im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein an Sonntagen im Jahr 2020
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der
beigefügten Zweiten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
im Gebiet der Stadt Emmerich am
Rhein an Sonntagen im Jahr 2020.
Sachdarstellung :
Der Vorstand der Emmericher
Werbegemeinschaft e.V. (EWG e.V.) hat in
Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungs- und Stadtmarketing Gesellschaft
Emmerich am Rhein mbH (Wifö GmbH) am 24. Juli 2020 den Antrag gestellt, im
Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Sonntage als
verkaufsoffene Sonntage im Zusammenhang mit den Auswirkungen der
Corona-Pandemie im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein freizugeben:
- Sonntag, den 20. September
2020
- Sonntag, den 08. November 2020
- Sonntag, den 06. Dezember 2020
I.
Vorbemerkung
Mit Ordnungsbehördlicher Verordnung über die
Offenhaltung von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein an
Sonntag im Jahr 2020 vom 03.03.2020 hat die Stadt Emmerich am Rhein als
örtliche Ordnungsbehörde drei verkaufsoffene Sonntage freigegeben. Das
Offenhalten von Verkaufsstellen war gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW -
insbesondere aus dem Zusammenhang mit Öffentlichen Veranstaltungen begründet.
Aufgrund der Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - Coronaschutzverordnung -
waren große Festveranstaltungen zunächst zwischen dem 10.03 und 31.08.2020
abzusagen. Inzwischen wurde der Zeitraum verlängert bis zum 31.10.2020. Vor
diesem Hintergrund entfielen die beiden verkaufsoffenen Sonntage am 10.03.
(„Emmericher Autoshow“) und 10.05. („Feuerwehr-Sternfahrt“). Auch der für den
20.09. geplante verkaufsoffene Sonntag wäre unter den bisherigen Bedingungen aufgrund
der abgesagten Veranstaltung „Streetfood meets Stadtfest“ nicht durchführbar
gewesen.
Mit dem Runderlass „Ladenöffnungsgesetz (LÖG
NRW)“ in der 2. Neufassung vom 14.Juli 2020 hat das Wirtschaftsministerium NRW
insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie für den
Einzelhandel die Rahmenbedingungen neu definiert und die Festsetzung
verkaufsoffener Sonntage grundsätzlich ermöglicht.
II.
Rechtliche
Ausgangslage
Gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetzes NRW
(LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen Interesse“ ab 13 Uhr
bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.
Die möglichen Sachgründe werden in § 6 Abs.
1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6
Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne,
Stadt- oder Ortsteilzentren dient
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen
Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den
Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie
Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige
Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung
freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die
jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.
Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe
verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt
im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob einer der o.a. Sachgründe oder ein
sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und ggfs. in Kombination mit anderen
Sachgründen die konkrete Ladenöffnung im Einzelfall rechtfertigen kann.
Da verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
landesweit regelmäßig an größere Veranstaltungen geknüpft sind, hat das
Wirtschaftsministerium NRW dies zum Anlass genommen, das für die Durchführung
verkaufsoffener Sonntage erforderliche öffentliche Interesse, insbesondere die
unter § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 und 4 LÖG NRW genannten Sachgründe, in
Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel zu stellen
und darüber hinaus die Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen als weiteren
nicht normierten Sachgrund zu beschreiben. Diese Sachgründe, so das
Wirtschaftsministerium, stärken das öffentliche Interesse an einer sonn- oder
feiertäglichen Ladenöffnung und treffen flächendeckend in NRW zu. Daher sollten
Ladenöffnungen, die ihren Grund in der Corona-Pandemie haben, auf diese
Sachgründe gestützt werden.
III.
Begründung
des öffentlichen Interesses auf Grundlage des Antrages der Emmericher
Werbegemeinschaft e.V. auf Festsetzung verkaufsoffener Sonntage im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie am 20.09., 08.11. und 06.12.2020
Der Vorstand der EWG e.V. hat in
Zusammenarbeit mit der Wifö GmbH die Zulassung verkaufsoffener Sonntage am
20.09., 08.11. und 06.12.2020 beantragt. In dem beiliegenden Antragsschreiben
vom 24.07.2020 (Anlage 1) werden die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den
Einzelhandel, die Gastronomie und sämtliche Dienstleister in Emmerich am Rhein
ausführlich beschrieben.
Die Verwaltung begründet auf Grundlage des
Antrages das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses anhand der
unter Ziffer II. aufgeführten Sachgründe und der Ausführungen des Runderlasses
des Wirtschaftsministeriums NRW wie folgt:
1. Erhalt und Stärkung örtlicher
Einzelhandelsstrukturen
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 LÖG NRW)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW liegt
ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt,
der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebotes dient.
Der stationäre Einzelhandel ist aufgrund der
Corona-Pandemie in allen Kommunen in NRW gefährdet.
Die Schließung der Ladenlokale vom 18.03.
bis 20.04.2020 bzw. 10.05.2020, die weiterhin nur eingeschränkt zulässige
Nutzung unter Beachtung selbst erarbeiteter Hygienekonzepte ist auch in
Emmerich am Rhein im Vergleich zum Vorjahr mit erheblichen Umsatz- und Kundenfrequenzrückgängen
verbunden.
Die mit der Aufhebung des „Lockdowns“
verknüpfte Erwartung an eine Belebung des Einzel-handels wurde nicht erreicht.
Die Tagestouristen, Teilnehmer von Bustouren und nieder-ländische Gäste, die
bislang den Emmericher Einzelhandel aufsuchten, bleiben aus bzw. konzentrieren
sich eingeschränkt auf den Besuch der hiesigen Gastronomie.
Der Einzelhandel in Emmerich am Rhein hat
einen erheblichen Abfluss der Kaufkraft zu verkraften, was nachfolgende
Kennziffern im Vergleich mit anderen kreisangehörigen Kommunen belegen:
Einzelhandelszentralität einzelhandelsrelevante
Kaufkraft
/ pro Kopf
Emmerich am Rhein 90,0 6.154
Euro
Geldern 106,5 7.063
Euro
Goch 109,6 6.504
Euro
Die sinkende Attraktivität der Innenstadt
für Besucher bzw. Kunden lässt sich anhand der Zentralitätskennziffer ablesen.
Die Zentralitätskennziffer drückt das Verhältnis aus dem Einzelhandels-Umsatz
einer Stadt zu der einzelhandelsrelevanten Kaufkraftaus aus. Liegt der Wert
unter 100, wird mehr einzelhandelsrelevante Kaufkraft an andere Gebiete
abgegeben als gebunden. Mit einem Wert von 90,0 stellt sich die
Zentralitätskennziffer der Stadt Emmerich am Rhein als Kennzeichen eines
Kaufkraftabflusses dar.
Die Abwanderung der Kaufkraft wird forciert
durch die Konkurrenz des Internet- und Versandhandels. Darüber hinaus muss sich
der Einzelhandel gegen die großzügigen Öffnungszeiten und Sonntagsöffnungen in
den nahegelegenen niederländischen Grenzstädten behaupten.
Während des „Lockdowns“ wurde in Emmerich am
Rhein der Betrieb von 2 Einzelhandels-geschäften aufgegeben. Eine weitere
Schließung ist angekündigt. In anderen Unternehmen bleibt die Finanzlage
angespannt. Unter Berücksichtigung dessen, dass 2019 bereits 7 Geschäfte
geschlossen wurden, droht eine Verödung der Haupteinkaufsstraßen.
Verkaufsoffene Sonntage werden sowohl von
Einwohnern als auch von Besuchern genutzt, um den Einzelhandel aufzusuchen.
Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ist die Ladenöffnung an
verkaufsoffenen Sonntagen im Einzelhandel mit erheblichen Mehr-einnahmen
verbunden. Die Ladenöffnung trägt dazu bei, die Wertigkeit des Einzelhandels
ins Bewusstsein zu rufen und die Kundenfrequenz zu stabilisieren.
Verkaufsoffene Sonntage sind daher ein wesentlicher Bestandteil zum Erhalt des
Einzelhandels in Emmerich am Rhein.
2. Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt-
oder Ortsteilzentren
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 LÖG NRW)
Neben der Stärkung des Einzelhandels kann
gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 LÖG NRW auch die grundsätzliche Belebung der
Innenstadt oder einzelner Ortsteilzentren das öffentliche Interesse an der
Festsetzung verkaufsoffener Sonntage begründen.
Während des über Wochen dauernden
„Lockdowns“ waren nicht nur Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. Die Schließung
betraf ebenso Bau- und andere Fachmärkte, Gaststätten und Dienstleister aller
Art. Aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen und Auflagen entfällt
der „Einkaufsbummel“ der Einwohner und Besucher, der die Innenstädte belebt.
Gem. der vom Handelsverband NRW veröffentlichten Daten ist ein erheblicher
Rückgang der Passantenfrequenz in den Innenstädten festzuhalten.
Auch die Innenstadt Emmerichs hat nach
Wiedereröffnung der Läden nach dem „Lockdown“ Passanten eingebüßt. Neben den
unter Ziffer 1 dargestellten Auswirkungen auf den Einzelhandel hat auch die
örtliche Gastronomie, die ganz erheblich zur Attraktivität und Lebendigkeit der
Innenstadt beiträgt, Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Das aufgrund der
Hygienemaßnahmen eingeschränkte Platzangebot ist mit einem Rückgang der
Gästezahlen verbunden. Entsprechend geringer ist die Anzahl der Besucher der
Rheinpromenade, die den Besuch für einen Gang durch die Innenstadt und
Gelegenheitseinkäufe nutzen.
Verkaufsoffene Sonntage locken Einwohner,
Tagestouristen und niederländische Gäste in die Innenstadt und tragen in nicht
unerheblichem Maße zur Belebung bei. Die erhöhte Passantenfrequenz ist mit der
Erwartung verbunden, dass die Wertigkeit des ortsansässigen Handels, der
Dienstleister und der Gastronomie erkannt werden und zu einer dauerhaften
Stabilisierung sowie Erhöhung der Kunden- und Besucheranzahl führen.
3. Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen
als nicht normierter Sachgrund
Die Bekämpfung der
Corona-Pandemie-Auswirkungen ist ein nicht ausdrücklich normiertes öffentliches
Interesse. Gem. Runderlass des Wirtschaftsministeriums NRW besteht
gesellschaftlich ein erhebliches Interesse daran, dass die gesamte Wirtschaft
und insoweit insbesondere auch der lokale Einzelhandel in Folge der durch die
Corona-Pandemie erlittenen Schwächungen gestärkt wird und durch die Vermeidung
einer Welle von Betriebs-aufgaben die Folgen für einzelne Betroffene (etwa
Ladeninhaber und Angestellte) so gering wie möglich gehalten werden.
Die Schließung der Ladenlokale der
Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister während des „Lockdowns“ sowie die
aufgrund der Hygieneschutzvorschriften eingeschränkte Öffnung führen nicht nur
zu Einkommensverlusten bei den örtlichen Unternehmen sondern ist auch mit
nachhaltige Auswirkungen auf die Produzenten der verkauften Güter verbunden.
Bund und Länder haben zahlreiche Programme aufgelegt, um von der Corona-Krise
betroffene Unternehmen zu unterstützen, zum Teil über Zuschussregelungen,
insbesondere aber über Kreditgewährung.
50% der Teilnehmer einer
Unternehmensbefragung der Wifö GmbH zu den Auswirkungen der Coronakrise Anfang
Juni gaben an, Kurzarbeit beantragt zu haben. Ein Anteil der Befragten kündigt
eine Verlängerung der Anträge auf Kurzarbeit (19%) bzw. ein Personalabbau (25%)
an. 60% der Befragten haben die NRW-Soforthilfe in Anspruch genommen. Ein Teil
der Unternehmen befürchtet, aufgrund eigener Bemühungen, die Kosten zu senken
bzw. die Umsatzrückgänge zu beschränken, Zuschüsse zurückzahlen
zu müssen. Aufgrund eingebrochener
Neukundenakquise sehen sich die Unternehmen wirtschaftlich vor enorme
Herausforderungen gestellt.
Impulse zur Schaffung zusätzlicher
Umsatzmöglichkeiten, wie dies verkaufsoffene Sonn- und Feiertage darstellen,
sind notwendig. Neben anderen Instrumenten dienen sie dazu, die
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzuschwächen.
Eine Bekämpfung der Auswirkungen der
Corona-Pandemie ist umso mehr geboten, wenn aufgrund der Pandemie bereits
festgesetzte verkaufsoffene Sonntage ausfallen, weil die damit im Zusammenhang
stehende Veranstaltung nicht durchführbar ist. Die Neufestsetzung der drei
verkaufsoffenen Sonntage ist insoweit als unmittelbare Maßnahme zur Bekämpfung
der Pandemiefolgen einzuordnen.
Schließlich ist im Sinne des
Infektionsschutzes zu berücksichtigen, dass über die Laden-öffnung an den 3
Sonntagen eine gewisse Entzerrung des Verkaufsverhaltens erreicht werden kann.
Da voraussichtlich viele Kunden den Sonntag als Einkaufstag nutzen werden,
verteilen sich die Kunden auf mehrere Wochentage. Dies kann bei Einhaltung der
Hygiene-vorschriften zu einer Verringerung der Ansteckungsgefahr beitragen.
Somit ist auch mit der Entzerrung der Einkaufszeiten ein öffentliches Interesse
verbunden.
IV. Höchstanzahl / Dauer / Örtliche Beschränkung
Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW darf im Wege der
Ordnungsbehördlichen Verordnung bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die
Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden
gestattet werden.
Die EWG e.V. und Wifö Gmbh beantragen die
Öffnung der Ladenlokale an 3 Sonntagen in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr. Die
gem. LÖG NRW zulässige Anzahl wird damit erheblich unterschritten. In Bezug auf
die Größe der Stadt und die Zahl der Einzelhändler wird die Zahl der
beantragten verkaufsoffenen Sonntage seitens der Verwaltung als verhältnismäßig
angesehen. Für die Beschäftigung der
Arbeitnehmer von Verkaufsstellen gelten bei Öffnung an Sonn- und Feiertagen die
Schutzvorschriften des § 10 LÖG NRW i.V.m. § 11 Arbeitszeitgesetz.
Die Innenstadt stellt den bedeutendsten
Einzelhandelsstandort in Emmerich am Rhein dar.
Es ist vorgesehen, die Ladenöffnung auf den
Innenstadtbereich (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch
Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße,
Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und
Rheinpromenade) zu begrenzen.
V.
Anhörung gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW**
Im gesetzlich vorgeschriebenen
Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:
•
ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein
•
Niederrheinische IHK - Duisburg
•
Handelsverband NRW Kreis Kleve e.V.
•
Handwerkskammer Düsseldorf
•
Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus
•
Ev. Kirchengemeinde Emmerich
Die Niederrheinische IHK und der
Handelsverband NRW erheben keine Bedenken gegen die Öffnung der Verkaufsstellen
an 3 Sonntagen.
Die Gewerkschaft
Ver.di lehnt die beantragte Ladenöffnung an den 3 genannten Sonntagen ab. Der
Erlass des Wirtschaftsministeriums NRW wird seitens Ver.di als rechtswidrig
eingestuft, „da auch die Corona-Pandemie nicht den Schutz des Sonntags und der
damit einhergehenden Rechtsprechung außer Kraft setzt.“ Ver.di hat angekündigt,
entsprechende Rechtsmittel gegen den Beschluss einer Ordnungsbehördlichen
Verordnung einzulegen.
Die Stellungnahmen der Handwerkskammer
Düsseldorf, des Presbyteriums der Evang. Kirchengemeinde und der Katholischen
Kirchengemeinde lagen bis zur Erstellung der Vorlage noch nicht vor und werden
daher in der Sitzung bekanntgegeben.
IV. Fazit
Der Erhalt und die Stärkung örtlicher
Einzelhandelsstrukturen in Emmerich am Rhein und die Belebung der Innenstadt
einerseits und die Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die
örtlichen Unternehmen waren Anlass für EWG und Wifö GmbH die Festsetzung von 3
verkaufsoffenen Sonntagen am 20.09, 08.11. und 06.12.2020 zu beantragen.
Zur Steuerung der Ansiedlung von
Einzelhandel hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein 2011 ein
Einzelhandelskonzept auf dem Weg gebracht, dessen Fortschreibung 2017
beschlossen wurde. Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes stellt in
Bezug auf den Einzelhandelsbestand der Innenstadt einen deutlichen Rückgang der
Betriebsanzahl fest.
Mit dem Ziel, u.a. zu einer
Attraktivitätssteigerung der Innenstadt beizutragen, wurde 2016/2017 das
Integrative Stadtentwicklungskonzept 2025 erstellt.
Darauf aufbauend verfolgen die geplanten
Ladenöffnungen das Ziel, die Innenstadt zu beleben und ihre Attraktivität zu
steigern. Ziel ist es u.a., Immobilienleerständen, Abwan-derungen oder
Geschäftsaufgaben von Einzelhändlern entgegenzuwirken und somit die damit
verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der
örtlichen Bevölkerung, insbesondere einen möglichen „Trading-Down-Effekt“ zu
vermeiden.
Nach Prüfung der Verwaltung liegen in
Emmerich am Rhein die in diesen Fällen flächendeckend in NRW zutreffenden
Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 und 4 sowie die unbenannten
Sachgründe „Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen“ und „Infektionsschutz“
vor.
Das öffentliche Interesse an der
beabsichtigten Öffnung der Verkaufsstellen für jeweils 5 Stunden an insgesamt 3
Sonntagen ist aus Sicht der Verwaltung gegeben und rechtfertigt eine Ausnahme
von der Sonntagsruhe.
Sonn- und
Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der insoweit weitergeltenden
Weimarer Reichsverfassung „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“
und nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
geschützt.
Dem gegenüber steht das Ziel der Stadt
Emmerich am Rhein, den ohnehin schon geringen Bestand des Einzelhandels zu
bewahren und bestenfalls zu erweitern, um das Interesse an Emmerich als Wohn-
und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu
steigern.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der EWG und Wifö GmbH vom 24. Juli 2020, zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt am Sonntag, den 20.09.2020, am Sonntag, den 08.11.2020 und am Sonntag, den 06.12.2020, durch Erlass der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister