ehemalige Pioniergelände in Dornick erworben hat.

Entsprechend der Rahmenplanung soll im nordöstlichen Bereich, angrenzend an den Siedlungsbereich Dornicks  Wohnbauland entstehen. In der Rahmenplanung sind 7-10 Wohneinheiten vorgesehen gewesen, realisiert werden sollen nun zehn Wohneinheiten. Südlich angrenzend an die Wohnbaufläche soll, wie auch in der Rahmenplanung vorgesehen, eine Obstwiese entstehen. Die im Süden des Geländes liegende Lagerhalle muss aufgrund dessen, dass sie Teil der Deichschutzanlage ist, bestehen bleiben. Angedacht sind hier eine gewerbliche Lagernutzung und die Nutzung des benachbarten Bürogebäudes. Dies bedarf allerdings der Zustimmung der Landesplanung, die noch aussteht.

Im Rahmen des Verfahrens ist eine Vielzahl an Aspekten zu klären, wie bspw. eine potenziell gewerbliche Nutzung, die Entwässerung, eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, naturschutzrechtliche Restriktionen, Immissionsschutz (sowohl Lärm als auch Geruch) etc.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sollen sämtliche Belange ermittelt werden. Anschließend müssen je nach Sachlage Gutachten eingeholt werden.

 

Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist es erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan zu ändern.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein stellt den Bereich als Gemeinbedarfsfläche (ohne Zweckbestimmung) dar.

Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren und das Bebauungsplanaufstellungsverfahren laufen im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2018 vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter