hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.a)
1.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Bedeutung der
Flächen für den landwirtschaftlichen Betrieb mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
2.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu steuerlichen
Konsequenzen der Planung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
3.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Lärmbelästigung
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
4.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur
Geruchsproblematik mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
5.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Abstand mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
6.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu weiteren
Maßnahmen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.a)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.b)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Deutschen Telekom mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.c)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.d)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.e)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.f)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.g)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Denkmalbehörde mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.h)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.i)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.j)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Stadtwerke Emmerich mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.k)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen Landesbetriebes Straßenbau NRW mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.l)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Kreisbauernschaft Kleve mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.m)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Handwerkskammer Düsseldorf mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu III.a)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwältin mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind und mit der Anpassung des Geltungsbereiches gefolgt
wurde.
Zu III.b)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind und mit der Anpassung des Geltungsbereiches gefolgt wurde.
Zu IV.a)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.b)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, in der Begründung zum Bebauungsplan ein zusätzliches Kapitel zum
Bodenschutz einzufügen und die Empfehlungen bzw. Maßnahmen zum Schutz des
Bodens zu benennen.
Zu IV.c)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Zu IV.d)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Stadtwerke Emmerich mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
Zu IV.d)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen der Stadtwerke Emmerich mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
Zu VI.a.1)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. des
Naturschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.a.2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Bodenschutz- und Abfallbehörde mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VI.b)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu VIII.a) und b)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze und des
Kreises Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. N 8/2 -Budberger Straße- (Teil 2) gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N 8/2 – Budberger Straße
– (Teil 2) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat am 05.02.2015 im Rathaus Emmerich
stattgefunden.
Weiterhin sind die
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der o.g. Bauleitplanverfahren
beteiligt worden.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N 8/2 – Budberger Straße
– (Teil 2) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 26.01.2017 bis 28.02.2017 einschließlich durch öffentliche
Auslegung stattgefunden.
Nach Anpassung des
Bebauungsplan-Entwurfs an die Straßenausbauplanung wurde der geänderte Entwurf
erneut beschränkt öffentlich in der Zeit vom 05.07. bis einschließlich
06.08.2018 ausgelegt.
Weiterhin sind die
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen des o.g. Bauleitplanverfahrens in den
gleichen Zeiträumen beteiligt worden.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nunmehr unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
In der Vorlage sind
alle bis zur Erstellung der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen behandelt.
Sollten bis zur Sitzung weitere Stellungnahmen eingehen, werden diese per
Tischvorlage in der Sitzung zur Verfügung gestellt.
I. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a)
Stellungnahme eines anliegenden Landwirtes
Es wird Einspruch gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben, da
die Planungen die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes gefährden
würden. Es werden die nachfolgend genannten Argumente aufgeführt.
1.
Bedeutung
der Flächen
Es wird ausgeführt, dass die an den vorhandenen Boxenlaufstall
angrenzenden Grünlandflächen zur Aufrechterhaltung der Milchproduktion zwingend
erforderlich und nicht ersetzbar seien. Die Flächen würden ebenfalls zur
Winterfutterbergung sowie als Gülleflächen benötigt. Durch den vorgesehenen
Flächenentzug müsse der Viehbestand reduziert werden, was direkte massive
Einkommensverluste zur Konsequenz hätte. Auch ein betriebliches Wachstum sei
unmöglich. Der Einwender weist auf den betrieblichen Bestandsschutz hin, der
auch sinnvolle betriebliche Erweiterungen beinhalte. Eine solche Berücksichtigung
habe nicht stattgefunden.
2. Steuerliche Konsequenzen
Es wird darauf hingewiesen, dass durch eine veränderte Flächenbewertung
und zusätzlich anfallende Abgaben direkte steuerliche und somit finanzielle
Nachteile entstünden.
3. Problem der Lärmbelästigung
Es wird angemerkt, dass es sich nicht
ausschließen lassen werde, dass von den Gewerbetrieben selbst sowie auch vom
Zuliefer- und sonstigem Verkehr erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen, die die
Leistungsfähigkeit der grasenden Tiere beeinträchtigen würden. Das vorliegende
Schallgutachten des Büros Uppenkamp + Partner gehe hierauf nicht ein. Ebenfalls
sei nicht berücksichtigt worden, dass vorhandenes Gewerbe gegebenenfalls
Beschwerden gegen die vom Landwirtschaftsbetrieb verursachten
Geräuschbelästigungen ins Feld führen könnten (z.B. Tier- und Maschinenlärm).
4. Geruchsproblematik
Es wird zu bedenken gegeben, dass von dem
angesiedelten Gewerbe Einwendungen und Beschwerden gegen die von seinem
Boxenlaufstall und den Tieren ausgehenden Geruchsimmissionen (z.B. bei der
Gülleausbringung) vorgebracht werden könnten und dadurch Nachteile für seinen
landwirtschaftlichen Betrieb entstünden. Dieser Umstand werde im vorliegenden
GIRL-Gutachten nicht erwähnt.
Das Gutachten enthalte außerdem einen
gravierenden Mangel, denn in die Beurteilung seien nicht diejenigen Immissionen
als Vorbelastungen eingegangen, welche vom schon jetzt vorhandenen
Gewerbegebiet Ost III ausgingen. Außerdem blieben die im direkten Zusammenhang
stehenden geplanten weiteren Maßnahmen (Ausbau des Ravensackerweges mit
Anschluss an die L 90) völlig unberücksichtigt.
Dennoch liege die in der
Geruchsimmissionsprognose errechnete Belastung ohne die zusätzlichen
Immissionsquellen schon bei 11 %. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Geruchsbelastung den Grenzwert von 15 % mit Sicherheit überschreiten werde. In
diesem Fall wäre eine Erweiterung des Betriebes ausgeschlossen.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der
Stadt Emmerich am Rhein vom 25.10.2006, vom 15.05.2008 und vom 10.07.2008 führt
der Einwender aus, dass aufgrund des geringen Abstandes des Stallgebäudes zum
heranrückenden Gewerbe eine Detailprüfung des Sachverhaltens erforderlich wäre.
Er gibt nach Auflistung der genannten Punkte
zu bedenken, dass die Planung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten
werde, weil sie für seinen Betrieb wesentliche Einschränkungen zur Folge hätte
und im dazugehörigen GIRL-Gutachten entscheidende Immissionsquellen
unberücksichtigt blieben.
5. Abstand
Es wird darauf hingewiesen, dass der im
Geruchsgutachten ermittelte Abstand von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem
Emissionsschwerpunkt falsch sei. Zwischen der Bebauungsplangrenze und dem
Stallgebäude bestehe lediglich ein Abstand von 150 m. Bei einer betrieblichen
Erweiterung nach Westen würde dieser Abstand nochmals verringert. Damit wäre
eine sinnvolle Betriebserweiterung nicht mehr möglich.
Überdies sei unter Anwendung der
VDI-Richtlinien bei derzeit 200 Großvieheinheiten ein Abstand von 290 bis 450
einzuhalten.
6. Weitere Maßnahmen
Es wird bemängelt, dass die Ausbauplanungen
zur Netterdenschen Straße, zum Autobahnanschluss und zum Ravensackerweg
unberücksichtigt bleiben. Auch diese Maßnahmen würden die Existenz des
Betriebes gefährden. Zusammen mit der Gewerbegebietsentwicklung gingen dem
Betrieb etwa 20% seiner Eigentumsfläche verloren.
Die im Planungsanlass angeführte Nachfrage
nach Gewerbegrundstücken könne auf schon zur Verfügung stehenden Flächen
gestillt werden. Sofern neue Gewerbegebiete notwendig seien, könne man hier die
ehemalige Moritz-von-Nassau-Kaserne in Erwägung ziehen. Dieser Standort hätte
den Vorteil einer bereits vorhandenen Infrastruktur.
In der Folge der weiteren Ausführungen weist
der Einwender darauf hin, rechtliche Schritte gegen die Planung einzuleiten. Es
sei zu prüfen, ob die Handlungsträger für auftretende „übersehene“ Konsequenzen
aufgrund von Abwägungsmängeln/Planungsmängeln persönlich haftbar gemacht werden
könnten. Ebenso würden die durch die Realisierung der Planungen entstehenden
wirtschaftlichen Verluste von der Stadt Emmerich eingeklagt.
Abschließend fordert der Einwender dazu auf,
die Planungen komplett einzustellen und die bisher landwirtschaftliche genutzte
Fläche als solche zu erhalten. Sofern an der Aufstellung des Bebauungsplanes
festgehalten werde, wird die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebes
gefordert.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung
genommen:
Zu 1.
Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung
dar, deren Realisierung nicht unmittelbar erfolgen muss bzw. wird. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden so vorgenommen, dass die derzeit
eigentumsrechtlich nicht verfügbaren Flächen von einer Überplanung
ausgeschlossen werden können. Die Grünlandflächen des Betriebes (Flurstück 176)
können daher nach wie vor uneingeschränkt bewirtschaftet werden. Die
Festsetzung von gewerblichen Flächen an dieser Stelle stellt eine
wünschenswerte Entwicklung für den Gesamtbereich dar, die den
Landwirtschaftsbetrieb des Einwenders hinsichtlich der Betriebsabläufe momentan
nicht beeinträchtigt.
Zu 2.
Durch den Bebauungsplan werden gewerbliche
Bauflächen an Stelle bisheriger Grünlandflächen ausgewiesen. Hinsichtlich der
einkommenssteuerrechtlichen Bewertung resultieren hieraus keine Veränderungen,
da diese Besteuerung sich an der tatsächlichen Bewirtschaftung der Flächen
misst. Erst mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ändern sich die
steuerlichen Verhältnisse.
Für die Grundsteuer hat die Ausweisung einer
gewerblichen Nutzung eine veränderte Flächenbewertung zur Folge, mit der
Konsequenz höherer Grundsteuerabgaben des Einwenders. Diese sind für die
betroffene Fläche nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung jedoch im
Irrelevanzbereich und werden durch die mit der Nutzungsänderung verbundene
Wertsteigerung der Flächen mehr als ausgeglichen.
Zu 3.
Im deutschen Immissionsschutzrecht ist eine
Lärmbelastung gegenüber Tieren nicht geregelt, insofern fehlen quantifizierbare
Richtwerte, die Gegenstand einer gutachterlichen Betrachtung sein könnten.
Gegenstand des Gutachtens war jedoch die schützenswerte Wohnbebauung außerhalb
des Plangebietes. Zur Wahrung der Belange wurden für den gesamten
Bebauungsplanbereich Lärmkontingente festgesetzt, die von den künftigen
Betrieben einzuhalten sind.
Überträgt man der Einfachheit halber die
Richtwerte gegenüber dem Schutzgut Mensch auch auf Tiere, ist im konkreten Fall
die Gefahr einer Störung des Viehbestandes durch das heranrückende
Gewerbegebiet nicht gegeben, da die Stallgebäude noch weiter entfernt liegen
als die zugrunde gelegte Wohnbebauung zwischen dem Plangebiet und den
Landwirtschaftsbetrieben.
Die von einem landwirtschaftlichen Betrieb
verursachten Betriebsgeräusche liegen gegenüber einer schützenswerten Nutzung
in der Regel im Bereich der Irrelevanz. Die nächstgelegenen Stallgebäude haben
einen Abstand zum Gewerbegebiet von 200 m, ferner gilt im Gewerbegebiet sowohl
nach der TA Lärm als auch nach der DIN 18005 ein vergleichsweise hoher
Immissionsrichtwert von 65 dB tagsüber. Eine Beeinträchtigung des
Gewerbegebietes durch die landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden
Beschwerdemöglichkeiten gegenüber den Landwirten kann ausgeschlossen werden.
Zu 4.
Die Geruchsimmissionsprognose des Büros
Uppenkamp + Partner stellt die vom Einwender benannte Detailprüfung des Sachverhaltes
zu möglichen Geruchsimmissionen dar. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass im Nahbereich mit vereinfachten Abstandsmodellen keine exakten Ergebnisse
darstellbar sind. Vielmehr wird über die Prognose gemäß GIRL-Richtlinie (Stand:
29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008) der derzeit genehmigte Tierbestand
betrachtet und in einer Ausbreitungsrechnung auf das Plangebiet bezogen. Die
aktuellen Tierplatzzahlen wurden bei der Bauaufsicht der Stadt Emmerich
angefragt.
Zusätzlich wurde eine Erhöhung des
Tierbestandes berücksichtigt. Das Gutachten unterstellt eine Erweiterung des
Tierbestandes in Höhe von 50 %.
Selbst bei dieser Betrachtung werden im
gesamten Plangebiet die maßgeblichen Grenzwerte der Geruchshäufigkeit in Höhe
von 15 % der Jahresstunden eingehalten. Der höchste auftretende Wert beläuft
sich auf 4 % und befindet sich im äußersten östlichen Planbereich auf den
derzeitigen Grünlandflächen der Hofstelle.
Nach ergänzender gutachterlicher
Stellungnahme sind Vorbelastungen durch das bestehende Gewerbegebiet Ost III
nicht zu berücksichtigen, da es sich hier primär um Unternehmen aus der
Logistikbranche und des Warenumschlags handelt. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass eine auf der Überschreitung der zulässigen Immissionswerte beruhende
Erweiterungseinschränkung der nächstgelegenen landwirtschaftlichen Betriebe
aufgrund der unbeteiligten Wohnhäuser im direkten Einflussbereich beider
Hofstellen zu erfolgen hat. Die Wohnhäuser liegen von den Hofstellen z.T. in
einer Entfernung von deutlich unter 200 m und in der Hauptwindrichtung
entfernt. Hier ist bei einer geringeren als der im Gutachten berücksichtigten
Expansion der Tierhaltungen von einem Überschreiten des gemäß GIRL
anzusetzenden Immissionswertes von 15 % auszugehen.
Ein mittelfristig denkbarer Ausbau des
Ravensackerweges mit Anschluss an die L 90 verändert die ermittelten Ergebnisse
nicht, da aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben keine weiteren Bauflächen
im östlichen Teil des Ravensackerweges entstehen können.
Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp +
Partner stützt die berechtigten Belange des Einwenders, da durch die Einhaltung
der Richtwerte Beschwerdemöglichkeiten der heranrückenden Betriebe von
vornherein ausgeschlossen werden.
Zu 5.
Gemäß den Vorgaben der
Geruchsimmissionsrichtlinie wurden alle Geruchsquellen der landwirtschaftlichen
Betriebe in die Ausbreitungsrechnung einbezogen. Hierunter befindet sich auch
das mit einer Entfernung von ca. 200 m zum Plangebiet nächstgelegene Stallgebäude
nördlich des Ravensackerweges, aber auch weiter entfernt liegende Gebäude. Der
in der Begründung genannte Abstand von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem
Emissionsschwerpunkt dient insofern der Veranschaulichung, um die Lage der
landwirtschaftlichen Betriebe zu beschreiben.
Für die Ergebnisse des Gutachtens sind die
Entfernungsangaben nicht relevant, da alle Geruchsquellen mit der jeweiligen
Entfernung in die Berechnungen eingeflossen sind. Auf Basis der derzeit
gültigen Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie ist festzuhalten, dass die
landwirtschaftlichen Betriebe durch das Heranrücken des Gewerbegebietes
hinsichtlich möglicher Geruchsbelästigungen keine Einschränkungen zu befürchten
haben, da selbst unter Berücksichtigung deutlich erhöhter Tierzahlen die
Grenzwerte weit unterschritten werden.
Die aufgeführten VDI-Richtlinien kommen im
Nahbereich grundsätzlich nicht zur Anwendung, da sie nur eine grobe
Beurteilungsgrundlage für einzuhaltende Schutzabstände liefern. Stattdessen
wird gemäß der gültigen Rechtsprechung eine Beurteilung auf Basis der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) durchgeführt, bei der u.a. die konkreten
Geruchsquellen und meteorologische Faktoren in die Betrachtung eingehen.
Zu 6.
Die Autobahn A3 und die Netterdensche Straße
stellen bereits im jetzigen Ausbauzustand Grenzen für die Bewirtschaftung auf
den landwirtschaftlichen Flächen dar. Der Ausbau der L 90, die Herstellung des
Autobahnanschlusses und der Ausbau des Ravensackerweges werden die
Bewirtschaftungsmöglichkeiten jedoch nicht verhindern. Beispielsweise kann beim
Ausbau des Ravensackerweges über die Herstellung von Viehtrieben unterhalb der
Straße die Zugänglichkeit zu den Weideflächen gesichert werden. Ferner stellt
der Bebauungsplan derzeit nur die Möglichkeit einer gewerblichen Entwicklung
dar und berücksichtigt die derzeit eigentumsrechtlich zur Verfügung stehenden
Flächen. Sofern die Betriebsflächen nicht veräußert werden, können die
Landwirte ihre Bewirtschaftung unabhängig von der baulichen Entwicklung in
Teilen des Gewerbegebietes fortführen.
Da es im Stadtgebiet von Emmerich keine
weiteren Gewerbeflächen für flächenintensive Vorhaben mehr gibt und auch
seitens der Regionalplanung der Bezirksregierung Düsseldorf keine neuen
Flächenausweisungen diesbezüglich geplant sind, kommt einer Entwicklung des
Gebietes in Klein-Netterden eine große Bedeutung zu. Das Areal der ehemaligen
Moritz-von-Nassau-Kaserne kann aus planungsrechtlichen Gründen nicht zu einem
Gewerbegebiet entwickelt werden, da der Gebietsentwicklungsplan der
Bezirksregierung dort einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) darstellt.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
II. Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Stellungnahme der Technischen Werke Emmerich
am Rhein GmbH
Die technischen Werke Emmerich (TWE) regen
redaktionelle Änderungen in der Begründung zu den Punkten 4.3.2 Schmutzwasser
und 4.3.3. Niederschlagswasser an.
Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung
wird solle in der Begründung auf die bereits im Zuge der Erschließung des 1. BA
getroffenen technischen Vorkehrungen zur Schmutzwasserbeseitigung eingegangen
werden.
Die Ausführungen zur Niederschlagwasserbeseitigung
sollten ergänzt werden um einen Passus, der klarstellt, dass der Bau und
Betrieb der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen den jeweiligen
Grundstückseigentümern obliege.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt.
In die Begründung zum Bebauungsplan werden in
den Punkten 4.3.2 und 4.3.3 entsprechende Textpassagen aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Begründung zum Bebauungsplan in den Abschnitten zur
Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung redaktionell geändert wird.
b)
Stellungnahme der Deutschen Telekom
Die Deutsche Telekom Technik
GmbH bittet um redaktionelle Anpassung des Punktes 8 der Begründung. Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen seien mindestens vier Monate vor Baubeginn
schriftlich anzuzeigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die Ausführungen
in der Begründung sowie die Hinweise in der Planzeichnung werden redaktionell
angepasst.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass Punkt 8 der Begründung sowie die Hinweise in der Planzeichnung
dahingehend redaktionell angepasst werden, dass eine Information der Deutschen
Telekom über Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen mindestens vier
Monate vor Baubeginn erfolgt.
c)
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
(ULB) des Kreises Kleve
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Die ULB weist darauf hin, dass aus der bereits im Vorfeld des
Planverfahrens realisierten Ausgleichsmaßnahme am Mettmeer Flächen von etwa
12,91 ha durch den Eigentümer als Tauschflächen für Grünlandumbrüche an anderer
Stelle vermarktet wurden. Entsprechend müsse der Ausgangsbiotoptyp nicht als
Ackerland, sondern als Grünland, Code 3.2, Einzelflächenwert 4, in die
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eingehen. In diesem Fall entstehe ein
beträchtliches Kompensationsdefizit und kein Bilanzüberschuss wie es in der
Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt wird.
Artenschutz
Die ULB weist darauf hin, dass sich die in der Artenschutzprüfung
angesprochenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
für die betroffenen Arten Steinkauz, Rebhuhn und Kiebitz auf Maßnahmen
beziehen, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan N 8/2 – Budberger Straße
(Teil 1) stünden. Es sei auszuführen, welche CEF—Maßnahmen dem Bebauungsplan N
8/2 – Budberger Straße (Teil2) zugeordnet werden können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis, dass die durch den
Wegfall von Brutplätzen betroffenen Arten in der Umgebung des Bebauungsplanes
weitere Lebensräume fänden, unzureichend sei. Der Wegfall von
Fortpflanzungsstätten stelle einen Verstoß gegen § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG dar.
Diesem könne nur durch Umsetzung geeigneter CEF-Maßnahmen entgegengewirkt
werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Nach zwischenzeitlicher Abstimmung zwischen der Unteren
Landschaftsbehörde, dem Flächeneigentümer und der Stadtverwaltung Emmerich
wurde die Bereitstellung von Grünlandflächen aus der Ausgleichsmaßnahme
rückabgewickelt. Insofern steht nach wie vor der ursprünglich ermittelte
Bilanzüberschuss von 1.593 Werteinheiten zur Verfügung.
Artenschutz
Die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Mettmeer stellen neben dem
bilanztechnischen Ausgleich auch geeignete CEF-Maßnahmen dar, da dort für die
betroffenen Arten neue Lebensräume und Fortpflanzungsstätten im Vorfeld der
beiden Bebauungspläne N 8/2 Teil 1 und Teil 2 geschaffen wurden. Zum Zeitpunkt
des Bauleitplanverfahrens für den Teil 1 waren die gesetzlichen Grundlagen zur
Beachtung der Artenschutzprüfung im Bebauungsplan noch nicht gegeben, sodass
die CEF-Maßnahmen nur den Teil 2 des Gewerbegebietes betreffen können. Zur
Klarstellung, welche CEF-Maßnahmen im Bereich Mettmeer dem 2. Bauabschnitt
zugeordnet werden, wird im Textteil der Artenschutzprüfung eine entsprechende
redaktionelle Ergänzung vorgenommen. Hierbei wird auf die in den
Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplanes aufgeführten
Ausgleichsflächen Bezug genommen.
Ferner entfällt im Textteil die Formulierung, dass die betroffenen
Arten in der Umgebung des Bebauungsplanes weitere Lebensräume finden. Damit
wird klargestellt, dass die artenschutzrechtliche Kompensation nur über
konkrete CEF-Maßnahmen erfolgen kann.
Beschlussvorschlag
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Artenschutz
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass über redaktionelle
Änderungen der Artenschutzprüfung die Zuordnung der CEF-Maßnahmen für die
artenschutzrechtliche Kompensation des Bebauungsplanes N 8/2 Teil 2 zu den
bereits am Mettmeer erfolgten Aufwertungsmaßnahmen erfolgt.
d)
Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde (UWB)
des Kreises Kleve
Regenwasserversickerung
Die UWB regt, dass wegen der schwierigen geohydrologischen Verhältnisse
im Planungsbereich für eine Versickerung bereits im Rahmen der Bauleitplanung
die Randbedingungen auf den Grundstücken festgelegt werden sollten.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Nutzungsgebiet GE1
Gewerbeansiedlungen möglich seien, bei denen das auf den befestigen Flächen
anfallende Niederschlagswasser einer Vorbehandlung bedürfe.
Oberirdische Gewässer
Die UWB teilt Bedenken gegen die Umwandlung des Gewässers W 1.22
entlang des Ravensackerweges zu einer öffentlichen Abwasseranlage mit, da
dieses Gewässer auch außerhalb des Plangebietes Entwässerungsfunktionen
erfülle, die mit Umsetzung der Planung entfallen würden.
Stellungnahme der Verwaltung
Regenwasserversickerung
Der Anregung wird gefolgt. Nach Abstimmung mit dem Deichverband
Bislich-Landesgrenze und der Unteren Wasserbehörde wird einer ortsnahen
Einleitung von Niederschlagswasser im Gewerbegebiet GE 1 der Vorzug gegeben.
Die Einleitung erfolgt gedrosselt in das Gewässer W 1.22.4, welches weiter nördlich
außerhalb des Plangebietes in das Gewässer W 1.22 mündet. Neben der
Entwässerung der gewerblichen Bauflächen werden auch die öffentlichen Verkehrsflächen
der Planstraße an dieses Gewässer angeschlossen.
Die textliche Festsetzung 2.1 sowie der Punkt 4.3.3 der Begründung
werden entsprechend umformuliert. Dabei wird auch berücksichtigt, dass im
Nutzungsgebiet GE1 Betriebsansiedlungen denkbar sind, bei denen das auf
befestigen Flächen anfallende Niederschlagswasser vor einer Versickerung einer
Vorbehandlung bedarf.
Oberirdische Gewässer
Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde ist die Umwandlung des
Gewässers W 1.22 in eine
öffentliche Abwasseranlage nicht zulässig. Zulässig ist aber die Beibehaltung
als Gewässer, wenn diesem vorbehandeltes Regenwasser zugeleitet wird und das
Gewässer in seinem Verlauf nur unwesentlich verändert wird. Diese Anforderungen
sind erfüllt, da die Vorbehandlung des Niederschlagswassers aus den Verkehrsflächen
über Bodenfilter im Straßenraum geschieht und erst danach die Einleitung in das
Gewässer erfolgt. Die im Bebauungsplan vorgesehene Gewässerfläche deckt den
derzeitigen Verlauf ab und erfordert nur punktuell geringfügige Anpassungen am
bestehenden Gewässerverlauf. Ein Gewässerausbauverfahren erscheint vor diesem
Hintergrund nicht notwendig.
Um die Bedenken zu berücksichtigen, wird die Planzeichnung dahingehend
geändert, dass die bislang als Abwasseranlage festgesetzte Fläche entlang der
Planstraße als Wasserfläche festgesetzt wird.
Beschlussvorschlag
Regenwasserversickerung
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, die Festsetzung 2.1 sowie den Punkt 4.3.3 der Begründung
dahingehend zu ändern, dass die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen
sowie des Gewerbegebietes GE 1 über eine Einleitung in das Gewässer W 1.22.4
erfolgen werden.
Oberirdische Gewässer
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, die in der Planzeichnung entlang der Planstraße festgesetzte Fläche
für die Abwasserbeseitigung als Wasserfläche festzusetzen.
e)
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde
des Kreises Kleve
Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass im Bebauungsplan
keine verbindlichen Regelungen zum Umgang bzw. Schutz des Mutterbodens während
der Baumaßnahmen getroffen seien. Es wird angeregt, im Rahmen der Baumaßnahmen
eine bodenkundliche Baubegleitung durch einen qualifizierten Gutachter
durchführen zu lassen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Da im Bebauungsplan keine entsprechenden
Regelungsmöglichkeiten bestehen, wird über dem städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan gesichert, dass eine bodenkundliche Baubegleitung durch einen
Fachgutachter erfolgt.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, im städtebaulichen Vertrag eine Regelung zur bodenkundlichen
Baubegleitung durch einen Fachgutachter aufzunehmen.
f)
Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve
Die Untere Immissionsschutzbehörde regt an, unter Punkt 6 der
textlichen Festsetzungen eine Ergänzung aufzunehmen, dass die Einhaltung der
Emissionskontingente im Rahmen der späteren Baugenehmigungen durch
Schallausbreitungsberechnungen nachzuweisen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die textliche Festsetzung wird wie folgt
ergänzt:
„Im Rahmen der späteren Baugenehmigungen ist von den Betrieben die
Einhaltung der Emissionskontingente über Schallausbreitungsberechnungen
nachzuweisen.“
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, die textliche Festsetzung Nr. 6 wie folgt zu ergänzen:
„Im Rahmen der späteren Baugenehmigungen ist von den Betrieben die
Einhaltung der Emissionskontingente über Schallausbreitungsberechnungen
nachzuweisen.“
g) Stellungnahme der unteren
Denkmalbehörde
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege regt an, Punkt 10 der
Begründung hinsichtlich der Kostenübernahme für noch ausstehende archäologische
Untersuchungen zu ergänzen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die nördlich des Ravensackerweges noch
ausstehenden archäologischen Untersuchungen auf Flächen, die sich noch nicht im
Eigentum des Vorhabenträgers befinden, müssen bei Verfügbarkeit der Flächen zu
Lasten des Vorhabenträgers untersucht werden. Dieser Sachverhalt wird unter
Punkt 10 der Begründung ergänzt.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass in Punkt 10 der Begründung die Kostenübernahme für noch
ausstehende archäologische Untersuchungen auf Flächen nördlich des
Ravensackerweges durch den Vorhabenträger beschrieben wird.
h) Stellungnahme des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze
Der
Deichverband benennt technische Anforderungen für die Einleitung von
Niederschlagswasser aus den Nutzungsgebieten GE2 und GE3 in das Gewässer W 9.1
und W 9.1.1 (Duirlinger Graben) und Anforderungen an das einzuleitende
Niederschlagswasser.
Ferner
weist der Deichverband darauf hin, dass die im Nutzungsgebiet GE1 vorgesehene
Niederschlagswasserversickerung als unrealistisch anzusehen sei, da dies auch
im Bereich der Minolta-Halle im 1. Bauabschnitt nicht funktioniere. Es wird
daher angeregt, das dort anfallende Regenwasser gedrosselt dem Gewässer W 1.22
zuzuführen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
technischen Anforderungen an die Ausgestaltung des Gewässers und die
einzuleitenden Niederschläge werden im Rahmen der Erschließungsplanung zum
künftigen Gewerbegebiet berücksichtigt und mit dem Deichverband abgestimmt.
Über die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ferner gesichert, dass das
einzuleitende Niederschlagswasser in qualitativer Hinsicht für eine
Gewässereinleitung geeignet ist. Hierzu dienen u.a. Festlegungen zum Ausschluss
von Nutzungen wassergefährdender Art und zur Vorbehandlung von
Niederschlagswasser aus befestigten Flächen.
Der
Anregung hinsichtlich der Niederschlagsversickerung im Gewerbegebiet GE 1 wird
gefolgt. Nach Abstimmung mit dem Deichverband Bislich-Landesgrenze und der
Unteren Wasserbehörde wird einer ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser
im Gewerbegebiet GE 1 der Vorzug gegeben. Die Einleitung erfolgt gedrosselt in
das Gewässer W 1.22.4, welches weiter nördlich außerhalb des Plangebietes in
das Gewässer W 1.22 mündet. Neben der Entwässerung der gewerblichen Bauflächen
werden auch die öffentlichen Verkehrsflächen der Planstraße an dieses Gewässer
angeschlossen.
Die
textliche Festsetzung 2.1 sowie der Punkt 4.3.3 der Begründung werden
entsprechend umformuliert. Dabei wird auch berücksichtigt, dass im
Nutzungsgebiet GE1 Betriebsansiedlungen denkbar sind, bei denen das auf
befestigen Flächen anfallende Niederschlagswasser vor einer Versickerung einer
Vorbehandlung bedarf.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, die Festsetzung 2.1 sowie den Punkt 4.3.3 der Begründung
dahingehend zu ändern, dass die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen
sowie des Gewerbegebietes GE 1 über eine Einleitung in das Gewässer W 1.22.4
erfolgen werden.
i) Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst verweist auf die bereits abgegebene
Stellungnahme vom 03.04.2006. Darin wird allgemein auf das Vorgehen bei
Auffinden von Kampfmitteln hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Bebauungsplan ist ein Hinweis zum Vorgehen bei Kampfmittelfunden und
zur Durchführung von größeren Bohrungen in den Untergrund enthalten. Da es
keine konkreten Verdachtsmomente für das Vorkommen von Kampfmitteln gibt,
erscheinen keine weiteren besonderen Maßnahmen notwendig.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
j) Stellungnahme der Stadtwerke
Emmerich GmbH
Die Stadtwerke bitten um redaktionelle Ergänzung des Punktes 4.3.1
„Versorgung/Müllabfuhr“ der Begründung. Der Absatz solle ergänzt werden um
Aussagen zur frühzeitigen Koordinierung der geplanten Baumaßnahmen mit den
Versorgungsträgern. Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen seien
mindestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die Ausführungen
in der Begründung werden redaktionell ergänzt.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass Punkt 4.3.1 der Begründung dahingehend redaktionell angepasst
wird, dass eine Information der Stadtwerke Emmerich über Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen mindestens drei Monate vor Baubeginn erfolgt.
k) Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßenbau NRW
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW begrüßt den möglichen Ausbau des
Ravensackerweges als Entlastung der L90. Es wird darauf hingewiesen, dass im
Falle eines Ausbaus eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und der
Straßenbauverwaltung abzuschließen sei.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Sofern künftig die Voraussetzungen für einen Ausbau des Ravensackerweges bis
zur L 90 bestehen sollten, wird die Planung frühzeitig mit der
Straßenbauverwaltung abgestimmt und über eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen des Landesbetriebes Straßenbau NRW mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
l) Stellungnahme der
Kreisbauernschaft Kleve e.V.
Die Kreisbauernschaft Kleve bezweifelt die Nachfrage nach weiteren
Gewerbeflächen im Emmericher Stadtgebiet und führt aus, dass für die bestehende
Nachfrage ausreichende Flächen an anderer Stelle zur Verfügung stünden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass durch das Heranrücken des
Gewerbegebietes an die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere
den Betrieb des Einwenders, die Realisierung des Autobahnanschlusses an der
Netterdenschen Straße sowie den Ausbau des Ravensackerweges die wirtschaftliche
Existenz der Betriebe gefährdet sei. Es wird daher angeregt, die Erweiterung
des Gewerbegebietes zu unterlassen.
Überdies sei gemäß den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes sowie des
Regionalplanes Rücksicht auf besonders wertvolle landwirtschaftliche Flächen zu
nehmen und eine Umwandlung zu Gewerbeflächen gegebenenfalls zu unterlassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund des geringen Angebotes neu zu entwickelnder Gewerbeflächen im
Stadtgebiet von Emmerich und der konkreten Nachfrage am Standort in
Klein-Netterden wird die Notwendigkeit gesehen, über einen Bebauungsplan das
Planungsrecht zur Realisierung neuer gewerblicher Bauflächen zu schaffen. Vor
diesem Hintergrund wurde bereits vor mehreren Jahren der Flächennutzungsplan
entsprechend geändert.
Der einzige über eine entsprechende Darstellung im
Gebietsentwicklungsplan (GEP) planungsrechtlich für eine Gewerbeentwicklung
noch mögliche Standort liegt in Klein-Netterden. In Zusammenhang mit den
Überlegungen für einen dritten Autobahnanschluss Emmerichs an der L 90 bieten sich günstige
Standortbedingungen für ein großes zusammenhängendes Gewerbegebiet. Insofern
wurde bereits auf der Ebene der Regionalplanung deutlich gemacht, dass die
Ausweisung von gewerblichen Bauflächen an dieser Stelle ein vorrangiger Belang
ist.
Die im Bebauungsplangebiet liegenden Flächen gehören teilweise zum
landwirtschaftlichen Betreib des Einwenders. Für den Fall, dass die
bewirtschafteten Flächen nicht veräußert werden, ergeben sich hinsichtlich
einer Bewirtschaftung keine Veränderungen des derzeitigen Zustandes. Eine
gewerbliche Entwicklung wäre dann auf den westlichen Teilbereich des
Bebauungsplangebietes beschränkt. Auch der Ausbau des Ravensackerweges schränkt
die Bewirtschaftungsmöglichkeiten der Landwirte nicht ein, da über Viehtriebe
unterhalb des Straßenkörpers die Beweidung landwirtschaftlicher Flächen
sichergestellt werden könnte. Da die Autobahn und die bestehende Landesstraße L
90 bereits derzeit deutliche Zäsuren sind, tritt aus Sicht der Verwaltung mit
dem Bau des dritten Autobahnanschlusses keine wesentliche Verschlechterung der
betrieblichen Situation für die Landwirte ein.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Kreisbauernschaft Kleve
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
m) Stellungnahme der
Handwerkskammer Düsseldorf
Die Handwerkskammer regt an, den im Bebauungsplan festgesetzten
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben um eine Ausnahmeregelung für den
produktionsbezogenen Annexhandel (Handel mit selbsthergestellten Waren) zu
modifizieren, wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des im Plangebiet
ansässigen produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetriebes untergeordnet sei.
Ferner wird angeregt, die Ausnahme von der textlichen Festsetzung Nr.
1.2 zu prüfen, da diese nach Auffassung der Handwerkskammer nicht mit den
landesplanerischen Vorgaben zum großflächigen Einzelhandel sowie mit den
Vorgaben von § 11 Abs. 3 BauNVO vereinbar sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Den Anregungen wird gefolgt. Für produktionsbezogenen Annexhandel wird
eine Ausnahmeregelung in den textlichen Festsetzungen formuliert, der
ausnahmsweise eine Verkaufsfläche zulässt, sofern sie der Betriebsfläche des
produzierenden Gewerbe- oder Handwerksbetriebes untergeordnet ist.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, in den textlichen Festsetzungen eine
Ausnahmeregelung für den produktionsbezogenen Annexhandel aufzunehmen.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
a) Stellungnahme eines Landwirts, vertreten durch Michaelis
Rechtsanwälte
Die Anwaltskanzlei stellt eingangs ihrer Stellungnahme klar, dass die
vom Landwirt mit Datum vom 02.02.2015 abgegebene Stellungnahme vollumfänglich
Bestand habe. Darüber hinaus werden weitere Aspekte benannt, die mit dem
Planfeststellungsbeschluss zum Bau des dritten Autobahnanschlusses in
Zusammenhang stehen:
1.
Bedeutung
der Flächen
Es wird ausgeführt, dass die an den vorhandenen Boxenlaufstall
angrenzenden Grünlandflächen zur Aufrechterhaltung der Milchproduktion zwingend
erforderlich und nicht ersetzbar seien. Die Flächen würden ebenfalls zur
Winterfutterbergung sowie als Gülleflächen benötigt. Durch den vorgesehenen
Flächenentzug müsse der Viehbestand reduziert werden, was direkte massive
Einkommensverluste zur Konsequenz hätte. Auch ein betriebliches Wachstum sei
unmöglich. Der Landwirt weist auf den betrieblichen Bestandsschutz hin, der
auch sinnvolle betriebliche Erweiterungen beinhalte. Eine solche Berücksichtigung
habe nicht stattgefunden.
2. Steuerliche Konsequenzen
Es wird darauf hingewiesen, dass durch eine veränderte Flächenbewertung
und zusätzlich anfallende Abgaben direkte steuerliche und somit finanzielle
Nachteile entstünden.
3. Problem der Lärmbelästigung
Der Einwender merkt an, dass es sich nicht
ausschließen lassen werde, dass von den Gewerbetrieben selbst sowie auch vom
Zuliefer- und sonstigem Verkehr erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen, die die
Leistungsfähigkeit der grasenden Tiere beeinträchtigen würden. Das vorliegende
Schallgutachten des Büros Uppenkamp + Partner gehe hierauf nicht ein. Ebenfalls
sei nicht berücksichtigt worden, dass vorhandenes Gewerbe gegebenenfalls
Beschwerden gegen die vom Landwirtschaftsbetrieb verursachten Geräuschbelästigungen
ins Feld führen könnten (z.B. Tier- und Maschinenlärm).
4. Geruchsproblematik
Der Landwirt gibt zu bedenken, dass von dem
angesiedelten Gewerbe Einwendungen und Beschwerden gegen die von seinem
Boxenlaufstall und den Tieren ausgehenden Geruchsimmissionen (z.B. bei der
Gülleausbringung) vorgebracht werden könnten und dadurch Nachteile für seinen
landwirtschaftlichen Betrieb entstünden. Dieser Umstand werde im vorliegenden
GIRL-Gutachten nicht erwähnt.
Das Gutachten enthalte außerdem einen
gravierenden Mangel, denn in die Beurteilung seien nicht diejenigen Immissionen
als Vorbelastungen eingegangen, welche vom schon jetzt vorhandenen
Gewerbegebiet Ost III ausgingen. Außerdem blieben die im direkten Zusammenhang
stehenden geplanten weiteren Maßnahmen (Ausbau des Ravensackerweges mit
Anschluss an die L 90) völlig unberücksichtigt.
Dennoch liege die in der
Geruchsimmissionsprognose errechnete Belastung ohne die zusätzlichen
Immissionsquellen schon bei 11 %. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Geruchsbelastung den Grenzwert von 15 % mit Sicherheit überschreiten werde. In
diesem Fall wäre eine Erweiterung des Betriebes ausgeschlossen.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der
Stadt Emmerich am Rhein vom 25.10.2006, vom 15.05.2008 und vom 10.07.2008 führt
der Landwirt aus, dass aufgrund des geringen Abstandes des Stallgebäudes zum
heranrückenden Gewerbe eine Detailprüfung des Sachverhaltens erforderlich wäre.
Der Landwirt gibt nach Auflistung der
genannten Punkte zu bedenken, dass die Planung einer gerichtlichen Prüfung
nicht standhalten werde, weil sie für seinen Betrieb wesentliche
Einschränkungen zur Folge hätte und im dazugehörigen GIRL-Gutachten
entscheidende Immissionsquellen unberücksichtigt blieben.
5. Abstand
Der Einwender weist darauf hin, dass der im
Geruchsgutachten ermittelte Abstand von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem
Emissionsschwerpunkt falsch sei. Zwischen der Bebauungsplangrenze und dem
Stallgebäude bestehe lediglich ein Abstand von 150 m. Bei einer betrieblichen
Erweiterung nach Westen würde dieser Abstand nochmals verringert. Damit wäre
eine sinnvolle Betriebserweiterung nicht mehr möglich.
Überdies sei unter Anwendung der
VDI-Richtlinien bei derzeit 200 Großvieheinheiten ein Abstand von 290 bis 450
einzuhalten.
6. Weitere Maßnahmen
Der Einwender bemängelt, dass die
Ausbauplanungen zur Netterdenschen Straße, zum Autobahnanschluss und zum
Ravensackerweg unberücksichtigt bleiben. Auch diese Maßnahmen würden die
Existenz des Betriebes gefährden. Zusammen mit der Gewerbegebietsentwicklung
gingen dem Betrieb etwa 20% seiner Eigentumsfläche verloren.
Die im Planungsanlass angeführte Nachfrage
nach Gewerbegrundstücken könne auf schon zur Verfügung stehenden Flächen
gestillt werden. Sofern neue Gewerbegebiete notwendig seien, könne man hier die
ehemalige Moritz-von-Nassau-Kaserne in Erwägung ziehen. Dieser Standort hätte
den Vorteil einer bereits vorhandenen Infrastruktur.
In der Folge der weiteren Ausführungen weist
er darauf hin, rechtliche Schritte gegen die Planung einzuleiten. Es sei zu
prüfen, ob die Handlungsträger für auftretende „übersehene“ Konsequenzen
aufgrund von Abwägungsmängeln/Planungsmängeln persönlich haftbar gemacht werden
könnten. Ebenso würden die durch die Realisierung der Planungen entstehenden
wirtschaftlichen Verluste von der Stadt Emmerich eingeklagt.
Abschließend fordert der Einwender dazu auf,
die Planungen komplett einzustellen und die bisher landwirtschaftliche genutzte
Fläche als solche zu erhalten. Sofern an der Aufstellung des Bebauungsplanes
festgehalten werde, wird die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebes
gefordert.
7. Ergänzende Stellungnahme der
Rechtsanwaltskanzlei vom 17.02.2017
Es wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit
der Planfeststellung zur Realisierung des dritten Autobahnanschlusses eine
grundsätzliche Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die
beschlossene Straßenplanung festgestellt wurde. Diese Umstände hätten den
Landwirt veranlasst, eine Verlagerung seines Betriebes von der Netterdenschen
Straße zum Ravensackerweg einzuleiten.
Diese Verlagerung müsse bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes berücksichtigt werden, da der Viehbestand auf der Hofstelle
an der Netterdenschen Straße dann zum Betriebsgrundstück am Ravensackerweg
verlegt würde, was an dieser Stelle relevant für das Ausmaß der
Geruchsstoffimmissionen sei. Das zum Bebauungsplan vorliegende GIRL-Gutachten
müsse insoweit ergänzt werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das im
Gutachten genannte Abstandsmaß zwischen dem Plangebiet und dem nächstgelegenen
Stallgebäude von 200 m nicht richtig sei, sondern vielmehr ein Abstand von 150
m bestehe. Auch diesbezüglich sei das Gutachten zu berichtigten.
Eine gesteigerte Existenzgefährdung des
landwirtschaftlichen Betriebes sei neben der beschlossenen Straßenplanung daher
auch durch den Bebauungsplan bzw. das heranrückende Gewerbegebiet gegeben,
zumal eine etwa 11.000 m² Teilfläche aus dem Eigentum des Landwirts für eine gewerbliche
Nutzung überplant würde.
Abschließend wird gefordert, das Grundstück
von des Einwenders aus dem Gebiet des Bebauungsplanes herauszunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1.
Der Bebauungsplan stellte eine
Angebotsplanung dar, deren Realisierung nicht unmittelbar erfolgen muss bzw.
wird. Der Planbereich wird jedoch aufgrund der Anregung angepasst und die
betroffenen Flächen aus dem Bebauungsplanverfahren ausgenommen.
Zu 2.
Durch die Herausnahme der betroffenen Flächen
gibt es keine negativen steuerlichen Auswirkungen mehr.
Zu 3.
Im deutschen Immissionsschutzrecht ist eine
Lärmbelastung gegenüber Tieren nicht geregelt, insofern fehlen quantifizierbare
Richtwerte, die Gegenstand einer gutachterlichen Betrachtung sein könnten.
Gegenstand des Gutachtens war jedoch die schützenswerte Wohnbebauung außerhalb
des Plangebietes. Zur Wahrung der Belange wurden für den gesamten
Bebauungsplanbereich Lärmkontingente festgesetzt, die von den künftigen
Betrieben einzuhalten sind.
Überträgt man der Einfachheit halber die
Richtwerte gegenüber dem Schutzgut Mensch auch auf Tiere, ist im konkreten Fall
die Gefahr einer Störung des Viehbestandes durch das heranrückende
Gewerbegebiet nicht gegeben, da die Stallgebäude noch weiter entfernt liegen
als die zugrunde gelegte Wohnbebauung zwischen dem Plangebiet und den
Landwirtschaftsbetrieben.
Die von einem landwirtschaftlichen Betrieb
verursachten Betriebsgeräusche liegen gegenüber einer schützenswerten Nutzung
in der Regel im Bereich der Irrelevanz. Die nächstgelegenen Stallgebäude haben
einen Abstand zum Gewerbegebiet von 200 m, ferner gilt im Gewerbegebiet sowohl
nach der TA Lärm als auch nach der DIN 18005 ein vergleichsweise hoher
Immissionsrichtwert von 65 dB tagsüber. Eine Beeinträchtigung des
Gewerbegebietes durch die landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden
Beschwerdemöglichkeiten gegenüber den Landwirten kann ausgeschlossen werden.
Zu 4.
Die Geruchsimmissionsprognose des Büros
Uppenkamp + Partner stellt die benannte Detailprüfung des Sachverhaltes zu
möglichen Geruchsimmissionen dar. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass im Nahbereich mit vereinfachten Abstandsmodellen keine exakten Ergebnisse
darstellbar sind. Vielmehr wird über die Prognose gemäß GIRL-Richtlinie (Stand:
29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008) der derzeit genehmigte Tierbestand
betrachtet und in einer Ausbreitungsrechnung auf das Plangebiet bezogen. Die
aktuellen Tierplatzzahlen wurden bei der Bauaufsicht der Stadt Emmerich
angefragt.
Zusätzlich wurde eine Erhöhung des
Tierbestandes berücksichtigt. Das Gutachten unterstellt eine Erweiterung des
Tierbestandes in Höhe von 50 %.
Selbst bei dieser Betrachtung werden im
gesamten Plangebiet die maßgeblichen Grenzwerte der Geruchshäufigkeit in Höhe
von 15 % der Jahresstunden eingehalten. Der höchste auftretende Wert beläuft
sich auf 4 % und befindet sich im äußersten östlichen Planbereich auf den
derzeitigen Grünlandflächen der Hofstelle.
Nach ergänzender gutachterlicher
Stellungnahme sind Vorbelastungen durch das bestehende Gewerbegebiet Ost III
nicht zu berücksichtigen, da es sich hier primär um Unternehmen aus der
Logistikbranche und des Warenumschlags handelt. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass eine auf der Überschreitung der zulässigen Immissionswerte beruhende
Erweiterungseinschränkung der landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund der
unbeteiligten Wohnhäuser im direkten Einflussbereich beider Hofstellen zu
erfolgen hat. Die Wohnhäuser liegen von den Hofstellen z.T. in einer Entfernung
von deutlich unter 200 m und in der Hauptwindrichtung entfernt. Hier ist bei
einer geringeren als der im Gutachten berücksichtigten Expansion der
Tierhaltungen von einem Überschreiten des gemäß GIRL anzusetzenden
Immissionswertes von 15 % auszugehen.
Ein mittelfristig denkbarer Ausbau des
Ravensackerweges mit Anschluss an die L 90 verändert die ermittelten Ergebnisse
nicht, da aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben keine weiteren Bauflächen
im östlichen Teil des Ravensackerweges entstehen können.
Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp +
Partner stützt die berechtigten Belange des Einwenders, da durch die Einhaltung
der Richtwerte Beschwerdemöglichkeiten der heranrückenden Betriebe von
vornherein ausgeschlossen werden.
Zu 5.
Gemäß den Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie
wurden alle Geruchsquellen der landwirtschaftlichen Betriebe in die
Ausbreitungsrechnung einbezogen. Hierunter befindet sich auch das mit einer
Entfernung von ca. 200 m zum Plangebiet nächstgelegene Stallgebäude nördlich
des Ravensackerweges, aber auch weiter entfernt liegende Gebäude. Der in der
Begründung genannte Abstand von 235 m zwischen dem Plangebiet und dem
Emissionsschwerpunkt dient insofern der Veranschaulichung, um die Lage der
landwirtschaftlichen Betriebe zu beschreiben.
Für die Ergebnisse des Gutachtens sind die
Entfernungsangaben nicht relevant, da alle Geruchsquellen mit der jeweiligen
Entfernung in die Berechnungen eingeflossen sind. Auf Basis der derzeit
gültigen Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie ist festzuhalten, dass die
landwirtschaftlichen Betriebe durch das Heranrücken des Gewerbegebietes
hinsichtlich möglicher Geruchsbelästigungen keine Einschränkungen zu befürchten
haben, da selbst unter Berücksichtigung deutlich erhöhter Tierzahlen die
Grenzwerte weit unterschritten werden.
Die aufgeführten VDI-Richtlinien kommen im
Nahbereich grundsätzlich nicht zur Anwendung, da sie nur eine grobe
Beurteilungsgrundlage für einzuhaltende Schutzabstände liefern. Stattdessen
wird gemäß der gültigen Rechtsprechung eine Beurteilung auf Basis der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) durchgeführt, bei der u.a. die konkreten
Geruchsquellen und meteorologische Faktoren in die Betrachtung eingehen.
Zu 6.
Die Autobahn A3 und die Netterdensche Straße
stellen bereits im jetzigen Ausbauzustand Grenzen für die Bewirtschaftung auf
den landwirtschaftlichen Flächen dar. Der Ausbau der L 90, die Herstellung des
Autobahnanschlusses und der Ausbau des Ravensackerweges werden die
Bewirtschaftungsmöglichkeiten jedoch nicht verhindern. Beispielsweise kann beim
Ausbau des Ravensackerweges über die Herstellung von Viehtrieben unterhalb der
Straße die Zugänglichkeit zu den Weideflächen gesichert werden. Ferner stellt
der Bebauungsplan derzeit nur die Möglichkeit einer gewerblichen Entwicklung
dar und berücksichtigt die derzeit eigentumsrechtlich zur Verfügung stehenden
Flächen. Sofern die Betriebsflächen nicht veräußert werden, können die
Landwirte ihre Bewirtschaftung unabhängig von der baulichen Entwicklung in
Teilen des Gewerbegebietes fortführen.
Da es im Stadtgebiet von Emmerich keine
weiteren Gewerbeflächen für flächenintensive Vorhaben mehr gibt und auch
seitens der Regionalplanung der Bezirksregierung Düsseldorf keine neuen
Flächenausweisungen diesbezüglich geplant sind, kommt einer Entwicklung des
Gebietes in Klein-Netterden eine große Bedeutung zu. Das Areal der ehemaligen
Moritz-von-Nassau-Kaserne kann aus planungsrechtlichen Gründen nicht zu einem
Gewerbegebiet entwickelt werden, da der Gebietsentwicklungsplan der
Bezirksregierung dort einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) darstellt.
Zu 7.
Der Emissionsschwerpunkt des nächstgelegenen
Stallgebäudes des landwirtschaftlichen Betriebes am Ravensackerweg liegt in
einer Entfernung von 200 m zur äußeren Grenze des Bebauungsplangebietes. Eine
Korrektur des GIRL-Gutachtens ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind und mit der Anpassung des Geltungsbereiches gefolgt wurde.
b) Stellungnahme des
Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV)
1. Der Rheinische
Landwirtschafts-Verband gibt stellvertretend für einen Landwirt eine
Stellungnahme ab, dessen landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetreib an das
Plangebiet angrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Bebauungsplan eine Überplanung
von etwa 4,5 ha Eigentumsfläche des Landwirtes vorgesehen sei, dieser zum
jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht bereit sei, die entsprechenden Flächen zu
veräußern, da sie hofnah und damit für
den Betrieb essentiell seien.
2. Ferner sei es ungleich
wichtiger, dass der Ravensackerweg nicht weiter ausgebaut werde, da dieser im
Falle des Ausbaus als Zubringer für Schwerlastverkehr zur neuen
Autobahnauffahrt der A3 genutzt würde.
Dies würde zu unabsehbaren zusätzlichen Belastungen gegenüber dem
landwirtschaftlichen Betrieb führen, u.a. durch die Zunahme des Verkehrs und
die Nähe der Straße zum vorhandenen Melkstand.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Der
Bebauungsplan stellte ursprünglich nur die Möglichkeit einer gewerblichen
Entwicklung dar und berücksichtigt die derzeit eigentumsrechtlich zur Verfügung
stehenden Flächen. Um der Anregung Folge zu leisten, werden die entsprechenden
Flächen von dem Bebauungsplan ausgenommen.
Zu 2. Für
den Ravensackerweg außerhalb des Bebauungsplangebietes gibt es derzeit keine
konkreten Planungsabsichten. Ob es mittelfristig im Zuge der Herstellung des
dritten Autobahnanschlusses zu einem Ausbau der Straße kommt, ist noch unklar.
Unabhängig hiervon ist jedoch festzuhalten, dass einer Entwicklung des Gebietes
in Klein-Netterden eine große Bedeutung zukommt, da es im Stadtgebiet von
Emmerich keine weiteren Gewerbeflächen für flächenintensive Vorhaben mehr gibt
und auch seitens der Regionalplanung der Bezirksregierung Düsseldorf keine
neuen Flächenausweisungen diesbezüglich geplant sind. Eine solche Entwicklung
schließt auch entsprechende Veränderungen der Verkehrsinfrastruktur ein, wenn
es sinnvoll und notwendig erscheint.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind und mit der Anpassung des Geltungsbereiches gefolgt wurde.
IV.
Anregungen aus der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a)
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
(UNB) des Kreises Kleve
Landschaftsschutz
Die UNB weist darauf hin, dass die Verwendung insektenverträglicher
Leuchtmittel und gedimmter Laternen verpflichtend in den Satzungstext der
Artenschutzprüfung aufzunehmen sei.
Ferner wird angemerkt, dass von der Verwendung von Eschen bei den
Gehölzpflanzungen in der freien Landschaft wegen des Eschentriebsterbens
Abstand genommen werden sollte.
Artenschutz
Die UNB weist auf Nebenbestimmungen im beigefügten Protokollbogen der
artenschutzrechtlichen Prüfung hin. Darin wird auf CEF-Maßnahmen im Bereich des
Mettmeers bzw. dem Plangebiet für den Steinkauz und das Rebhuhn eingegangen.
Stellungnahme der Verwaltung
Landschaftsschutz
Die Verwendung insektenverträglicher Leuchtmittel und gedimmter
Laternen wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verpflichtend
festgesetzt.
Artenschutz
Der Hinweis der UNB dient der Klarstellung der vorgesehenen und
abgestimmten Maßnahmen.
Beschlussvorschlag
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
b)
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde
des Kreises Kleve
Die Untere Bodenschutzbehörde gibt zu bedenken, dass dem Schutz des
Bodens nicht genügend Rechnung getragen werde. In der Begründung fehlten
entsprechende Aussagen. Auch würden weder im Umweltbericht noch im
Landschaftspflegerischen Begleitplan konkrete Maßnahmen benannt, um den
Eingriff zu minimieren. Es werde zwar dargestellt, dass ein städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen werden solle, aber weder über den Inhalt würden genaue
Angaben gemacht, noch sei eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan
erkennbar. Dies gelte auch für eine Einsetzung einer bodenkundlichen
Baubegleitung. Die Darstellung in Kapitel 6.3.2 des LBP, dass Ein- und Ausbau
des Mutterbodens unter bodenkundlicher Baubegleitung erfolgen soll, greife zu
kurz.
Ferner wird ausgeführt, dass auch die Frage offen bleibe, wie für eine
ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung der erheblichen beim Bau anfallenden
Bodenmassen gesorgt werden solle. Es wird auf die Erfahrungen aus der Umsetzung
der Bebauung im ersten Teil des Bebauungsplanbereiches hingewiesen. Die Untere
Bodenschutzbehörde stellt klar, dass bereits vor Baubeginn ein Konzept
vorgelegt werden müsse, wie und wo der Mutterboden im Einklang mit den Vorgaben
zum Bodenschutz verwertet werden könne.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Aussage, der Eingriff in
den Boden sei unter naturschutzrechtlicher Sicht durch die
Kompensationsmaßnahme am Mettmeer ausgeglichen, bisher nicht ausreichend
begründet.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wird grundsätzlich gefolgt. Da es sich jedoch um einen
angebotsorientierten Bebauungsplan handelt, besteht im laufenden Verfahren noch
Unklarheit über die künftige Entwicklung der gewerblichen Grundstücke und über
das Ausmaß der Eingriffe in den Boden. Insofern ist es erst während der
Erschließungs- bzw. Bauphase möglich, konkrete Empfehlungen zum Umgang mit dem
anfallenden Boden zu treffen. In der Regel ist dies auch Bestandteil eines
Baustellenlogistikkonzeptes.
Insofern wird im Bebauungsplan auf konkrete Festsetzungen verzichtet,
da der Schutz des Bodens per se ein zu beachtender Belang ist. Entsprechend ist
es vorgesehen, im städtebaulichen Vertrag entsprechende Regelungen aufzunehmen,
die den Schutz des Bodens gewährleisten können. Hierzu gehört u.a. auch eine
bodenkundliche Baubegleitung durch einen Fachgutachter.
Zur Klarstellung und Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes
wird in der Begründung ein zusätzliches Unterkapitel 4.7 Bodenschutz eingefügt,
in dem auf die notwendigen Empfehlungen bzw. Schutzmaßnahmen eingegangen wird.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, in der Begründung zum Bebauungsplan ein zusätzliches Kapitel zum
Bodenschutz einzufügen und die Empfehlungen bzw. Maßnahmen zum Schutz des
Bodens zu benennen.
c) Stellungnahme des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze
Der Deichverband stellt fest, dass mit der baulichen Umsetzung des
B-Planes in den Nutzungsgebieten GE2 und GEe2 das natürliche Einzugsgebiet des
Gewässers W 1.22 entfalle. Daher behalte sich der Deichverband vor, dieses
Gewässer zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise aufzuheben.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die künftige
Niederschlagswasserbeseitigung über die Gewässer W 1.22.4 und W 9.1.1 mit dem
Deichverband abzustimmen sei. Ein Rückfluss der Regenwassermengen aus den
Nutzungsgebieten GE1 und GEe1 in das Gewässer W 1.19 sei gänzlich zu vermeiden.
Der schadlose Ablauf der Einleitmengen in die Vorfluter sei mit dem Deichverband
abzustimmen. Überdies sei nach Abschluss der Baumaßnahme der
Niederschlagswasserbeseitigung diese mit dem Deichverband abzunehmen und die
Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die technischen Anforderungen an die Umsetzung der
Niederschlagswasserbeseitigung werden im Rahmen der Erschließungsplanung zum
künftigen Gewerbegebiet berücksichtigt und mit dem Deichverband abgestimmt. In
diesem Zusammenhang werden auch die notwendigen Leistungsfähigkeitsnachweise
erbracht.
Das künftige Gewerbegebiet wird über die Gewässer W 1.22.4 und W 9.1.1.
entwässert. Eine Inanspruchnahme des Gewässers W. 1.19 (Budberger Graben) ist
nicht vorgesehen.
Eine künftige (teilweise) Aufhebung des Gewässers W 1.22 steht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen, da sich lediglich der
Rechtscharakter dieses Straßenseitengrabens ändern würde, nicht jedoch dessen
Nutzung und Ausbaubreite.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass die Anregungen des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
d) Stellungnahme der Stadtwerke
Emmerich GmbH
Die Stadtwerke beziehen sich auf die mit Datum vom 13.01.2015 bereits
abgegebene Stellungnahme. Dort wurde um redaktionelle Ergänzung des Punktes
4.3.1 „Versorgung/Müllabfuhr“ der Begründung gebeten. Da dies mit der aktuellen
Begründung erfolgt ist, werden keine Bedenken zur Planung geäußert.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Eingabe wurde durch Einarbeitung in die Begründung gefolgt.
V.
Anregungen aus der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen
eingegangen.
VI.
Anregungen aus der erneuten Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Stellungnahme des Kreises Kleve, Schreiben vom 19.03.2018
1. Als Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Naturschutzes:
Gegen die Änderung des Bebauungsplans N 8/2, 2. Teil „Budberger Straße“
werden aus landespflegerischer Sicht und aus Gründen des Artenschutzes
vorsorgliche Bedenken geäußert, da die Berücksichtigung der Belange von Natur
und Landschaft nicht abschließend gesichert seien:
Sollte bei Satzungsbeschluss die Frage nach dem Erwerb der
nordöstlichen Fläche nicht geklärt sein bzw. dauerhaft nicht geklärt werden
können, werde zu bedenken gegeben, dass aufgrund der Wiederherstellung des
Landschaftsbildes als eines der wesentliche Aspekte des Ausgleichs, die
Ortsrandeingrünung dennoch zu erfolgen hat. Sie müsste dann auf den zur
Verfügung stehenden Flächen erfolgen. Eine rein rechnerische Kompensation des
Defizits durch Abbuchung aus dem Ökokonto widerspreche dem Ergebnis des
Umweltberichts in Bezug auf die Auswirkung auf das Schutzgut Landschaftbild.
Darüber hinaus gingen bei der Planumsetzung für den im Umfeld des Plangebietes
festgestellten Steinkauz Teile seines Nahrungsreviers verlorgen. Als Ausgleich
für den Verlust werden für die Art innerhalb des Plangebietes geeignete
Lebensraumstrukturen zur Nahrungssuche und als mögliches Bruthabitat angelegt.
Dazu siehe der Landschaftspflegerische Begleitplan die am nördlichen Rand
angelegte gezielte Kompensationsmaßnahme vor, die weit über die Hälfte der
Fläche entfallen würde, sollte sie nicht zur Verfügung stehen. Ein Ersatz für
die wegfallenden Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten einer
planungsrelevanten Art sei damit nicht ausreichend erbracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Derzeit befindet sich der Vorhabenträger der Planung in finalen
Vertragsverhandlungen bezüglich des Grundstückerwerbs. Die vorsorglich
geäußerten Bedenken sind somit gegenstandslos, da die Umsetzung der Maßnahmen
durch die Grundstücksverfügbarkeit sichergestellt werden können, bevor der Plan
rechtskräftig wird.
2. Als Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde:
Es werde dargestellt, dass die Belange des Bodenschutzes und der
Eingriffsminimierung, d. h. die Einsetzung einer bodenkundlichen Baubegleitung
und die Sicherstellung der schadlosen und erhaltenden Verwertung des in jedem
Fall in großen Mengen bei der Erschließung anfallenden Oberbodens in einem
städtebaulichen Vertrag geregelt werden sollen.
Bisher sei zu den konkreten Inhalten des Vertrages nichts bekannt.
Gegen die Planung bestünden dann keine Bedenken, wenn folgende Punkte Berücksichtigung
finden:
-
Die Wahl
des Gutachters, der die bodenkundliche Baubegleitung durchführt, ist mit der
Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Qualifikation muss nachgewiesen
werden
-
Bereits
vor Baubeginn ist von der bodenkundlichen Baubegleitung ein
Baustelleneinrichtungsplan auszuarbeiten, der ebenfalls mit der Unteren
Bodenschutzbehörde abgestimmt wird. Die Umsetzung des abgestimmten Plans ist
durch bodenkundliche Baubegleitung zu überwachen und zu dokumentieren.
-
Der
bodenkundlichen Baubegleitung ist die Weisungsbefugnis in Bodenschutzbelangen
gegenüber den ausführenden Firmen zu erteilen.
-
Es darf
erst mit dem Bau begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des
abgeschobenen Oberbodens vollständig, d. h. die kompletten Mengen, sichergestellt
ist. Dazu sind die Verwertungswege der Unteren Bodenschutzbehörde zur Prüfung
und Zustimmung vorzulegen.
-
Im
Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen sind ebenfalls Eingriffe in den Boden und
Bodenumlagerungen geplant. Auch diese Arbeiten müssen, um dem Schutzgut Boden
tatsächlich zu einer Aufwertung zu verhelfen, durch eine bodenkundliche
Baubegleitung betreut werden, und dadurch bodenschonendes Arbeiten
sichergestellt werden. Die Wahl des Gutachers ist ebenfalls mit der Unteren
Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach Abschluss der Offenlage, vor Satzungsbeschluss wird mit dem
Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem die o. g.
aufgeführten Punkte der Unteren Bodenschutzbehörde vertraglich geregelt werden.
Im Bebauungsplan fehlt hierfür die Festsetzungsgrundlage.
b) Stellungnahme des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 26.02.2018
Unter Berücksichtigung der Besprechungsergebnisse aus der
Projektbesprechung vom 14.12.2017 bei der EGE auf Grundlage des
Wasserwirtschaftlichen Konzeptes Budberger Straße Teil 2 habe der Deichverband
keine grundsätzlichen Bedenken.
Es werden noch weitere Hinweise zum Ausbau bzw. für die Baumaßnahmen
gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise werden dem Vorhabenträger zur Verfügung gestellt. Das
Wasserwirtschaftliche Konzept sowie dessen Umsetzung sind mit dem Deichverband
abzustimmen.
c) Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßenbau.NRW, Schreiben vom 14.02.2018
Durch die mittlerweile fertiggestellte Anschlussstelle an der A3/L90
sei an dem Ravensackerweg und der Duirlinger Straße durch bautechnische
Maßnahmen eine Durchfahrt zur L 90 zu verhindern, um Abkürzungsverkehre zu
vermeiden.
Stellungnahme der Verwaltung
Durch die Anordnung einer Beschilderung, welche die Durchfahrt für LKW
untersagt, werden Abkürzungsverkehre ausgeschlossen. Um LKW eine
Wendemöglichkeit zu bieten, wird im östlichen Teil des auszubauenden
Ravensackerweges eine Wendeschleife festgesetzt.
VII.
Anregungen aus der beschränkten erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind bis zum Zeitpunkt der
Vorlagenerstellung keine Stellungnahmen eingegangen.
VIII.
Anregungen aus der beschränkten erneuten Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2
BauGB
a) Stellungnahme des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 02.08.2018
Die Aufstellung des Bebauungsplans betreffe die Gewässer W 1.22, W
1.22.4, W 9.1.1 im Stadtgebiet Emmerich.
Gegen das Vorhaben bestünden unter Berücksichtigung folgender
Punkte/Hinweise keine Bedenken:
- Der Ravensackerweg wird aufgenommen und
als verkehrsrechtliche Erschließung, inklusive Wendehammer, neu aufgebaut.
In diesem Zusammenhang ist die hydraulische Verbindung zwischen dem
Restgraben W 1.22 und des Grabens am W 1.22.4 herzustellen bzw. zu
optimieren, dass die Vorflut aus dem Einzugsgebiet des Restgrabens W 1.22
über die Anbindung an W 1.22.4 sichergestellt ist. Hierzu ist eine
Abstimmung der technischen/baulichen Umsetzung mit dem Deichverband
erforderlich.
- Die hydraulische Leistungsfähigkeit des
Grabens W 1.22.4 und später W 1.22 (unter der A 3) für die Fläche G1 ist
durch Nivellement vor Feststellungsbeschluss nachzuweisen.
- Gleiches gilt für den Graben W 9.1.1 und
W 9 für die Fläche G2.
- Eine Gewährleistung für die stete
Aufnahme der eingeleiteten Wassermengen kann nicht gegeben werden. Die
Aufnahmeleistung ist unter anderem abhängig von den Niederschlägen, vom
jeweiligen Grundwasser und/oder vom Qualmwasseranfall infolge Hochwassers.
Diese Faktoren sind vom Deichverband nicht beeinflussbar
- Der theoretische zeitgleiche Ablauf der
vorgenannten Ereignisse kann dazu führen, dass die Fläche im Bebauungsplan
N 8/2 eingestaut bzw. überstaut wird und ein Schaden nicht ausgeschlossen
werden kann.
- Die geplante/gedrosselte Einleitmenge
muss durch die jeweiligen Gewässerprofile schadlos aufgenommen und
weitergeleitet werden können. Die Fließrichtung des Gewässers ist zu
berücksichtigen.
- Böschungen und Grabensohle sind
entsprechend so zu sichern, dass Beschädigungen dieser ausgeschlossen
werden. Etwaige Schäden sind zu Lasten des Einleiters zu beheben.
- Aus dem B-Plan-Verfahren und der damit
verbundenen baulichen Maßnahmen resultierende Erdmassen dürfen nicht in
den Graben gelangen.
- Bäume und Sträucher zu etwaigen
Ersatzpflanzungen dürfen im Bereich von 5,00 m von der Böschungsoberkante
nur nach Abstimmung mit dem Deichverband gepflanzt werden.
- Insgesamt dürfen Einfriedungen und
Anpflanzungen, die die Erreichbarkeit der Gewässer und die Unterhaltung
einschränken, durch den B-Plan nicht festgesetzt werden, bzw. sind durch
diesen zu unterbinden.
- Durch die Einleitung darf kein Sand o.
ä. (Schwebstoffe) in das Gewässer gelangen. Ablagerungen müssen vom
Einleiter zu seinen Lasten beseitigt werden. Feststellungen erfolgen durch
den Deichverband im Rahmen seiner Gewässerschau.
- Durch das B-Plan-Verfahren ist dauerhaft
sicherzustellen, dass die Aufgaben aus der EU-WRRL jetzt sowie in Zukunft
nicht durch die Einleitung negativ beeinflusst werden. Sollten sich für
die Zukunft Erschwernisse aus der Einleitung für die Zielerreichung aus
der EU-WRRL ergeben, müssen entsprechende Nachbesserungen erfolgen. Alle
damit verbundenen Maßnahmen (bauliche Veränderungen etc.) gehen zu Lasten
der Stadt Emmerich am Rhein.
- Für die Einleitung sind laut Satzung
Erschwererbeiträge zu erheben.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der
Deichverband Bislich-Landesgrenze lediglich Stellung zum Vorhaben
hinsichtlich seiner satzungsgemäßen Aufgaben bezieht. Ausdrücklich
ausgenommen hiervon ist die Klärung der Verkehrssicherheit, der Zustimmung
der betroffenen Grundstückseigentümer einschließlich Rechte Dritter soweit
die Einhaltung etwaiger weiterer Vorschriften.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Wasserwirtschaftliche Konzept sowie dessen
Umsetzung sind mit dem Deichverband abgestimmt. Die hier aufgeführten
Regelungen können nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Deshalb werden
sie in den ergänzenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen, um die Einhaltung
durch den Projektentwickler zu gewährleisten.
b)
Stellungnahme des Kreises Kleve
1. Als Untere
Naturschutzbehörde:
Die Untere
Naturschutzbehörde hält die im Schreiben vom 19.03.2018 geäußerten Bedenken
aufrecht, da sie in der erneuten eingeschränkten Beteiligung keine
Berücksichtigung dessen fände. Die vorgesehen CEF-Maßnahmen für den Steinkauz
müssten vor Umsetzung der Planung wirksam sein. Dies sei aber entsprechend des
LBPs noch nicht erfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die im Schreiben vom
19.03.2018 geäußerten Bedenken wurden berücksichtigt. Der Erwerb der Fläche ist
laut Vorhabenträger erfolgt. Die CEF-Maßnahmen sollen vor Umsetzung der Planung
erfolgen, eine entsprechende Regelung wird im städtebaulichen Vertrag
aufgenommen.
2. Als Untere
Bodenschutzbehörde:
Die Untere
Bodenschutzbehörde hält die Stellungnahme aus der vorherigen Beteiligung
aufrecht. Darüber hinaus wird angeregt, die Formulierung in Kap.4.4.4. es
„sollen“ eine ordnungsgemäße Zwischenlagerung und Entsorgung (…) erfolgen, zu
ändern, da es sich um eine gesetzliche Vorgabe handle, deren Umsetzung sicher
zu stellen sei.
Die Mindeststandards, die
im Städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden müssen, sollen auch im
Erläuterungstext benannt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter