hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung zur Erweiterung der Wohnbauflächen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zur Ausräumung landesplanerischer Bedenken mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zur Darstellung der Flächennutzungsplanänderung
mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserrisko und Hochwasserschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Ableitung des Oberflächenwassers vom
Grundstück der Kirche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.c.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum
Gewässerschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu
II.d) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.e.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum
Naturschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.e.2) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum
Artenschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.e.3) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum
Immissionsschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.f) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu
Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
II.g) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum
Pumpwerk
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum
Hochwasserschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.b.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum
Naturschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.b.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum
Artenschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur
Entwässerung und zur Bedeutung des Pumpwerks mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.c.2) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum
Hochwasserrisiko mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.c.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur
Lagerhalle mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf der 69. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als 69. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 den Aufstellungsbeschluss
zur 69. Änderung des Flächennutzungsplans –Ehemaliges Pioniergelände in
Dornick- gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
21.11.2018 bis einschließlich zum 21.12.2018 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt und die landesplanerische Anfrage gem. § 34
Abs. 1 LPlG durchgeführt.
In seiner Sitzung am
07.05.2019 beschloss der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 18.06. -
einschließlich 18.07.2019 statt. Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der
Behören gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische Abstimmung gem. § 34
Abs. 5 LPlG statt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Antragsteller
beabsichtigt, auf dem Flurstück 277, Flur 2, Gemarkung Dornick, weitere
Wohngebäude zu errichten. Der Vorentwurf zur FNP-Änderung sehe bereits eine
entsprechende Erweiterung der Wohnbauflächen vor.
Diese sollte nach den
Wünschen des Antragstellers in Verlängerung der südwestlichen Grenze der
Wohnbaufläche auf dem ehem. Pioniergelände ausgewiesen werden. Ziel soll es
sein, ein Baugrundstück in einer Breite von etwa 30 m zu erreichen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird
gefolgt.
Die
Wohnbauflächenerweiterung wurde in den Geltungsbereich der 69. Änderung des
Flächennutzungsplans aufgenommen.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG,
Schreiben vom 31.01.2019
Gegen die Flächennutzungsplan-Änderung bestünden nur dann keine
landesplanerischen Bedenken, wenn bis zur Vorlage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG
NW nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1.
Die Ortslage
Dornick und das betroffene Plangebiet des ehemaligen Pionierübungsgeländes sind
in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplanes für die Planungsregion
Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA) dargestellt.
Entlang des
südlichen
Ortsrandes / des Deiches grenzen zudem ein Bereich zum Schutz der Natur (BSN)
und der Überschwemmungsbereich (ÜSG) des Rheins unmittelbar an. Zudem befindet
sich das Plangebiet in einem potentiellen Überflutungsbereich, welcher in der
Beikarte 4H (Blatt 1) des RPD dargestellt ist.
Die potentiellen
Überflutungsbereiche haben nach Grundsatz 2 im Kapitel 4.4.4 des RPD die
Wirkung von Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz. In ihnen
soll bei der Festlegung der weiteren räumlichen Nutzung dem Risiko einer
Überflutung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Mit Blick auf
Grundsatz 3 im Kapitel 4.4.4 in Verbindung mit Erläuterung 13 des Regionalplans
Düsseldorf ist zudem besonders in den Wohnbauflächen, beispielsweise durch
Versickerung des Niederschlagswassers, auf einen Rückhalt und verlangsamten
Abfluss des Wassers zu achten.
In den nicht
dargestellten Ortslagen ist zudem insbesondere nachfolgendes Ziel Z1, Kap.
3.1.1 des RPD „Siedlungsbereiche entwickeln, Freiraum schützen“ des RPD zu
berücksichtigen:
„In den
zeichnerisch nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteilen ist
die städtebauliche
Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen
Bevölkerung und
Betriebe auszurichten. Zur Sicherung der
städtebaulichen
Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene
Entwicklung –
insbesondere für Ortsteile, die für andere, noch kleinere
Ortsteile
Versorgungsfunktion übernehmen, kann es erforderlich sein,
entsprechende
Bauleitpläne aufzustellen.“
Die Erläuterung 1
zu Z1 führt hierzu ergänzend aus:
„(…) Von dieser
Konzentration auf den Siedlungsraum sind die
Entwicklungen in
den nicht als Siedlungsbereich dargestellten Ortsteilen
ausgenommen. Hier
können Bauflächen und Baugebiete
bauleitplanerisch
dargestellt werden, die sich am Bedarf der in diesen
Ortsteilen
ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung)
orientieren. Der
Wohnraumbedarf der ortsansässigen
Bevölkerung wird
damit gewährleistet (Eigenentwicklung). (…) Alle
darüber hinaus
gehenden bauleitplanerischen Flächenentwicklungen,
die den
Flächenbedarf von zuziehenden Einwohnern decken sollen,
müssen innerhalb
der Siedlungsbereiche erfolgen. (…)“
In der
landesplanerischen Ersteinschätzung vom 16.08.2019 wurde ausgeführt, dass gegen
die Realisierung von 10 WE keine landesplanerischen Bedenken bestehen, da es
sich in diesem Fall um eine Konversionsfläche handelt, die in diesem
Teilbereich einer sinnvollen städtebaulichen Arrondierung der Ortslage
zugeführt wird. Der Standort ist aus regionalplanerischer Sicht gut geeignet
und das Vorhaben dient maßgeblich den Umstrukturierungsmaßnahmen in der
Ortslage. Darüber hinaus wurden weitere Hinweise zum Thema Eigenbedarf
angeführt und darum gebeten im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage
entsprechende Ausführungen zu folgenden Aspekten zu ergänzen:
- aktuelle Anzahl der Baulücken und
Verfügbarkeit (ggf. Eigentümerproblematik, Perspektiven zur Umsetzung),
- Ausführungen ob die angestrebte
Baulandentwicklung dem Eigenbedarf der ortsansässigen Dorfbevölkerung
dient bzw. ob eine entsprechende Nachfrage aus der Ortslage heraus
besteht, die nicht über die bestehenden Reserven gedeckt werden kann.
Darüber hinaus
wurde in der o.g. Email vom 16.08.2018 ausgeführt, dass gegen eine Nutzung der
bestehenden Lagerhalle und des Bürogebäudes für eine klassische gewerbliche
Nutzung unter der Voraussetzung, dass die vorgesehene Darstellung einer
Gewerblichen Baufläche sich ausschließlich auf bestehende bauliche Anlagen bezieht
und keine baulichen Erweiterungen vorgesehen sind, vorbehaltlich einer
abschließenden landesplanerischen Prüfung ebenfalls keine Bedenken bestehen.
Neben den o.g.
zeichnerischen Zielen des RPD ist für den Kreis Kleve bei einer
Gewerbeflächenentwicklung zudem das Ziel Z1 in Kap. 3.3.3 „Virtueller
Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises Kleve“ relevant und zu
berücksichtigen. Die Gewerbeflächenplanung ist mit den Vorgaben vereinbar, da
nach Kap. 3.3.3 Ziel 1 für Bauleitplanverfahren zur Umnutzung geeigneter
Brachflächen kein Nachweis für den Bedarf
(Angebots- oder
Investorenplanung) erforderlich ist.
Die vorliegenden
Unterlagen enthielten jedoch bislang keine weiteren Ausführungen zu o.g.
landesplanerischen Zielsetzungen. Eine Konkretisierung bzw. Ergänzung der
Ausführungen zum Thema Eigenbedarf und der vorgesehenen gewerblichen Nutzung
(z.B. Art der
gewerblichen
Nutzung; ob es sich um eine Betriebsverlagerung innerhalb der Ortslage oder des
Gemeindegebietes handelt; Nutzungskonzept) ist bislang nicht erfolgt. Darüber
hinaus fehlt ebenfalls eine konkrete Aussage, ob sich die Nachnutzung der
Lagerhalle nur auf den vorhandenen baulichen Bestand der Lagerhalle beschränkt
oder ggf. Erweiterungsbauten in der zeichnerisch vorgesehenen Gewerblichen
Baufläche geplant sind.
Um eine
abschließende landesplanerische Einschätzung treffen zu können, bitte ich um
Ergänzung der Unterlagen um o.g. Aspekte. Hinsichtlich einer potenziellen
gewerblichen Entwicklung im Bereich der bestehenden Lagerhalle, weise ich in
diesem Zusammenhang auch erneut darauf hin, dass sich das Plangebiet in
unmittelbarer Nähe zu einem Vogelschutzgebiet sowie FFH-Gebieten,
Naturschutzgebieten und Biotopverbundflächen von herausragender Bedeutung
befindet. Die Verträglichkeit mit den angrenzenden Schutzgebieten sollte
überprüft und in der Umweltprüfung zum FNP dargelegt werden.
