hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahmen der TWE und der KBE zur Kenntnis.
1.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahmen der Fachbehörden des
Denkmalschutzes zur Kenntnis.t
1.3 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass den Anregungen zu den Boden-
denkmalbelangen entsprechend
den Ausführungen der Verwaltung gefolgt wird.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die
Stellungnahme der Deutschen
Telekom zur Kenntnis.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass der Anregung der Unteren
Bodenschutzbehörde mit einer
Ergänzung im Kap. 7.5 in der Entwurfsbegründung gefolgt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Aufhebungsvorentwurfes in der Zeit vom 24.07.2019
bis 26.08.2019 einschl. durchgeführt. Gleichzeitig waren die
Entwurfsunterlagen auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde mit Anschreiben/Mail vom 23.07.2019 in Gang gesetzt und
endete im mit Abschluss der Offenlagefrist am 27.08.2019.
Bei der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde keine Stellungnahme
abgegeben. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen folgende
Stellungnahmen mit Bedenken oder Anregungen ein, über die ein Beschluss
herbeizuführen ist, ob und wie sie im weiteren Planverfahren Berücksichtigung
finden sollen. Die im Bebauungsplanentwurf nicht explizit berücksichtigten
Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im
Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme der Technischen Werke und der Kommunalbetriebe,
Schreiben vom 25.07.19 und
15.08.19
In den gleichlautenden Stellungnahmen der TWE und der KBE werden zur
Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2 keine Bedenken vorgetragen.
Für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan E 17/3 -Kreisverkehr
Bahnhofstraße- wird angeregt, dass eine bauliche Nutzung der Fläche über dem
unterirdischen Regenrückhaltebecken an der Hafenstraße auf eine
Platzbefestigung beschränkt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung bezieht sich auf ein im Geltungsbereich des Bebauungsplans
E 17/2 -Industriestraße neu- gelegenes städtisches Grundstück auf der Ostseite
der Hafenstraße im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße, auf dem sich ein
unterirdisches Regenrückhaltebecken befindet. Insofern steht die Anregung nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2 und
unterliegt in diesem Verfahren auch nicht der Abwägung.
Ein Teilbereich der Bebauungspläne E 19/2 und E 17/2 wird zukünftig
durch den in Aufstellung befindlichen neuen Bebauungsplan E 17/3 -Kreisverkehr
Bahnhofstraße- überplant. Der Überdeckungsbereich dieser Neuplanung mit dem
Bebauungsplan E 19/2 ist in der Begründung in der Form einer überlagerten
Darstellung des Vorentwurfes E 17/3 mit der Gebietsabgrenzung des aufzuhebenden
Bebauungsplanes kenntlich gemacht.
Im Zusammenhang mit der geplanten Aufhebung des schienengleichen
Bahnüberganges Löwentor im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des dritten
Gleises BETUWE soll der neue Bebauungsplan E 17/3 das Planungsrecht für einen
Kreisverkehr an der Bahnhofstraße schaffen, der zur Verteilung der
Verkehrsströme der L 7 in die Innenstadt, in den Stadtbereich nördlich der
Bahnlinie sowie zum Hafen hin eingerichtet werden soll. Neben der vorgesehenen
Kreisverkehrsfläche und den angebundenen Straßenflächen erfasst der
Bebauungsplanbereich infolge einer geringfügigen Ausdehnung der Hafenstraße
auch das betreffende Grundstück des Regenrückhaltebeckens, für welches ein
geändertes Planungsrecht geschaffen würde. Die Anregung betrifft daher allein
das Bebauungsaufstellungsverfahren E 17/3 und wird als eine im Vorgriff vorgetragene
Stellungnahme im Rahmen der dort noch durchzuführenden Beteiligungen behandelt.
1.2 Stellungnahme des LVR-Amtes für
Denkmalpflege und der Unteren Denkmalbehörde, Schreiben vom 14.08.19 und
30.07.19
Die Fachbehörden für
den Denkmalschutz erheben keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans
E 19/2. Das LVR-Amt für Denkmalpflege regt an, dafür Sorge zu tragen, dass der
im Plangebiet unter Denkmalschutz stehende historische Grenzstein innerhalb des
Plangebietes bei evtl. Umgestaltungen auf seiner Position erhalten bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der in Rede stehende
historische Grenzstein steht inmitten einer größeren Rasenfläche innerhalb
einer öffentlichen Grünfläche nördlich der Einmündung der Dederichstraße in die
Gerhard-Storm-Straße. Sein Abstand bis zur Straßenkante der bestehenden
Einmündung beträgt etwa 18 m. Von daher ergeben sich als Folge der
Planaufhebung keine Anhaltspunkte, dass der Denkmalstandort gefährdet wäre.
Allerdings soll der
besagte Einmündungstrichter der Dederichstraße entsprechend den
Straßenplanungen im Planfeststellungsverfahren zur Betuwe-Linie im Zusammenhang
mit der Maßnahme zur BÜ-Aufhebung um etwa 11 m nach Norden verlegt werden.
Danach steht der Grenzstein innerhalb der Restgrünfläche in einem Abstand von
immer noch etwa 7 m zur zukünftigen nördlichen Straßenausbaukante der
Einmündung. Dieser Abstand müsste ausreichend sein, um das Denkmal auch in der
Zukunft unverändert erhalten zu können.
1.3 Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege und der Unteren Denkmalbehörde, Schreiben vom 12.08.19 und
30.07.19
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege und die Untere Denkmalbehörde weisen darauf hin, dass die
Ausführungen zu den bodendenkmalpflegerischen Belangen in der Begründung um das
festgestellte, zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein
anstehende Bodendenkmal KLE 292 -Stadt
und Festung Emmerich- zu ergänzen sind.
Des Weiteren weist
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege auf seine Stellungnahme im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens zur Betuwe-Linie hin, mit welcher entsprechende
Bedenken in Bezug auf die Bodendenkmalbelange vorgetragen wurden und bittet um
Berücksichtigung in den zukünftigen Plan- und Genehmigungsverfahren im Rahmen
der städtischen Zuständigkeit.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Hinweis auf
entsprechende Ergänzung der Begründung zur vervollständigten Darlegung der
Bodendenkmalbelange im Planaufhebungsverfahren wird gefolgt.
Eine Beteiligung des
Fachamtes am Planfeststellungsverfahren zur Betuwe-Linie hat stattgefunden, so
dass im Rahmen der dortigen weiteren Verfahrensabwicklung eine Regelung zur
Berücksichtigung der Bodendenkmalbelange abzuhandeln ist.
Für das erst
eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans E 17/3 -Kreisverkehr
Bahnhofstraße- wird die Bodendenkmalbehörde aufgrund der jetzt gewonnenen
Erkenntnisse bei der noch durchzuführenden weiteren Verfahrensabwicklung im
Rahmen der Behördenbeteiligungen eingebunden. Gleiches gilt für zukünftige
Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben nach § 34 BauGB auf Grundstücken
innerhalb des Aufhebungsbereiches bei gleichzeitiger Lage im Schutzbereich des
Bodendenkmals. Hieran ist jeweils auch die Untere Denkmalbehörde beteiligt und
sichert auf diese Weise die Berücksichtigung der Bodendenkmalbelange.
1.4 Stellungnahme der Deutschen Telekom
Technik GmbH, Schreiben vom 02.08.19
Die Telekom erklärt,
dass Ihre Belange derzeit nicht berührt werden. Sie bittet um Beteiligung im
weiteren Verfahren, da infolge Änderungen an den Verkehrswegen vorhandene
Telekommunikationslinien beeinträchtigt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Aufhebung
des Bebauungsplans E 19/2 wird das bisherige städtebauliche Entwicklungsziel
der Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges Löwentor entsprechend dem
überholten Straßenbauentwurf aus den 1980er Jahren aufgegeben. Die Grundstücke
innerhalb seines Geltungsbereiches werden aus dem konkreten Planungsrecht
entlassen. Danach ergibt sich ein Planungsrecht aus der Bestandssituation nach §
34 BauGB.
Die
Bebauungsplanaufhebung begründet somit kein neues Planungsrecht, durch welches
die zukünftige straßenbauliche Maßnahme der Straßenunterführung unter der
Bahnlinie mit Eingriffen in die bestehenden Verkehrswege festgelegt wird. Die
planerische Grundlage hierfür bildet das anhängige Planfeststellungsverfahren
nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz „ABS 46/2 -Grenze D/NL -
Emmerich-Oberhausen, Dreigleisiger Ausbau und BÜ-Beseitigung auf der Strecke
2270, Planfeststellungsabschnitt 3.4“. Hierbei handelt es sich um eine Planung
der Deutschen Bahn, die auch für die Umsetzung der Maßnahme verantwortlich
zeichnet. An dieser Planung wurde auch die Telekom beteiligt und hat ihre
Interessen sicherlich auch hier bereits dargelegt. Es ist davon auszugehen,
dass im Rahmen der zukünftigen Realisierung dieser Planung ist eine Beteiligung
der betroffenen Versorgungsträger durch den Bauherrn gewährleistet ist. Die
vorgetragene Anregung ist insofern für die Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2
nicht abwägungsrelevant.
1.5 Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde, Schreiben vom 14.08.19
Die Untere
Bodenschutzbehörde trägt keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans
E 19/2 vor. Sie weist jedoch auf unkorrekte Angaben zu ihren Belangen in der
Begründung der frühzeitigen Beteiligung hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Hinweis wird
durch entsprechende Überarbeitung des Begründungstextes gefolgt.
Zu 2)
Die Aufhebung des
Bebauungsplans E 19/2 bereitet planungsrechtlich keine weitere städtebauliche
Entwicklung seines bisherigen Geltungsbereiches vor und entlässt die in ihn
einbezogenen Flächen in ihrer derzeitigen Grundstücks-, Bebauungs- und
Nutzungssituation ohne weiteres konkretes Planungsrecht. Wesentliches
Planungsziel des Bebauungsplans ist die Umsetzung des seinerzeitigen
Straßenausbauentwurfes zur Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges
Löwentor in konkretes Planungsrecht. Mit der Rechtskraft des anhängigen
Planfeststellungsverfahrens nach Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) zum Ausbau des
dritten Bahngleises wird für eine andere Variante der Aufhebung des bestehenden
Bahnüberganges Löwentor ein neues konkretes Planungsrecht entstehen. Eine
gültige Veränderungssperre dient der Sicherung dieser Planung im
Planfeststellungsverfahren, so dass die Straßenplanung des Bebauungsplanes E
19/2 abgesehen davon, dass sie hinfällig ist, ohnehin nicht mehr umgesetzt
werden könnte.
Neben dem vormaligen
Straßenausbauentwurf der Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme sind auch die hieran
angrenzenden bebauten Grundstücke, für die sich die Erschließungssituation bei
Realisierung der Maßnahme geändert hätte, ganz oder teilweise in den
Bebauungsplanbereich einbezogen. Für diese trifft der Bebauungsplan
Festsetzungen im Bestand. Darüber hinaus enthält er zur Abrundung des
Baubereiches an der Nordseite der Mennonitenstraße auch noch eine bislang nicht
verwirklichte Entwicklungsfestsetzung für eine zusätzliche Bebauung am
Straßenbeginn. Im Fall der Planaufhebung ergibt sich für die Grundstücke, denen
der Bebauungsplan ein konkretes Baurecht zuweist, eine planungsrechtliche
Beurteilung als „im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ gelegen nach § 34 BauGB.
Da für diese Grundstücke Festsetzungen im Bestand getroffen wurden, wird sich
die zukünftige Zulässigkeitsbeurteilung von Bauvorhaben innerhalb des noch
gültigen Bebauungsplans E 19/2 nach dem Einfügegrundsatz des § 34 BauGB
nicht wesentlich von derjenigen nach den bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen
unterscheiden.
Mit der Aufhebung
des Bebauungsplanes ist keine Änderung der ökologischen Situation innerhalb des
Verfahrensgebietes verbunden. Von daher ergibt in diesem Verfahren kein
Kompensationsbedarf infolge eines durch die Planung vorbereiteten Eingriffes in
Natur und Landschaft. Für Gehölze innerhalb des Plangebietes gelten weiterhin
die Bestimmungen der Baumschutzsatzung.
Andere Umweltbelange
werden durch die planungsrechtliche Rückführung auf den Status quo, der sich
nur marginal von der Bestandssituation zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplanes im Jahre 1985 unterscheidet, nicht betroffen. Der veränderten
Planung zur Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges Löwentor im
Planfeststellungsverfahren liegt eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
zugrunde, die sich mit den hiervon betroffenen Umweltbelangen auseinandersetzt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter