hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der Bebauungsplan
die Belange der Kampfmittelbeseitigung nicht durch planungsrechtliche
Festsetzungen berücksichtigen kann, und beschließt, in den Bebauungsplanentwurf
einen Hinweis aufzunehmen.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Anregung auf
Ausdehnung der nördlichen Fläche für Garagen und Stellplätze im
Bebauungsplanentwurf zu berücksichtigen.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Bedenken der Unteren
Naturschutzbehörde durch die Ergänzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
zu berücksichtigen.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die
bodendenkmalrechtlichen Belange im Bebauungsplan durch einen Hinweis zu
berücksichtigen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 29.
März 2018 bis 04. Mai 2018 einschl. durchgeführt. Gleichzeitig waren die
Entwurfsunterlagen auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls im vorgenannten Zeitraum durchgeführt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keine
Stellungnahmen eingegangen. Bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB gingen die
nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob
und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren
Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Die im Bebauungsplanentwurf nicht
explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur
abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem
Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 24.05.2018
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) kommt bei seiner Luftbildauswertung zu dem
Ergebnis, dass im Untersuchungsraum während des Zweiten Weltkrieges vermehrte
Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe stattgefunden haben. Konkrete
Standpunkte von Kampfmittelablagerungen wurden bei seiner Recherche nicht
aufgedeckt.
Aufgrund der
genannten Ausgangslage empfiehlt der KBD den Bauherren eine Überprüfung
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall wurde die Stellungnahme des KBD mit der Bitte um
Beachtung und Veranlassung an die Vorhabenträger weitergeleitet. Mit der
Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf mögliche Ablagerungen und die
Handlungsempfehlungen des KBD in den Bebauungsplan werden alle weiteren
Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen.
Darüber hinaus erfolgte eine Beteiligung des KBD auch bereits im Zuge
der Abbrüche der Gebäude Parkring 7 und 9. Da die mit der Planänderung
vorbereiteten Bebauungsmöglichkeiten über den seinerzeitigen Gebäudebestand und
die damals erfolgten Erdeingriffe hinausgehen, wird im Rahmen des
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche Übergabe des
Merkblattes des KBD erfolgen. Planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan
zum öffentlichen Belang der Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu treffen.
1.2 Stellungnahme des Fachbereiches 5,
Fachthema Straßenbau, Schreiben vom 01.06.2018
Es bestehen keine
straßenrechtlichen Bedenken zur Planung. Jedoch wird angeregt, die geplante an
die Gaemsgasse angrenzende Festsetzung einer Fläche für Garagen und Stellplätze
bis zur nördlichen Baugrenze im Änderungsbereich auszudehnen, um einen Anbau des
projektieren Carports an das geplante Gebäude zu ermöglichen und dadurch eine
größere Vorfläche auf eigenem Grundstück zu erlangen, mit der eine Verbesserung
der Sichtverhältnisse beim Ein- und Ausfahren einhergeht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung soll im Bebauungsplanentwurf durch eine entsprechende
Ausdehnung der Flächenfestsetzung gefolgt werden.
1.3 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde, Schreiben vom 13.06.2018
Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) bemängelt, dass in der vorgelegten Artenschutzprüfung
I eine eindeutige Abgrenzung des Plangebietes fehle. Sie bittet ferner um
Mitteilung der Umsetzung der mit dem Gebäudeabriss im Plangebiet erforderlichen
CEF-Maßnahme für die am Gebäude brütende Haussperlingskolonie. Des Weiteren weist
sie darauf hin, dass entgegen der Aussage des Fachgutachtens, im Plangebiet
seien nach Grundstücksfreiräumung keine Fortpflanzungsstätten
planungsrelevanter Arten vorhanden, darauf hin, dass auf der noch aufstehenden
Blutbuche weiterhin Nester der planungsrelevanten Art „Saatkrähe“ anzutreffen
sind. Entsprechend seien in einer Artenschutzprüfung der Stufe II die
Auswirkungen des Wegfalls dieser Fortpflanzungsstätten auf die Vogelart
„Saatkrähe“ darzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das betreffende Fachgutachten
wurde um die bemängelten fehlenden Angaben zur Abgrenzung des Plangebietes
sowie zur Auswirkung des Wegfalls der Buche als
Fortpflanzungsstätte der planungsrelevanten Art „Saatkrähe“ ergänzt. Es
kommt in der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Saatkrähen zu dem
Ergebnis, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten sind, da
im Zusammenhang dem angrenzenden Rheinpark keine Beeinträchtigung der lokalen
Population und kein übergreifender Funktionsverlust der Fortpflanzungs- und
Ruhestätte durch die Beseitigung des betroffenen Brutbaumes verbunden ist.
Das Fachgutachten
wurde seitens des beauftragten Planungsbüros in der ergänzten Version der UNB
im August 2018 zur Vorabstimmung übergeben. Bis dato sah sich die Fachbehörde
dem Antragsteller gegenüber nicht in der Lage, eine Stellungnahme darüber
abzugeben, ob ihre Bedenken damit ausgeräumt sind. Um nicht noch einen weiteren
Zeitverzug in der Verfahrensabwicklung entstehen zu lassen, wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die formelle Behördenbeteiligung nach § 4 Abs.
2 BauGB auf der Grundlage des geänderten Entwurfes der Artenschutzprüfung ohne
eine Vorabstimmung mit der Fachbehörde durchzuführen. Das Risiko einer erneuten
ablehnenden Stellungnahme der UNB bei dieser Beteiligung wird als gering
eingeschätzt. Darüber hinaus ergeben sich in dieser Thematik Möglichkeiten
einer entsprechenden Ergänzung des Planentwurfes nach Durchführung der
Offenlage ohne diesen erneut öffentlich auslegen zu müssen.
