Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in Anlage 2
beigefügte Neufassung der Richtlinie über die Vergabe von Bauleistungen sowie
Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Am 30. März 2018
ist das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft getreten. Es konzentriert sich nun
ausschließlich auf die Mindestlohn-Thematik. Die Vorgaben zu Umweltschutz,
Arbeitsbedingungen und Frauenförderung entfallen.
Dieser
erforderlichen Änderung wurde im Vergabeausschuss in der Sitzung am 06.09.2018
einstimmig zugestimmt: Vorlage:
01 - 16 1575/2018
Am 11.09.2018 wurde
bekanntgemacht, dass ab dem 15.09.2018 für die Kommunen in NRW die
Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO ) in Kraft tritt.
Die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung, die für alle Liefer-
und Dienstleistungsaufträge gilt, erfordert
weitere und umfangreichere Anpassungen der Vergaberichtlinien über die
Vergabe von Bauleistungen sowie Lieferungen und Leistungen der Stadt Emmerich
am Rhein.
Die erforderlichen
Änderungen gegenüber der bestehenden Richtlinie werden in einer Synopse
dargestellt und als Anlage 1 beigefügt. Redaktionelle Änderungen/Verschiebungen
sind grün und alle übrigen Änderungen
rot markiert.
Die Änderungen
betreffen im Einzelnen folgende Ziffern der Neufassung (rechte Seite der
Synopse:
1. Der
Titel der Richtlinie „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen, sowie
Liefer- und Dienstleistungen“ wird an den Titel der Unterschwellenvergabeordnung
„Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – UVgO“ angepasst
zu 1.1 zu den Vergabegrundlagen gehört nun die
UVgO, dafür entfällt die VOL, der geänderte Titel des TVgG – NRW wird
übernommen und die Vertragsmuster für freiberufliche Leistungen entsprechend
der RBBau entfallen.
zu 1.2
Anpassung des Titels
zu 2.3: Ergänzt
werden hier die allgemeinen Vergabegrundsätze
zu 2.3.1: Die
Arten der Vergabe werden aufgrund unterschiedlicher Bezeichnungen differenziert
zwischen Arten der Vergabe bei Bauleistungen und Arten der Vergabe die Liefer-
und Dienstleistungen ( 2.3.2 )
zu 2.3.2. Bei
den Arten der Vergabe bei Liefer- und Dienstleistungen wird gleichrangig zur öffentlichen
Ausschreibung die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt.
Zudem wird die „Freihändige Vergabe“ umbenannt in Verhandlungsvergabe
zu 2.4 Rahmenverträge
sollen zeitlich befristet werden: bei Bauleistungen vier Jahre und bei Liefer-
und Dienstleistungen sechs Jahre
zu 2.6.2 hier
wird die weitere Vergabeart- Beschränkte Ausschreibung mit
Teilnahmewettbewerb- ergänzt
zu 2.6.3 Die
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann bei Bauleistungen bis
zu einer Auftragssumme 1.000.000 € (netto)
und bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Auftragssumme von
100.000 € (netto) erfolgen.
Diese
Wertgrenzen wurden den Wertgrenzen der „Kommunalen Vergabegrundsätze“
angepasst.
zu 2.6.4 hier
wird der Begriff der Verhandlungsvergabe entsprechend der UVgO ergänzt.
zu 2.6.5 gem.
der UVgO besteht die Möglichkeit Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu
einem Auftragswert von 1.000 € ohne
weitere Angebote durch einen Direktauftrag zu vergeben.
zu 2.6.6 das
reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG
NRW) konzentriert sich nun ausschließlich auf die Mindestlohn-Thematik. Die
Vorgaben zu Umweltschutz, Arbeitsbedingungen und Frauenförderung entfallen.
zu 2.6.7
Es gibt keine Wertgrenze für die
Vergabe von Bauleistungen im Stundenlohn
zu 2.6.8 Leistungen freiberuflich Tätiger sind ebenfalls im Wettbewerb zu vergeben
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister