Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, ordnungsbehördliche Bestattungen in Urnenwahlgräbern auf dem Emmericher Friedhof durchzuführen und ab dem Haushaltsjahr 2020 entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Sachdarstellung :
Die Mehrkosten
gegenüber der derzeitigen Bestattungsform sollen aus dem städtischen Haushalt
finanziert werden.
Die nachfolgende
Stellungnahme gliedert sich in die Darstellung der Rechtslage, Beschreibung des
aktuellen Verfahrensablaufs, Aufzeigung und Gegenüberstellung der Aufwendungen
der verschiedenen Bestattungsformen sowie den abschließenden Vorschlag der
Verwaltung.
1. Ordnungsbehördliche Bestattung gem. §
8 des Bestattungsgesetzes
Grundsätzlich
besteht gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) eine Bestattungspflicht für
hinterbliebene Familienangehörige (in
der Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner,
volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige
Enkelkinder).
Wenn die
Hinterbliebenen ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der
Tod eingetreten oder der Tote gefunden worden ist, nach § 8 Abs. 1 S. 2 BestG
NRW die Bestattung zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3
S. 1 BestG NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn
Tagen durchgeführt werden. Werden diese nicht innerhalb der Frist von einem bestattungspflichtigem
Angehörigen veranlasst, handelt die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen der
Gefahrenabwehr auf Grundlage des § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG). Die Erdbestattung
bzw. die Einäscherung erfolgt in diesem Fall im Wege des Sofortvollzugs mit dem
Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 55 Abs. 2 i.V.m. § 59 des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes
(VwVG NRW).
Im Falle einer
Feuerbestattung gibt § 13 Abs. 3 S. 2 BestG NRW eine 6-Wochen-Frist zur
Beisetzung der Totenasche vor. In diesem Zeitraum ist die Ordnungsbehörde
verpflichtet, die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger fortzusetzen
und diese ggfs. im Wege einer Ordnungsverfügung unter Androhung der
Ersatzvorname zur Beisetzung der Urne zu verpflichten.
2. Sozialbestattung
Von der unter
Ziffer 1 beschriebenen ordnungsbehördlichen Bestattung ist der Begriff der
Sozialbestattung zu unterscheiden. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht
in der Lage, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der
Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII. Hierzu ist
ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger zu stellen. Gem. § 74 SGB
XII werden die erforderlichen Kosten übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen.
Erforderliche Kosten „sind diejenigen Aufwendungen, die für ein einfaches, aber
würdiges, ortsübliches Begräbnis notwendig sind.“ In diesem Fall spricht man
von einer sog. Sozialbestattung.
3.
Art
der Bestattung
Die Art und der
Ort der Bestattung ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 BestG NRW nach dem Willen der
Verstorbenen zu wählen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und
nicht geschäftsunfähig waren. Liegt keine Willenserklärung der/des Verstorbenen
vor, entscheidet gem. § 12 Abs. 2 S. 2 BestG NRW bei einer ordnungsbehördlichen
Bestattung die örtliche Ordnungsbehörde über die Art und den Ort der
Bestattung.
Die Beisetzung der
Totenasche kann nach § 15 Abs. 5 S. 2 BestG NRW auf einem Friedhof oder auf See
erfolgen. Alternativ darf die Asche nach § 15 Abs. 6 BestG NRW auf einem
hierfür besonders vorgesehenen Teilbereich eines Friedhofes verstreut oder ohne
Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich bestimmt ist.
Das Verstreuen der
Totenasche bedarf in Nordrhein-Westfalen der vorherigen Bestimmung durch den
Verstorbenen. In den benachbarten Niederlanden ist eine solche Bestimmung nicht
erforderlich.
Gem.
Rechtsprechung hat die Ordnungsbehörde, soweit sie die Bestattung auf Kosten
der Bestattungspflichtigen selbst veranlasst, grundsätzlich eine angemessene
Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten.
Ortsüblich ist dabei eine Bestattungsform nicht erst dann, wenn sie in den
überwiegenden Fällen vorgenommen wird, sondern wenn sie bei der Ortsbevölkerung
auf eine ausreichende Akzeptanz stößt.
4.
Ordnungsbehördliche
Bestattungen bei der Stadt Emmerich am Rhein
Der Fachbereich 6
– Bürgerservice und Ordnung als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Emmerich am
Rhein schreibt alle 2 Jahre die Durchführung von Urnen- und Erdbestattungen aus.
Aktuell ist ein örtliches Bestattungsunternehmen beauftragt. Der Auftrag ist
befristet bis zum 30.04.2020.
Der Auftrag
beinhaltet die üblichen Leistungen einer einfachen Bestattung. Da in den
meisten Fällen keine Willensbekundung des Verstorbenen vorhanden ist, erfolgt
in der Regel eine Einäscherung und anschließend die Ausstreuung der Totenasche in
dem in einem Waldstück eingebetteten Gedenkpark der 40 km entfernten
niederländischen Gemeinde Dieren. Bei der Vielzahl von Bestattungsformen
ist innerhalb der Gesellschaft die Verstreuung der Totenasche in der Natur
anerkannt und wird zunehmend insbesondere von Alleinstehenden bewusst gewählt. Sofern der Verstorbene ausdrücklich eine
Erdbestattung wünscht, findet die Beisetzung auf dem Emmericher Friedhof statt.
Die Einäscherung
erfolgt durch die Deutsche Friedhofs GmbH in Dachsenhausen, welche die Urne nach
der Einäscherung zum Gedenkpark des Krematoriums Dieren in den benachbarten
Niederlanden bringt. Nach einer gesetzlich vorgegebenen Wartezeit erfolgt
die Ausstreuung der Totenasche durch das von der Ordnungsbehörde beauftragte Bestattungsunternehmen in einem würdigen und pietätvollen Rahmen auf einem Streufeld des Gedenkparks. Für Personen, die der/dem Verstorbenen gedenken möchten, steht der Gedenkpark Dieren offen. Darüber hinaus wird einmal im Jahr zu einem gemeinsamen Gedenken im Rahmen eines Lichterabends eingeladen.
In den Jahren 2017
und 2018 erfolgten jeweils 14 ordnungsbehördliche Bestattungen. Pro Jahr sind
Aufwendungen i.H.v. rund 14.500 Euro entstanden (Produkt 1.100.02.02.01 –
Sachkonton 52910000), von denen rund 2.200 Euro der Ausstreuung im Gedenkpark
zuzuordnen sind.
5. Alternative Form der ordnungsbehördlichen
Bestattung auf dem Emmericher Friedhof
Die Verwaltung hat
die Möglichkeit der ordnungsbehördlichen Bestattung auf dem Emmericher Friedhof
geprüft.
Da in der Regel
eine Willenserklärung des Verstorbenen nicht vorliegt, scheidet gem. § 15 Abs.
5 BestG NRW eine Ausstreuung der Totenasche auf dem Emmericher Friedhof aus.
Nach Prüfung der
unterschiedlichen Bestattungsmöglichkeiten auf dem Emmericher Friedhof stellt
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und der
Verhältnis-mäßigkeit die Urnenbestattung in einem Urnenwahlgrab eine
Alternative zur ordnungs-behördlichen Bestattung in der bisherigen Form dar.
In einem
Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Eine Urnenbestattung in
einem Urnenwahlgrab setzt eine Grabpflege durch Dritte oder die Abdeckung mit
einer Grabplatte voraus, wobei auch die Grabplatte regelmäßig zu pflegen ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seitens der bestattungspflichtigen
Angehörigen keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung der Grabpflegekosten
besteht, da diese nicht zu den Bestattungskosten zählen.
Für
Urnenbestattungen in einem Urnenwahlgrab auf dem Emmericher Friedhof werden gem.
Gebührentarif zur Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013
in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 1.1.2020 folgende Gebühren erhoben
Urnenwahlgrab
Erwerb
des Nutzungsrechts (25 Jahre)
1.100,00
Euro / 4 Urnen 275,00
Euro
Bestattungsgebühren
339,00
Euro
Grabplatte
zzgl. Gebühr 1.200,00 Euro/ 4 300,00
Euro
914,00
Euro
6. Finanzielle Auswirkungen/Mehrbedarf
Eine
Gegenüberstellung der aktuellen Aufwendungen für eine ordnungsbehördliche
Bestattung und der Aufwendungen für eine Bestattung in einem Urnenwahlgrab auf
dem Emmericher Friedhof stellt sich wie folgt dar:
Aufwendungen für 14 Bestattungen / Jahr
Wahlgrab:
14*914,00 Euro 12.796,00
Euro
Ausstreuung
im Gedenkpark Dieren 2.200,00
Euro
Mehraufwendungen Wahlgrab 10.596,00
Euro / Jahr
zzgl.
Grabpflege Dritter für einen Zeitraum von 25 Jahren
Ausgehend von 14
Bestattungen pro Jahr wären ordnungsbehördliche Bestattungen in einem
Urnenwahlgrab auf dem Emmericher Friedhof gegenüber der aktuellen
Bestattungsform mit einem Mehraufwand i.H.v. 10.596,00 Euro pro Jahr
verbunden.
Der Mehraufwand
pro Bestattung beträgt rd. 757 Euro. Die Gesamtkosten pro Bestattung erhöhen
sich auf rd. 1.793 Euro. Sofern ein Ersatz der Kosten durch vorhandene
bestattungspflichtige Angehörige erfolgt, verringert sich der aus öffentlichen
Mitteln zu deckende Mehraufwand.
7. Vorschlag der Verwaltung
Soweit die örtliche
Ordnungsbehörde Bestattungen auf
Kosten der Bestattungspflichtigen selbst veranlasst, hat sie unter Beachtung
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit eine angemessene
Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten.
Die Stadt Emmerich
am Rhein stellt in Form des kommunalen Friedhofs einen öffentlichen Gedenkort
für ihre Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Unter dem Gesichtspunkt,
Angehörigen und
Freunden die Gelegenheit zu geben, die Gräber zu besuchen und den Verstorbenen
dort zu gedenken, ist die Beisetzung der Verstorbenen, die über keine
bestattungspflichtigen Angehörigen verfügen bzw. deren Angehörige die
Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen, auf dem kommunalen
Friedhof als angemessen anzusehen. Die unter Ziffer 5 vorgestellte Form der
Bestattung in einem Urnenwahlgrab ist bezogen auf den Emmericher Friedhof
wirtschaftlich und verhältnismäßig.
Sofern nach der Beisetzung bestattungspflichtige Angehörige zu ermitteln sind, werden sie seitens der Ordnungsbehörde zur Erstattung der Bestattungskosten herangezogen. Die Pflege der Grabplatten erfolgt, soweit sich kein Dritter dazu bereiterklärt, durch die Mitarbeiter der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein.
Die Verwaltung schlägt vor, ordnungsbehördliche Bestattungen in Urnenwahlgräbern auf dem Emmericher Friedhof durchzuführen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
für das Haushaltsjahr 2020 mit einem Mehraufwand i.H.v. 10.596 Euro verbunden.
Produkt: 1.100.02.02.01 Sachkonto 52910000.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
für das Haushaltsjahr 2020 mit einem Mehraufwand i.H.v. 10.596 Euro verbunden.
Produkt: 1.100.02.02.01 Sachkonto 52910000.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister