Betreff
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013;
hier: 3. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 16 2049/2019
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat nimmt

 

  1. die Begründung zu den Änderungen der Friedhofsgebührensatzung zur Kenntnis und
  2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 3. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung .

Sachdarstellung :

 

Gebührenkalkulation 2020 zur Friedhofsgebührensatzung

A) Einleitung

B) Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege

C) Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

D) Benutzungsgebühr der Aufbahrungsräume und Friedhofskapellen

E) Sonstige Gebühren

 

 

Gebührenkalkulation 2020 zur Friedhofsgebührensatzung

 

A) Einleitung

Nach positiven Abschlüssen in 2015 und 2016 wurde für 2017 eine Gebührensenkung vorgenommen.

Das Jahr 2017 schloss daraufhin wegen rückläufiger Fallzahlen mit einem höheren Defizit als erwartet ab. Dieser Trend setzte sich auch für 2018 fort. Trotz einer Gebührenanpassung für 2019 wird die Gebührenausgleichsrücklage bis Ende des Jahres voraussichtlich ein Minus von 110 T€ aufweisen.

Um der fortlaufenden Reduzierung der Reihen- und auch Wahlgrabstätten auf dem neuen Friedhofsteil Rechnung zu tragen wurde der „grünpolitische Wert“ der in Form eines Zuschusses aus dem allgemeinen Aushalt gewährt wird um 15.000 Euro auf 75.000 Euro angehoben.

 

Dies reicht jedoch nicht aus um eine weitere Erhöhung des Defizites und damit eine Quersubventionierung zu verhindern, daher ergibt sich ein Handlungsbedarf für eine Anpassung der Friedhofsgebühren.

Die Gründe für den Rückgang der Einnahmen sind u.a. auch eine Folge des demographischen Wandels. Die Angehörigen der Verstorbenen wählen vermehrt preisgünstige Bestattungsformen. Auf großflächige Wahlgräber wird, nicht nur angesichts der Kosten, sondern auch wegen des später anfallenden Pflegaufwandes verzichtet. Auch die Nutzung der Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes ist rückläufig.

Das erwartete Defizit zum 31.12.2019 in der Gebührenausgleichsrücklage wurde auf vier Jahre verteilt und fließt zu einem Viertel in die Kalkulation für das Jahr 2020 ein.

 

 

B. Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege

Grabbereitung

Die Personalkosten, die durch den Zeitaufwand für das Öffnen und Schließen der Grabstätte und den Vorläufer bei der Bestattung entstehen, können der Kostenstelle direkt zugeordnet werden. Auch die Erstellung der Streifenfundamente für die Grabsteine, sowie die Bepflanzung der neuen Grabanlagen werden direkt der Grabbereitung zugerechnet. Die darüber hinaus noch zu berücksichtigenden sonstigen Aufwendungen und die Verwaltungsumlage werden im gleichen Verhältnis den einzelnen Kostenstellen zugeordnet, wie die Arbeitsstunden. Die kalkulatorische Abschreibung sowie die Verzinsung werden nach Anzahl der Grabstätten umgelegt. Um die Gebührenfestlegung übersichtlicher zu gestalten, wurde auch bei Abweichungen für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen jeweils der gleiche Betrag festgelegt. Für die Grabbereitung wurden folgende Gebühren berechnet:

 

 

                                                            Bisher                                    ab 2020

Kindergrab                                        156,00 €                     156,00 €

Familiengrab, Sarg                          520,00 €                     757,00 €

Urnenwahlgrab                                312,00 €                     454,00 €

Pflegearmes Wahlgrab, Sarg        520,00 €                     757,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                              520,00 €                     757,00 €

- Urnenbestattung                           312,00 €                     454,00 €

Aschestreufeld                                 208,00 €                     303,00 €

 

 

 

Grabpflege

Die Personalkosten, die durch die Pflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden, Heckenschnitte, Jäten, Wässern usw. entstehen wurden anhand der Flächen der Grabanlagen berechnet. Die Pflegekosten werden für einen Zeitraum von 25 Jahren entrichtet. Es wurden folgende Gebühren berechnet:

 

                                                            Bisher                                    ab 2020    

Pflegearmes Wahlgrab                   1.600,00 €                 1.875,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                              1.800,00 €                 1.800,00 €

- Urnenbestattung                           1.360,00 €                 1.125,00 €

Aschestreufeld                                    375,00 €                     375,00 €     

 

 

C. Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich Anzahl der Bestattungen auf die unterschiedlichen  Bestattungsarten zukünftig verteilen wird. Ausgehend von den Bestattungszahlen der letzten 4 Jahr und den Zahlen im laufenden Jahr wurde die Anzahl an Bestattungen hochgerechnet. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass sich die Bestattungszahlen in den Bereichen der Urnenbeisetzungen zu Lasten der Familiengräber erhöhen werden.

Für die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr so gerundet, dass sie durch 25 Jahre teilbar ist. Damit wird bei Nutzungsverlängerungen der Gebührenbescheid für den Bürger übersichtlicher und nachvollziehbarer.

 

 

Somit ergeben sich folgende Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes:

           

                                                            Nutzungszeit                        bisher                              ab 2020

Kindergrab                                        20 Jahre                       400,00 €                     400,00 €

Familiengrab                                                25 Jahre                    1.375,00 €                 1.625,00 €

Urnenwahlgrab                                25 Jahre                    1.000,00 €                 1.150,00 €

Pflegearmes Wahlgrab                   25 Jahre                    1.225,00 €                 1.450,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                              25 Jahre                    1.200,00 €                 1.400,00 €

- Urnenbestattung                           25 Jahre                    1.050,00 €                1.200,00 €

Aschestreufeld                                 25 Jahre                       900,00 €                  1.000,00 €

 

Eine Zusammenstellung aller anfallenden Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich in der Anlage 2.

 

D. Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume                      

Die Kosten für den Betrieb, die Reinigung, die Pflege und die Instandhaltung der Kapellen und der Aufbahrungszellen werden kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.

Die Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten ist rückläufig. Eine Erhöhung ist somit nicht sinnvoll.

 

Die Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle bleibt daher bei 200 € und die Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle bei 100 Euro angepasst.

 

E. Sonstige Benutzungsgebühren und Satzungsrelevante Änderungen

Die Gebühren für Umbettung und Ausgrabung entsprechen dem tatsächlichen Aufwand und der damit verbundenen erheblichen Erschwernis und werden daher nicht verändert:

 

                                                                                          bisher                                        neu

Umbettung  auf demselben Friedhof

Einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes

Verstorbene bis 12 Jahre                                           175,00                                   175,00

Verstorbene über 12 Jahre                                     1.180,00                                1.180,00

Urnen                                                                            590,00                                    590,00

 

Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung

Verstorbene bis 12 Jahre                                           100,00                                   100,00

Verstorbene über 12 Jahre                                        390,00                                   390,00

Urnen                                                                            300,00                                   300,00

 

Die Gebühr für das Abräumen von Grabstellen bleibt für Sarggrabstellen bei 250,00 Euro und für Urnengrabstellen bei 180,00 Euro.

Bei der Rückgabe einer Grabstelle (ohne Pflegekostenanteil) vor Ablauf der Ruhezeit bleibt die Jahresgebühr bei 120,00 Euro.

Auch die Gebühren für Bestattungen freitagnachmittags und samstags (250,00 €), die Ausstellung der Berechtigungsscheine und für Grabsteingenehmigungen bleiben unverändert.

 

Fazit: Durch die Gebührenanpassung liegen die Gebührensätze für eine Beisetzung durchschnittlich 20 % höher als im Vorjahr. Der Vergleich zu den benachbarten Kommunen Kleve und Rees zeigt, dass auch dort höhere Gebühren vereinnahmt werden. Für 2019 war eine Bestattung in Emmerich etwas günstiger, ab 2020 ist sie etwas teurer als dort. Darüber hinaus weisen die Wirtschaftspläne Defizite über 200 T€ bzw. 100 T€ aus.

Die Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 3. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013 zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Mark Antoni

Betriebsleiter