hier: Überlegungen zur Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss erkennt die
Notwendigkeit der Überlegungen zur Einrichtung eines Kommunalen
Ordnungsdienstes an und beauftragt die Verwaltung, die aufgezeigten Prüffelder
zu bearbeiten. Entsprechende Ergebnisse sollen Gegenstand der
Haushaltsplanberatungen 2020 sein.
Sachdarstellung :
Die Sauberkeit und die Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang und tragen gemeinsam
entscheidend zur Lebens- und Wohnqualität in unserer Stadt bei.
Für eine saubere und sichere Stadt zu sorgen stellt
eine herausfordernde Daueraufgabe für die Verwaltung dar.
Der Deutsche Städtetag und der Städte- und Gemeindebund
haben seit einigen Jahren in Positionspapieren und Fachkonferenzen das Thema
Sauberkeit und Sicherheit in Kommunen in den Blick genommen und verschiedene
Herangehensweisen erörtert. Einige Großstädte haben auf diesen Grundlagen
Konzepte erarbeitet und Ziele formuliert. Vor diesem Hintergrund erfolgt
derzeit eine Überprüfung der Handlungsfelder bezogen auf die Gewährleistung der
Sauberkeit und Sicherheit in der Stadt Emmerich am Rhein.
Ziel dieser Vorlage ist, die Handlungsfelder der
Verwaltung bezogen auf die Gewährleistung der Sauberkeit und Sicherheit
darzustellen und vorhandene Lücken aufzuzeigen.
Auf den Gebieten der Abfallentsorgung und
Straßenreinigung setzen sich die Kommunal-betriebe Emmerich am Rhein (KBE)
tagtäglich für eine Sauberhaltung der Innenstadt und der Ortsteile ein. Mit dem
Handlungsplan „Unsere saubere Stadt“ wurden zu Beginn des Jahres 2019 in der
Sitzung des Betriebsausschusses der KBE die regelmäßigen Arbeitsabläufe dargestellt
und zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Reinhaltung von öffentlichen Flächen
und Wegen sowie im Bereich der Abfallentsorgung formuliert.
1. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – Eine
traditionelle Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörde
Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bzw. die
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist in Nordrhein-Westfalen
Aufgabe der Ordnungsbehörden und der Polizei. Dabei versteht man unter der
öffentlichen Sicherheit den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung, der
individuellen Rechtsgüter der Bürger wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und
Eigentum, sowie des Staates und seiner grundlegenden Einrichtungen.
Die Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr
zwischen der Polizei und der Ordnungsbehörde ist im Polizeigesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen festgelegt. Demnach wird die Polizei im Bereich der
Gefahrenabwehr tätig, „soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht
rechtzeitig möglich erscheint“. Die Polizei ist somit grundsätzlich nur
subsidiär zuständig. Diese sog. „Eilkompetenz“ der Polizei ist in der Praxis
vor allem bei Einsätzen außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde von
Bedeutung oder wenn ein möglichst schneller Einsatz vor Ort notwendig ist.
Die örtliche Ordnungsbehörde ist Teil des Fachbereichs
6 – Bürgerservice und Ordnung.
Das Augenmerk der Ordnungsbehörde liegt in erster Linie auf der
Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen, durch die ein geordnetes und
vernünftiges Miteinander unter Wahrung der Rechte des Einzelnen ermöglicht
wird. Oberste Priorität hat dabei die Abwehr von Gefahren, die dem Einzelnen
oder einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern drohen.
Gleichzeitig gilt es, als Dienstleister gegenüber den Bürgerinnen und
Bürgern aufzutreten. Das bedeutet, nicht allein einzuschreiten, zu maßregeln
oder Sanktionen auszusprechen, sondern den Grund der Regelungen und des
Handelns auch zu erklären, um Akzeptanz zu erhalten und bei Betroffenen eine
Verhaltensänderung zu bewirken.
Der örtlichen Ordnungsbehörde ist auf dem Gebiet des
besonderen und allgemeinen Ordnungsrechts eine bunte Palette an Aufgaben zur
Gefahrenabwehr übertragen. Die Handlungsfelder aufgrund spezialgesetzlicher
Vorschriften umfassen das Gewerbe- und Gaststättenrecht, Aufgaben zum Schutz
der Jugend, Aufgaben nach dem Nichtraucherschutzgesetz, Aufgaben auf dem Gebiet
des Immissionsschutzes, Aufgaben nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten (PsychKG), Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz, der Vollzug des Waffen- und
Sprengstoffgesetzes, Aufgaben nach der Kampfmittelverordnung, der Vollzug des Landeshundegesetzes, Aufgaben
nach dem Infektionsschutzgesetz sowie die Überwachung des ruhenden Verkehrs.
Der Ordnungsbehörde ist ebenso die Erteilung straßenverkehrs-rechtlicher
Genehmigungen und von Sondernutzungserlaubnissen übertragen. Sofern einzelne Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr nicht spezialgesetzlich geregelt sind, erfolgt ein Eingriff im
Rahmen des allgemeinen Ordnungsrechts auf Grundlage des § 14
Ordnungsbehördengesetz. Hierzu gehört unter anderem die Beseitigung
unfreiwilliger Obdachlosigkeit, d.h. die Unterbringung unfreiwillig obdachloser
Personen. Darüber hinaus nimmt die Ordnungsbehörde auf dieser Grundlage
beispielweise Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit bei Veranstaltungen
wahr.
Schließlich ist die örtliche Ordnungsbehörde für den
Erlass und die Durchführung der für das Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Abwehr von Gefahren
verantwortlich, als da sind die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Aufrechterhaltung der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, die „Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Festsetzung von Öffnungszeiten“, die „Ordnungsbehördliche
Verordnung über verkaufsoffene Sonntage“, die „Ordnungsbehördliche Verordnung
für Brauchtumsfeuer“ sowie die „Plakatordnung“.
2. Neue Herausforderungen für die örtliche
Ordnungsbehörde
Das Zusammenleben der Menschen in unserer Stadt steht
im Rahmen des gesellschaftlichen Wandels vor neuen Herausforderungen.
Bürgerinnen und Bürger beharren auf die Durchsetzung vermeintlicher
individueller Ansprüche und Rechte, die Bereitschaft zur Rücksichtnahme nimmt
ab. Rechtsverstöße werden billigend in Kauf genommen, der Respekt vor Maßnahmen
der Ordnungsbehörde geht verloren. Diese gesellschaftlichen Veränderungen
wirken sich auch auf das Aufgabenspektrum der Ordnungsbehörde aus.
Darüber hinaus führen
·
die zunehmenden
Sicherheitsanforderungen bei öffentlichen Veranstaltungen
·
der mit dem Zuzug osteuropäischer
Arbeitsmigranten verbundene Aufwand in Bezug auf Nachbarbeschwerden und im
Bereich der Wohnungsaufsicht
sowie
·
die zunehmende Anzahl der in der
zentralen Unterkunft untergebrachten obdach-losen Personen, die sich aufgrund
psychischer Erkrankungen bzw. Alkohol- oder Drogenkonsum nicht in das
gesellschaftliche Leben integrieren können und einer intensiven Begleitung zur
Überwindung ihrer Obdachlosigkeit bedürfen,
zu deutlich mehr Handlungsfeldern im Bereich der
Gefahrenabwehr.
Nicht außer Acht zu lassen ist, dass sich die Polizei
aufgrund sinkender personeller Kapazitäten auf ihre Kernaufgaben zurückziehen
muss und der Ordnungsbehörde nicht mehr in dem bisherigen Umfang als Unterstützung
zur Verfügung steht.
Dieses dargestellte veränderte Aufgabenspektrum der
Ordnungsbehörde erfordert verstärkt Einsätze im Außendienst, vor allem in den
Abend- und Nachtstunden sowie an den Wochen-enden. Einerseits gilt es
zunehmend, die Einhaltung der Rechtsvorschriften vor Ort zu überprüfen.
Andererseits gewinnt die Aufklärung sowohl der Verursacher als auch der
Beschwerdeführer immer mehr an Bedeutung.
Der hier erforderliche verstärkte Einsatz im Außendienst
abends und am Wochenende bezieht sich beispielhaft auf folgende Bereiche:
·
Persönliche Ansprache bzw.
Festsetzung eines Verwarngeldes bei der Verschmutzung der Straße, Wege und
Plätze durch achtloses Wegwerfen von Zigarettenkippen, Kaugummis, Getränkeflaschen
und –dosen sowie sonstigen Verpackungen
·
Persönliche Ansprache bzw.
Festsetzung eines Verwarngelds bei der Verletzung der Anleinpflicht für Hunde,
bei der Verschmutzung der Straßen, Wege und Plätze mit Hundekot sowie achtlosem
Wegwerfen von Hundekotbeuteln
·
Kontrolle der zunehmenden Anzahl von
Geldspielgeräten in Gaststätten
·
Kontrolle der zur Unterbringung von
Arbeitsmigranten genutzten Immobilien
·
Örtliche Ermittlung nicht
angemeldeter Personen
·
Kontrolle leerstehender verwahrloster
Gebäude
·
Kontrollen in Bezug auf die in der
Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen bei u.a. aufgrund von Alkohol-
oder Drogenkonsum oder psychischen Erkrankungen auffälligem Verhalten
3. Organisation und Grenzen des
ordnungsbehördlichen Außendienstes
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde auf dem
Gebiet des besonderen und allgemeinen Ordnungsrechts nehmen im Fachbereich 6 –
Bürgerservice und Ordnung insgesamt 5 Mitarbeiter/innen in Vollzeit wahr. Davon
entfallen rund 1,5 Stellenanteile auf den Außendienst. Für die Überwachung des
ruhenden Verkehrs sind 3,5 Stellen, davon 2,5 Stellen für den Außendienst,
eingerichtet.
Die im Außendienst eingesetzten Mitarbeiter/innen
nehmen die erforderlichen Einsätze während der regulären Dienstzeiten wahr.
Dabei übernehmen auch die Kräfte zur Überwachung des ruhenden Verkehrs andere
ordnungsbehördliche Außendienstaufgaben, wie die örtliche Ermittlung nicht
angemeldeter Personen und die Ahndung der Verletzung der Hundeanleinpflicht
sowie der Verschmutzung der Straßen, Wege und Plätze.
Für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr außerhalb der
Dienstzeiten stehen im Rahmen einer Rufbereitschaft 5 Mitarbeiter/innen im wöchentlichen
Wechsel zur Verfügung. Die Mitarbeiter/innen nehmen die Einsätze bisher noch
als Einzelperson wahr. In Abhängigkeit der Gefährdungslage wird ein zweiter
Mitarbeiter zur Unterstützung herangezogen.
Die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein und die Polizei
Emmerich am Rhein arbeiten seit Jahren im Rahmen einer Ordnungspartnerschaft
auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr eng zusammen. Aufgrund der sinkenden
Personalkapazitäten der Polizei haben sich jedoch die Aufgaben des
ordnungsbehördlichen Außendienstes, vor allem außerhalb der regulären
Dienstzeiten, in den vergangenen Jahren verändert und erweitert.
Konzentrierten sich für die Mitarbeiter/innen der
Rufbereitschaft vormals Einsätze außerhalb der Dienstzeit auf die sofortige
Unterbringung im Rahmen des Gesetzes über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten (PsychKG), werden sie heutzutage seitens der Polizei
vermehrt bei nächtlichen Ruhestörungen, bei sonstigem auffälligem Verhalten in
der Öffentlichkeit oder dem Aufgriff obdachloser Personen in der Nacht oder am
Wochenende zum Einsatz gerufen. Hinzu kommen abends und am Wochenende
Gaststätten- und Spielhallenkontrollen sowie Sonderkontrollen des ruhenden
Verkehrs, darüber hinaus Jugendschutz- und Sicherheitskontrollen bei
öffentlichen Veranstaltungen.
Den Mitarbeitern der Ordnungsbehörde im Außendienst
sind als Vollzugsdienstkräfte im Rahmen der Anordnung und Vollziehung von
Gefahrenabwehrmaßnahmen einige der gem. PolG NRW der Polizei zugewiesenen
Befugnisse übertragen, wie z.B. Befragung von Personen, Erhebung von
Personaldaten, Identitätsfeststellung (ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen),
personenbezogene Datenerhebung bei Veranstaltungen, Platzverweisung,
Ingewahrsnahme, Durchsuchung von Personen, Sachen und
Wohnungen sowie Sicher-
stellung von Sachen.
Da Polizeikräfte für Kontrollen regulär nicht – mit
Ausnahme der Veranstaltungen zu Karneval sowie Emmerich im Lichterglanz – bzw.
nur bei außergewöhnlichen Gefährdungslagen im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2
OBG i.V.m. §§ 47 bis 49 PolG NRW nach vorheriger Genehmigung der
Kreispolizeibehörde zur Verfügung stehen, werden immer mindestens 2 oder mehr
Mitarbeiter der Ordnungsbehörde eingesetzt. Diese Einsätze außerhalb der
regulären Dienstzeit stellen Überstunden dar, die in der Regel durch Freizeit
ausgeglichen werden. Zudem ist nach Einsätzen in der Rufbereitschaft eine
gesetzliche Ruhezeit einzuhalten. Die Mitarbeiter/innen stehen somit während
der regulären Arbeitszeit nicht mehr 100% zur Verfügung.
Der oben dargestellte Einsatz des ordnungsbehördlichen
Außendienstes ist zur Gewährleistung der Sicherheit in der Innenstadt und den
Ortsteilen erforderlich und in diesem Zusammenhang durchaus geeignet das
Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu stärken. Die vorhandenen
Personalkapazitäten decken allerdings das Aufgabenspektrum, vor allem außerhalb
der regulären Dienstzeiten, nicht ab. Hier bedarf es einer Lösung.
4. Einrichtung eines kommunalen Ordnungsdienstes
2017 hat der Deutsche Städtetag in einem
Positionspapier „Sicherheit und Ordnung in der Stadt“ die Kommunen zum
stärkeren Engagement zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie zur Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders aufgerufen. Als ein
Baustein wird die freiwillige Einrichtung kommunaler Ordnungsdienste größerer
Städte in den vergangenen Jahren hervorgehoben.
Auch die Verwaltung sieht die Präsenz uniformierter
Kräfte des kommunalen Ordnungsdienstes auf der Straße, vor allem außerhalt der
regulären Dienstzeiten der Ordnungs-behörde, als eine Möglichkeit, den neuen
Herausforderungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu begegnen und
letztendlich das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
a)
Ordnungsdienste in anderen Städten
Im Kreis Kleve
haben bereits einige Städte einen sog. Ordnungsdienst eingerichtet, dessen
uniformierte Mitarbeiter im Stadtgebiet präsent sind.
So sind z.B. in
der Stadt Kleve aufgrund eines Ratsbeschlusses aus dem Jahres 2008 zur
Einrichtung eines Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) 4 Mitarbeiter eingesetzt.
Diese führen im Früh- und Spätdienst routinemäßige und anlassbezogene Einsätze
durch und sind in Abhängigkeit von der Gefährdungslage bei Veranstaltungen im
Einsatz. Ein Mitarbeiter im Innendienst ist mit einem Stellenanteil von 40% für
die Organisation des OSD und die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich. Die
Einsätze erfolgen zu Fuß oder mit einem Dienstwagen. Der OSD stellt, so die
Bürgermeisterin, mit seinen Kontrollen, Festsetzungen und Gesprächen eine
unverzichtbare Dienstleistung für Bürger und Gäste der Stadt Kleve dar. Im
April 2019 haben sich der Bürgermeister, der Erste Beigeordnete, der Leiter der
Stabsstelle für Öffentlichkeitsarbeit und die Leiterin des Fachbereichs
Bürgerservice und Ordnung in einem Gespräch mit der Bürgermeisterin und
Mitarbeiterin der Ordnungsbehörde im Rathaus der Stadt Kleve über den OSD informiert.
Ebenso haben
auch die Städte Kevelaer, Rees und Geldern Sonderordnungsdienste eingerichtet.
Die Stadt Geldern hat erst im Frühjahr 2019 zwei Vollzeitstellen für den
Kommunalen Ordnungsdienst ausgeschrieben. Hier ist ein Einsatz im Schichtdienst
in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende vorgesehen.
b)
Weiteres Verfahren
Die Verwaltung
befürwortet den Einsatz eines kommunalen Ordnungsdienstes im Stadtgebiet
schwerpunktmäßig in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden. Hier ist
ein Schichtdienst denkbar, wobei aus Sicherheitsgründen grundsätzlich zwei
Mitarbeiter gleichzeitig eingesetzt werden sollten. Urlaubs- und
Krankheitsvertretungen sind zu berücksichtigen.
Die Mitarbeiter
bedürfen einer fundierten Ausbildung sowohl im fachlichen Sektor als auch im
Bereich der sozialen Kompetenzen. Hospitationen bei der Polizeibehörde und
Ordnungs-diensten von Nachbarstädten sind bereits angeboten worden.
Als unabdingbar
wird die Anschaffung von Uniformen zur einheitlichen Wahrnehmung in der Bevölkerung
und zum persönlichen Schutz sowie die Bereitstellung eines entsprechend
gekennzeichneten Dienstfahrzeugs angesehen.
Sofern der
Haupt- und Finanzausschuss den in dieser Vorlage dargestellten Überlegungen zur
Einrichtung eines kommunalen Ordnungsdienstes zustimmt, wird die Verwaltung bis
zu den Haushaltsplanberatungen ein Konzept erstellen und den entsprechenden
finanziellen Aufwand ermitteln.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister