Betreff
Neufassung der Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein.
Vorlage
01 - 16 1575/2018/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in Anlage 2 beigefügte Neufassung der Richtlinie über die Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Sachdarstellung :

 

Am 30. März 2018 ist das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft getreten. Es konzentriert sich nun ausschließlich auf die Mindestlohn-Thematik. Die Vorgaben zu Umweltschutz, Arbeitsbedingungen und Frauenförderung entfallen.

Dieser erforderlichen Änderung wurde im Vergabeausschuss in der Sitzung am 06.09.2018 einstimmig  zugestimmt: Vorlage: 01 - 16 1575/2018

Am 11.09.2018 wurde bekanntgemacht, dass ab dem 15.09.2018 für die Kommunen in NRW die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO ) in Kraft tritt.

Die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung, die für alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt, erfordert

weitere und umfangreichere Anpassungen der Vergaberichtlinien über die Vergabe von Bauleistungen sowie Lieferungen und Leistungen der Stadt Emmerich am Rhein.

Die erforderlichen Änderungen gegenüber der bestehenden Richtlinie werden in einer Synopse dargestellt und als Anlage 1 beigefügt. Redaktionelle Änderungen/Verschiebungen sind grün  und alle übrigen Änderungen rot markiert.

Die Änderungen betreffen im Einzelnen folgende Ziffern der Neufassung (rechte Seite der Synopse:

1.              Der Titel der Richtlinie „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen, sowie Liefer- und Dienstleistungen“ wird an den Titel der Unterschwellenvergabeordnung „Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – UVgO“ angepasst

zu 1.1       zu den Vergabegrundlagen gehört nun die UVgO, dafür entfällt die VOL, der geänderte Titel des TVgG – NRW wird übernommen und die Vertragsmuster für freiberufliche Leistungen entsprechend der RBBau entfallen.

zu 1.2       Anpassung des Titels

zu 2.3:      Ergänzt werden hier die allgemeinen Vergabegrundsätze

zu 2.3.1:   Die Arten der Vergabe werden aufgrund unterschiedlicher Bezeichnungen differenziert zwischen Arten der Vergabe bei Bauleistungen und Arten der Vergabe die Liefer- und Dienstleistungen ( 2.3.2 )

zu 2.3.2.   Bei den Arten der Vergabe bei Liefer- und Dienstleistungen wird gleichrangig zur öffentlichen Ausschreibung die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt. Zudem wird die „Freihändige Vergabe“ umbenannt in Verhandlungsvergabe

zu 2.4       Rahmenverträge sollen zeitlich befristet werden: bei Bauleistungen vier Jahre und bei Liefer- und Dienstleistungen sechs Jahre

zu 2.6.2    hier wird die weitere Vergabeart- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb-  ergänzt

zu 2.6.3    Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann bei Bauleistungen bis zu einer Auftragssumme 1.000.000 € (netto)  und bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Auftragssumme von 100.000 € (netto) erfolgen.

                 Diese Wertgrenzen wurden den Wertgrenzen der „Kommunalen Vergabegrundsätze“ angepasst.

zu 2.6.4    hier wird der Begriff der Verhandlungsvergabe entsprechend der UVgO ergänzt.

zu 2.6.5    gem. der UVgO besteht die Möglichkeit Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 1.000 €  ohne weitere Angebote durch einen Direktauftrag zu vergeben.

zu 2.6.6    das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) konzentriert sich nun ausschließlich auf die Mindestlohn-Thematik. Die Vorgaben zu Umweltschutz, Arbeitsbedingungen und Frauenförderung entfallen.

zu 2.6.7    Es gibt keine Wertgrenze für die Vergabe von Bauleistungen im Stundenlohn

zu 2.6.8    Leistungen freiberuflich Tätiger sind ebenfalls im Wettbewerb zu vergeben

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister