hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des
Grundstücks Nierenberger Straße 136, Gemarkung Emmerich, Flur 10, Flurstück
505, unter Anwendung der
Bestimmungen des § 13a BauGB einen
Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren
erhält die Bezeichnung E 10/6
–Nierenberger Straße Ost-.
Das künftige
Plangebiet ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet (siehe Anlage 1).
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der
Planungsabsichten in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1
der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen. In Absprache mit dem Vorhabenträger ist die
Voraussetzung hierfür die Anpassung der festgesetzten Gebäudehöhe im Teilgebiet
WA2 im weiteren Verfahren, um eine abgestufte Höhenentwicklung im hinteren Teil
des Baufeldes zu erreichen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Begründung
Die Stadt Emmerich plant die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine
Fläche an der Nierenberger Straße im Bereich des Grundstücks mit der heutigen
Hausnummer 136.
Ein privater Investor hat das Grundstück erworben und beabsichtigt den
Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern
mit insgesamt rund 30 neuen Wohnungen. Dafür ist auch eine Teilüberbauung des
bisher als Garten genutzten Grundstücksteils erforderlich.
Hintergrund der geplanten Entwicklung des Baugrundstücks ist zudem die
anhaltende Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet sowie der Wille der Stadt
Emmerich am Rhein, Bauwilligen innerhalb der Stadtgrenzen Baugrundstücke
anbieten zu können.
Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ergibt sich hier insbesondere
dadurch, dass an die Realisierung der geplanten Nutzung besondere Anforderungen
zu stellen und durch die Vornutzung und die umgebenden Nutzungen verschiedene
Belange betroffen sind, die in ihrem Zusammenspiel nur durch die
Abwägungsentscheidung der Bauleitplanung zufrieden stellend zu berücksichtigen
sind. Hierzu zählen u.a. die Nähe zu gewerblichen Nutzungen und der auf dem
Grundstück aufstehende Baumbestand mit seinem Wert für Natur und Stadtklima.
Verwaltungsseitig kann die Planung befürwortet werden, da sie als
Maßnahme der Innenentwicklung der Nachverdichtung eines bestehenden
Wohngebietes dient und somit eine bessere bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks
ermöglicht. Die Planung korrespondiert mit dem Bestreben der Stadt Emmerich am
Rhein, eine den Anforderungen der
demografischen Entwicklung entsprechende, gezielte und zukunftsfähige
Innenentwicklung in den Siedlungsschwerpunkten voranzutreiben. Es handelt sich
um eine sinnvolle Nachverdichtung des Siedlungskörpers und keinen Eingriff in
den unberührten Außenbereich.
b)
Verfahrensgebiet
Das Plangebiet ist rund 3.350 m² groß und befindet sich im Osten des
Emmericher Siedlungskörpers. Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im Norden von der Nierenberger Straße
-
im Osten durch die westlichen Grenzen der Flurstücke
246, 247 und 506 in der Flur 10 der
-
Gemarkung Emmerich
-
im Süden durch die nördlichen Grenzen der Flurstück
938, 1160 und 1161 in der Flur 10 der Gemarkung Emmerich
-
im Westen durch die östliche Grenze des Flurstücks
801 in der Flur 10 der Gemarkung Emmerich
Der Bereich ist in Anlage 1 durch die gestrichelte Linie dargestellt und
umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Emmerich:
Flur 10,
Flurstück: 505
c) Vorgesehene
Planfestsetzungen
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans soll als allgemeines
Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Es wird unterteilt in die
Teilgebiete WA1 und WA2.
Für beide Bereiche wird eine zweigeschossige offene Bebauung mit einer
maximal zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 und der Dachform Satteldach oder
Walmdach festgesetzt. Die zulässige Gebäudehöhe wird im weiteren Verfahren im
hinteren Teil des Plangebietes (WA2) angepasst, um eine Abstufung der
Gebäudehöhe zu erreichen. Somit kann die städtebauliche Verträglichkeit und das
sich einfügen der Bebauung gesichert werden.
Im vorderen Teil des Baugebietes werden Stellplätze als Nebenanlagen
festgesetzt (ST). Zusätzlich wird im mittleren und hinteren Teil des
Plangebietes eine Tiefgarage (TGa) festgesetzt, in der Parkmöglichkeiten für
die Bewohner entstehen sollen. Die Erschließung findet über die vorhandene
Nierenberger Straße statt.
d) Erfüllung der
Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
Von der
Bebauungsplanaufstellung betroffen ist ein Bereich innerhalb eines bestehenden
Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB. Das
Verfahren dient der planungsrechtlichen Steuerung der Weiterentwicklung der
bereits nahezu vollständig bebauten Bereiche und stellt somit eine
Innenentwicklung dar. Hier können die Regelungen des § 13a BauGB angewendet
werden.
Die Gesamtfläche
des Plangebietes erreicht mit 3.350m² nicht den hierfür maximal zulässigen
Schwellenwert von 20.000 qm gemäß § 13a BauGB.
Die Planung
bereitet keine Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht
unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege) liegen nicht vor.
Darüber hinaus bereitet die Planung keine erheblichen umweltbezogenen
Beeinträchtigungen der Nutzungen in der Nachbarschaft vor.
Es liegen insofern die Voraussetzungen der
Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen
des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vor. Daher soll von den
verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden.
Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB sind dabei die Durchführung einer Umweltprüfung
und sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nicht
erforderlich.
Zu 2)
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sollte auf eine formelle
frühzeitige Beteiligung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB nicht
verzichtet werden, um eine frühzeitige Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der Behörden zu gewährleisten und eine umfangreiche
Vorabstimmung der Planung vor Erstellung des Offenlageentwurfes durchzuführen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter