hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung zur Erweiterung der Wohnbauflächen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Ausräumung landesplanerischer Bedenken mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zur Darstellung der Flächennutzungsplanänderung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.a.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserrisko und Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Ableitung des Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.c.2) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Gewässerschutz
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.d) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu II.e.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.e.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.e.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.f) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zu Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.g) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Pumpwerk mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.b.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.b.2)Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Entwässerung und zur Bedeutung des Pumpwerks mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.c.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum Hochwasserrisiko mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.c.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Lagerhalle mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf der 69. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) als 69. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 den Aufstellungsbeschluss zur 69. Änderung des Flächennutzungsplans –Ehemaliges Pioniergelände in Dornick- gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom 21.11.2018 bis einschließlich zum 21.12.2018 statt.
Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g. Aufstellungsverfahrens beteiligt und die landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG durchgeführt.
In seiner Sitzung am 07.05.2019 beschloss der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand vom 18.06. - einschließlich 18.07.2019 statt. Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Behören gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Abs. 5 LPlG statt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Antragsteller beabsichtigt, auf
dem Flurstück 277, Flur 2, Gemarkung Dornick, weitere Wohngebäude zu errichten.
Der Vorentwurf zur FNP-Änderung sehe bereits eine entsprechende Erweiterung der
Wohnbauflächen vor.
Diese sollte nach den Wünschen des
Antragstellers in Verlängerung der südwestlichen Grenze der Wohnbaufläche auf
dem ehem. Pioniergelände ausgewiesen werden. Ziel soll es sein, ein
Baugrundstück in einer Breite von etwa 30 m zu erreichen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Wohnbauflächenerweiterung wurde in den Geltungsbereich der 69. Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a) Bezirksregierung Düsseldorf,
Landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG, Schreiben vom 31.01.2019
Gegen die Flächennutzungsplan-Änderung bestünden nur dann keine
landesplanerischen Bedenken, wenn bis zur Vorlage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG
NW nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1.
Die Ortslage
Dornick und das betroffene Plangebiet des ehemaligen Pionierübungsgeländes sind
in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplanes für die Planungsregion
Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA) dargestellt.
Entlang des
südlichen
Ortsrandes / des Deiches grenzen zudem ein Bereich zum Schutz der Natur (BSN)
und der Überschwemmungsbereich (ÜSG) des Rheins unmittelbar an. Zudem befindet
sich das Plangebiet in einem potentiellen Überflutungsbereich, welcher in der
Beikarte 4H (Blatt 1) des RPD dargestellt ist.
Die potentiellen
Überflutungsbereiche haben nach Grundsatz 2 im Kapitel 4.4.4 des RPD die
Wirkung von Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz. In ihnen
soll bei der Festlegung der weiteren räumlichen Nutzung dem Risiko einer
Überflutung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Mit Blick auf
Grundsatz 3 im Kapitel 4.4.4 in Verbindung mit Erläuterung 13 des Regionalplans
Düsseldorf ist zudem besonders in den Wohnbauflächen, beispielsweise durch
Versickerung des Niederschlagswassers, auf einen Rückhalt und verlangsamten
Abfluss des Wassers zu achten.
In den nicht
dargestellten Ortslagen ist zudem insbesondere nachfolgendes Ziel Z1, Kap.
3.1.1 des RPD „Siedlungsbereiche entwickeln, Freiraum schützen“ des RPD zu
berücksichtigen:
„In den
zeichnerisch nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteilen ist
die städtebauliche
Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen
Bevölkerung und
Betriebe auszurichten. Zur Sicherung der
städtebaulichen
Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene
Entwicklung –
insbesondere für Ortsteile, die für andere, noch kleinere
Ortsteile
Versorgungsfunktion übernehmen, kann es erforderlich sein,
entsprechende
Bauleitpläne aufzustellen.“
Die Erläuterung 1
zu Z1 führt hierzu ergänzend aus:
„(…) Von dieser
Konzentration auf den Siedlungsraum sind die
Entwicklungen in
den nicht als Siedlungsbereich dargestellten Ortsteilen
ausgenommen. Hier
können Bauflächen und Baugebiete
bauleitplanerisch
dargestellt werden, die sich am Bedarf der in diesen
Ortsteilen
ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung)
orientieren. Der
Wohnraumbedarf der ortsansässigen
Bevölkerung wird
damit gewährleistet (Eigenentwicklung). (…) Alle
darüber hinaus
gehenden bauleitplanerischen Flächenentwicklungen,
die den
Flächenbedarf von zuziehenden Einwohnern decken sollen,
müssen innerhalb
der Siedlungsbereiche erfolgen. (…)“
In der
landesplanerischen Ersteinschätzung vom 16.08.2019 wurde ausgeführt, dass gegen
die Realisierung von 10 WE keine landesplanerischen Bedenken bestehen, da es
sich in diesem Fall um eine Konversionsfläche handelt, die in diesem
Teilbereich einer sinnvollen städtebaulichen Arrondierung der Ortslage
zugeführt wird. Der Standort ist aus regionalplanerischer Sicht gut geeignet
und das Vorhaben dient maßgeblich den Umstrukturierungsmaßnahmen in der
Ortslage. Darüber hinaus wurden weitere Hinweise zum Thema Eigenbedarf
angeführt und darum gebeten im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage
entsprechende Ausführungen zu folgenden Aspekten zu ergänzen:
·
aktuelle Anzahl der Baulücken und Verfügbarkeit
(ggf. Eigentümerproblematik, Perspektiven zur Umsetzung),
·
Ausführungen ob die angestrebte Baulandentwicklung
dem Eigenbedarf der ortsansässigen Dorfbevölkerung dient bzw. ob eine
entsprechende Nachfrage aus der Ortslage heraus besteht, die nicht über die
bestehenden Reserven gedeckt werden kann.
Darüber hinaus
wurde in der o.g. Email vom 16.08.2018 ausgeführt, dass gegen eine Nutzung der
bestehenden Lagerhalle und des Bürogebäudes für eine klassische gewerbliche
Nutzung unter der Voraussetzung, dass die vorgesehene Darstellung einer
Gewerblichen Baufläche sich ausschließlich auf bestehende bauliche Anlagen
bezieht und keine baulichen Erweiterungen vorgesehen sind, vorbehaltlich einer
abschließenden landesplanerischen Prüfung ebenfalls keine Bedenken bestehen.
Neben den o.g.
zeichnerischen Zielen des RPD ist für den Kreis Kleve bei einer
Gewerbeflächenentwicklung zudem das Ziel Z1 in Kap. 3.3.3 „Virtueller Gewerbeflächenpool
für das Gebiet des Kreises Kleve“ relevant und zu berücksichtigen. Die
Gewerbeflächenplanung ist mit den Vorgaben vereinbar, da nach Kap. 3.3.3 Ziel 1
für Bauleitplanverfahren zur Umnutzung geeigneter Brachflächen kein Nachweis
für den Bedarf
(Angebots- oder
Investorenplanung) erforderlich ist.
Die vorliegenden
Unterlagen enthielten jedoch bislang keine weiteren Ausführungen zu o.g.
landesplanerischen Zielsetzungen. Eine Konkretisierung bzw. Ergänzung der Ausführungen
zum Thema Eigenbedarf und der vorgesehenen gewerblichen Nutzung (z.B. Art der
gewerblichen
Nutzung; ob es sich um eine Betriebsverlagerung innerhalb der Ortslage oder des
Gemeindegebietes handelt; Nutzungskonzept) ist bislang nicht erfolgt. Darüber
hinaus fehlt ebenfalls eine konkrete Aussage, ob sich die Nachnutzung der
Lagerhalle nur auf den vorhandenen baulichen Bestand der Lagerhalle beschränkt
oder ggf. Erweiterungsbauten in der zeichnerisch vorgesehenen Gewerblichen
Baufläche geplant sind.
Um eine
abschließende landesplanerische Einschätzung treffen zu können, bitte ich um
Ergänzung der Unterlagen um o.g. Aspekte. Hinsichtlich einer potenziellen
gewerblichen Entwicklung im Bereich der bestehenden Lagerhalle, weise ich in
diesem Zusammenhang auch erneut darauf hin, dass sich das Plangebiet in
unmittelbarer Nähe zu einem Vogelschutzgebiet sowie FFH-Gebieten,
Naturschutzgebieten und Biotopverbundflächen von herausragender Bedeutung
befindet. Die Verträglichkeit mit den angrenzenden Schutzgebieten sollte
überprüft und in der Umweltprüfung zum FNP dargelegt werden.
Hinweise:
In der
Plandarstellung ist die Plangebietsabgrenzung nicht eindeutig ablesbar. Zudem
fehlt eine entsprechende Legende der verwendeten Planzeichen. Darüber hinaus
enthalten die vorliegenden Unterlagen keine Flächenbilanz zur Planung, die die
konkret geplanten Flächengrößen (insbes. für Wohnen und Gewerbe) beinhaltet.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die geforderten
Ergänzungen wurden in die Entwurfsunterlagen zur Offenlage eingearbeitet. Der
Stellungnahme wird somit gefolgt.
1.
Dezernat 35
„Städtebau“
Die
Planzeichnungen des Änderungsentwurfs sind teilweise unklar. Es ist nicht klar
ablesbar, welche Zeichen zum Inhalt des FNPs gehören und welche Zeichen aus der
Kartengrundlage stammen. Da z. B. die vorhandenen Gebäude farbig angelegt sind,
könnten sie mit Bauflächen verwechselt werden.
Die Abgrenzung des
Änderungsbereichs ist nicht genau erkennbar, da das entsprechende Planzeichen
teilweise innerhalb der neu dargestellten Flächen liegt, teilweise auf der
Grenze und teilweise außerhalb der neuen Flächen.
Westlich des
Änderungsbereiches könnte ein zweiter kleiner Änderungsbereich vermutet werden.
Ich nehme jedoch an, dass es sich hier um das Zeichen für die Zweckbestimmung
„Kirche“ der Fläche für Gemeinbedarf aus dem wirksamen FNP handelt, das sehr
undeutlich
gezeichnet ist.
Die grafische Gestaltung ist darum zu verbessern, sodass die Inhalte
des wirksamen FNP
und der geplanten FNP-Änderung klar und eindeutig ablesbar sind.
Die Planzeichen in
dem Änderungsbereich sind in der gleichen Form zu verwenden wie im wirksamen
FNP. In der geplanten Wohnbaufläche ist daher der Buchstabe „W“ zu ergänzen, in
der geplanten Gewerblichen Baufläche der Buchstabe „G“. Die Grünfläche müsste
farblich der Grünfläche im wirksamen FNP angepasst werden (vgl. Grünfläche
„Spielplatz“ nördlich des Änderungsbereichs).
Bevor der
Änderungsentwurf für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verwendet
wird, ist auch eine Planzeichenerklärung zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die geforderten
Änderungen wurden in dem Entwurf zur Offenlage eingearbeitet. Der Stellungnahme
wird somit gefolgt.
2.
Dezernat 51
„Höhere Naturschutzbehörde“
Die Planung Wohnen
und Obstwiese kann von hier aus mitgetragen werden. Bei der geplanten
Hallennutzung ist die Verträglichkeit mit den angrenzenden naturschutzrechtlich
relevanten Schutzgebieten zu überprüfen und darzulegen.
Die Umweltprüfung
und der Umweltbericht fehlen und sind in der FNP-Planung als
Entscheidungsgrundlage zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Umweltprüfung
und der Umweltbericht wurden in die Entwurfsbegründung zur Offenlage
eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.
3.
Dezernat 54
„Wasserwirtschaft“
ÜSG
Das Vorhaben
befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG, § 83 LWG ordnungsbehördlich
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das
besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Das Plangebiet
befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser
(HQ10) überschwemmt werden können. Zum 05.01.2018 sind geänderte Anforderungen
für Risikogebiete im WHG und BauGB in Kraft getreten.
Risikogebiete im
Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw.
extremen Hochwasserereignis (HQextrem), sind gemäß § 5 Abs. 4a BauGB im
Flächennutzungsplan und gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich
zu
übernehmen. Eine
Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist in
Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind
die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz
von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher
Sachschäden, in
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise zum
Hochwasserrisikogebiet wurden in die Planunterlagen eingearbeitet. Der
Stellungnahme wird somit gefolgt.
Die Belange des
Sachgebietes 54.4 sind von dem Vorhaben – hier Stadt Emmerich 69. Änderung des
FNP - Pioniergelände – betroffen. Es bestehen jedoch, wie in meinem Schreiben
vom 22.11.2018 bereits mitgeteilt, keine Bedenken gegen die Änderung des FNP
noch für den B-Plan aus Sicht des Hochwasserschutzes. Für geplante Eingriffe in
den
Deichschutzzonen
(Deichnähe bis 100m), sind gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) Genehmigungen
erforderlich und beim o. g. Sachgebiet zu beantragen.
Das auf dem
Gelände befindliche Pumpwerk ist
bei Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen Entwässerungsgräben
erforderlich. Es ist zu klären, wer
dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Für die
Abbrucharbeiten wurde die Deichschutzrechliche Genehmigung seitens der
Bezirksregierung erteilt.
In der Zwischenzeit wurde zwischen
der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine
umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über die
vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das
nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde
in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu
leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes.
Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben
und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem
Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon
auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die
zufließenden Wassermengen aufweist.
b) Zentralrendantur der kath.
Kirchengemeinden, Schreiben vom 19.12.2018
Die Bauleitplanung darf nicht zu
einer Einschränkung des kirchlichen Grundstücks mit den derzeitigen Nutzungen
„Pfarrheim und Schießstand“ führen.
Das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Pumpwerk soll erhalten
bleiben, um die tief liegenden Grundstücke im Fall eines Hochwassers weiterhin
zu entwässern.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Belange der umliegenden
Bestandsnutzungen sind grundsätzlich in die Abwägung einzustellen. Es liegen
keine Hinweise darauf vor, dass das kirchliche Grundstück und die dort
ausgeübten Nutzungen durch die geplante Wohnbebauung Einschränkungen erfahren
würde. Das Kirchengrundstück ist bereits heute von Wohnbebauung umgeben.
Konflikte aus dieser Bestandssituation sind der Stadtverwaltung nicht bekannt.
Bzgl. des Pumpwerks ist
anzumerken, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient, sondern der
Entwässerung des Pioniergeländes.
Die Einleitung des Regen- bzw. Oberflächenwassers vom Grundstück der
Kirche über das Pioniergelände gem. Grunddienstbarkeit ist sichergestellt. Das
Wasser fließt künftig auf die Streuobstwiese und versickert im Regelfall dort.
Sollte das Wasser nicht versickern können, wird es über die bestehenden
Überläufe zum Pumpwerk geleitet. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird
zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
c) Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben
vom 07.12.2018
1.
Dez. 35.4
(Denkmalangelegenheiten)
Gegen die Planung bestehen keine
Bedenken. Die Beteiligung des LVR – Amt für Denkmalpflege und Amt für
Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde wird empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die genannten Behörden gehören zur
Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange. Sie wurden bereits mit
dem Vorentwurf über die allgemeinen Planungsabsichten informiert und erhalten
im Rahmen des anstehenden Beteiligungsschritts nach § 4 (2) BauGB die
Entwurfsunterlagen.
2.
Dez. 54
(Gewässerschutz)
Das Vorhaben liegt nicht innerhalb
eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets.
Das Plangebiet befindet sich in
den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen der
Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ 10) überschwemmt
werden können. Risikogebiete sind im Flächennutzungsplan nachrichtlich
darzustellen.
Die Belange Hochwasserschutz und
Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die
Vermeidung von Sachschäden, sind in den Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen.
Die Belange des Sachgebiets 54.4 –
Hochwasserschutz Rhein – sind von der 69. FNP-Änderung betroffen. Es bestehen
jedoch keine Bedenken gegen die Planung.
Für geplante Eingriffe innerhalb
der Deichschutzzonen (bis 100 m) sind Genehmigungen erforderlich.
Das auf dem Gelände befindliche
Pumpwerk ist bei Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen Entwässerungsgräben
erforderlich. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und betreibt.
Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Belange des Hochwasserschutzes
werden zur Entwurfsfassung der Planungsunterlagen im gebotenen Umfang
berücksichtigt. Die Hinweise des Dezernates 54 werden dabei, insbesondere im
Umweltbericht aufgegriffen. Die nachrichtliche Darstellung des
Hochwasserrisikogebiets wurde in die Zeichnung zur 69. FNP-Änderung übernommen.
In der Zwischenzeit wurde zwischen
der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine
umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über die
vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das
nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde
in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu
leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes.
Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben
und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem
Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon
auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die
zufließenden Wassermengen aufweist.
d) Geologischer Dienst, Schreiben vom
06.12.2018
Zum Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zur Verwendung von Mutterboden
werden folgende Hinweise gegeben:
Beschreibung
und Bewertung des Schutzgutes Boden
Von der
Karte der schutzwürdigen Böden ist die 3. Auflage erarbeitet worden. Im Rahmen
der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden sind die betroffenen
Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen, falls es sich
um schutzwürdige Böden handelt. Für die Erstellung des Umweltberichts sollte
die aktuelle Karte aus dem Geoportal NRW herangezogen werden.
Hinweis
zum Mutterboden
Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist der Oberboden
gem. § 202 BauGB i.V.m. DIN 18915 in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur
Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise auf den Umfang und
den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden aufgenommen und bei der
Verfassung des Umweltberichts berücksichtigt. Die genannten Kartenwerke bzgl.
des Schutzgutes Boden werden zur Informationsbeschaffung herangezogen.
Die Hinweise auf den Schutz des
Mutterbodens werden aufgegriffen und im Umweltbericht im Kapitel „Maßnahmen zur
Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen“
aufgeführt.
e) Kreis Kleve,
Schreiben vom 17.12.2018
1. Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Gegen die Wohnbaufläche und die Grünfläche bestehen
keine Bedenken. Die Möglichkeiten der gewerblichen oder sonstigen Nutzung sind
durch Verträglichkeitsprüfungen zu überprüfen. Es wird diesbezüglich auf die
Stellungnahme des Artenschutzes verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geforderten
immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden durchgeführt. Ihre Ergebnisse sind
bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung berücksichtigt,
der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für die vorbereitende
Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit der verschiedenen
Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene ggf. erforderliche
Schutzmaßnahmen festzusetzen würden. Diese sind jedoch aufgrund der
vorliegenden Ergebnisse nicht erforderlich.
2. Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Da erst im weiteren Verfahren der LBP und
Umweltbericht erstellt werden, kann hierzu noch keine Stellungnahme erfolgen.
3.
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe von
Natura 2000-Gebieten. Im Verfahren sind daher für folgende Gebiete
FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich:
- DE-4103-301 Dorniscksche Ward (FFH-Gebiet)
4.
- DE-4405-301 Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich
und Bad Honnef (FFH-Gebiet)
5.
- DE-4203-401 VSG Unterer Niederrhein
(Vogelschutzgebiet)
Stellungnahme der Verwaltung
Die erforderliche FFH-Vorprüfung
wurde durchgeführt.
Im Rahmen dieser Untersuchung
wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine betriebs- und anlagebedingten
Störungen oder Verluste von Habitaten der geschützten Arten bzw. den
FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind keine erheblichen Beeinträchtigungen
der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete durch
baubedingte Wirkungen zu erwarten.
Aufgrund der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer
erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit
den Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich.
3. Untere Immissionsschutzbehörde
Die geplanten Wohnnutzungen und die angrenzend
geplante gewerbliche Nutzung können zu einer Konfliktsituation v.a. in Bezug
auf Lärmimmissionen führen.
Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung
landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe mit Tierhaltung, von welchen
entsprechende Geruchsemissionen ausgehen.
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob an den geplanten Nutzungen die
zulässigen Immissionen aus Lärm und Geruch eingehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geforderten
immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden durchgeführt. Ihre Ergebnisse sind
bei der weiteren Ausarbeitung der vorliegenden Bauleitplanung berücksichtigt,
der jeweiligen Planungsstufe entsprechend. Dies bedeutet für die vorbereitende
Bauleitplanung, dass hier die grundsätzliche Verträglichkeit der verschiedenen
Nutzungen thematisiert wird, während auf Bebauungsplanebene ggf. erforderliche
Schutzmaßnahmen festzusetzen würden. Diese sind jedoch aufgrund der
vorliegenden Ergebnisse nicht erforderlich.
f) Deutsche Telekom
Technik GmbH, Schreiben vom 22.11.2018
Im Plangebiet befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des Plangebiets ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Es wird um Mitteilung gebeten,
welche Maßnahmen im Bereich Dorfstraße, Dornicker Straße und Haus-Wenge-Weg
stattfinden werden.
Es wird um Aufnahme folgender
Festsetzung in den Bebauungsplan gebeten:
in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von 0,2 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Bepflanzungen ist das „Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe
insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Es wird darum gebeten, dass durch die
Baumbepflanzung der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme richtet sich inhaltlich an Belange der verbindlichen Bauleitplanung. Auf dieser Ebene wird der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
g) Deichverband
Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 01.08.2018
Der Deichverband möchte zum
Ausdruck bringen, dass die Veräußerung des ehem. Bundeswehrgeländes aus
wasserwirtschaftlicher Sicht ein besonderes Risiko birgt.
Das Gelände und das Umfeld sind
derart umgestaltet, dass sich die ehemaligen Vorflutverhältnisse nicht einfach
wieder herstellen lassen und so wasserwirtschaftlich, insbesondere für den
Dorfkern Dornick, besondere Beachtung benötigen.
Der derzeitige Pumpwerk ist
untrennbarer Bestandteil des Pioniergeländes und muss betriebssicher und
dauerhaft unterhalten werden. Das Pumpwerk quert die Hochwasserschutzlinie und
ist demnach auch für die Sicherheit in der Region bedeutend.
Das gesamte Gelände liegt im
qualwassergefährdeten Gebiet. In den letzten Hochwassersituationen kam es
örtlich nicht zu nennenswerten Überflutungen, d.h. bei einem Hochwasser wird
deutlich, wie wichtig das Pumpwerk ist, da sich das Umfeld an die positiven
Verhältnisse angepasst hat. Ein Rückführen zur Ur-Situation führt nicht zum
Entwicklungserfolg.
Aber auch einige Gebäude des
Pioniergeländes ragen bis in den Deich hinein. Auch hier ist der Eigentümer
verpflichtet, die baulichen Anlagen im Sinne eines ordnungsgemäßen
Hochwasserschutzes zu unterhalten.
Eine Übernahme der Lasten (Unterhaltung der baulichen Anlagen im Deich
als auch der Pumpenanlage nebst Nebenanlagen) durch den Deichverband scheidet
aus. Einer Entwicklung des Geländes kann ohne eine grundbuchliche Absicherung
nicht zugestimmt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
In der Zwischenzeit wurde zwischen
der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine
umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über die vorhandenen
Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht
versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der
Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten.
Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich
durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das
Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück-
und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass
das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen
aufweist.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a) Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben
vom 18.07.2019
Dez. 54 (Gewässerschutz)
Es bestehen aus Sicht des
Hochwasserschutzes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des FNP.
Für geplante Eingriffe in den Deichschutzzonen (Deichnähe bis 100 m) sind gemäß
Deichschutzverordnung Genehmigungen erforderlich und beim Dezernat zu
beantragen.
Die im Süden liegende Fläche soll
als Gewerbliche Baufläche dargestellt werden. Dies wird als problematisch
angesehen. Anpassungen im Bestand sind unproblematisch. Neuerrichtungen und der
Abbruch des Bestandsgebäudes jedoch sind nicht ohne weiteres möglich, da hier
die Deichschutzzonen I und II, aber auch das in der Hochwasserschutzanlage
befindliche Gebäude direkt betroffen sind.
Des Weiteren ist geplant, das
Regenwasser im Bereich des Neubaugebietes zu versickern. Hier ist laut
Gutachten vom 25.04.2019, Hydronik GmbH, die Versickerung jedoch nicht ohne
weiteres möglich. Lediglich die Verwendung von Rigolen oder eine unterstützende
Durchteufung der tonigen Lehmschicht kann diesen Umstand verbessern. Auf die
möglichen hohen Grundwasserverhältnisse bei Hochwasser im Rhein und somit auf mögliche
hydrostatische Überdruckverhältnisse im Baugrund und mögliches Qualmwasser wird
hingewiesen.
Das auf dem Gelände befindliche
Pumpwerk wird laut Email vom 16.05.2019 für die Entwässerung erhalten. Es ist
zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist dem
Dezernat mitzuteilen.
HWRM/ÜSG
Das Plangebiet befindet sich in
den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder Überströmen von
Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) überschwemmt
werden können.
Im Flächennutzungsplan sind die Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1
WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen
Hochwasserereignis (HQextrem), gemäß § 5 Abs. 4a BauGB nachrichtlich zu
übernehmen. Die Angabe „gemäß § 5 Abs. 4a BauGB“ ist im textlichen Eintrag des
FNP „Nachrichtliche Übernahme“ zu ergänzen. In der Begründung ist auf die
Betroffenheit ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) zu verweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf die fachgesetzlichen
Erfordernisse bei späteren Baugenehmigungen wird auf der Ebene des
Bebauungsplans hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die Belange des
Deichschutzes im Zusammenhang mit der Lage innerhalb der Deichschutzzone. Die
Stadt Emmerich am Rhein ist sich der besonderen Lage des Plangebiets und der
damit zusammenhängenden Restriktionen bewusst. Gleichzeitig aber vertritt sie
die Auffassung, dass eine grundsätzliche Vereinbarkeit des städtischen Bedarfs
an gewerblichen Bauflächen mit den deichschutz- und hochwasserbezogenen Belangen
möglich ist. Durch die Genehmigungspflicht aufgrund der Lage in der
Deichschutzzone wird sichergestellt, dass keine Vorhaben realisiert werden, die
dem Deichschutz und der Hochwasservorsorge entgegenstehen.
Die Entwässerung des Plangebiets
wurde auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans abschließend geregelt.
Dabei wurde auf die entsprechenden Untersuchungen und Fachplanungen
zurückgegriffen.
Die Niederschlagswasserbeseitigung
der öffentlichen und der privaten Flächen erfordert jeweils separate wasserrechtliche
Genehmigungsverfahren im Anschluss an die Rechtskraft des Bebauungsplans.
HWRM/ÜSG
Die geforderte Ergänzung im
textlichen Eintrag des FNP wird vorgenommen.
Auch das entsprechende Kapitel in
der Begründung wird um die angesprochene Thematik erweitert.
b) Kreis Kleve, Schreiben vom 11.07.2019
und 16.07.2019
1.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Gegen die Wohnbaufläche und die
Grünfläche bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeiten der gewerblichen oder
sonstigen Nutzung sind durch Verträglichkeitsprüfungen zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang wird
nochmals auf die Nähe von Natura 2000-Gebieten hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Aufgrund der Nähe zu Natura 2000-Gebieten wurde eine FFH-Vorprüfung
durchgeführt. Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete ist nicht zu erwarten.
2.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Die im als Anlage beigefügten
Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom 22.11.2018 aufgeführten
Nebenbestimmungen sind zu übernehmen, da durch die formulierten CEF-Maßnahmen
kein Verstoß gegen § 44 (1) BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Die im Kapitel 6 „Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachtens „FFH-Vorprüfung“ vom 19.12.2018
aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen. Der Protokollbogen C der
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist beigefügt.
Es ist zu
beachten, dass bisher keine FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche
(Gewerbe) vorgelegt wurde.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Übernahme der genannten
Nebenbestimmungen aus der Artenschutzprüfung erfolgt auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung. Gleiches gilt für die FFH-Prüfung. Die
FFH-Vorprüfung für die südliche Teilfläche wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nachgereicht.
Im Rahmen dieser Untersuchung
wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine betriebs- und anlagebedingten
Störungen oder Verluste von Habitaten der geschützten Arten bzw. den
FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und der
FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu erwarten.
Aufgrund der durchgeführten
FFH-Vorprüfung ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der
Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit den Schutzzwecken bzw. den
Erhaltungszielen verträglich und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht
erforderlich.
c) Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben
vom 11.07.2019 und 16.07.2019
1.
Die grundsätzlichen Bedenken aus
wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den Schreiben vom 27.02.2018,
01.08.2018 und 13.12.2018 geäußert wurden, werden aufrechterhalten.
Zu 6 Ver- und Entsorgung
Sowohl im Schreiben vom 13.12.2018
als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden bereits Bedenken bzgl. der
Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Regenwassers in den
benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten reichlich Wasser
führt.
Die Bedeutung des Pumpwerks für
das Pioniergelände und darüber hinaus die Auswirkungen auf den Dorfkern bleiben
auch bei Veränderung der Nutzung des Pioniergeländes weiterhin gegeben. Es ist
daher unerlässlich, belastbare Vereinbarungen für die Folgenutzung des
Pumpwerks über das gesamte Gelände oder gleichwertig zu vereinbaren, um so
einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Insbesondere bei Hochwasser ist die
Beseitigung von überschüssigem Wasser durch das flächeneigene Pumpwerk im
Bereich des Dorfkerns Dornick in der Vergangenheit und in der Zukunft
erforderlich.
Laut hydrogeologischer Beurteilung
vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der
Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur eingeschränkt möglich. Eine
Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht
realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist möglich, allerdings wird
darauf hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen Lehmschicht aufgrund der
Lage des Wohngebiets in der Deichschutzzone III von der Bezirksregierung im
Vorfeld zu genehmigen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
In der Zwischenzeit wurde zwischen
der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine
umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende
Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf
bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen
Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es ist geplant, über die
vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das
nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde
in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu
leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes.
Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben
und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem
Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon
auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die
zufließenden Wassermengen aufweist.
Das Wohnbaugebiet befindet sich
außerhalb der Deichschutzzone III. Somit ist eine Genehmigung für das
Durchteufen der Lehmschicht nicht erforderlich.
2.
Zu 13 Hochwasserschutz und
Hochwasserrisiko und 14.2.1.5 Schutzgut Wasser
Ebenso wie der absolute Schutz
gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz gegen Qualmwasseraustritt
bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das Auftreten von Qualmwasser im
Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und nicht zu vernachlässigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stadt Emmerich ist sich der Hochwasser-
und Qualmwassersituation bewusst. Alle notwendigen Kennzeichnungen und
Erläuterungen zu dem Thema wurden in den Planunterlagen vorgenommen.
3.
Zu 14.2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Wie bereits in der E-Mail vom 13.12.2018
angemerkt, ist die sich im südlichen Teil des Gebiets befindliche Lagerhalle
nicht Teil des Deichschutzes. Dem Wortlaut „die in diesem Bereich befindliche
Lagerhalle muss erhalten bleiben, da sie Teil des Deichschutzes ist“ wird
seitens des Deichverbandes nicht zugestimmt. Die Lagerhalle liegt in der
Deichschutzzone und muss entsprechende Beachtung finden. Ein Rückbau der Halle
ist unter Berücksichtigung der Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich und
sogar wünschenswert.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis bzgl. der Lagerhalle wird
aufgegriffen und die entsprechenden Formulierungen in der Begründung geändert.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 69. Flächennutzungsplanänderung an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2019 vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01
52910000
.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2, Ziel 2
Peter Hinze
Bürgermeister