Der mit dem
seinerzeitigen Abbruch der aufstehenden Wohngebäude Parkring 7 und 9 verbundene
Wegfall der Brutstätte von Haussperlingen ist nicht im Rahmen des anhängigen
Bebauungsplanänderungsverfahrens zu thematisieren, da das Planverfahren erst am
03.03.2018 und damit ½ Jahr nach Vollzug der Abbrüche beider Gebäude und
Entwicklung eines konkreten vom Bebauungsplan abweichenden Baukonzeptes
eingeleitet wurde. Der fehlende Nachweis einer CEF-Maßnahme kann insofern nur
im Rahmen der bauaufsichtlichen Abbruchgenehmigung abgehandelt worden sein,
bzw. ggf. nachträglich abgehandelt werden.
1.4 Stellungnahme des LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 03.07.2018
Das Amt für
Bodendenkmalpflege teilt mit, dass ihm für den Planbereich keine Erkenntnisse
auf eine ältere mittelalterliche bis früh-neuzeitliche Bebauung vorliegen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es erst im Zusammenhang mit der
industriellen Entwicklung insbesondere des Hafens ab dem späten 19. Jahrhundert
zu einer Bebauung gekommen ist. Infolge der großflächigen Störung und
Auffüllung des Grundstückes bestehen gegen die Planungsabsichten keine
bodendenkmalpflegerischen Bedenken.
Es wird aber darauf
hingewiesen, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des archäologischen
Potenzials noch nicht stattgefunden haben. Insofern könne ein Vorhandensein von
Bodendenkmalsubstanz nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es wird angeregt,
einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung auf
Aufnahme eines Hinweises auf die eingängigen Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes NRW und die Verhaltensmaßregeln im Fall des Auftretens
archäologischer Bodenfunde wird im Bebauungsplanentwurf gefolgt.
Zu 2)
Durch die 4.
Änderung des Bebauungsplanes E 18/3 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zu einer Neubebauung der freigeräumten Grundstücke Parkring 7
und 9 geschaffen werden. Die Änderung bewirkt gegenüber dem bisherigen
Planungsrecht geringfügige Erweiterungen der Zulässigkeiten nach dem Maß der
baulichen Nutzung, indem eine Vergrößerung der überbaubaren Fläche vorgenommen
wird und die Ausweisung dazugehöriger Stellplatzflächen erfolgt. Das ermöglicht
die Errichtung einer verdichteten Bebauung in Form eines zusammenhängenden Baukörpers
auf der gesamten Baufläche.
Durch die
Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung ergibt sich bei unveränderter
Grundflächenzahl GRZ = 0,4 gegenüber dem bisherigen Planungsrecht die
Möglichkeit zu einer zusätzlichen Bebauungsverdichtung durch einen erweiterten
Dachgeschossausbau unterhalb der Vollgeschossigkeit. Die sich aufgrund der
Neudefinition der Vollgeschossigkeit in der dem kommenden Jahr und damit für
den Bebauungsplan geltenden neuen Bauordnung NRW ergebende theoretische Möglichkeit
der Stapelung mehrerer Nichtvollgeschosse (bisherige Staffelgeschosse) über dem
letzten zulässigen Vollgeschoss soll durch die Einführung einer zusätzlichen
Gebäudehöhenbeschränkung ausgeschlossen werden.
Die
bisherige Beschränkung der Art der baulichen Nutzung im weiterhin festgesetzten
Allgemeinen Wohngebiet (WA) durch Ausschluss der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3
BauNVO wird gelockert, indem die nach dieser Bestimmung im WA-Gebiet
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bis auf Tankstellen und Gartenbaubetriebe nunmehr im Wege einer Ausnahmeregelung zugelassen werden.
Hierdurch soll eine Entwicklung mit gewissen Nutzungsmischungen
ermöglicht werden, wie sie sich in den Randbereichen der zentralen Innenstadt
auch sonst etabliert haben.
Das Planverfahren
wird nach § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt.
Hierbei gelten Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz
5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist
die Festsetzung entsprechender Kompensationsregelungen nicht zwingend
erforderlich. Im vorliegenden Fall soll wegen der starken Versiegelung des
Plangebiets unter Ausnutzung der zulässigen GRZ nach §19 Abs. 4 BauNVO eine
Pflanzmaßnahme von 5 klein- bis mittelkronigen Bäumen in den
Bebauungsplanaufgenommen werden, um eine gewisse eingriffsnahe Kompensation zu
gewährleisten.
Darüber hinaus
gelten auch die Bestimmungen der Baumschutzsatzung. Infolgedessen werden bzgl.
der durch diese Satzung geschützten Gehölze im Planbereich, deren Erhalt durch
die zukünftigen Baumaßnahmen gefährdet ist, im Rahmen des nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Ersatzmaßnahmen festgelegt werden.
Betroffen ist hiervon eine zentral im Plangebiet aufstehende größere Blutbuche,
deren Entfall bei Ausschöpfung der planungsrechtlichen Möglichkeiten des
geänderten Bebauungsplanes absehbar ist.
Die
Bebauungsplanänderung entwickelt sich nicht aus der aktuellen
Flächennutzungsplandarstellung als „Gemischte Baufläche“. Im beschleunigten
Verfahren gem. § 13a BauGB kann auf ein Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes verzichtet werden. Stattdessen soll die der geplanten
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets entgegenstehende FNP-Darstellung nach
§ 13a Abs. 2 Nr. BauGB im Wege der Berichtigung nach Planaufstellung angepasst
werden. Eine entsprechende landesplanerische Abstimmung nach § 34 Abs. 2 und 5
Landesplanungsgesetz NRW wurde durchgeführt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter