hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3
und 4 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Rat beschließt, dass die Belange der Kampfmittelbeseitigung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.2
Der
Rat beschließt, dass der Belang der Bodendenkmalpflege mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.3
Der
Rat beschließt, den Bebauungsplanentwurf zur Berücksichtigung der Belange des
Artenschutzes nach Durchführung der Offenlage dahin gehend zu ändern, dass sich
das in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 festgesetzte Pflanz- und
Erhaltungsgebot auf einen Laubbaum I. Größenordnung sowie vier klein- bis
mittelkronigen Laubbäume bezieht und um Pflanzlisten in Anpassung an die
Gehölzlisten für Ersatzpflanzungen in der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich
am Rhein ergänzt wird.
1.4
Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zur
Beurteilung des Verkehrslärms mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
1.5
Der
Rat beschließt, dass die Belange des Hochwasserschutzes und der
Hochwasservorsorge mit der Ergänzung der Begründung gemäß den Ausführungen der
Verwaltung sowie der Einführung eines Hinweises auf die Lage innerhalb der
Deichschutzzone 3 abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans „4. Änderung des Bebauungsplans E
18/3 -Gaemsgasse-“ mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das Verfahren zur
Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes E 18/3 -Gaemsgasse-wurde durch
den Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 03.03.2018 eingeleitet. Es wird nach
den Bestimmungen des § 13 BauGB als „Vereinfachtes Verfahren“ mit formeller
zweistufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.
Zur Darlegung der
Planungsabsichten erfolgte als erste Beteiligungsstufe eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 29.03.2018 bis
04.05.2018. Gleichzeitig wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Der
Bebauungsplanänderungsentwurf lag nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.01.2019 bis einschließlich 04.02.2019
öffentlich aus. Während dieser Frist erfolgte auch die Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Über die im Rahmen
dieser Beteiligungen abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf hat
der Rat, sofern die hierin geäußerten Anregungen nicht im Bebauungsplanentwurf
berücksichtigt wurden, in seiner Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander einen abschließenden Beschluss zu fassen.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB
Seitens der
Öffentlichkeit sind weder im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB noch während der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen zur Planung
abgegeben worden.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB
1.1 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 24.05.2018
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) kommt bei seiner Luftbildauswertung zu dem
Ergebnis, dass im Untersuchungsraum während des Zweiten Weltkrieges vermehrte
Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe stattgefunden haben. Konkrete
Standpunkte von Kampfmittelablagerungen im Planbereich wurden bei seiner
Recherche nicht aufgedeckt.
Aufgrund der
genannten Ausgangslage empfiehlt der KBD den Bauherren eine Überprüfung
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Emmericher Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten
Weltkrieg zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von
Bebauungsplanverfahren zur Information der Bauherren über die vorliegenden
Sachverhalte grundsätzlich Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln in
die Bebauungsplankarte aufgenommen, auch wenn sich keine konkreten
Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der jeweiligen Lage
ergeben.
Der KBD war bereits im Zuge der seinerzeitigen Abbruchanträge für die
Beseitigung der vorhergehenden Bebauung des Plangebietes mit zwei
Einfamilienhäusern beteiligt. Während der Abbrucharbeiten haben bereits
Eingriffe in den Boden stattgefunden, ohne dass hierbei entsprechende
Kampfmittelablagerungen bekannt geworden wären. Da sich das zukünftige
Bauvorhaben im Planbereich aber über eine größere Fläche als die vorherige
Bebauung erstreckt, wurde die Stellungnahme des KBD im vorliegenden Fall mit
der Bitte um Beachtung und Veranlassung an die Vorhabenträger weitergeleitet.
Mit der Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf mögliche Ablagerungen und
die Handlungsempfehlungen des KBD in den Bebauungsplan werden alle weiteren
Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen. Darüber hinaus wird im
Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche
Übergabe des Merkblattes des KBD erfolgen. Planungsrechtliche Festsetzungen im
Bebauungsplan zum öffentlichen Belang der Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu
treffen.
1.2 Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 03.07.2018
Das Amt für
Bodendenkmalpflege teilt mit, dass ihm für den Planbereich keine Erkenntnisse
auf eine ältere mittelalterliche bis früh-neuzeitliche Bebauung vorliegen.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass es erst im Zusammenhang mit der
industriellen Entwicklung insbesondere des Hafens ab dem späten 19. Jahrhundert
zu einer Bebauung gekommen ist. Infolge der großflächigen Störung und
Auffüllung des Grundstückes bestehen gegen die Planungsabsichten keine
bodendenkmalpflegerischen Bedenken.
Es wird aber darauf
hingewiesen, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des archäologischen
Potenzials noch nicht stattgefunden haben. Insofern könne ein Vorhandensein von
Bodendenkmalsubstanz nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es wird angeregt,
einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung ist mit
der Aufnahme eines Hinweises auf die eingängigen Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes NRW und die Verhaltensmaßregeln im Fall des Auftretens
archäologischer Bodenfunde im Bebauungsplanentwurf gefolgt worden. Im Rahmen
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte keine erneute
Stellungnahme der Fachbehörde zum öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB
1.3 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde, Schreiben vom 13.06.2018 und 31.01.2019
Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) bemängelte im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung, dass in der seinerzeit vorgelegten Artenschutzprüfung I
eine eindeutige Abgrenzung des Plangebietes fehle. Ferner bat sie um Mitteilung
der Umsetzung der mit dem Gebäudeabriss im Plangebiet erforderlichen
CEF-Maßnahme für die an den Gebäuden ehemals brütende Haussperlingskolonie. Des
Weiteren wies sie darauf hin, dass entgegen der Aussage des Fachgutachtens, im
Plangebiet seien nach Grundstücksfreiräumung keine Fortpflanzungsstätten
planungsrelevanter Arten vorhanden, auf der noch aufstehenden Blutbuche
weiterhin Nester der planungsrelevanten Art „Saatkrähe“ anzutreffen sind.
Entsprechend seien in einer Artenschutzprüfung der Stufe II die Auswirkungen
des Wegfalls dieser Fortpflanzungsstätten auf die Vogelart „Saatkrähe“
darzustellen.
Zu der daraufhin für
den Bebauungsplanentwurf der Offenlage erstellten Artenschutzprüfung der Stufe
II fordert die UNB bei der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit
Stellungnahme vom 31.01.19 im Rahmen einer Nebenbestimmung im Protokollbogen
der Artenschutzprüfung, dass aufgrund des Verlustes innerstädtischer Gehölze,
die bisher von der Vogelart „Saatkrähe“ als Fortpflanzungsstätten genutzt
werden, zur langfristigen Sicherung geeigneter Brutstätten im Plangebiet
entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Fachgutachten
des Bebauungsplanvorentwurfes (Artenschutzprüfung, Stufe I) wurde um die
bemängelten fehlenden Angaben zur Abgrenzung des Plangebietes sowie zur
Auswirkung des Wegfalls der im Plangebiet aufstehenden Buche als
Fortpflanzungsstätte der planungsrelevanten Art „Saatkrähe“ ergänzt. Die
betreffende ergänzte Artenschutzprüfung der Stufe II kommt in der Bewertung der
Auswirkungen der Planung auf die Saatkrähen zu dem Ergebnis, dass keine
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten sind, da im Zusammenhang dem
angrenzenden Rheinpark keine Beeinträchtigung der lokalen Population und kein
übergreifender Funktionsverlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch die
Beseitigung des betroffenen Brutbaumes verbunden ist.
Der mit dem
seinerzeitigen Abbruch der Wohngebäude Parkring 7 und 9 verbundene Wegfall der
Brutstätte von Haussperlingen ist nicht im Rahmen des
Bebauungsplanänderungsverfahrens zu thematisieren, da das Planverfahren erst am
03.03.2018 und damit ½ Jahr nach Vollzug der Abbrüche beider Gebäude und
Entwicklung eines konkreten vom Bebauungsplan abweichenden Baukonzeptes
eingeleitet wurde. Der fehlende Nachweis einer CEF-Maßnahme kann insofern nur
im Rahmen der bauaufsichtlichen Abbruchgenehmigung abgehandelt worden sein,
bzw. ggf. nachträglich abgehandelt werden.
Hinsichtlich der
Forderung der UNB im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nach
adäquater Ersatzpflanzung innerhalb des Plangebietes für die langfristige
Sicherung von Brutstätten für Saatkrähen im Eingriffsbereich hat der
Vorhabenträger der UNB einen Lösungsvorschlag unterbreitet, bei dem im Rahmen
der bislang festgesetzten und im bereits vorliegenden Baugesuch beantragten
Anpflanzung von 5 klein- bis mittelkronigen Bäumen an einem der vorgesehenen
Baumstandorte ein Baum 1. Größenordnung angepflanzt werden soll. Hierzu hat die
Fachbehörde ihre Zustimmung erklärt und betrachtet ihre Bedenken mit dieser
Ersatzmaßnahme als ausgeräumt.
Zur formellen Ausräumung der Bedenken muss
eine Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes erfolgen. Hierbei ist vorgesehen,
dass das in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 bisher geregelte Pflanzgebot
dahin gehend geändert wird, dass anstelle von bislang 5 klein- bis
mittelkronigen Bäumen zukünftig ein Baum 1. Größenordnung und 4 klein-bis
mittelkronige Bäume in der von der Baumschutzsatzung für Ersatzpflanzungen
vorgegebenen Pflanzqualität zu pflanzen und erhalten sind. Für die Auswahl der
Baumarten werden Pflanzlisten in
Anpassung an die Pflanzliste für Ersatzbäume aus der Baumschutzsatzung
festgesetzt. Die Entwurfsbegründung wird in den Kapiteln 9 und 10 entsprechend
ergänzt.
Die betreffende Ergänzung des
Bebauungsplanentwurfs erfolgt nach Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2
BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Werden die Grundzüge der
Planung durch eine solche Ergänzung nicht berührt, so kann auf die Durchführung
einer erneuten Offenlage und Behördenbeteiligung verzichtet werden. Von dieser
Bestimmung wurde im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem die Einholung von
Stellungnahmen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB auf die
von der Entwurfsänderung betroffene Öffentlichkeit (Vorhabenträger) und die
betroffenen Behörden (UNB) durch Einzelbeteiligung beschränkt wurde.
Beiderseits liegen Zustimmungserklärungen vor. Eine Betroffenheit weiterer
Nachbarn wird nicht gesehen, da der in der Fällgenehmigung festzulegende
Standort des Ersatzbaumes erster Größenordnung im Bereich der südlichen
Stellplatzfestsetzung am Parkring sowohl den erforderlichen Abstand zur Bebauung
von mind. 8 m nach Baumschutzsatzung als auch den Grenzabstand nach
Nachbarrechtsgesetz NRW von 4 m einhalten wird und insofern ein Nachbarschutz
nicht geltend gemacht werden kann.
Die Umsetzung der
festgesetzten Abpflanzung wird im Zusammenhang mit der Fällgenehmigung für den
aufstehenden Baum nach der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
geregelt. Zur Sicherung der Pflanzmaßnahme, die erst nach Durchführung der
Baumaßnahme umgesetzt werden kann, ist auf dem Grundstück eine Baulast des
Inhaltes eines Pflanz- und Erhaltungsgebotes entsprechend der
planungsrechtlichen Festsetzung begründet worden. Mit dieser Sicherung liegen
die Voraussetzungen des § 33 BauGB, der die Zulässigkeit eines Bauvorhabens
während der Planaufstellung ermöglicht, nahezu vollständig vor. Als einzige
Voraussetzung fehlt noch das schriftliche Anerkenntnis der zukünftigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes durch den Antragsteller für sich und seiner
Rechtsnachfolger. Da dies im vorliegenden Fall im Prinzip nur noch eine Formalie
darstellt, soll die Baugenehmigung des Vorhabens vor dem Satzungsbeschluss
erteilt werden.
1.4 Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde (UIB), Schreiben vom 31.01.2019
Die Untere
Immissionsschutzbehörde weist darauf hin, dass in der vorgelegten
Schallprognose in der Betrachtung des Verkehrslärms Überschreitungen
prognostiziert werden. Für die Beurteilung von Straßenlärm gelte die
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Die Zuständigkeit der sich aus der
Verordnung ergebenden Pflichten obliege dem Straßenbaulastträger (hier: der
Stadt Emmerich am Rhein).
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Beurteilung des Verkehrslärms gilt abweichend von den im
Gutachten angegebenen Orientierungswerten der DIN 18005 die
Verkehrslärmschutzverordnung der 16. BImSchV. Hiernach sind für den
Verkehrslärm folgende höhere Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete
zugrunde zu legen: Tagwert = 59 dB(A) und Nachtwert = 49 dB(A). Diese
Grenzwerte werden entsprechend den im Gutachten prognostizierten Emissionspegeln
des Straßenverkehrslärms, deren Berechnung mit den in der Anlage 1 der 16.
BImSchV definierten Parametern erfolgt ist, im Bereich des zukünftigen
Vorhabens unterschritten. In den Lärmkarten des Gutachtens zu den
Verkehrsgeräuschen wird für die Betrachtung des Tagesmittelungspegels für die
geplanten Geschossebenen (EG, 1. OG, 2. Staffelgeschoss-OG) jeweils nur für
einen schmalen Geländestreifen längs der Straßengrenzen zum Parkring und zur
Gaemsgasse außerhalb der Baufläche ein Pegel von 55 bis < 60 dB(A)
prognostiziert. Der Nachtwert wird hier für alle Geschossebenen allseits mit
weniger als 45 dB(A) angegeben. Von daher werden treten keine relevanten
Überschreitungen der Orientierungswerte der 16. BImSchV auf. Die Aussage des
Gutachtens, dass keine passiven Schallschutzmaßen planungsrechtlich zu regeln
sind, trifft nach wie vor zu. Auf eine Anpassung des Gutachtens an die
zutreffende Beurteilungsgrundlage wird verzichtet.
1.5 Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dez. 54.4 zum Belang
Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, Schreiben vom 16.05.2018 und
29.01.2019
Das Dezernat 54.4
der Bezirksregierung Düsseldorf weist darauf hin, dass sich das Plangebiet im
Bereich eines Risikoüberschwemmungsgebietes des Rheins befindet, welches bei
Versagen oder Überschwemmen der auf ein mittleres Hochwasserereignis (HQ 100)
ausgerichteten Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden kann. Mit
Inkrafttreten des Wasserschutzgesetzes II am 05.01.2018 seien u.a. geänderte
Anforderungen für die Bauleitplanung in Risikogebieten nach BauGB gültig.
Mit der später
zurückgenommenen Stellungnahme der Fachbehörde vom 16.05.18 im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde angeregt, in den
Bebauungsplan einen Hinweis auf dessen Lage innerhalb der Deichschutzzone III
aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird so verstanden, dass eine Nachbesserung der Begründung zur Berücksichtigung
und sachgerechten Abwägung des Belanges „Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge“
angeregt wird. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II ist auch für
Hochwasserrisikogebiete eine konkretisierende Abwägungsklausel eingeführt
worden. In einem Informationsschreiben des für den Hochwasserschutz zuständigen
Dezernats der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bauleitplanung in Risikogebieten
außerhalb von Überschwemmungsbereichen aus 02/2019 wird darauf hingewiesen,
dass bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials in
Hochwasserrisikogebieten insbesondere auch das Ausmaß der Überflutung sowie die
Wassertiefen für das Szenario HQextrem auf der Grundlage der
Hochwassergefahrenkarten als im Raum stehende Hochwassergefahren anzugeben
seien. Diese Angaben sind in der bisherigen Begründung noch nicht enthalten, so
dass eine entsprechende Ergänzung zum Satzungsbeschluss nachzureichen ist.
Die Öffentlichkeit
ist allerdings im Rahmen dieses Planverfahrens über die Lage im
Risikohochwassergebiet einerseits durch die Kennzeichnung in der Planunterlage
als nachrichtliche Übernahme mit Verweis auf die einschlägigen
Hochwassergefahrenkarten informiert worden. Andererseits wurde in der
Bekanntmachung zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfes eine Liste der
verfügbaren Umweltinformationen eingefügt, in der auf die potenzielle
Hochwassergefährdung hingewiesen wurde. Insofern ist eine Anstoßwirkung erzielt
worden, mit der die betroffene Öffentlichkeit auf die vorliegende Situation
hingewiesen wurde und sich hätte weitergehend informieren können.
Etwa 75 % der Fläche
des Emmericher Stadtbereiches hinter den Hochwasserschutzeinrichtungen liegt
innerhalb des Hochwasserrisikogebietes des Rheins. Im Gegensatz zu
festgesetzten Überschwemmungsgebieten ohne Hochwasserschutz setzen die
einschlägigen Rechtsgrundlagen zum Hochwasserschutz kein grundsätzliches
Planungsverbot zur Ausweisung neuer Baugebiete in Hochwasserrisikogebieten
fest. Sofern kein Planungsverbot besteht und auch die Ziele der Raumordnung
einer Planung nicht entgegenstehen, ist dieser Belang auf der Ebene der
planerischen Abwägung zu berücksichtigen. In der Anlage ist die um die
betreffenden Angaben und die Abwägung im Kapitel 14 ergänzte Entwurfsbegründung
beigefügt. Die Abwägung läuft darauf hinaus, der baulichen Entwicklung des
betroffenen innerstädtischen Bereiches in Anpassung an die umgebenden Bebauungs-
und Nutzungsstrukturen unter dem Aspekt der Nachverdichtung einer
Flächenvorsorge aus Gründen des Hochwasserschutzes mit dem Verzicht auf eine
Neubebauung den Vorrang einzuräumen und es den Bauherren zu überlassen, im Wege
der Eigenvorsorge Maßnahmen zur Minderung von Schäden im Falle etwaiger
Hochwasserereignisse mit Auswirkungen auf die hinter den
Hochwasserschutzeinrichtungen liegenden Bereich zu ergreifen.
Die Ergänzung der
Begründung bewirkt keine zusätzlichen Planfestsetzungen und kann insofern ohne
erneute Offenlage vor Satzungsbeschluss vorgenommen werden.
Der Anregung auf
Ergänzung des Bebauungsplans um einen Hinweis auf die Lage innerhalb der
Deichschutzzone 3 soll gefolgt werden. Zwar ist im Rahmen des anhängigen
Genehmigungsverfahrens für das im Verfahrengebiet geplante Vorhaben bereits
eine entsprechende deichaufsichtliche Genehmigung eingeholt worden, jedoch
dient ein solcher Hinweis auch der Information bei zukünftigen durch die
Deichaufsicht zu genehmigenden Vorhaben mit Eingriff in den Boden. Da auch die
Ergänzung des Bebauungsplanes nach Durchführung der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes um einen weiteren Hinweis keine Rechtswirkungen
entfaltet, bedarf es hierzu ebenso keiner erneuten Offenlage.
Zu 2)
Die 4. Änderung des
Bebauungsplanes E 18/3 -Gaemsgasse- wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach den Bestimmungen des § 13a BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplanentwurf
sieht zur Vorbereitung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit
des beantragten Mehrfamilienwohnhauses auf dem Gelände der freigeräumten
Grundstücke Parkring 7 und 9 im Wesentlichen eine geringfügige Erweiterung der
bisherigen Bauflächen vor. Darüber hinaus soll der Katalog der zulässigen
Nutzungen erweitert werden, um
eine Entwicklung mit gewissen Nutzungsmischungen zu ermöglichen, wie sie sich
in den Randbereichen der zentralen Innenstadt auch sonst etabliert haben. Ferner soll ein ausreichender
Stellplatznachweis auf eigenem Grundstück durch die Ausweisung von
Stellplatzflächen gesichert werden.
Nach den Vorschriften des § 13 BauGB zum vereinfachten Verfahren ist
u.a. von der Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines
Umweltberichtes abzusehen. Von diesen erleichternden Vorschriften wurde im
vorliegenden Verfahren Gebrauch gemacht.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Vergleich zum bestehenden
Planungsrecht werden durch die Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet und
wären im Übrigen im Verfahren nach § 13a BauGB auch als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig, ohne einen Kompensationsbedarf
hervorzurufen. Die Entfernung des noch aufstehenden größeren Baumes, der
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im gültigen Bebauungsplan steht,
wird im Rahmen einer Fällgenehmigung nach Baumschutzsatzung geregelt. Die
hierbei vorgesehene Ersatzpflanzung betrifft das in der Planung festgesetzte
Pflanzgebot und erfüllt insofern nicht nur den Ausgleichsbedarf nach
Baumschutzsatzung sondern auch naturschutzfachliche Erfordernisse in Hinblick
auf den Artenschutz.
Der Bebauungsplan wird unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in
Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Es
erfolgt anschließend eine Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der
Berichtigung, indem die bisherige Darstellung einer gemischten Baufläche in
Wohnbaufläche korrespondierend zur Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes
(WA) umgewandelt wird.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter