hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB für einen
Bereich an der Ecke Beeker Straße und
Stokkumer Straße unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß
§ 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung EL 7/4 - Beeker Straße/
Stokkumer Straße - .
Das künftige
Plangebiet ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet (siehe Anlage 1).
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der Planungsabsichten in der Form der
einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im November 2017 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die
Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts
beschlossen. In diesem Konzept wurde u. a. das Nahversorgungskonzept
fortgeschrieben, in dem solitäre Standorte außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche ausgewiesen sind. Diese sind durch die Bauleitplanung zu
sichern und zu entwickeln.
Nahezu alle solitären Nahversorgungsstandorte im Emmericher Stadtgebiet
sind inzwischen durch die Bauleitplanung überplant. Eine Ausnahme bildet der
Lebensmitteldiscounter an der Beeker Straße/Stokkumer Straße im Ortsteil Elten.
Im Jahr 2012 wurde der bestehende Lebensmitteldiscounter an
der Beeker Straße erweitert. Gegenstand der Genehmigung war damals die
Verkaufsflächenerweiterung auf 798,85 m² Verkaufsfläche für den
Lebensmitteldiscounter zzgl. der Errichtung einer vorgelagerten
Bäckereiverkaufsstelle mit ca. 34 m² Verkaufsfläche.
Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung müssen
solche Vertriebsformen bauplanungsrechtlich gemeinsam als ein Einzelhandelsbetrieb
gewertet werden. Durch die Erweiterung wurde nach heutigen Gesichtspunkten die
Grenze zur Großflächigkeit überschritten.
In einem bereits genehmigten Bauantrag aus Juni 2018 wurde
die Nutzungsänderung des bis dato vorgelagerten Backshops in einen Leergutraum
des Lebensmitteldiscounters beantragt. Da im Bereich des Vorhabens kein
Bebauungsplan existiert, erfolgte die Beurteilung auf Grundlage des § 34 BauGB.
Hier liegt bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit ca. 833 m²
Verkaufsfläche vor. Unter Einbeziehung der künftigen durch den Kunden
begehbaren Fläche von 11,23 m² ergibt sich für den Einzelhandelsbetrieb eine
Gesamtverkaufsfläche von ca. 810 m².
Der großflächige Lebensmitteleinzelhandelsstandort außerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches soll durch den vorliegenden Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert werden. Zu diesem Zweck soll ein „Sondergebiet
Lebensmitteldiscounter“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan wird gem. §
13a Abs. 2 Satz 2 im Wege der Berichtigung angepasst.
Das Verfahrensgebiet ist in der Anlage 1 dargestellt und umfasst
folgende Flurstücke:
Gemarkung Elten, Flur 7, Flurstücke 299, 302,
352, 353.
Für das Flurstück 299 liegt bereits eine
Abbruchgenehmigung für das Wohnhaus sowie Baugenehmigung für das Anlegen
zusätzlicher Stellplätze für den Lebensmitteldiscounter vor. Daher soll das
Flurstück in das Sondergebiet einbezogen werden.
Das
Bauleitplanverfahren soll nach den Bestimmungen des § 13a BauGB als eine
Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt werden.
Bei der
Planbereichsfläche von insgesamt ca. 4.350 m² wird die zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert von 20.000
qm nicht überschreiten können. Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von
Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen. Allerdings ist gem. § 7 UVPG
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht vorgeschrieben.
Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten
Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung
keine erheblichen umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der
Nachbarschaft vor. Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG sind nicht zu beachten.
Somit liegen die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13a BauGB vor.
Daher soll von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB
Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB sind dabei die
Durchführung einer Umweltprüfung und sowie die Erstellung eines Umweltberichtes
nicht erforderlich.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter