Beschlussvorchlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die bisherige Form der ordnungsbehördlichen Bestattung beizubehalten.
Sachdarstellung :
Die Mehrkosten
gegenüber der derzeitigen Bestattungsform sollen aus dem städtischen Haushalt
finanziert werden.
Die nachfolgende
Stellungnahme der Verwaltung gliedert sich in die Darstellung der Rechtslage,
Beschreibung des aktuellen Verfahrensablaufs, Aufzeigung und Gegen-überstellung
der Aufwendungen der verschiedenen Bestattungsformen sowie einer abschließenden
Würdigung der Bestattungsformen.
1. Ordnungsbehördliche Bestattung gem. §
8 des Bestattungsgesetzes
Grundsätzlich
besteht gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) eine Bestattungspflicht für
hinterbliebene Familienangehörige (in
der Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner,
volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige
Enkelkinder).
Wenn die
Hinterbliebenen ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der
Tod eingetreten oder der Tote gefunden worden ist, nach § 8 Abs. 1 S. 2 BestG
NRW die Bestattung zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3
S. 1 BestG NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn
Tagen durchgeführt werden. Werden diese nicht innerhalb der Frist von einem
hinterbliebenen Bestattungspflichtigen veranlasst, handelt die örtliche
Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr auf Grundlage des § 14
Ordnungsbehördengesetz (OBG). Die Bestattung erfolgt in diesem Fall im Wege des
Sofortvollzugs mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 55 Abs. 2 i.V.m.
§ 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW).
Gemäß § 58 Abs. 1
VwVG NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 OBG ist nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit das Zwangsmittel zu wählen, welches die einzelne Person und
die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Sofern bestattungspflichtige
Hinterbliebene vorhanden sind oder ggfs. noch ermittelt werden können, werden
sie zur Erstattung der Kosten herangezogen. Ihnen darf nur ein notwendiger
Mindestaufwand in Rechnung gestellt werden, der sie kostenmäßig "am
wenigsten beeinträchtigt" (OVG NRW 04.03.1996 - 19 A 194/96). Vor diesem Hintergrund
erfolgt die ordnungsbehördliche Bestattung in Form eines einfachen Begräbnisses
mit dem notwendigen Mindestaufwand.
2. Sozialbestattung
Von der unter
Ziffer 1 beschriebenen ordnungsbehördlichen Bestattung ist der Begriff der
Sozialbestattung zu unterscheiden. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht
in der Lage, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der
Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII. Hierzu ist
ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger zu stellen.
Gem. § 74 SGB XII
werden die erforderlichen Kosten übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Erforderliche Kosten“ sind
diejenigen Aufwendungen, die für ein einfaches, aber würdiges, ortsübliches
Begräbnis notwendig sind. In diesem Fall spricht man von einer sog.
Sozialbestattung.
3. Art der Bestattung
Die Art und der
Ort der Bestattung ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 BestG NRW nach dem Willen der
Verstorbenen zu wählen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und
nicht geschäftsunfähig waren. Liegt keine Willenserklärung der/des Verstorbenen
vor, entscheidet gem. § 12 Abs. 2 S. 2 BestG NRW bei einer ordnungsbehördlichen
Bestattung die örtliche Ordnungsbehörde über die Art und den Ort der
Bestattung.
Die Beisetzung der
Totenasche kann nach § 15 Abs. 5 S. 2 BestG NRW auf einem Friedhof oder auf See
erfolgen. Alternativ darf die Asche nach § 15 Abs. 6 BestG NRW auf einem
hierfür besonders vorgesehenen Teilbereich eines Friedhofes verstreut oder ohne
Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich bestimmt ist.
Das Verstreuen der
Totenasche bedarf in Nordrhein-Westfalen der vorherigen Bestimmung durch den
Verstorbenen. In den benachbarten Niederlanden ist eine solche Bestimmung nicht
erforderlich.
4. Ordnungsbehördliche Bestattungen bei
der Stadt Emmerich am Rhein
Der Fachbereich 6
– Bürgerservice und Ordnung als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Emmerich am
Rhein schreibt alle 2 Jahre die Durchführung von Urnen- und Erdbestattungen aus.
Aktuell ist ein örtliches Bestattungsunternehmen beauftragt. Der Auftrag ist
befristet bis zum 30.04.2020.
Der Auftrag
beinhaltet die üblichen Leistungen einer einfachen Bestattung. Da in den
meisten Fällen keine Willensbekundung des Verstorbenen vorhanden ist, erfolgt
in der Regel eine Einäscherung und anschließend die Ausstreuung der Totenasche in
dem in einem Waldstück eingebetteten Gedenkpark der 40 km entfernten
niederländischen Gemeinde Dieren. Sofern der Verstorbene ausdrücklich eine
Erdbestattung wünscht, findet die Beisetzung auf dem Emmericher Friedhof statt.
Die Einäscherung
erfolgt durch die Deutsche Friedhofs GmbH in Dachsenhausen, welche die Urne nach
der Einäscherung zum Gedenkpark des Krematoriums Dieren in den benachbarten
Niederlanden bringt. Nach einer gesetzlich vorgegebenen Wartezeit von 4 Wochen
erfolgt die Ausstreuung der Totenasche durch das von der Ordnungsbehörde
beauftragte Bestattungsunternehmen in einem würdigen und pietätvollen Rahmen
auf einem Streufeld des Gedenkparks.
Die Leiterin des
Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung hat am 18.04.2019 der Ausstreuung
der Totenasche einer Verstorbenen ohne Angehörige beigewohnt. In der Sitzung
wird sie mündlich darüber berichten.
5. Kosten der Bestattung
In den Jahren 2017
und 2018 erfolgten jeweils 14 ordnungsbehördliche Bestattungen. Pro Jahr sind
Aufwendungen i.H.v. rund 14.500 Euro entstanden (Produkt 1.100.02.02.01 –
Sachkonton 52910000), von denen rund 2.200 Euro der Ausstreuung im Gedenkpark
zuzuordnen sind.
Urnenbestattungen
auf dem Emmericher Friedhof können in einem Urnenwahlgrab oder einer
Gemeinschaftsgrabanlage erfolgen.
In einem
Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Eine Urnenbestattung in
einem Urnenwahlgrab setzt eine Grabpflege durch Dritte oder die Abdeckung mit
einer Grabplatte voraus, wobei auch die Grabplatte regelmäßig zu pflegen ist.
Für
Urnenbestattungen in einem Urnenwahlgrab auf dem Emmericher Friedhof werden gem.
Gebührentarif zur Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein ab 1.1.2019
folgende Gebühren erhoben
Urnenwahlgrab
Erwerb
des Nutzungsrechts (25 Jahre)
1.000,00
Euro / 4 Urnen 250,00
Euro
Bestattungsgebühren
312,00
Euro
Grabplatte
zzgl. Gebühr 1.000,00 Euro/ 4 250,00
Euro
812,00
Euro
zzgl.
Grabpflege Dritter für einen Zeitraum von 25 Jahren
Bei
einer Urnenbestattung in einer Gemeinschaftsgrabanlage wird die Grabpflege
durch die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein durchgeführt und berechnet. Die
entsprechenden Gebühren übersteigen die Gebühren der Bestattung in einem
Urnenwahlgrab um ein Vielfaches. Diese Aufwendungen werden nachfolgend zwar
dargestellt, bleiben aber
aufgrund
der Höhe bei der sich anschließenden Gegenüberstellung außer Betracht.
Urnenbestattung in einer
Gemeinschaftsgrabanlage
Erwerb
des Nutzungsrechts (25 Jahre) 1.050,00
Euro
Bestattungsgebühren
312,00
Euro
Grabpflege 1.360,00
Euro
2.722,00
Euro
Eine
Gegenüberstellung der aktuellen Aufwendungen für eine ordnungsbehördliche
Bestattung und der Aufwendungen für eine Bestattung in einem Urnenwahlgrab auf
dem Emmericher Friedhof stellt sich wie folgt dar:
Aufwendungen für 14 Bestattungen / Jahr
Wahlgrab:
14*812,00 Euro 11.368,00 Euro
Ausstreuung
im Gedenkpark Dieren 2.200,00
Euro
Mehraufwendungen Wahlgrab 13.568,00
Euro / Jahr
zzgl.
Grabpflege Dritter für einen Zeitraum von 25 Jahren
Ausgehend von 14
Bestattungen pro Jahr wären ordnungsbehördliche Bestattungen in einem
Urnenwahlgrab auf dem Emmericher Friedhof gegenüber der aktuellen
Bestattungsform mit einem Mehraufwand i.H.v. 13.568,00 Euro pro Jahr
verbunden.
Hinsichtlich
der Möglichkeit einer wirtschaftlicheren ordnungsbehördlichen Bestattung auf
dem Emmericher Friedhof hat die Verwaltung Gespräche mit der Katholischen
Kirchengemeinde geführt, in denen eine dauerhafte allumfassende Lösung leider
nicht gefunden werden konnte.
- Würdigung der Bestattungsformen
Ziel der ordnungsbehördlichen Bestattungen ist es, Verstorbene ohne Angehörige in einem würdevollen Rahmen zu bestatten. Den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit folgend ist die Verwaltung dabei gehalten, Aufwendungen für die Beisetzung auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Um beiden Vorgaben gerecht zu werden, hat sich die Verwaltung, sofern eine Willensbekundung des Verstorbenen nicht vorliegt, für eine Verstreuung der Totenasche im Gedenkpark Dieren entschieden. Bei der Vielzahl von Bestattungsformen ist innerhalb der Gesellschaft die Verstreuung der Totenasche in der Natur anerkannt und wird zunehmend insbesondere von Alleinstehenden bewusst gewählt. Für Personen, die der/dem Verstorbenen gedenken möchten, steht der Gedenkpark Dieren offen. Darüber hinaus wird einmal im Jahr zu einem gemeinsamen Gedenken im Rahmen eines Lichterabends eingeladen.
Der bisherigen Bestattungsform gegenüber steht die Beisetzung in einem Urnenwahlgrab auf dem Emmericher Friedhof, die, ausgehend von der bisherigen Anzahl von Bestattungen, pro Jahr einen Mehraufwand von 13.568,00 Euro zur Folge haben würde. Unberücksichtigt sind hier Aufwendungen für die Pflege der Urnenwahlgräber durch einen Dritten. Ein Urnen-wahlgrab auf dem Emmericher Friedhof gibt Menschen, die sich mit dem Verstorbenen verbunden fühlten, die Möglichkeit, ihm/ihr vor Ort zu gedenken. Von der Rudolf-W.-Stahr-Stiftung finanzierte Urnenwahlgräber aus den Jahren zwischen 2008 bis 2016 für Verstorbene ohne Angehörige auf dem Emmericher Friedhof sind nur zu einem sehr kleinen Anteil mit Gestecken und anderen Zeichen des Gedenkens belegt. Die anfänglichen Zeichen des Gedenkens nehmen nach den ersten Jahren ab, die Gräber werden nicht betreut, das Erscheinungsbild ist ungepflegt.
In Abwägung der beiden Bestattungsformen spricht sich die Verwaltung für eine Beibehaltung der bewährten, gesellschaftlich anerkannten und pietätvollen Form der ordnungsbehördlichen Bestattung aus.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister