hier: Eingabe Nr. 5/2019 der Eigentümer der Häuser Martinus- und Abteistraße
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
Straßenausbaumaßnahmen so lange zu verschieben, bis seitens des Landtags
abschließend über die Beitragserhebung nach § 8 KAG beraten wurde.
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung werden
Straßenausbaumaßnahmen dann zur Entscheidung vorgelegt, wenn eine Verschiebung
aufgrund von rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen Zwängen oder
Fördermitteln nicht ohne weiteres möglich ist.
Sachdarstellung :
Landesgesetzgebung
In den letzten Wochen und Monaten gab es eine
anhaltende Diskussion über die Abschaffung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Aktueller Anlass sind die Drucksachen 17/4115
(Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 06.11.2018 „Abschaffung von
Straßenausbaubeiträgen“) sowie 17/4300 (Antrag der Fraktion der CDU und der
Fraktion der FDP vom 20.11.2018 „Straßenausbaubeiträge bürgerfreundlich
gestalten“) im Landtag Nordrhein-Westfalen.
Am 07.06.2019 fand im Landtag NRW die durch
den Bund der Steuerzahler erzwungene Expertenanhörung in öffentlicher Sitzung
statt. Mit einer Entscheidung über das Gesetzgebungsverfahren ist somit
frühestens nach der Sommerpause zu rechnen.
Grundsätzlich besteht die Forderung, die Beiträge nach § 8 KAG abzuschaffen.
Die Landesregierung hat kommuniziert, dass sie beabsichtigt, die Beiträge nach
dem KAG zu ändern und nicht abzuschaffen. Bei den voraussichtlichen Änderungen
gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Ansätzen.
Daher kann derzeit vor der abschließenden Gesetzgebung nicht
vorausgesehen werden, wie künftig Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen
bzw. können. Ebenso unsicher ist eine Übergangsregelung. So wurde
beispielsweise in Bayern im Rahmen der Aufhebung die Übergangsregelung
getroffen, dass alle „begonnenen“ Maßnahmen noch nach altem Recht abzurechnen
sind. Allein bei der Definition des Baubeginns gibt es unzählige Möglichkeiten,
den Zeitpunkt zu definieren.
Vorschlag der Verwaltung
Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung grundsätzlich vor,
Straßenausbaumaßnahmen so weit zu verschieben bis seitens der Landesregierung
über die künftige Gesetzgebung beraten wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist bekannt,
nach welchen Regeln künftig Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen bzw.
können.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet im Einzelfall über den
Beginn einer Straßenausbaumaßnahme nach § 8 KAG, wenn rechtliche,
wirtschaftliche, technische Zwänge oder Fördermittel eine Verschiebung ohne
weiteres nicht zulassen.
Solche Zwänge können beispielsweise die Notwendigkeit von
Kanalsanierungen sein. Durch das gemeinsame Sanieren des Kanals und der Straße
können Baukosten gespart werden, die letztendlich auf die Anlieger umgelegt
werden. Sofern ein unbedingter technischer Zwang zur Kanalsanierung besteht,
wird der Straßenausbau dem Ausschuss für Stadtentwicklung zum Beschluss
vorgelegt. Sollten sich beispielsweise keine gravierenden Änderungen des
§ 8 KAG ergeben und der Kanal bereits erneuert worden sein, werden die
Straßenausbaubeiträge entsprechend höher ausfallen. Auch die jährliche
Baukostensteigerung ist bei der Verschiebung der Maßnahmen zu berücksichtigen.
Ebenfalls ein Erfordernis für den Ausbau einer Straße kann eine geltende
Förderzusage sein. Beispielsweise liegt eine solche Förderzusage für den Ausbau
der Nierenberger Straße / Duisburger Straße vor. Voraussetzung für die
Förderung ist der Baubeginn in diesem Jahr. Dadurch ergeben sich zeitliche
Zwänge, die ein weites Aufschieben der Entscheidung über den Ausbau nicht
ermöglichen. Durch die Fördermittel werden die kommunalen Eigenanteile
gefördert. Bei Wegfall der Fördermittel wird der städtische Haushalt durch die
Baumaßnahme mehr belastet.
Zum Antrag der Anwohner
des Straßenausbaus Martinusstraße/Abteistraße
Der Forderung zur Verschiebung der Ausbaumaßnahme
Martinusstraße/Abteistraße wird durch den Vorschlag der Verwaltung entsprochen.
Allerdings ist zu beachten, dass wie oben aufgeführt eine Verschiebung bei
unveränderten Gesetzesgrundlagen zu Mehrkosten durch den fehlenden Synergieeffekt
mit dem Kanalausbau oder durch Baukostensteigerungen kommen kann.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter