hier. 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des
ehemaligen Pioniergeländes in Dornick einen Bebauungsplan aufzustellen. Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung D 2/1 -Pioniergelände-.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Karte.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes
in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Anlehnend an die Rahmenplanung aus dem Jahr 2008 hat sich eine
Bietergemeinschaft gefunden, die das ehemalige Pioniergelände in Dornick
erworben hat.
Entsprechend der Rahmenplanung soll im nordöstlichen Bereich, angrenzend
an den Siedlungsbereich Dornicks Wohnbauland entstehen. In der Rahmenplanung
sind 7-10 Wohneinheiten vorgesehen gewesen, realisiert werden sollen nun zehn
Wohneinheiten. Südlich angrenzend an die Wohnbaufläche soll, wie auch in der
Rahmenplanung vorgesehen, eine Obstwiese entstehen. Die im Süden des Geländes
liegende Lagerhalle muss aufgrund dessen, dass sie Teil der Deichschutzanlage
ist, bestehen bleiben. Angedacht sind hier eine gewerbliche Lagernutzung und
die Nutzung des benachbarten Bürogebäudes. Dies bedarf allerdings der Zustimmung
der Landesplanung, die noch aussteht.
Im Rahmen des Verfahrens ist eine Vielzahl an Aspekten zu klären, wie
bspw. eine potenziell gewerbliche Nutzung, die Entwässerung, eine Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung, naturschutzrechtliche Restriktionen, Immissionsschutz
(sowohl Lärm als auch Geruch) etc.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB sollen sämtliche Belange ermittelt werden. Anschließend müssen je nach
Sachlage Gutachten eingeholt werden.
Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist es erforderlich,
einen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan zu ändern.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein stellt den Bereich
als Gemeinbedarfsfläche (ohne Zweckbestimmung) dar.
Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren und das
Bebauungsplanaufstellungsverfahren laufen im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3
BauGB.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2018 vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter