Betreff
Antrag auf Verlängerung der 30er Zone an der Goebelstraße sowie die Aufstellung eines Verkehrsspiegels;
hier: Antrag Nr. XXVI/2020 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 16 2322/2020/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Kenntnisnahme (kein Beschluss):

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Die CDU-Ratsfraktion beantragt die Verlängerung der 30er Zone in der Goebelstraße bis zur Merowingerstraße und die Aufstellung eines Verkehrsspiegels. Der Antrag wird auf die schlechte Sicht in die Goebelstraße für Verkehrsteilnehmer, die die Gerhard-Strom-Straße aus Richtung `s-Heerenberger Straße befahren, zurückgeführt. Besonders Radfahrer werden als gefährdet angesehen.

 

 

Aktuelle Verkehrssituation

 

In der Goebelstraße ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (VZ 274-30), in Fahrtrichtung van-Gülpen-Straße ab der Schillerstraße, angeordnet. Die Geschwindigkeitsbeschränkung endet noch vor der Kreuzung mit der Gerhard-Storm-Straße. In der Goebelstraße wird den Radfahrern durch Schutzstreifen Raum gegeben. Die Schutzstreifen werden durch Leitlinien (Zeichen 340) mit Schmalstrichen von 1 m Länge und 1 m langen Lücken markiert. Die angesprochene Tempo 30-Zone befindet sich östlich von der Goebelstraße.

 

Im Kreuzungsbereich Goebelstraße/Gerhard-Storm-Straße/van-Gülpen-Straße haben die Verkehrsteilnehmer, die die Goebelstraße oder van-Gülpen-Straße befahren Vorfahrt (VZ 306), während die Verkehrsteilnehmer auf der Gerhard-Storm-Straße die Vorfahrt durch beidseitige Stoppschilder (VZ 206) zu gewähren haben. Die Haltlinie (Zeichen 294) zu den Stoppschildern, an der mindestens drei Sekunden zu halten ist, befindet sich auf Höhe der Stoppschilder.

An der Haltlinie auf der Gerhard-Storm-Straße, aus Richtung `s-Heerenberger Straße, ist die Sicht in den Querverkehr, insbesondere nach links in die Goebelstraße, nicht optimal. In diesem Fall ist gemäß der StVO bis zur Sichtlinie (gedachte Linie) vorzufahren, bis eine bessere Sicht auf den Querverkehr besteht. Dies ist im Bereich der Radwegfurt der Fall.

 

 

Unfalllage

 

Die Auskunft der Kreispolizeibehörde Kleve ergab, dass sich in den Jahren 2017-2020 keine Unfälle ereignet haben, die auf eine fehlende Sichtbeziehung in die Goebelstraße zurückzuführen waren.

 

 

Prüfung der Voraussetzungen für die Erweiterung der Tempo 30-Zone auf die Goebelstraße und teilweise auf die van-Gülpen-Straße (bis Merowingerstraße)

 

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Zone sind in § 45 Abs. 1 c) StVO geregelt. Gemäß Absatz 1 c) ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

Die Zonenanordnung darf sich unter anderem nicht auf Vorfahrtstraßen (VZ 306) erstrecken. Zudem darf sie nur Straßen ohne Leitlinien (Zeichen 340) umfassen. An Kreuzungen oder Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (rechts-vor-links) gelten.

 

Aus der genannten Regelung der StVO sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) geht hervor, dass Tempo 30-Zonen grundsätzlich der Verkehrsberuhigung und so dem Schutz der Wohnbevölkerung, des Fußgänger- und Radverkehrs dienen.

Sie kommen zudem nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.

 

Die Zonenanordnung ist gleichzeitig Bestandteil der flächendeckenden Verkehrsplanung der Gemeinde, in deren Rahmen zugleich ein leistungsfähiges innerörtliches Vorfahrtstraßennetz (VZ 306) festgelegt und sichergestellt werden soll.

 

Für die Erweiterung der bestehenden Tempo 30-Zone westlich der Goebelstraße auf die Goebelstraße und auf ein Teilstück der van-Gülpen-Straße liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 c) StVO nicht vor, da die Goebelstraße zum einen als Vorfahrtstraße ausgewiesen ist und zum anderen Schutzstreifen für Radfahrer aufweist, die durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind. In der Konsequenz wäre zudem auch die Erweiterung der Zone auf die Gerhard-Storm-Straße zu prüfen.

In der benachbarten Zone, östlich der Goebelstraße, befinden sich ausschließlich untergeordnete Nebenstraßen wie die Schillerstraße oder die Straßen Am Müssenberg und Ebertstraße, die als Erschließungsstraßen weniger dem Durchgangsverkehr als dem Ziel- und Quelleverkehr des dortigen Wohnquartiers dienen.

Der Zonencharakter ist auch optisch durch eine teilweise rote Pflasterung und durch die Breiten dieser Straßen erkennbar.

Bei der Goebelstraße und der van-Gülpen-Straße handelt es sich hingegen um eine Straßen mit einem höheren Aufkommen an Durchgangsverkehr, denen hierdurch eine Verbindungsfunktion zu Teil wird.

 

Die Voraussetzungen für die Erweiterung der angrenzenden Tempo 30-Zone gemäß der StVO auf die Goebelstraße und auf Teile der van-Gülpen-Straße und Gerhard-Storm-Straße liegen somit nicht vor.

 

 

Prüfung der Voraussetzungen für die Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h der Goebelstraße bis zur van-Gülpen-Straße (Ende Merowingerstraße)

 

Die Voraussetzungen der Beschilderung VZ 274-30 sind in § 45 Absatz 9 StVO und der VwV-StVO geregelt.

 

Gemäß Absatz 9 Satz 1 dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Ergänzend zur vorausgesetzten zwingenden Erforderlichkeit dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur dort angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter (Schutz von Leib und Leben, Eigentum etc.) erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).

Die VwV-StVO konkretisiert die Voraussetzungen und weist in diesem Zusammenhang u. a. auf häufige geschwindigkeitsbedingte Unfälle hin.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch die Nähe zu sozialen Einrichtungen wie Schulen.

 

Die Goebelstraße liegt in unmittelbarer Nähe zu dem in der Hansastraße befindlichen Willibrord-Gymnasium. Hier herrscht insbesondere zu den Stoßzeiten ein reger Schülerverkehr. Die mit dem Rad fahrenden Schülerinnen und Schüler befahren die Goebelstraße auf den dortigen Schutzstreifen, welche Bestandteile der Fahrbahn darstellen. Im Bedarfsfall dürfen Kraftfahrzeugführer somit die Schutzstreifen befahren.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist vor diesem Hintergrund angezeigt.

 

Hinter der Kreuzung mit der Gerhard-Storm-Straße beginnt in Fahrtrichtung van-Gülpen-Straße der baulich angelegte Radweg, sodass der Radverkehr hier nicht mehr auf der Fahrbahn fahren muss. Zum einen spricht dies gegen die Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der schlechten Einsehbarkeit in die Goebelstraße für Verkehrsteilnehmer, die die Gerhard-Strom-Straße aus Richtung `s-Heerenberger Straße befahren, wird unter Berücksichtigung der genannten Unfalllage ebenfalls nicht als zwingend notwendig i.S.d. § 45 Abs. 9 StVO angesehen.

Zwar sind die Sichtverhältnisse hier nicht optimal, eine Gefahrenlage liegt allerdings nicht vor. Der abgefragten Unfalllage ist demnach zu entnehmen, dass die Verhaltensregeln der StVO (Vorfahren bis zur Sichtlinie) ausreichend sind.

 

 

Prüfung der Voraussetzungen für die Aufstellung eines Verkehrsspiegels

 

Bei einem Verkehrsspiegel handelt es sich weder um ein Verkehrszeichen gemäß § 39 StVO noch um eine Verkehrseinrichtung gemäß § 43 StVO. Ein solcher kann als allgemeines Sicherungsmittel aufgestellt werden, wenn dieser für die Entschärfung einer durch eingeschränkte Einsehbarkeit begründete Gefahrenstelle erforderlich ist.

Durch einen Verkehrsspiegel soll dem Wartepflichtigen das Hineintasten in einen Kreuzungsbereich erleichtert werden. Ein solcher entbindet hingegen nicht von der Pflicht, sich unmittelbar vor der Einfahrt in die vorfahrtberechtigte Straße über das Freisein der Straße zu vergewissern.

 

Grundsätzlich werden Verkehrsspiegel daher nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gefahrensituation angeordnet.

 

Eine solche Situation liegt unter Berücksichtigung der Unfalllage nicht vor. Unabhängig hiervon würde eine Funktionalität eines solchen Spiegels in diesem Fall nicht angenommen. Der Spiegel wäre auf der gegenüberliegenden Straßenseite, vor dem Grundstück van-Gülpen-Straße 38, aufzustellen, da der von links kommende Querverkehr auf der Goebelstraße aufgrund der Kurve und der dortigen vorstehenden Grundstücksbebauung auf der gleichen Straßenseite nicht vom Spiegel erfasst würde.

 

Die gegenüberliegende Straßenseite wird ebenfalls als ungeeignet angesehen, da der Abstand von ca. 14 m zu groß wäre, als dass der Verkehrsteilnehmer auf das Gespiegelte Vertrauen könnte.

Zudem sei erwähnt, dass Verkehrsspiegel durch ihre Wölbung nur ein ungenaues und verkleinertes Bild von Entfernungen und Geschwindigkeiten wiedergeben. Da der gesamte Verkehrsraum nicht abgebildet werden kann, kann es zudem tote Winkel geben, wodurch andere Verkehrsteilnehmer übersehen werden können. Hierdurch kann es zu Fehlinterpretationen in Bezug auf die Verkehrssituation kommen, sodass es bei einem gänzlichen Verlass auf diese zu Gefahrensituation kommen kann.

Auch der Umstand, dass der Verkehrsteilnehmer seinen Blick auf den gegenüberliegenden Spiegel richtet statt nach links, spricht gegen die Aufstellung eines solchen.

Vielmehr haben diese sich nach dem Halten an der Haltlinie vorsichtig in die Kreuzung hineinzutasten (§ 2 Abs. 2 Satz3 StVO). Diese Verhaltensregel wird unter Berücksichtigung der Unfalllage als ausreichend angesehen.

 


Zusammenfassung

 

Die Voraussetzungen für die Erweiterung der östlich der Goebelstraße liegenden Tempo 30-Zone liegen gemäß der StVO nicht vor. Auch die Verlängerung der in der Goebelstraße angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h wird nicht als zwingend erforderlich gemäß § 45 Abs. 9 StVO angesehen, da keine außerordentliche Gefahrenlage vorliegt.

Unter Verweis auf die vorgenannten Gründe spricht sich die Verwaltung zudem gegen die Aufstellung eines Verkehrsspiegels aus.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild:

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter