hier: Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:
1. den anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für
das
Wirtschaftsjahr 2019 und
2. die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 866.728,00
€ an die Stadt Emmerich am
Rhein im Rahmen der
Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.
Sachdarstellung :
Gemäß § 14
Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans
für das Jahr 2019 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und
spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres
2018 wieder.
Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden
voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2018 neben den eigentlichen Planzahlen
für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine
Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden
Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2018) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus
Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2017 aufgeführt.
Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2019 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 29.11.2018 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weiter geleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 18.12.2018 erfolgen.
Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2019 mit mehreren Gebührenanpassungen in den Betriebszweigen Abwasser und Friedhöfe. Die Einzelheiten der Kalkulation werden in der gleichen Sitzung des Betriebsausschusses sowie des Rates vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze auch mehrheitlich so beschlossen werden.
Zu 1.
Die wirtschaftliche Entwicklung eines Betriebes ist in erster Linie im Erfolgsplan abzulesen. Nach dem
derzeitigen Kenntnisstand wird das laufende Geschäftsjahr (siehe Gesamtplan) im
Rahmen der ursprünglichen Planung abschließen. Für 2019 wird eine Verringerung
des Jahresergebnisses erwartet, da nach Gebührensenkungen in der Abwassersparte
verstärkt auf die Gebührenausgleichsrücklage nach dem KAG zurückgegriffen wird.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Gesamtjahresergebnis des
Wirtschaftsplans der KBE in erster Linie geprägt wird durch den Betriebszweig Abwasser.
Nur in diesem Bereich werden nennenswerte bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet.
Diese versetzen überhaupt die KBE erst in die Lage, eine Eigenkapitalverzinsung
an die Stadt Emmerich am Rhein zu zahlen.
Einsparungen im Personalbereich führen in den spartenübergreifenden Betriebszweig der Allgemeinen Verwaltung zu Einsparungen von Kosten.
Die
Betriebszweige im Bereich Abwasser
sind naturgemäß mit einem Gesamtvolumen von ca. 12 MIO €/a maßgeblich für das
Gesamtergebnis verantwortlich. Aufgrund unerwarteter Überschüsse – insbesondere
im Erfolgsplan Klärwerk – ist für 2019 eine ca.
7%-ige Senkung des Gebührensatzes vorgesehen. Auf diese Weise werden die Überschüsse
des Vorjahres dem Gebührenzahler zurück gegeben.
Insgesamt betrachtet ist jedoch strukturell der Betriebszweig Abwasser durch stetig steigende Kosten geprägt bei einer mehr oder weniger gleichbleibender Einnahmesituation, läßt man die durch die Großeinleiter verursachten Gebührenschwankungen außer Betracht.
Das vertraglich festgeschriebene Betriebsführungsentgelt für die TWE GmbH steigt für das Jahr 2019 um 3,11 %. Auch die Kosten für Abschreibung und Verzinsung steigt in Folge reger Bautätigkeit um 266 T€ in 2019.
Dennoch sind derzeit noch in der zugehörigen Gebührenausgleichsrücklage aus Vorjahren ausreichend Mittel vorhanden, so dass nicht nur für das kommende Kalenderjahr eine Gebührensenkung vorgenommen werden kann, sondern auch für spätere Jahre angekündigte Abwassermengenreduzierungen aufgefangen werden dürften.
Etwas anders ist die Situation im Betriebszweig Fäkalienabfuhr. Seit 2014, als die Gebühr auf 15,40 € gesenkt werden konnte, hat regelmäßig eine Entnahme aus der zugehörigen Gebührenrücklage stattgefunden. Diese ist nunmehr aufgezehrt, so dass für das Jahr 2019 neue Gebührensätze kalkuliert werden mussten. Diese liegen mit 23,90 €/cbm in Höhe der Beträge, die vor 2014 verlangt wurden.
Im Betriebszweig Straßenreinigung ist die Situation gegenüber den Vorjahren unverändert. In Folge milder Winter sind insbesondere im Bereich der Winterwartung Überschüsse erzielt worden, die nunmehr kontinuierlich abgearbeitet werden. Für 2019 ist keine Änderung der Gebührensätze vorgesehen. Jedoch dürfte Ende des folgenden Jahres die Gebührenausgleichsrücklage dann endgültig aufgezehrt sein.
Besonders erfreulich ist die Entwicklung im Betriebszweig Abfallentsorgung in den vergangenen Jahren gewesen. Durch eine Neuausschreibung konnte das Entgelt für die Abholung des Abfalls ab 2013 deutlich gesenkt werden. Außerdem hat die Kreis-Kleve-Abfallwirtschaft GmbH (KKA) für 2017 und nochmals für 2018 (unerwartet) eine Kostensenkung an die angeschlossenen Kommunen weiter gegeben. So konnten die Gebührensätze insgesamt dreimal gesenkt werden. Dennoch befinden sich nach wie vor in der zugehörigen Gebührenausgleichsrücklage noch Mittel, so dass trotz steigender Aufwendungen für 2019 in Folge sinkender Erlöse für Papier und Metall eine Weitergabe an den Gebührenzahler nicht stattfinden braucht. Dabei liegt die Höhe der Gebührensätze im Bereich des Jahres 2000. Nach den derzeitigen Kalkulationen ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Gebührenausgleichsrücklage Ende des nächsten Jahres aufgebraucht sein dürfte.
Wenig erfreulich ist die Entwicklung des Betriebszweiges Friedhöfe. Unter anderem durch die Einführung neuer Bestattungsformen hatte sich in der Vergangenheit die wirtschaftliche Situation so verbessert, dass für 2017 sogar eine Gebührensenkung vorgenommen werden konnte. Leider haben sich jedoch die Fallzahlen in den letzten beiden Jahren verringert, so dass bereits Ende des laufenden Kalenderjahres mit einem Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage zu rechnen ist. Es war daher unumgänglich, die Friedhofsgebühr anzuheben, und zwar indem die seinerzeitigen Gebührensenkungen im Bereich der Liegerechte wieder rückgängig gemacht wird.
Vergleicht man die Budgetansätze in den nicht über Gebühren finanzierten Betriebszweigen Straßen- und Grünflächenunterhaltung (zusammengefasst als Bauhof) von 2015 (3.225 T€) mit dem Ansatz für 2018 (3.725 T€), so entspricht dies einer Anhebung um 15,5 %. Verbunden war diese Aufstockung jedoch auch mit der Zuweisung neuer Aufgaben – wie z.B. die Schaffung einer Stelle des Stadthausmeisters. Dennoch ist davon auszugehen, dass die derzeitige Höhe des Budgets ausreichend bemessen ist, um die erwartete Aufgabenstellung abzuarbeiten.
Dennoch weist der zugehörige Erfolgsplan – wie im Vorjahr auch – ein Defizit aus. Hier muss es jedoch Ziel der Betriebsleitung sein, im Laufe des folgenden Jahres Einsparung zu generieren, um das Budget ausgeglichen zu gestalten. In der Tat wurde in der Vergangenheit nach Feststellung des Jahresergebnisses stets zwischen der Kämmerei und der KBE vereinbarungsgemäß ein Ausgleich hergestellt. Der Jahresabschluss in diesem Betriebszweig war somit stets 0. Insoweit galt der Budgetansatz stets als „Richtschnur“.
Hinsichtlich der Kalkulation der Kosten sei darauf hingewiesen, dass es in diesem Betriebszweig Unwägbarkeiten gibt. Das Personal für den Winterdienst rekrutiert sich ausschließlich aus diesem Betriebszweig. Wenn – wie in den letzten Jahren - kein Winterdienst notwendig ist, verbleiben die Personalkosten somit auch in diesem Betriebszweig.
Zu 2.
Mit der seinerzeitigen Gründung der Abwasserwerke hat die Stadt Emmerich am
Rhein Eigenkapital in Form von Abwasseranlagen in den Eigenbetrieb eingebracht.
Die KBE hat mit ihrer Gründung im Jahr 2004 diese Mittel übernommen. Es besteht
daher ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verzinsung. Dabei orientierte
sich die Höhe stets an dem nach Verwaltungsrecht entsprechend entwickelten
Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Vermögenswerten. Jahrelang
durfte aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 1994 ein Nominalzinssatz bis zu
einer Höhe von 7 % angewendet werden. Diese Rechtsprechung ist in den letzten
Jahren jedoch abgeändert worden. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in
einem Urteil vom 11.11.2015 die Länge der Zinsreihen an die Abschreibungsdauer
der Anlagenwerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. Unter
Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung ergibt sich aktuell für 2019 ein
Zinssatz von 6,18 %, was einem Betrag von 866.728,00 € entspricht.
Das erwartete Jahresergebnis wird mit 791.000,00 € unter diesem Betrag liegen. Dennoch hält die Betriebsleitung die Auszahlung der gewünschten Eigenkapitalverzinsung in der besagten Höhe für wirtschaftlich vertretbar, auch wenn dazu ein Griff auf die Gewinnausgleichsrücklage notwendig wird. Bisher wurden noch bei keinem Jahresabschluss der Abwasserwerke bzw. der KBE auf die Gewinnrücklage zurück gegriffen. Ganz im Gegenteil wurden teilweise erhebliche Überschüsse erwirtschaftet. So wird im Jahresabschluss zum 31.12.2017 die Höhe der Gewinnrücklage mit 14.328.954,05 € attestiert. Vor diesem Hintergrund sind die eventuell anstehenden finanziellen Belastungen nebensächlich.
Außerdem sei darauf hingewiesen, dass im Gesamtplan auch ein Defizit im Bauhof mit 52 T€ eingerechnet ist. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis zu diesem Thema werden diese Defizite jedoch nicht kassenwirksam, da in der Regel Einsparungen im Laufe des Jahres generiert werden können. Sollte es dennoch zu Defiziten kommen, so war es bisher geübte Praxis, dass diese Fehlbeträge von der Kämmerei ausgeglichen wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auszahlung der Eigenkapitalverzinsung auch für das Jahr 2019 wirtschaftlich vertretbar.
Die
Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO
NRW zulässig. Dies ist für 2019 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch
gemäß
§ 26 Abs. 2 der EigVO NRW einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der
Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses
für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden
Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin
zu bestätigen oder abzuändern.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gruyters
Betriebsleiter