Hinweise:
In der
Plandarstellung ist die Plangebietsabgrenzung nicht eindeutig ablesbar. Zudem
fehlt eine entsprechende Legende der verwendeten Planzeichen. Darüber hinaus
enthalten die vorliegenden Unterlagen keine Flächenbilanz zur Planung, die die
konkret geplanten Flächengrößen (insbes. für Wohnen und Gewerbe) beinhaltet.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die geforderten
Ergänzungen wurden in die Entwurfsunterlagen zur Offenlage eingearbeitet. Der
Stellungnahme wird somit gefolgt.
1.
Dezernat 35
„Städtebau“
Die
Planzeichnungen des Änderungsentwurfs sind teilweise unklar. Es ist nicht klar
ablesbar, welche Zeichen zum Inhalt des FNPs gehören und welche Zeichen aus der
Kartengrundlage stammen. Da z. B. die vorhandenen Gebäude farbig angelegt sind,
könnten sie mit Bauflächen verwechselt werden.
Die Abgrenzung des
Änderungsbereichs ist nicht genau erkennbar, da das entsprechende Planzeichen
teilweise innerhalb der neu dargestellten Flächen liegt, teilweise auf der
Grenze und teilweise außerhalb der neuen Flächen.
Westlich des
Änderungsbereiches könnte ein zweiter kleiner Änderungsbereich vermutet werden.
Ich nehme jedoch an, dass es sich hier um das Zeichen für die Zweckbestimmung
„Kirche“ der Fläche für Gemeinbedarf aus dem wirksamen FNP handelt, das sehr
undeutlich
gezeichnet ist.
Die grafische Gestaltung ist darum zu verbessern, sodass die Inhalte
des wirksamen FNP
und der geplanten FNP-Änderung klar und eindeutig ablesbar sind.
Die Planzeichen in
dem Änderungsbereich sind in der gleichen Form zu verwenden wie im wirksamen
FNP. In der geplanten Wohnbaufläche ist daher der Buchstabe „W“ zu ergänzen, in
der geplanten Gewerblichen Baufläche der Buchstabe „G“. Die Grünfläche müsste
farblich der Grünfläche im wirksamen FNP angepasst werden (vgl. Grünfläche
„Spielplatz“ nördlich des Änderungsbereichs).
Bevor der
Änderungsentwurf für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verwendet
wird, ist auch eine Planzeichenerklärung zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die geforderten
Änderungen wurden in dem Entwurf zur Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme
wird somit gefolgt.
2.
Dezernat 51
„Höhere Naturschutzbehörde“
Die Planung Wohnen
und Obstwiese kann von hier aus mitgetragen werden. Bei der geplanten
Hallennutzung ist die Verträglichkeit mit den angrenzenden naturschutzrechtlich
relevanten Schutzgebieten zu überprüfen und darzulegen.
Die Umweltprüfung
und der Umweltbericht fehlen und sind in der FNP-Planung als
Entscheidungsgrundlage zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Umweltprüfung
und der Umweltbericht wurden in die Entwurfsbegründung zur Offenlage
eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.
3.
Dezernat 54
„Wasserwirtschaft“
ÜSG
Das Vorhaben
befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG, § 83 LWG ordnungsbehördlich
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das
besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Das Plangebiet
befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser
(HQ10) überschwemmt werden können. Zum 05.01.2018 sind geänderte Anforderungen
für Risikogebiete im WHG und BauGB in Kraft getreten.
Risikogebiete im
Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw.
extremen Hochwasserereignis (HQextrem), sind gemäß § 5 Abs. 4a BauGB im
Flächennutzungsplan und gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich
zu
übernehmen. Eine
Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist in
Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind
die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz
von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher
Sachschäden, in
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise zum
Hochwasserrisikogebiet wurden in die Planunterlagen eingearbeitet. Der
Stellungnahme wird somit gefolgt.
Die Belange des
Sachgebietes 54.4 sind von dem Vorhaben – hier Stadt Emmerich 69. Änderung des
FNP - Pioniergelände – betroffen. Es bestehen jedoch, wie in meinem Schreiben
vom 22.11.2018 bereits mitgeteilt, keine Bedenken gegen die Änderung des FNP
noch für den B-Plan aus Sicht des Hochwasserschutzes. Für geplante Eingriffe in
den
Deichschutzzonen
(Deichnähe bis 100m), sind gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) Genehmigungen
erforderlich und beim o. g. Sachgebiet zu beantragen.
Das auf dem
Gelände befindliche Pumpwerk ist
bei Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen Entwässerungsgräben
erforderlich. Es ist zu klären, wer
dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Für die
Abbrucharbeiten wurde die Deichschutzrechliche Genehmigung seitens der
Bezirksregierung erteilt.
Die
Funktion des Pumpwerks wurde zwischenzeitlich zwischen dem Vorhabenträger, der
Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband erörtert. Die
abschließende Konzeption wird in den nächsten Wochen gefasst. Nach derzeitigem
Sachstand sieht die Konzeption folgendermaßen aus:
Das
Pumpwerk pumpt im Regelfall bisher das anfallende Wasser der gesamten
versiegelten Fläche des Pioniergeländes durch den Deich in den Rheinaltarm.
Künftig sollen Im Hochwasserfall wird diese Verbindung geschlossen, damit kein
Hochwasser durch den Deich ins Binnenland fließt.
In
diesem Fall läuft das Becken des Pumpwerks über und das Wasser gelangt
oberirdisch in die Mulde, die im Rahmen der Deichsanierung nord-östlich des
Pumpwerks hergestellt wurde. Von dieser Mulde gibt es einen Notüberlauf mittels
einer Verrohrung unter dem anliegenden landwirtschaftlichen Betrieb hindurch in
den Graben an der Pionierstraße.
Künftig
soll nur noch das Oberflächenwasser der Gewerbefläche in das Becken des
Pumpwerks geleitet werden. Statt es wie bisher durch den Deich zu pumpen, soll
das Becken über die Oberfläche in die vorhandene Mulde fließen und dort
versickern. Bei hohen Wasserständen würde das Wasser wie vorhanden über den
Notüberlauf in den Entwässerungsgraben fließen. Da künftig jedoch deutlich
weniger Wassermengen zur Mulde gelangen, ist eher mit einer Entlastung der
Entwässerungsgräben zu rechnen.
Insofern dient das Pumpwerk nicht der Entlastung des
Entwässerungsgrabens und ist diesbezüglich entbehrlich.
b)
Zentralrendantur der kath. Kirchengemeinden, Schreiben vom 19.12.2018
Die
Bauleitplanung darf nicht zu einer Einschränkung des kirchlichen Grundstücks
mit den derzeitigen Nutzungen „Pfarrheim und Schießstand“ führen.
Das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Pumpwerk soll erhalten
bleiben, um die tief liegenden Grundstücke im Fall eines Hochwassers weiterhin
zu entwässern.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die
Belange der umliegenden Bestandsnutzungen sind grundsätzlich in die Abwägung
einzustellen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das kirchliche
Grundstück und die dort ausgeübten Nutzungen durch die geplante Wohnbebauung
Einschränkungen erfahren würde. Das Kirchengrundstück ist bereits heute von
Wohnbebauung umgeben. Konflikte aus dieser Bestandssituation sind der
Stadtverwaltung nicht bekannt.
Bzgl.
des Pumpwerks ist anzumerken, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz
dient, sondern der Entwässerung des Pioniergeländes und künftig nur noch der
Gewerbeflächen.
Die Einleitung des Regen- bzw. Oberflächenwassers vom Grundstück der
Kirche über das Pioniergelände gem. Grunddienstbarkeit ist sichergestellt. Das
Wasser fließt künftig in den Straßengraben am Haus-Wenge-Weg.
c)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 07.12.2018
1.
Dez.
35.4 (Denkmalangelegenheiten)
Gegen
die Planung bestehen keine Bedenken. Die Beteiligung des LVR – Amt für
Denkmalpflege und Amt für Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde
wird empfohlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
genannten Behörden gehören zur Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher
Belange. Sie wurden bereits mit dem Vorentwurf über die allgemeinen
Planungsabsichten informiert und erhalten im Rahmen des anstehenden
Beteiligungsschritts nach § 4 (2) BauGB die Entwurfsunterlagen.
2.
Dez.
54 (Gewässerschutz)
Das
Vorhaben liegt nicht innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiets.
Das
Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem
Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ 10)
überschwemmt werden können. Risikogebiete sind im Flächennutzungsplan
nachrichtlich darzustellen.
Die
Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von
Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung von Sachschäden, sind in den
Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Die
Belange des Sachgebiets 54.4 – Hochwasserschutz Rhein – sind von der 69.
FNP-Änderung betroffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Planung.
Für
geplante Eingriffe innerhalb der Deichschutzzonen (bis 100 m) sind
Genehmigungen erforderlich.
Das
auf dem Gelände befindliche Pumpwerk ist bei Hochwasser für die Entlastung der
binnenseitigen Entwässerungsgräben erforderlich. Es ist zu klären, wer dieses
zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Belange des Hochwasserschutzes werden zur Entwurfsfassung der
Planungsunterlagen im gebotenen Umfang berücksichtigt. Die Hinweise des
Dezernates 54 werden dabei, insbesondere im Umweltbericht aufgegriffen. Die
nachrichtliche Darstellung des Hochwasserrisikogebiets wurde in die Zeichnung
zur 69. FNP-Änderung übernommen.
Die
Funktion des Pumpwerks wurde zwischenzeitlich zwischen dem Vorhabenträger, der
Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband erörtert. Die
abschließende Konzeption wird in den nächsten Wochen gefasst. Nach derzeitigem
Sachstand sieht die Konzeption folgendermaßen aus:
Das
Pumpwerk pumpt im Regelfall bisher das anfallende Wasser der gesamten
versiegelten Fläche des Pioniergeländes durch den Deich in den Rheinaltarm.
Künftig sollen Im Hochwasserfall wird diese Verbindung geschlossen, damit kein
Hochwasser durch den Deich ins Binnenland fließt.
In
diesem Fall läuft das Becken des Pumpwerks über und das Wasser gelangt
oberirdisch in die Mulde, die im Rahmen der Deichsanierung nord-östlich des
Pumpwerks hergestellt wurde. Von dieser Mulde gibt es einen Notüberlauf mittels
einer Verrohrung unter dem anliegenden landwirtschaftlichen Betrieb hindurch in den Graben an der
Pionierstraße.
Künftig
soll nur noch das Oberflächenwasser der Gewerbefläche in das Becken des
Pumpwerks geleitet werden. Statt es wie bisher durch den Deich zu pumpen, soll
das Becken über die Oberfläche in die vorhandene Mulde fließen und dort
versickern. Bei hohen Wasserständen würde das Wasser wie vorhanden über den
Notüberlauf in den Entwässerungsgraben fließen. Da künftig jedoch deutlich
weniger Wassermengen zur Mulde gelangen, ist eher mit einer Entlastung der
Entwässerungsgräben zu rechnen.
Insofern dient das Pumpwerk nicht der Entlastung des
Entwässerungsgrabens und ist diesbezüglich entbehrlich.
d)
Geologischer Dienst, Schreiben vom 06.12.2018
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
und zur Verwendung von Mutterboden werden folgende Hinweise gegeben:
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Von der Karte der schutzwürdigen Böden ist die 3.
Auflage erarbeitet worden. Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung des
Schutzgutes Boden sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen, falls es sich um schutzwürdige Böden handelt. Für
die Erstellung des Umweltberichts sollte die aktuelle Karte aus dem Geoportal
NRW herangezogen werden.
Hinweis zum Mutterboden
Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist der Oberboden
gem. § 202 BauGB i.V.m. DIN 18915 in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung
zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung
zu lagern und später wieder einzubauen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Hinweise auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden
aufgenommen und bei der Verfassung des Umweltberichts berücksichtigt. Die
genannten Kartenwerke bzgl. des Schutzgutes Boden werden zur
Informationsbeschaffung herangezogen.
Die
Hinweise auf den Schutz des Mutterbodens werden aufgegriffen und im
Umweltbericht im Kapitel „Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum
Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen“ aufgeführt.
e) Kreis Kleve, Schreiben vom 17.12.2018
1.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Gegen die Wohnbaufläche und die
Grünfläche bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeiten der gewerblichen oder
sonstigen Nutzung sind durch Verträglichkeitsprüfungen zu überprüfen. Es wird
diesbezüglich auf die Stellungnahme des Artenschutzes verwiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
geforderten immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden beauftragt. Ihre
Ergebnisse werden bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung
berücksichtigt, der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für
die vorbereitende Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit
der verschiedenen Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene
ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen festzusetzen wären.
2.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Da erst im weiteren Verfahren der
LBP und Umweltbericht erstellt werden, kann hierzu noch keine Stellungnahme
erfolgen.
3.
Das Plangebiet liegt in
unmittelbarer Nähe von Natura 2000-Gebieten. Im Verfahren sind daher für
folgende Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich:
- DE-4103-301 Dorniscksche Ward (FFH-Gebiet)
4.
- DE-4405-301 Rhein-Fischzonen
zwischen Emmerich und Bad Honnef (FFH-Gebiet)
5.
- DE-4203-401 VSG Unterer
Niederrhein (Vogelschutzgebiet)
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
erforderliche FFH-Vorprüfung wurde durchgeführt.
Im
Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine
betriebs- und anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der
geschützten Arten bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu
erwarten.
Aufgrund der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer
erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit
den Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich und eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
3.
Untere Immissionsschutzbehörde
Die geplanten Wohnnutzungen und
die angrenzend geplante gewerbliche Nutzung können zu einer Konfliktsituation
v.a. in Bezug auf Lärmimmissionen führen.
Des Weiteren befinden sich in der
näheren Umgebung landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe mit Tierhaltung, von
welchen entsprechende Geruchsemissionen ausgehen.
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob an den geplanten Nutzungen die
zulässigen Immissionen aus Lärm und Geruch eingehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
geforderten immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden beauftragt. Ihre
Ergebnisse werden bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung
berücksichtigt, der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für
die vorbereitende Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit
der verschiedenen Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene
ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen festzusetzen wären.
f) Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben
vom 22.11.2018
Im
Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung
des Plangebiets ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Es
wird um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen im Bereich Dorfstraße, Dornicker
Straße und Haus-Wenge-Weg stattfinden werden.
Es
wird um Aufnahme folgender Festsetzung in den Bebauungsplan gebeten:
in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von 0,2 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Bepflanzungen ist das „Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe
insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Es wird darum gebeten, dass durch die
Baumbepflanzung der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
richtet sich inhaltlich an Belange der verbindlichen Bauleitplanung. Auf dieser
Ebene wird der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
g) Deichverband Bislich-Landesgrenze,
Schreiben vom 01.08.2018
Der
Deichverband möchte zum Ausdruck bringen, dass die Veräußerung des ehem. Bundeswehrgeländes
aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein besonderes Risiko birgt.
Das
Gelände und das Umfeld sind derart umgestaltet, dass sich die ehemaligen
Vorflutverhältnisse nicht einfach wieder herstellen lassen und so
wasserwirtschaftlich, insbesondere für den Dorfkern Dornick, besondere
Beachtung benötigen.
Der
derzeitige Pumpwerk ist untrennbarer Bestandteil des Pioniergeländes und muss
betriebssicher und dauerhaft unterhalten werden. Das Pumpwerk quert die
Hochwasserschutzlinie und ist demnach auch für die Sicherheit in der Region
bedeutend.
Das
gesamte Gelände liegt im qualwassergefährdeten Gebiet. In den letzten
Hochwassersituationen kam es örtlich nicht zu nennenswerten Überflutungen, d.h.
bei einem Hochwasser wird deutlich, wie wichtig das Pumpwerk ist, da sich das
Umfeld an die positiven Verhältnisse angepasst hat. Ein Rückführen zur
Ur-Situation führt nicht zum Entwicklungserfolg.
Aber
auch einige Gebäude des Pioniergeländes ragen bis in den Deich hinein. Auch
hier ist der Eigentümer verpflichtet, die baulichen Anlagen im Sinne eines
ordnungsgemäßen Hochwasserschutzes zu unterhalten.
Eine Übernahme der Lasten (Unterhaltung der baulichen Anlagen im Deich
als auch der Pumpenanlage nebst Nebenanlagen) durch den Deichverband scheidet
aus. Einer Entwicklung des Geländes kann ohne eine grundbuchliche Absicherung
nicht zugestimmt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
In
der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und
dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Der
derzeitige Stand der Diskussion ist, dass dieses nicht primär dem
Hochwasserschutz dient, sondern der Entwässerung der Gewerbeflächen.
In
Zukunft ist jedoch die Entwässerung in Form einer Versickerung geplant, sofern
die örtlichen Bodenverhältnisse das zulassen. Ein entsprechendes Bodengutachten
wird derzeit erarbeitet. Auch wenn das Pumpwerk nicht direkt dem
Hochwasserschutz dient, ist eine geregelte Unterhaltung und Pflege bei Erhalt
der Anlage erforderlich, da das Bauwerk direkt am Deich liegt und die
Ablaufleitung durch den Deich führt. Marode Strukturen im/am Deich können sich
auf die Standsicherheit auswirken und sind zu vermeiden.
Im Flächennutzungsplan sowie im nachfolgenden Bebauungsplan wird eine
entsprechende Darstellung bzw. Festsetzung der Fläche vorgenommen.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen
vorgebracht.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 18.07.2019
Dez.
54 (Gewässerschutz)
Es
bestehen aus Sicht des Hochwasserschutzes keine grundsätzlichen Bedenken gegen
die Änderung des FNP. Für geplante Eingriffe in den Deichschutzzonen (Deichnähe
bis 100 m) sind gemäß Deichschutzverordnung Genehmigungen erforderlich und beim
Dezernat zu beantragen.
Die
im Süden liegende Fläche soll als Gewerbliche Baufläche dargestellt werden.
Dies wird als problematisch angesehen. Anpassungen im Bestand sind
unproblematisch. Neuerrichtungen und der Abbruch des Bestandsgebäudes jedoch
sind nicht ohne weiteres möglich, da hier die Deichschutzzonen I und II, aber
auch das in der Hochwasserschutzanlage befindliche Gebäude direkt betroffen
sind.
Des
Weiteren ist geplant, das Regenwasser im Bereich des Neubaugebietes zu
versickern. Hier ist laut Gutachten vom 25.04.2019, Hydronik GmbH, die
Versickerung jedoch nicht ohne weiteres möglich. Lediglich die Verwendung von Rigolen
oder eine unterstützende Durchteufung der tonigen Lehmschicht kann diesen
Umstand verbessern. Auf die möglichen hohen Grundwasserverhältnisse bei
Hochwasser im Rhein und somit auf mögliche hydrostatische Überdruckverhältnisse
im Baugrund und mögliches Qualmwasser wird hingewiesen.
Das
auf dem Gelände befindliche Pumpwerk wird laut Email vom 16.05.2019 für die
Entwässerung erhalten. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und
betreibt. Das Ergebnis ist dem Dezernat mitzuteilen.
HWRM/ÜSG
Das
Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem
Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen
Hochwasser (HQ10) überschwemmt werden können.
Im Flächennutzungsplan sind die Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1
WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen
Hochwasserereignis (HQextrem), gemäß § 5 Abs. 4a BauGB nachrichtlich zu
übernehmen. Die Angabe „gemäß § 5 Abs. 4a BauGB“ ist im textlichen Eintrag des
FNP „Nachrichtliche Übernahme“ zu ergänzen. In der Begründung ist auf die
Betroffenheit ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) zu verweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf
die fachgesetzlichen Erfordernisse bei späteren Baugenehmigungen wird auf der
Ebene des Bebauungsplans hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die Belange
des Deichschutzes im Zusammenhang mit der Lage innerhalb der Deichschutzzone.
Die Stadt Emmerich am Rhein ist sich der besonderen Lage des Plangebiets und
der damit zusammenhängenden Restriktionen bewusst. Gleichzeitig aber vertritt
sie die Auffassung, dass eine grundsätzliche Vereinbarkeit des städtischen
Bedarfs an gewerblichen Bauflächen mit den deichschutz- und hochwasserbezogenen
Belangen möglich ist. Durch die Genehmigungspflicht aufgrund der Lage in der
Deichschutzzone wird sichergestellt, dass keine Vorhaben realisiert werden, die
dem Deichschutz und der Hochwasservorsorge entgegenstehen.
Die
Entwässerung des Plangebiets wurde auf der nachfolgenden Ebene des
Bebauungsplans abschließend geregelt. Dabei wurde auf die entsprechenden
Untersuchungen und Fachplanungen zurückgegriffen.
Die
Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und der privaten Flächen
erfordert jeweils separate wasserrechtliche Genehmigungsverfahren im Anschluss
an die Rechtskraft des Bebauungsplans.
HWRM/ÜSG
Die
geforderte Ergänzung im textlichen Eintrag des FNP wird vorgenommen.
Auch
das entsprechende Kapitel in der Begründung wird um die angesprochene Thematik
erweitert.
b)
Kreis Kleve, Schreiben vom 11.07.2019 und 16.07.2019
1.
Untere Naturschutzbehörde bzgl.
Naturschutz
Gegen
die Wohnbaufläche und die Grünfläche bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeiten
der gewerblichen oder sonstigen Nutzung sind durch Verträglichkeitsprüfungen zu
überprüfen.
In
diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Nähe von Natura 2000-Gebieten
hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Nähe zu Natura
2000-Gebieten wurde eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Eine Beeinträchtigung der
Schutzgebiete ist nicht zu erwarten.
2.
Untere Naturschutzbehörde bzgl.
Artenschutz
Die
im als Anlage beigefügten Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom
22.11.2018 aufgeführten Nebenbestimmungen sind zu übernehmen, da durch die
formulierten CEF-Maßnahmen kein Verstoß gegen § 44 (1) BNatSchG durch das
Vorhaben ausgelöst wird.
Die
im Kapitel 6 „Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachtens
„FFH-Vorprüfung“ vom 19.12.2018 aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen. Der
Protokollbogen C der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist beigefügt.
Es ist zu
beachten, dass bisher keine FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche
(Gewerbe) vorgelegt wurde.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Übernahme der genannten Nebenbestimmungen aus der Artenschutzprüfung erfolgt
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Gleiches gilt für die
FFH-Prüfung. Die FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche wurde dort
nachgereicht.
Im
Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine
betriebs- und anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der
geschützten Arten bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes
und der FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu erwarten.
Aufgrund
der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer erheblichen
Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit den
Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich und eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
c)
Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 11.07.2019 und 16.07.2019
1.
Die
grundsätzlichen Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den
Schreiben vom 27.02.2018, 01.08.2018 und 13.12.2018 geäußert wurden, werden
aufrechterhalten.
Zu
6 Ver- und Entsorgung
Sowohl
im Schreiben vom 13.12.2018 als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden
bereits Bedenken bzgl. der Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden
Regenwassers in den benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten
reichlich Wasser führt.
Die
Bedeutung des Pumpwerks für das Pioniergelände und darüber hinaus die
Auswirkungen auf den Dorfkern bleiben auch bei Veränderung der Nutzung des
Pioniergeländes weiterhin gegeben. Es ist daher unerlässlich, belastbare
Vereinbarungen für die Folgenutzung des Pumpwerks über das gesamte Gelände oder
gleichwertig zu vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen.
Insbesondere bei Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch
das flächeneigene Pumpwerk im Bereich des Dorfkerns Dornick in der
Vergangenheit und in der Zukunft erforderlich.
Laut
hydrogeologischer Beurteilung vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des Niederschlagswassers
im Bereich der Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur eingeschränkt möglich.
Eine Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht
realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist möglich, allerdings wird darauf
hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen Lehmschicht aufgrund der Lage des
Wohngebiets in der Deichschutzzone III von der Bezirksregierung im Vorfeld zu
genehmigen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
In
der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und
dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die
Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über
das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der
Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks
wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es
ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des
Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des
Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene
Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits
heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die
versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor
in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu
entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk
ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
Der
Betrieb des Pumpwerks wird im Rahmen des begleitenden Städtebaulichen Vertrages
zum Bebauungsplan D 2/1 ergänzend gesichert.
2.
Zu
13 Hochwasserschutz und Hochwasserrisiko und 14.2.1.5 Schutzgut Wasser
Ebenso
wie der absolute Schutz gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz
gegen Qualmwasseraustritt bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das
Auftreten von Qualmwasser im Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und
nicht zu vernachlässigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Stadt Emmerich ist sich der Hochwasser- und Qualmwassersituation bewusst. Alle
notwendigen Kennzeichnungen und Erläuterungen zu dem Thema wurden in den Planunterlagen
vorgenommen.
3.
Zu
14.2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Wie
bereits in der E-Mail vom 13.12.2018 angemerkt, ist die sich im südlichen Teil
des Gebiets befindliche Lagerhalle nicht Teil des Deichschutzes. Dem Wortlaut
„die in diesem Bereich befindliche Lagerhalle muss erhalten bleiben, da sie
Teil des Deichschutzes ist“ wird seitens des Deichverbandes nicht zugestimmt.
Die Lagerhalle liegt in der Deichschutzzone und muss entsprechende Beachtung
finden. Ein Rückbau der Halle ist unter Berücksichtigung der
Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich und sogar wünschenswert.
Stellungnahme der Verwaltung
Der
Hinweis bzgl. der Lagerhalle wird aufgegriffen und die entsprechenden
Formulierungen in der Begründung geändert.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 69. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 69. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr2019 vorgesehen. Produkt:
1.100.09.01.01.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter