hier: 3. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt
- die Begründung
zu den Änderungen der Friedhofsgebührensatzung zur Kenntnis und
- beschließt
die als Anlage 1 gekennzeichnete 3. Nachtragssatzung zur
Friedhofsgebührensatzung .
Sachdarstellung :
Gebührenkalkulation 2020 zur
Friedhofsgebührensatzung
A)
Einleitung
B)
Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege
C)
Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
D)
Benutzungsgebühr der Aufbahrungsräume und Friedhofskapellen
E)
Sonstige Gebühren
Gebührenkalkulation 2020 zur Friedhofsgebührensatzung
A)
Einleitung
Nach positiven Abschlüssen in
2015 und 2016 wurde für 2017 eine Gebührensenkung vorgenommen.
Das Jahr 2017 schloss daraufhin wegen rückläufiger
Fallzahlen mit einem höheren Defizit als erwartet ab. Dieser Trend setzte sich
auch für 2018 fort. Trotz einer Gebührenanpassung für 2019 wird die
Gebührenausgleichsrücklage bis Ende des Jahres voraussichtlich ein Minus von
110 T€ aufweisen.
Um der fortlaufenden Reduzierung der Reihen- und auch
Wahlgrabstätten auf dem neuen Friedhofsteil Rechnung zu tragen wurde der
„grünpolitische Wert“ der in Form eines Zuschusses aus dem allgemeinen Aushalt
gewährt wird um 15.000 Euro auf 75.000 Euro angehoben.
Dies reicht jedoch nicht aus um eine weitere Erhöhung
des Defizites und damit eine Quersubventionierung zu verhindern, daher ergibt
sich ein Handlungsbedarf für eine Anpassung der Friedhofsgebühren.
Die Gründe für den Rückgang der Einnahmen sind u.a. auch
eine Folge des demographischen Wandels. Die Angehörigen der Verstorbenen wählen
vermehrt preisgünstige Bestattungsformen. Auf großflächige Wahlgräber wird,
nicht nur angesichts der Kosten, sondern auch wegen des später anfallenden
Pflegaufwandes verzichtet. Auch die Nutzung der Friedhofskapelle und des
Aufbahrungsraumes ist rückläufig.
Das erwartete Defizit zum 31.12.2019 in der
Gebührenausgleichsrücklage wurde auf vier Jahre verteilt und fließt zu einem
Viertel in die Kalkulation für das Jahr 2020 ein.
B. Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege
Grabbereitung
Die Personalkosten, die durch den Zeitaufwand für das
Öffnen und Schließen der Grabstätte und den Vorläufer bei der Bestattung
entstehen, können der Kostenstelle direkt zugeordnet werden. Auch die
Erstellung der Streifenfundamente für die Grabsteine, sowie die Bepflanzung der
neuen Grabanlagen werden direkt der Grabbereitung zugerechnet. Die darüber
hinaus noch zu berücksichtigenden sonstigen Aufwendungen und die
Verwaltungsumlage werden im gleichen Verhältnis den einzelnen Kostenstellen
zugeordnet, wie die Arbeitsstunden. Die kalkulatorische Abschreibung sowie die
Verzinsung werden nach Anzahl der Grabstätten umgelegt. Um die
Gebührenfestlegung übersichtlicher zu gestalten, wurde auch bei Abweichungen
für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen jeweils der gleiche Betrag
festgelegt. Für die Grabbereitung wurden folgende Gebühren berechnet:
Bisher ab 2020
Kindergrab 156,00 € 156,00 €
Familiengrab, Sarg 520,00 € 757,00 €
Urnenwahlgrab 312,00 € 454,00 €
Pflegearmes Wahlgrab, Sarg 520,00 € 757,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 520,00 € 757,00 €
- Urnenbestattung 312,00 € 454,00 €
Aschestreufeld 208,00 € 303,00 €
Grabpflege
Die Personalkosten, die durch die Pflegearbeiten wie
z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden, Heckenschnitte, Jäten, Wässern usw. entstehen
wurden anhand der Flächen der Grabanlagen berechnet. Die Pflegekosten werden
für einen Zeitraum von 25 Jahren entrichtet. Es wurden folgende Gebühren
berechnet:
Bisher ab 2020
Pflegearmes Wahlgrab 1.600,00 € 1.875,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 1.800,00 € 1.800,00 €
- Urnenbestattung 1.360,00 € 1.125,00 €
Aschestreufeld 375,00 € 375,00 €
C.
Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich Anzahl der
Bestattungen auf die unterschiedlichen
Bestattungsarten zukünftig verteilen wird. Ausgehend von den
Bestattungszahlen der letzten 4 Jahr und den Zahlen im laufenden Jahr wurde die
Anzahl an Bestattungen hochgerechnet. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird
davon ausgegangen, dass sich die Bestattungszahlen in den Bereichen der
Urnenbeisetzungen zu Lasten der Familiengräber erhöhen werden.
Für die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr so
gerundet, dass sie durch 25 Jahre teilbar ist. Damit wird bei
Nutzungsverlängerungen der Gebührenbescheid für den Bürger übersichtlicher und
nachvollziehbarer.
Somit ergeben sich folgende Gebühren für den Erwerb
eines Nutzungsrechtes:
Nutzungszeit bisher ab
2020
Kindergrab 20
Jahre 400,00 € 400,00 €
Familiengrab 25
Jahre 1.375,00 € 1.625,00 €
Urnenwahlgrab 25 Jahre 1.000,00 € 1.150,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 25 Jahre 1.225,00 € 1.450,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 25 Jahre 1.200,00
€ 1.400,00 €
- Urnenbestattung 25 Jahre 1.050,00 € 1.200,00 €
Aschestreufeld 25 Jahre 900,00 €
1.000,00 €
Eine Zusammenstellung aller
anfallenden Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich in der
Anlage 2.
D. Benutzungsgebühr der
Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume
Die Kosten für den Betrieb, die Reinigung, die Pflege
und die Instandhaltung der Kapellen und der Aufbahrungszellen werden
kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.
Die Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten ist
rückläufig. Eine Erhöhung ist somit nicht sinnvoll.
Die Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle bleibt daher
bei 200 € und die Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle bei 100 Euro
angepasst.
E. Sonstige
Benutzungsgebühren und Satzungsrelevante Änderungen
Die Gebühren für Umbettung
und Ausgrabung entsprechen dem tatsächlichen Aufwand und der damit
verbundenen erheblichen Erschwernis und werden daher nicht verändert:
bisher neu
Umbettung auf demselben Friedhof
Einschließlich
Anfertigung eines neuen Grabes
Verstorbene
bis 12 Jahre 175,00 175,00
Verstorbene
über 12 Jahre 1.180,00 1.180,00
Urnen
590,00 590,00
Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung
Verstorbene
bis 12 Jahre 100,00 100,00
Verstorbene
über 12 Jahre 390,00 390,00
Urnen 300,00 300,00
Die Gebühr für das Abräumen
von Grabstellen bleibt für Sarggrabstellen bei 250,00 Euro und für
Urnengrabstellen bei 180,00 Euro.
Bei der Rückgabe einer
Grabstelle (ohne Pflegekostenanteil) vor Ablauf der Ruhezeit bleibt die
Jahresgebühr bei 120,00 Euro.
Auch die Gebühren für
Bestattungen freitagnachmittags und samstags (250,00 €), die Ausstellung der
Berechtigungsscheine und für Grabsteingenehmigungen bleiben unverändert.
Fazit: Durch die Gebührenanpassung liegen die
Gebührensätze für eine Beisetzung durchschnittlich 20 % höher als im Vorjahr.
Der Vergleich zu den benachbarten Kommunen Kleve und Rees zeigt, dass auch dort
höhere Gebühren vereinnahmt werden. Für 2019 war eine Bestattung in Emmerich
etwas günstiger, ab 2020 ist sie etwas teurer als dort. Darüber hinaus weisen
die Wirtschaftspläne Defizite über 200 T€ bzw. 100 T€ aus.
Die Betriebsleitung empfiehlt
den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1
gekennzeichnete 3. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 11.12.2013 zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Mark Antoni
Betriebsleiter